LVwG-650037/5/Zo/CG

Linz, 03.02.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Gottfried Zöbl über die Beschwerde (vormals Berufung) des x, geb. 1972, vom 7.10.2013 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Eferding vom 24.9.2013, GZ 13/311756 betreffend Erteilung der Lenkberechtigung der Klassen AM, A1, A2, A und B unter Einschränkungen

 

zu Recht  e r k a n n t :

 

 

I.          Der Beschwerde wird stattgegeben und die Befristung der Lenkberechtigung sowie die Vorlage von Kontrollbefunden aufgehoben.

 

 

 

II.         Gegen dieses Erkenntnis ist keine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof  zulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

Zu I:

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 24.9.2013, Zl. 13/311756, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Führerscheinklassen AM, A1, A2, A und B bis 19.9.2014 befristet und durch folgenden Auflagen eingeschränkt erteilt:

-      Vorlage von Kontrollbefunden (MCV, GOT, GPT, GGT und CDT) alle drei Monate

 

Dieser Bescheid wurde im Wesentlichen mit dem polizeiärztlichen Gutachten vom 19.9.2013 begründet.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig erhobene Berufung, mit der (erkennbar) die Aufhebung der Einschränkungen beantragt wurde.

 

Diese Berufung ist mit Wirksamkeit 1. Jänner 2014 gemäß § 3 Abs.1 letzter Satz VwGbK-ÜG als Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG und der Berufungswerber als Beschwerdeführer anzusehen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Eferding hat die Berufung (Beschwerde) ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Damit ergab sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates (seit 1. Jänner 2014 des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich) zur Entscheidung (vgl. § 3 Abs. 7 VwGbk-ÜG). Gemäß § 3 Abs. 7 Z 2 VwGbk-ÜG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der  Verwaltungsbehörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt sowie Einholung einer amtsärztlichen Stellungnahme und Wahrung des Parteiengehörs an die Behörde. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs.2 Z.1 VwGVG trotz Antrages des Beschwerdeführers unterbleiben, weil bereits aufgrund dieses Akteninhaltes klar ist, dass der Beschwerde stattzugeben war.

 

4.1. Folgender wesentliche Sachverhalt steht als erwiesen fest:

 

Dem Beschwerdeführer wurde die Lenkberechtigung nach einem Entzug wegen eines Alkoholdeliktes vorerst befristet erteilt. In diesem Befristungszeitraum legte er einen erhöhten CDT-Wert vor, nunmehr beantragte er die Verlängerung der Lenkberechtigung. In der fachärztlichen psychiatrischen Stellungnahme vom 16.8.2013 führte Dr. x zusammengefasst aus, dass derzeit keine Hinweise auf einen schädlichen Gebrauch oder ein Abhängigkeitsstadium bestehen. Der  Beschwerdeführer sei daher ohne Befristung fahrtauglich. Dazu ist anzuführen, dass derselbe Psychiater in seiner ca. 1 Jahr vorher erstatteten Stellungnahme aufgrund seiner damaligen Untersuchungsergebnisse nur eine befristete Eignung unter Vorlage von CDT-Werten empfohlen hatte. Der Beschwerdeführer hatte seither viermal unauffällige CDT-Werte vorgelegt. Dennoch ging der Amtsarzt der Verwaltungsbehörde nur von einer befristeten und eingeschränkten Eignung aus.

 

Es wurde daher vom Landesverwaltungsgericht ein weiteres Gutachten einer Amtsärztin der Direktion Gesundheit und Soziales eingeholt. Diese kam nach Vorlage eines weiteren unauffälligen CDT-Wertes vom Dezember 2013 zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer uneingeschränkt zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 geeignet ist. Dieses Gutachten wurde der BH Eferding telefonisch zur Kenntnis gebracht, sie gab dazu keine Stellungnahme ab.

 

5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht hierüber erwogen:

5.1. Gemäß § 5 Abs.5 FSG ist die Lenkberechtigung, soweit dies aufgrund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen (§ 8 Abs.3 Z2).

 

Gemäß § 8 Abs.3 FSG hat das ärztliche Gutachten abschließend „geeignet”, „bedingt geeignet”, „beschränkt geeignet” oder „nicht geeignet” auszusprechen.

 

Ist der Begutachtete gemäß § 8 Abs. 3 Z 2 FSG nach dem ärztlichen Befund zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er Körperersatzstücke oder Behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten “bedingt geeignet” für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind.

 

Gemäß § 14 Abs.5 FSG-GV ist Personen, die Alkohol, Sucht- oder Arzneimittel abhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen.

 

5.2. Nach der nunmehr vorliegenden aktuellen amtsärztlichen Stellungnahme vom 22. Jänner 2014, GZ Ges-311279/6-Wim ist der Beschwerdeführer - ohne Befristung seiner Lenkberechtigung - zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Führerscheingruppe 1 gesundheitlich geeignet. Die amtsärztliche Sachverständige hat unter Berücksichtigung der fachärztlichen psychiatrischen Stellungnahme und der aktuellen Leberwerte schlüssig dargelegt und detailliert begründet, weshalb aus amtsärztlicher Sicht eine Befristung nicht erforderlich ist.

 

Nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Judikatur (z. B. VwGH 15. September 2009, 2009/11/0084; 25. April 2006, 2006/11/0042 uvm.) ist eine Befristung der Lenkberechtigung und eine Nachuntersuchung im Sinne des § 8 Abs. 3 Z 2 FSG nur dann zulässig, wenn eine „Krankheit“ vorliegt bzw. festgestellt wurde, welche sich auf die Fähigkeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen auswirkt und bei der ihrer Natur nach mit einer Verschlechterung gerechnet werden muss. Mit einer Verschlechterung ist jedoch aufgrund der vorliegenden Gutachten nicht zu rechnen.

 

Zu II.:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Befristung von Lenkberechtigungen ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l