LVwG-350111/4/GS/PP

Linz, 19.03.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Mag.a Gabriele Saxinger über die Beschwerde von Frau S.S.F., geb. x, x, x, gegen den Bescheid des Bezirkshaupt­mannes von Linz-Land vom 18.11.2014, GZ: BHLL-2014-66314/7-WR, betreffend Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs

 

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 18.11.2014, GZ: BHLL-2014-66314/7-WR, bestätigt.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land (im Folgenden: belangte Behörde)  vom 18.11.2014, GZ: BHLL-2014-66314/7-WR, wurde Frau S.S.F. aufgrund ihres Antrages vom 17.11.2014 Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfs wie folgt gewährt:

 

 

 

„1. Es wird Ihnen für sich und die folgenden in Ihrem Haushalt lebenden Personen ab 01.10.2014 Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalt und des Wohnbedarfs in Form von monatlichen Geldleistungen zuerkannt.

 

         Diese Leistung ist befristet bis 31.01.2015.

 

a) F.S.S., geb. am x

Mindeststandard für Personen, die alleinerziehend sind (§ 1 Abs. 1 Z. 1 Oö. BMSV)

 

b) R.H.A., geb. am x

Mindeststandard für. unterhaltsberechtigte minderjährige Personen, die in Haushaltsgemeinschaft leben, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht (§ 1 Abs. 1 Z. 5 lit. a Oö. BMSV)

 

c) R.J.A., geb. am x

Mindeststandard für unterhaltsberechtigte minderjährige Personen, die in Haushaltsgemeinschaft leben, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht (§ 1 Abs. 1 Z. 5 lit. a Oö. BMSV)

 

d) R.A.A., geb. am x

 

Mindeststandard für unterhaltsberechtigte minderjährige Personen, die in Haushaltsgemeinschaft leben, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht
(§ 1 Abs. 1 Z. 5 lit. a Oö. BMSV)

 

2.         Als eigene Mittel sind einzusetzen

 

a) F.S.S., geb. am x

- Sonstiges Einkommen (Pflegegeld des Sohnes)

 

b) R.J.A., geb. am x

- Entschädigung 1. Lehrjahr (x)

unter Berücksichtigung eines Freibetrages gemäß § 4 Abs. 1 Z. 2 lit. a Oö. BMSV

 

Rechtsgrundlagen

§§ 4 ff iVm. 13, 27 und 31 Oö. BMSG iVm. §§ 1 und 4 Oö. BMSV

 

Hinweis:

Der nach Maßgabe Ihres Antrages zustehende Betrag der Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs ist im beiliegenden Berechnungsblatt dargestellt. Dieses stellt einen integrierten Bestandteil der Begründung dieses Bescheides dar (§ 31 Abs 3 Oö. BMSG).“

 

Laut BMS-Berechnungsblatt für auflaufende Geldleistungen ab 1.10.2014 erfolgte die Berechnung folgendermaßen:

 

Berechnung

Mindeststandard Einkommen

Person 1: monatlich 888,10 abzgl. 867,30

Person 2: monatlich 204,30 abzgl. 0,00

Person 3:            monatlich                 0,00            abzgl.            0,00            (es wurde ein Frei­betrag von 169,60 nicht als Einkommen angerechnet)

Person 4: monatlich 204,30 abzgl. 0,00

 

Summe: monatlich 1.296,70 abzgl. 867,30

 

Abzüglich Kürzungsbeträge, monatlich:

Abzgl. Reduktion Wohnbedarf, monatlich: 0,00

 

Monatsanspruch: 429,40.“

 

