LVwG-350133/2/Py/PP

Linz, 25.03.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Dr.in Andrea Panny über die Beschwerde des Herrn A.R., vertreten durch Rechtsanwältin Mag. M.S.-V., x, x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 23.12.2014, BHBR-2014-182582/9-Po, mit dem der Antrag vom 7.10.2014 auf Gewährung Sozialer Hilfe durch Übernahme der ungedeckten Heimkosten nach dem OÖ. Sozialhilfegesetz (OÖ. SHG) abgewiesen wurde,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.

1. Mit Bescheid vom 23.12.2014, GZ: BHBR-2014-182582/9-Po, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 7.10.2014 auf Gewährung Sozialer Hilfe durch Übernahme der Heimkosten mangels Bestehen einer sozialen Notlage und der Möglichkeit und des Einsatzes eigener Mittel gemäß §§ 6, 7, 9, 15, 17 und 24 OÖ. Sozialhilfegesetz 1998, LGBl.Nr. 82/1998 idgF abgewiesen.

 

In der Begründung führt die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass sich das bekanntgegebene Vermögen zum Zeitpunkt der Antragstellung auf
8.072,75 Euro belief. Das sogenannte Schonvermögen beträgt entsprechend § 5 Abs. 7 OÖ. Sozialhilfeverordnung derzeit 7.300 Euro, weshalb dieses zur Finan­zierung der Heimkosten einzusetzen war.

 

Zu dem per 7.10.2014 festgestellten Gesamtvermögen wurden in weiterer Folge die Pension für den Monat Oktober 2014 (inkl. Sonderzahlung) hinzugerechnet und die Heimkosten für den Monat Oktober 2014 in Abzug gebracht, wodurch sich das Gesamtvermögen auf 10.177,78 Euro beläuft. Bei der Berechnung wurde ein monatlicher Abgang vom Vermögen in Höhe von 346,89 Euro berücksichtigt, der sich aus den durchschnittlichen Heimkosten von
2.123,30 Euro/Monat abzüglich eines Beitrags aus der Pension und dem Pflege­geld in Höhe von rund 2.165,16 Euro zusammengesetzt. Weiters wurde ein monatliches Taschengeld in Höhe von 388,75 Euro zur Verwendung des Bf berücksichtigt.

 

Da somit laut den derzeit vorliegenden Unterlagen – allerdings ohne Berück­sichtigung der Anpassung der Pension und des Heimentgelts für das Jahr 2015 – das eigene Einkommen und Vermögen zur Bezahlung des vollen Heimentgelts jedenfalls noch ausreicht war der Antrag abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig vom Bf im Wege seiner rechts­freundlichen Vertretung eingebrachte Beschwerde vom 3.2.2015. Darin wird zusammengefasst vorgebracht, dass bei der Ermittlung des Vermögensstatuses des Antragstellers nicht berücksichtigt wurde, dass die Septemberheimkosten bereits von ihm allein zur Gänze getragen wurden. Weiters unberücksichtigt blieb bei der Abrechnung des bestehenden Vermögens auch der Freibetrag für ein „ordentliches Begräbnis“, wofür der Antragsteller den Bausparvertrag angelegt und angespart hatte. Bei der Berechnung sei unberücksichtigt geblieben, dass der Antragsteller durch die Haushaltstrennung seiner Gattin gegenüber geldunterhaltspflichtig geworden ist. Diese beziehe lediglich Mietzinseinnahmen aus einem von ihren Eltern vererbten Haus, mit dem sie zu 5/8 Eigentümerin gemeinsam mit ihrer Schwester ist, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Gattin des Antragstellers die gesamte Heimverwaltung und auch die Hausmeister­tätigkeiten für die drei vermieteten Objekten erbringt und habe die Gattin des Antragstellers einen Unterhaltsanspruch in Höhe von 248 Euro. Unter diesen Prämissen liege daher jedenfalls ab April die Voraussetzung auf Gewährung auf Sozialer Hilfe durch Übernahme von Heimkosten vor.

 

Es wird daher der Antrag gestellt, der Beschwerde Folge zu geben und den Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antragsteller Gewährung sozialer Hilfe durch Übernahme der Heimkosten im Sinne des OÖ. Sozialhilfegesetzes von monatlich zumindest 595 Euro ab 1.4.2015 gewährt werden mögen, in eventu wird beantragt, den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Ergänzung der Beweisaufnahme an die Erstbehörde zurück zu verweisen.

 

3. Mit Schreiben vom 4.3.2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht (LVwG) vor. Das LVwG entscheidet gemäß § 2 VwGVG durch eine Einzelrichterin.

 

4. Das LVwG hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Die Durch­führung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 iVm Abs. 4 VwGVG unterbleiben, zumal die Durchführung einer mündlichen Verhandlung trotz entsprechendem Hinweis im angefochtenen Bescheid der belangten Behörde nicht beantragt wurde, sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt zweifelsfrei aus dem Verfahrensakt ergibt und zudem einem Entfall der Verhandlung Art. 6 EMRG oder Art. 47 EU-Charta der Grundrechte nicht entgegensteht.

 

4.1. Das LVwG geht bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:

 

Am 7.10.2014 stellte die Ehegattin des Bf aufgrund seiner Aufnahme in das Seniorenheim M. ab 1.10.2014 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Übernahme der ungedeckten Heimkosten im Seniorenheim M. mit der Begründung, dass dessen Einkommen bzw. Vermögen zur Bezahlung des Heimentgelts nicht ausreicht.

 

Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wurde dieser Antrag mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.12.2014, zugestellt am 16.1.2015, mangels Bestehen einer sozialen Notlage abgewiesen.

