LVwG-850311/5/HW

Linz, 18.03.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Dr. Wiesinger in der Angelegenheit der Vorlage des Schreibens von
Dipl.-Ing. M B, x, x, vom 11. Dezember 2014 durch das Kuratorium der Wohlfahrtseinrichtungen der Bundeskammer der Architekten und Ingenieur-konsulenten den

B E S C H L U S S

gefasst:

 

 

I.          Das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich wird gemäß § 28 iVm § 31 VwGVG eingestellt und das Schreiben vom
11. Dezember 2014 samt Verwaltungsakt an die vorlegende Behörde zurückgestellt.

 

 

II.         Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I. 1. Das Kuratorium der Wohlfahrtseinrichtungen der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten legte ein Schreiben von Dipl.-Ing. M B vom 11. Dezember 2014 sowie den Bescheid zu GZ: L 3396/2014-S1 samt Akt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vor.

 

I. 2. Dieses Schreiben stellt nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich jedoch keine Beschwerde gegen den Bescheid zu
GZ: L 3396/2014-S1 dar. Es ist im Schreiben vom 11. Dezember 2014 weder von einer Beschwerde (bzw. der Erhebung eines Rechtsmittels) die Rede, noch wird darin die Rechtsrichtigkeit des Bescheides zu GZ: L 3396/2014-S1 bestritten oder die Aufhebung bzw. Abänderung dieses Bescheides begehrt. Vielmehr wird lediglich die Frage aufgeworfen, „wohin die restlichen [einbezahlten Gelder bzw.] Millionen verschwunden sind“.

 

I. 3. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich teilte Dipl.-Ing. M B mittels Schreiben vom 19. Februar 2015 (zugestellt am 25. Februar 2015) auch mit, dass das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich grundsätzlich davon ausgeht, dass es sich beim Schreiben von Dipl.-Ing. M B vom 11. Dezember 2014 um eine an das Kuratorium der Wohlfahrtseinrichtungen der Bundeskammer der Architekten gerichtete Anfrage handelt und das Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich daher - mangels gegenteiliger Nachricht von Dipl.-Ing. M B binnen 14 Tagen - dieses Schreiben auch als eine bloße an das Kuratorium der Wohlfahrtseinrichtungen der Bundeskammer der Architekten gerichtete Anfrage behandeln wird und demgemäß dieses Schreiben dem Kuratorium der Wohlfahrtseinrichtungen der Bundeskammer der Architekten zur weiteren Bearbeitung übermitteln wird. Für den Fall, dass Dipl.-Ing. M B die Erhebung eines Rechtsmittels (Beschwerde) beabsichtigt haben sollte, wurde Dipl.-Ing. M B die Verbesserung der Eingabe aufgetragen.

 

I. 4. Es erfolgte bis heute keine Eingabe von Dipl.-Ing. M B an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich, sodass ausgehend vom Wortlaut des Schreibens vom 11. Dezember 2014 und auch unter Berücksichtigung des Schreibens des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom
19. Februar 2015 davon auszugehen ist, dass das Schreiben von
Dipl.-Ing. M B vom 11. Dezember 2014 keine Beschwerde darstellt. Das aufgrund der Vorlage des Schreibens von Dipl.-Ing. M B vom
11. Dezember 2014 samt Bescheid durch das Kuratorium der Wohlfahrts­einrichtungen der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten anhängige Verfahren beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich war daher mit Beschluss einzustellen (vgl. auch Hengstschläger/Leeb, AVG
[2. Ausgabe 2014] § 66 Rz 56 f zum Berufungsverfahren)
und der Akt an die vorlegende Stelle zurückzustellen.

 

 

II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Auslegung eines Vorbringens im Einzelfall stellt regel­mäßig keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar (vgl. VwGH vom 26.02.2014, Ro 2014/04/0022).


 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Wiesinger