I.2. In der von der Beschwerdeführerin (Bf) eingebrachten Beschwerde (fälsch­licherweise als Berufung bezeichnet) vom 26.11.2014 wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Bf s. Staatsbürgerin sei und über einen gültigen Aufenthaltstitel verfüge. Sie sei alleinerziehende Mutter von drei Kindern, die gemeinsam mit ihr einen Haushalt bewohnen würden. Die monatliche Miete für die Wohnung betrage 646,24 Euro. Aufgrund der schweren Behinderung des Sohnes R.A. wäre die Anmietung einer größeren Wohnung dringend erforderlich gewesen. Die medizinische Empfehlung für die Anmietung einer größeren Wohnung wäre auch von der Kinderklinik Dr. K. getätigt worden. Es hätten sich sohin die Ausgaben für die Anmietung einer adäquaten Wohnung um zirka 200 Euro erhöht. Der Sohn R.A. leide an einer autistischen Spektrumsstörung und es würden deshalb Leistungen im Rahmen des ChG in Anspruch genommen. Die Kosten für eine mobile Begleitung durch die V. beliefen sich je nach Inanspruchnahme auf 110 Euro bis zirka 200 Euro monatlich. Seitens des Landes Oberösterreich werde das Pflegegeld als Einkommen qualifiziert. Diese Vorgangsweise sei im Sinne der Rahmengesetz­gebung durch den Bund umstritten. Tatsächlich handle es sich beim Pflegegeld um einen Beitrag zur Deckung der Mehrausgaben, die durch die Pflege erwachsen würden. Weiters sei darauf zu verweisen, dass bei Heranziehung des Pflegegeldes als Einkommen, behinderungsbedingte Ausgaben vom Pflegegeld als Berechnungsgrundlage abzuziehen wären. Die Berechnungsgrundlage reduziere sich sohin im Beschwerdefall um durchschnittlich 150 Euro monatlich. Die Reduktion des Mindestsicherungsanspruches sei sohin nicht zu Recht erfolgt. Es werde daher der Antrag gestellt, der Bf mit Bescheid die Mindestsicherung zur Sicherung des Lebensunterhaltes im Ausmaß von zumindest 633 Euro auch weiterhin zu gewähren werde.

 

I.3. Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwal­tungsakt der belangten Behörde und Gewährung von Parteiengehör. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG unterbleiben, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen. Zudem wurde kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.

 

 

II. Das Landesverwaltungsgericht geht bei seiner Entscheidung von folgen­dem Sachverhalt aus:

 

Am 17.11.2014 hat die Bf einen Antrag auf bedarfsorientierte Mindestsicherung gestellt.

 

Die Bf ist alleinerziehend und lebt mit ihren drei Kindern (R.H.A., geb. x, R.J.A., geb. x und R.A.A., geb. x) im gemeinsamen Haushalt.

 

Aufgrund des Bescheides der Oö. Landesregierung, Abt. Soziales, vom 5.3.2010, GZ: SO-592488/2-2010, erhält der Sohn R.A.A.  Pflegegeld der Stufe 6 (das sind derzeit 1.200 Euro laut Ausdruck aus dem Pflegegeldinformationssystem). Laut dem genannten Bescheid beträgt aufgrund des Ermittlungsverfahrens der Pflegebedarf durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich und es sind zeitlich unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen erforderlich und diese sind regelmäßig während des Tages und der Nacht zu erbringen oder es ist die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson während des Tages und der Nacht erforderlich, weil die Wahrscheinlichkeit einer Eigen- oder Fremdgefährdung gegeben ist.

 

Der Sohn R.J.A. arbeitet seit 1.9.2014 bei der Ö.I. Aktien­gesellschaft als Arbeiterlehrling.

 

Im Vorlageschreiben vom 2.12.2014 führte die belangte Behörde aus:

 

1. In der Berufung wird angeführt, dass erhöhte Mietkosten entstanden sind und im Bescheid nicht der richtige Mietzins angeführt wurde. Dazu folgende Stellungnahme seitens der Behörde:

 

‒ Der maximale Mietzuschuss i.d.H.v. 146,40 Euro ist in diesem Fall bereits ausgeschöpft und daher erhöht sich dadurch auch nicht die Mindest­sicherungsleistung.

