LVwG-150306/2/MK

Linz, 11.02.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Markus Kitzberger über die Beschwerde des Herrn A M, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Ampflwang im Hausruckwald, vom 21.03.2014, GZ. Bau-409-2-2013/14, den

B E S C H L U S S

gefasst:

 

I.          Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs.4 iVm § 31 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

 

II.         Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Ampflwang im Hausruckwald vom 21.03.2014, GZ. Bau-409-2-2013/14, zugestellt durch Hinterlegung per 02.04.2014, wurde der Antrag des Herrn A M, (in der Folge: Bf), vom 07.01.2014 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht stattgegeben und die Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Ampflwang im Hausruckwald vom 09.12.2013, GZ. Bau-409-2-2013, als verspätet zurückgewiesen.

 

In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Fristüberschreitung objektiv feststehe und als Begründung dafür Zeitmangel, gesundheitliche Leiden, Alter, zu große Arbeitsüberlastung und andere Sorgen geltend gemacht worden wären, wodurch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis iSd § 71 Abs.1 Z1 AVG aber nicht glaubhaft gemacht werden könne. Die Berufung sei daher als verspätet zurückzuweisen gewesen.

 

I.2. Mit Schreiben vom 03.07.2014, eingelangt bei der Marktgemeinde Ampflwang i.H. (in der Folge: belangte Behörde) am 04.07.2014, brachte der Bf das Rechtsmittel der Beschwerde ein.

 

In den diesbezüglichen Ausführungen konstatierte der Bf – neben der Wiederholung des Berufungsvorbringens – selbst, dass er die Beschwerde iSe ihm mitgeteilten „verfahrensrechtlichen Option“ zwar einbringe, dass er aber wisse, dass die dafür zur Verfügung stehende Frist von 4 Wochen längst abgelaufen sei.

 

Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand iSd § 33 VwGVG wurde hingegen nicht gestellt.

 

 

II. Das Landesverwaltungsgericht Oö. hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt. Auf dessen Grundlage konnten weitere Ermittlungsschritte – insbesondere die Durchführung einer mündlichen Verhandlung – unterbleiben, da keine weitere Klärung des Sachverhaltes zu erwarten war. Es waren ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen.

 

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest.

 

 

III. Für die Beurteilung der hier relevanten Rechtsfragen sind insbesondere nachstehende Bestimmungen zu berücksichtigen:

 

III.1 In der Sache:

 

Nach § 71 Abs.1 Z1 AVG [ist] gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:

1. die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, […].

 

§ 17 Zustellgesetz (ZustG) bestimmt bezüglich der Hinterlegung Folgendes:

Abs.1: Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs.3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

Abs.2: Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

Abs.3: Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs.3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das Dokument behoben werden könnte.

Abs.4: Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs.2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.

 

Gemäß § 7 Abs.4 VwGVG [beträgt] die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid der Behörde […] vier Wochen.

 

III.2. Verfahren vor dem Verwaltungsgericht:

 

Gemäß § 24 Abs.4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I. 33/2013, kann das Verwaltungsgericht, sofern durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art.6 Abs.1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

 

Nach § 28 Abs.1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

 

 

IV. Das Landesverwaltungsgericht Oö. hat erwogen:

 

Von grundlegender Bedeutung ist die Tatsache, dass der Bf in seinem Schreiben keinen Erklärungswillen im Zusammenhang mit einem neuerlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erkennen lässt. Dieser bliebe auch gänzlich unbegründet. Im Gegenteil wird schon auf der ersten Seite eingestanden: „In diesem Fall stimmt es auch – dass da bei diesem Beschwerdeschreiben die Schuld bei mir liegt – wenn die Frist nicht eingehalten wird.“

 

Darüber hinaus stellt der Bf fest, dass seine Priorität nicht dem Verfahren an sich, sondern dem tatsächlichen Gegenstand des behördlichen Vorgehens – dem Abriss des Gebäudes im Standort H – gilt. Es stellt sich daher auch nicht die Frage, ob ein – allfällig sanierbarer – Erklärungsmangel im Zusammenhang mit den Tatbestandelementen des § 33 VwGVG vorliegt.

 

Das Beschwerdevorbringen als solches lässt sich damit zusammenfassen, dass der Bf naturgemäß mit dem Abbruchauftrag nicht einverstanden sein kann. Das begründende Vorbringen betreffend die Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist kann dabei aber – wie wohl Beschwerdewille erkennbar ist – nicht als neuerlicher Antrag auf Wiedereinsetzung interpretiert werden, sondern stellt sich als pauschale Erklärung der persönlichen und anlassbezogenen Situation des Bf dar, der sich der Aussichtslosigkeit seines Vorgehens bewusst ist.

 

 

V. Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass die Beschwerde objektiv verspätet eingebracht wurde und demzufolge zurückzuweisen war.

 

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Markus Kitzberger