 

In der dagegen erhobenen Beschwerde beantragt der Bf die Gewährung sozialer Hilfe durch Übernahme der Heimkosten von monatlich zumindest 595 Euro ab
1.4.2015.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich unbestritten aus dem Akteninhalt und dem Parteivorbringen in der Beschwerde. 

 

5. Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht erwogen:

 

5.1. Gemäß § 6 Abs. 1 OÖ. Sozialhilfegesetz (OÖ. SHG), BGBl.Nr. 82/1998 idF BGBl.Nr. 90/2013 kann Soziale Hilfe, sofern dieses Landesgesetz nichts anderes bestimmt, nur Personen geleistet werden, die

1. a) sich tatsächlich im Land Oberösterreich aufhalten und

b) ihren rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich haben, es sei denn diese Person ist lediglich aufgrund eines Touristensichtvermerks oder einer ent­sprechenden Ausnahme von der Sichtvermerkpflicht eingereist;

2. von einer sozialen Notlage (§ 7) bedroht werden, sich in einer solchen Notlage befinden oder eine solche noch nicht dauerhaft überwunden haben; und

3. bereit sind, sich um die Abwendung, Bewältigung oder Überwindung der sozialen Notlage zu bemühen (§ 8).

 

Gemäß § 7 Abs. 1 OÖ. SHG liegt eine soziale Notlage bei Personen vor, die sich in einer besonderen sozialen Lage befinden und sozialer Hilfe bedürfen.

 

Gemäß § 7 Abs. 2 OÖ. SHG können sich in einer besonderen sozialen Lage, im Sinn des Abs. 1 insbesondere Personen befinden, die der Betreuung und Hilfe (Pflege) bedürfen.

 

Gemäß § 8 Abs. 1 OÖ. SHG setzt die Leistung sozialer Hilfe die Bereitschaft der hilfebedürftigen Person voraus, in angemessener und ihr möglicher und zumut­barer Weise zur Abwendung, Bewältigung oder Überwindung der sozialen Notlage beizutragen.

 

Gemäß § 8 Abs. 2 OÖ. SHG gilt als Beitrag der hilfebedürftigen Person im Sinn des Abs. 1 insbesondere der Einsatz der eigenen Mittel nach Maßgabe des § 9.

 

Gemäß § 9 Abs. 1 OÖ. SHG hat die Leistung sozialer Hilfe unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der hilfebedürftigen Person, bei sozialer Hilfe zur Pflege auch unter Berücksichtigung der pflegebezogenen Geldleistungen, zu erfolgen, es sei denn, dies wäre im Einzelfall mit der Aufgabe sozialer Hilfe unvereinbar oder würde zu besonderen Härten führen.

 

Gemäß § 11 Abs. 1 OÖ. SHG erfolgt die Leistung sozialer Hilfe erfolgt insbe­sondere durch

1. persönliche Hilfe,

2. Geld- oder Sachleistungen,

3. Hilfe in stationären Einrichtungen.

 

Gemäß § 15 OÖ. SHG kann soziale Hilfe mit Zustimmung der hilfebedürftigen Person (ihres gesetzlichen Vertreters) durch Unterbringung, Verpflegung sowie Betreuung und Hilfe in den individuellen Bedürfnissen der hilfebedürftigen Person entsprechenden Heimen (§ 63, § 64) geleistet werden. Andere Rechtsvor­schriften über die Unterbringung von Personen in derartigen Einrichtungen werden hiedurch nicht berührt.

 

5.2. Der Bf bestreitet in seiner Beschwerde die Berechnungen der belangten Behörde hinsichtlich des Vorliegens einer sozialen Notlage und beantragt die Zuerkennung sozialer Hilfe durch Übernahme der Heimkosten von monatlich zumindest 595 Euro ab 1.4.2015.

 

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Der Umfang der Anfechtung richtet sich nach dem Parteiwillen (vgl. VwGH v. 22.1.2015, Zl. Ra 2014/06/0055). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die Nach­weise zu dieser Rechtsprechung Walter/Thienel, Verwaltungsver­fahrensgesetze I, 2. Auflage 1998, S. 336-340) kommt es bei der Auslegung von Parteianbringen auf das aus diesem erkenn- und erschließbare Ziel des Einschreiters an; Parteierklärungen und damit auch Anbringen sind ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Bei einem eindeutigen Inhalt eines Anbringens ist es der Behörde verwehrt, diesem eine abweichende eigenen Deutung zu geben, selbst wenn das Begehren, sowie es gestellt worden ist, von vorn herein aus­sichtslos oder gar unzulässig wäre (VwGH vom 23.5.2014,
Zl. 2012/02/0188). Die Beurteilung, welcher Ausspruch mit einem Begehren verlangt wird, bemisst sich danach, wie dieses Begehren nach seinem erkennbaren Erklärungswert verstanden werden muss (VwGH vom 24.10.2013, Zl. 2013/07/0081).

 

Das Beschwerdebegehren lautet auf Gewährung sozialer Hilfe durch Übernahme der Heimkosten ab 1.4.2015 und somit ab einem in der Zukunft liegenden Zeitpunkt. Maßgeblich für die Beurteilung des Vorliegens einer sozialen Notlage ist jedoch der Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung über diesen Antrag. Ob eine Notlage ab dem vom Beschwerdeführer angeführten künftigen Zeitpunkt vorliegt, wäre daher aufgrund eines neuerlichen Antrages im Rahmen eines behördlichen Verfahrens zu beurteilen. Der Bescheid der belangten Behörde kann daher unter Zugrundelegung Beschwerdebegehrens des Bf nicht als rechtswidrig angesehen werden.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr.in Andrea Panny