 

2. In der Berufung wird angeführt, dass die behinderungsbedingten Ausgaben vom Pflegegeld als Einkommen nicht abgezogen wurden. Dazu folgende Stellungnahme seitens der Behörde:

 

‒ 80 % des Pflegegeldes sind als Einkommen heranzuziehen. Sind in diesem Fall 960 Euro von der Pflegestufe 6 (1.200 Euro lt. Ausdruck aus dem Pflege­geldinformationssystem).

 

Es wurden folgende Beitragskosten zur mobilen Betreuung im 2. Halbjahr 2014 eruiert: Oktober 55,74 Euro / September 109,16 Euro / August: 0 Euro / Juli 27,87 Euro / Juni 116,13 Euro und somit Schnitt 61,78 Euro.

 

Laut Bescheid vom 18.11.2014 wurden 867,30 Euro des Pflegegeldes als Einkommen herangezogen. Dies sind 80 % des Pflegegeldes abzüglich einer Einschätzung aus dem Jahr 2013 bezüglich der anrechenbaren Beitrags­kosten für die mobile Betreuung.

 

Somit entstand nach unserer Ansicht kein finanzieller Nachteil für die Familie.

 

Dieses Vorlageschreiben wurde der Bf im Rahmen des Parteiengehörs nach­weislich (Übernahmebestätigung vom 11.2.2015) mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme binnen 2 Wochen übermittelt. Weiters wurde die Bf u.a. ersucht, Rechnungen der V. l.A. GmbH für die mobile Begleitung ihres Sohnes R.A. für die Monate Oktober 2014, November 2014, Dezember 2014 und Jänner 2015 vorzulegen.

 

Die Bf ließ jedoch die gewährte Frist ungenutzt verstreichen.

 

 

III. Beweiswürdigung:

 

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde.

Die Bf nutzte die ihr gewährte Möglichkeit zur Stellungnahme nicht und legte nicht die geforderten Rechnungen vor.

Aus dem Vorlageschreiben ist ersichtlich, dass die belangte Behörde aufgrund einer Einschätzung aus dem Jahr 2013 höhere Kosten für die mobile Betreuung angerechnet hat, als von ihr tatsächlich im Nachhinein durch elektronische Abfrage eruiert wurde. Beweiswürdigend ist daher davon auszugehen, dass von der Bf mit der Beschwerde gerade Rechnungen von Monaten mit den höchsten vorgeschriebenen Beiträgen vorgelegt wurden. Diese betreffen  jedoch nicht verfahrensgegenständliche Zeiträume. Dem Ersuchen des Gerichts um Vorlage der Bezug habenden Rechnungen wurde von der Bf nicht nachgekommen.

Aus dem genannten Pflegegeldbescheid der Oö. Landesregierung vom 5.3.2010 ist der für den minderjährigen Sohn zu erbringende Pflegeaufwand ersichtlich. Da die beschwerdeführende, alleinerziehende Mutter mit ihren Kindern im gemein­samen Haushalt wohnt, ist davon auszugehen, dass sie den Großteil der Pflege­leistungen für ihren minderjährigen Sohn erbringt. Anderslautende Einwände wurden seitens der Bf nicht vorgebracht.

 

 

IV. Rechtsgrundlagen:

 

 

§ 6

Soziale Notlage

 

(1) Eine soziale Notlage liegt bei Personen vor,

1.     die ihren eigenen Lebensunterhalt und Wohnbedarf oder

2.     den Lebensunterhalt und Wohnbedarf von unterhaltsberechtigten Ange­hörigen, die mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft leben, nicht decken oder im Zusammenhang damit den erforderlichen Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung nicht gewährleisten können.

(2) Der Lebensunterhalt im Sinn des Abs. 1 umfasst den Aufwand für die regelmäßig wiederkehrenden Bedürfnisse zur Führung eines menschen­würdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Beheizung und Strom sowie andere persönliche Bedürfnisse, wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.

(3) Der Wohnbedarf nach Abs. 1 umfasst den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und Abgaben.

 

[.....]

§ 8

Einsatz der eigenen Mittel

 

(1) Die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung hat unter Berücksichti­gung

1.     des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der hilfebedürftigen Person sowie

2.     tatsächlich zur Verfügung stehender Leistungen Dritter zu erfolgen.

(2) Bei der Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung wird das Einkommen der (des) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegattin oder Ehegatten, Lebensgefährtin oder Lebensgefährten bzw. Lebenspartnerin oder Lebens­partners insoweit als Einkommen der hilfebedürftigen Person betrachtet, als es jenen Betrag übersteigt, der ihr oder ihm zustünde, wenn sie oder er selbst auf bedarfsorientierte Mindestsicherung angewiesen wäre.

(3) Das Einkommen in Haushaltsgemeinschaft mit hilfebedürftigen Personen lebender Kinder ist bis zur Erreichung der Volljährigkeit ausschließlich zur eigenen Bedarfsdeckung zu berücksichtigen.

 

[.....]

 

§ 9

Ausnahmen vom Einsatz des eigenen Einkommens

 

(1) Beim Einsatz der eigenen Mittel dürfen folgende Einkünfte nicht berück­sichtigt werden:

1.     freiwillige Zuwendungen der freien Wohlfahrtsträger oder Leistungen, die von Dritten ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, außer diese erreichen ein Ausmaß oder eine Dauer, dass keine Leistungen bedarfsorientierter Mindestsicherung mehr erforderlich wären - es sei denn, es handelt sich bei der Empfängerin oder dem Empfänger dieser Leistungen um eine Person im Sinn des § 4 Abs. 2;

2.     Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (mit Aus­nahme von Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härte­ausgleich) und die im Zusammenhang mit der Familienbeihilfe zuer­kannten Kinderabsetzbeträge;

3.     Pflegegeld nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften oder andere pflegebezogene Geldleistungen, die zur Deckung von Aufwen­dungen für den eigenen Pflegebedarf zuerkannt wurden.

 

[.....]

 

 

 

 

§ 13

Monatliche Leistungen im Rahmen der Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs

 

(1) Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs erfolgt durch laufende monatliche Geldleistungen (Mindeststandards), soweit keine Hilfe in Form von Sachleistungen in Betracht kommt und auch keine Bedarfsdeckung durch die Inanspruchnahme von Hilfe zur Arbeit besteht.

(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung

1. jährlich zum 1. Jänner die Höhe der Mindeststandards gemäß Abs. 1 ...

festzusetzen ...

 

Gemäß § 1 Abs. 1 Oö. Mindestsicherungsverordnung idF LGBl 107/2013 betragen die laufenden monatlichen Geldleistungen (Mindeststandards) zur Sicherung
des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs für alleinerziehende Personen
888,10 Euro (Z 1 leg.cit). Mit LGBl. Nr. 123/2014 wurde dieser Betrag ab 1.1.2015 auf 903,20 Euro angehoben.

Weiters legt die genannte Verordnung (Fassung LGBl. Nr. 107/2013) in § 1
Abs. 1 Z 4 lit.b fest, dass für volljährige Personen, die in Haushaltsgemeinschaft leben, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, die als Kind Unterhalt beziehen oder beziehen könnten und nicht unter § 11 Abs. 3 Z 5 Oö. BMSG fallen pro Person, wenn diese zumindest mit einem Elternteil im gemeinsamen Haushalt lebt, der Mindeststandard 204,30 Euro beträgt. Der gleiche Betrag wird auch gemäß Z 5 lit.a leg.cit. unterhaltsberechtigten minderjährigen Personen, die in Haushaltsgemeinschaft leben, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für die ersten drei minderjährigen Kinder gewährt. Auch diese beiden Beträge wurden durch LGBl. Nr. 123/2014 ab 1.1.2015 auf 207,80 Euro angehoben.

 

Berücksichtigung von Mietkosten:

 

§ 13 Oö. BMSG regelt monatliche Leistungen für Lebensunterhalt und Wohn­bedarf, weshalb in den Mindeststandards der Wohnbedarf vorweg bereits ent­halten ist.

So ist den erläuternden Bemerkungen zum Oö. Mindestsicherungsgesetz, AB 434/2011 zu § 13 angemerkt:

„Wenn auch die Bereiche Lebensunterhalt und Wohnbedarf grundsätzlich als eine Einheit verstanden werden, so macht doch Abs. 4 im Sinn der gebotenen sachlichen Differenzierung deutlich, dass jene Personen, die nicht durch Aufwendungen im Bereich des Wohnbedarfs belastet sind (z.B. weil der Wohnungsaufwand aufgrund vertraglicher Regelungen von Dritten zu tragen ist oder weil die betreffende Person wohnungslos ist), nicht den vollen Mindest­standard, sondern lediglich einen reduzierten Mindeststandard erhalten sollen. Das Ausmaß dieser Reduktion wird mit 18 % des Nettoausgleichszulagen-Richt­satzes für Alleinstehende festgesetzt, ...

Aufgrund eines fehlenden bzw. geringen Wohnaufwandes würde somit die Summe der für den Haushalt festgesetzten Mindeststandards um 146,40 Euro reduziert werden.

Im verfahrensgegenständlichen Fall liegt jedoch kein geringer Wohnaufwand vor, weshalb die Mietkosten bereits in der maximal auszuschöpfenden Höhe von 146,40 Euro in den monatlichen Leistungen für Lebensunterhalt und Wohnbedarf Berücksichtigung fanden. Eine weitergehende Anrechnung der gegebenen Mietkosten ist aufgrund des Oö. BMSG gesetzlich nicht möglich.

 

Berücksichtigung des Pflegegeldes als Einkommen

 

In den erläuternden Bemerkungen zum Oö. Mindestsicherungsgesetz AB 434/ 2011, ist zu § 9 ausgeführt: Im Zusammenhang mit den pflegebezogenen Geld­leistungen wird klargestellt, dass dabei nur solche ausgenommen sind, die für die Deckung des eigenen Pflegebedarfs zuerkannt wurden. Dem gegenüber können diese Geldleistungen bei einem pflegenden Angehörigen sehr wohl einzusetzende eigene Mittel darstellen.

 

Wenn eine Angehörige jedoch selbst Pflegeleistungen erbringt (somit also eine „pflegende Angehörige“ iSd Erläuterungen zu § 9 Abs. 1 Z 3 Oö. BMSG darstellt, vgl. AB 434/2011 BlgLT XXVII. GP, 38), erbringt sie eine Arbeitsleistung, zu deren Zweck das Pflegegeld dem Pflegebedürftigen gewährt wird.

Das Pflegegeld hat gerade den Zweck, in Form eines pauschalierten Betrages pflegebedingte Mehraufwendungen abzugelten, um pflegebedürftigen Personen soweit wie möglich die notwendige Betreuung und Hilfe zu sichern sowie die Möglichkeit zu verbessern, ein selbstbestimmtes, bedürfnisorientiertes Leben zu führen (§ 1 BPGG). Den pflegebedürftigen Personen soll damit ermöglicht werden, sie in die Lage zu versetzen, ihre notwendige Betreuung und Hilfe selbst zu organisieren (vgl. Gruber/Pallinger, Kommentar zum BPGG [1994] § 1 Rn1).

Vgl. dazu auch die Ausführungen des VwGH zum Stmk BehindertenG 2004: „Das Pflegegeld des Kindes ist nicht schon deshalb auf den Richtsatz der Hilfe Suchenden anzurechnen, weil es mit ihr im gemeinsamen Haushalt wohnt und unterhaltsberechtigt ist. Das Pflegegeld ist aber der Hilfe Suchenden deshalb als Einkommen anzurechnen, weil sie – auf Kosten ihrer sonst bestehenden Verdienstmöglichkeiten – gerade jene Pflegeleistungen erbringt, zu deren Abdeckung (zweckgebunden) das Pflegegeld dient. Der Unterhaltsanspruch des Kindes gemäß § 140 Abs. 3 ABGB vermindert sich im Umfang eigener Einkünfte, sodass das Kind die notwendige Mehrbetreuung oder deren Kosten – soweit sie durch die pflegebezogene Geldleistung abgegolten sind – von der Mutter nicht mehr unter dem Titel der Unterhaltspflicht fordern kann. Ist aber die Mutter nicht mehr zur unentgeltlichen Erbringung dieser Betreuungsleistung verpflichtet, dann kann sie von ihrem Kind auch die Abführung der pflegebezogenen Geldleistung als Entschädigung für die von ihr erbrachten Betreuungsleistungen fordern (Hinweis E 21. April 1998, 97/08/0510, ergangen zum Salzburger Sozialhilfe­gesetz). Nach dem zitierten Erkenntnis ist das Pflegegeld unter Abzug jener Teile anzurechnen, die für den Zukauf pflegebezogener Leistungen und Waren auf­gewendet werden müssen oder von Gesetzes wegen im Besonderen dem Ver­brauch zu Gunsten des Pflegebedürftigen gewidmet sind.“ (VwGH, 21.10.2009, 2006/10/0059).

 

Somit erfolgt eine solche Anrechnung des Pflegegeldes als Einkommen der Mutter dann, wenn der Sohn von der Mutter gepflegt wird. Abzurechnen sind jedoch die Beträge, die tatsächlich für pflegebezogene Leistungen aufgezehrt wurden. Von der Bf wurden diesbezüglich Kosten für eine mobile Begleitung durch die V. geltend gemacht. Von der belangten Behörde wurden laut diesen Ausführungen 80 % des Pflegegeldes als Einkommen herangezogen (das sind im verfahrensgegenständlichen Fall 960 Euro), abgerechnet wurde jedoch ein Betrag von 92,70 Euro als Beitragskosten für die mobile Betreuung (laut einer Einschätzung aus dem Jahr 2013), dies ergibt ein anrechenbares Einkommen der Bf in der Höhe von 867,30 Euro (siehe dem angefochtenen Bescheid beiliegendes BMS-Berechnungsblatt). Die Bf wird darauf hingewiesen, dass aufgrund der im 2. Halbjahr 2014 von der Behörde im Nachhinein eruierten Kosten eigentlich ein niederer Betrag, nämlich im Schnitt 61,78 Euro, konkret in Abzug gebracht werden hätte müssen. Da der Betrag monatlich variiert, wird er von der erkennenden Richterin als angemessen angesehen. Betont wird jedoch, dass dadurch für die Bf keinesfalls ein finanzieller Nachteil entstanden ist.

 

Dass der minderjähre Sohn von der alleinerziehenden Mutter gepflegt wird, ergibt sich aus dem mit Pflegegeldbescheid festgestellten zu erbringenden Pflegeaufwand und der Tatsache, dass der Sohn mit der Bf im gemeinsamen Haushalt wohnt. Gegenteiliges wurde von der Bf nicht eingewendet.

 

Zusammengefasst wird daher festgehalten, dass die belangte Behörde zu Recht 80 % des Pflegegeldes unter Abzug von Beitragskosten für die mobile Betreuung als Einkommen der Bf herangezogen hat.

 

Hingewiesen wird, dass die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs nach dem Oö. BMSG auch durch die nunmehrige Arbeitsaufnahme des Sohnes R.A. (Arbeiterlehrling Ö.I. Aktiengesell­schaft) geringer ist im Vergleich zu einem im Akt einliegenden BMS-Berechnungsblatt für laufende Geldleistungen ab 1.1.2014.

 

Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beur­teilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeu­tung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­ge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

 

H i n w e i s

 

Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Ent­scheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Maga. Gabriele Saxinger