LVwG-750264/2/BP/JB

Linz, 26.03.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. Bernhard Pree über die Beschwerde des M. E. H., vertreten durch Rechtsanwaltspartnerschaft Dr. Kr., Dr. L., Dr. H.,
Mag. E., Rechtsanwälte und Verteidiger in Strafsachen,
xstraße x, L., gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 19. Februar 2015, GZ: 1-WA-107/96, mit dem der Antrag auf Überlassen der Waffen an waffenrechtlich legitimierte Personen gemäß
§ 25 Waffengesetz abgewiesen wurde,

 

zu Recht   e r k a n n t:

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm. § 25 Abs. 4 - 6 des Waffengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I
Nr. 161/2013, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.               

 

1. Die Landespolizeidirektion Oberösterreich, Polizeikommissariat Wels, wies mit Bescheid vom 19. Februar 2015, GZ: 1-WA-107/96 den Antrag des Beschwerdeführers (im Folgenden: Bf) vom 6. Februar 2015 gem. § 25 Abs. 5 und 6 Waffengesetz 1996, BGBl. I, Nr. 12/1997, i.d.g.F. ab.

 

Begründend führt die belangte Behörde in ihrem Bescheid ua. wie folgt aus:

Die Landespolizeidirektion OÖ., Polizeikommissariat Wels, hat mit Bescheid vom 04.08.2014, GZ: 1-WA-107/96, Ihrer Vorstellung vom 21.10.2013 nicht Folge gegeben und ausgesprochen, dass der mit Bescheid der Landespolizeidirektion OÖ., Polizeikommissariat Wels, vom 16.10.2013, GZ: 1-WA-107/96, ausgesprochene Entzug der waffenrechtlichen Urkunden (Waffenbesitzkarte Nr. A-x, ausgestellt am 29.08.2008 von der Bundespolizeidirektion Wels, Waffenpass Nr. A-x, ausgestellt am 17.04.2009 von der Bundespolizeidirektion Wels und ein Ö-EU-FWP Nr. A-x, ausgestellt am 03.12.2008 von der Bundespolizeidirektion Wels) sowie das Verbot des Besitzes von Waffen und Munition aufrecht bleiben.

 

Gegen diesen Bescheid brachten Sie innerhalb offener Frist mit Antrag vom 03.09.2014, eingelangt am 05.09.2014 Beschwerde wegen Verhängung des Waffenverbotes gemäß
§ 12 WaffG. ein.

 

Mit Erkenntnis vom 18.12.2014, GZ: LVwG-750210/14/BP/SPE, hat der
OÖ. Landesverwaltungsgericht zu Recht erkannt und der Beschwerde mit der Maßgabe stattgegeben, als das in Rede stehende Waffenverbot aufgehoben wurde. Das
OÖ. Landesverwaltungsgericht führt im Punkt III. 1. dieses Erkenntnisses aus, dass der verfahrensgegenständliche Bescheid lediglich hinsichtlich der Verhängung des Waffenverbotes zu überprüfen war. Dies ergab sich zum einen aus dem Deckblatt der Beschwerde, wo lediglich das Waffenverbot angesprochen war zum anderen aus der Begründung der Beschwerde selbst, in der alleine auf das mangelnde Vorliegen der Voraussetzungen des § 12 WaffG. Bezug genommen wurde. Vor diesem Hintergrund war auch der gestellte Beschwerdeantrag zu verstehen, indem auch Bezug auf den angefochtenen Bescheid an sich genommen wurde, jedoch als intendierte Rechtsfolge lediglich die Aufhebung des in Rede stehenden Waffenverbotes bezeichnet wurde.

 

Der Entzug der waffenrechtlichen Dokumente erwuchs sohin aufgrund des Beschwerdeumfanges in Rechtskraft und war der rechtlichen Beurteilung durch das Landesverwaltungsgericht nicht mehr zugänglich.

In der Begründung des Erkenntnisses unter Punkt III. 3.4. geht das Landesverwaltungsgericht davon aus, dass Ihnen der Besitz von genehmigungspflichtigen Schusswaffen der Kategorie B mangels entsprechender Dokumente untersagt ist und dies wohl auch auf längere Dauer sein wird.

 

Im Sinne der obigen Ausführungen - Rechtskraft des Entzuges der waffenrechtlichen Dokumente gemäß § 25 Abs. 3 WaffG. - gelangt hinsichtlich der sichergestellten Waffen die Bestimmung des § 25 Abs. 6 WaffG. zur Anwendung.

 

Dieser Absatz 6 bestimmt, dass abgelieferte Waffen und - nach Eintritt der Rechtskraft des Entziehungsbescheides - sichergestellte Waffen von der Behörde der öffentlichen Versteigerung oder der Veräußerung durch eine zum Handel mit Waffen befugte Person zuzuführen sind. Der Erlös ist dem früheren Besitzer der Waffen auszufolgen.

Aufgrund der geltenden Gesetzeslage war daher Ihr Antrag spruchgemäß abzuweisen.

 

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende durch den rechtsfreundlichen Vertreter des Bf rechtzeitig am 17. März 2015 eingebrachte Beschwerde:

 

I. Beschwerdeumfang:

 

Der eingangs erwähnte Bescheid wird zur Gänze angefochten, dem vom Beschwer­deführer gestellten Antrag wäre Folge zu geben gewesen.

 

II. Sachverhalt:

 

1. Im Zuge einer waffenrechtlichen Überprüfung am 22.09.2013 beim Beschwerde­führer durch Beamte der LPD Wels kam es aus verschiedenen Gründen zur Verhän­gung eines vorläufigen Waffenverbotes und zur Beschlagnahme sämtlicher, im Be­sitz des Beschwerdeführers befindlichen, Waffen. Auf die Umstände, die zu dieser Vorgangsweise geführt haben und die daraus für den Beschwerdeführer entstande­nen umfangreichen Konsequenzen ist zur Beurteilung des gegenständlichen Sach­verhaltes nicht mehr näher einzugehen, diese Angelegenheiten sind rechtskräftig erledigt. Im Zuge des Verwaltungsverfahrens zur Verhängung eines Waffen Verbotes hat der Beschwerdeführer, der jedenfalls hinsichtlich der ihm vorgeworfenen waffen­rechtlichen Nachlässigkeiten einsichtig war, bekundet, mit einer freiwilligen Rückgabe seiner waffenrechtlichen Urkunden (WP Nr. A-x, WPK Nr. A-x) ein­verstanden zu sein, wenn andererseits das verhängte Waffenverbot aufgehoben wird.

 

Die belangte Behörde hat schließlich mit Bescheid vom 16.10.2013 gemäß § 12 WaffG ein Waffenverbot ausgesprochen und auch nach § 25 Abs. 3 die waffenrecht­lichen Dokumente entzogen.

 

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht am 03.09.2014 Beschwerde an das
OÖ. Landesverwaltungsgericht erhoben, wobei der Anfechtungsumfang sich auf den ge­samten erstbehördlichen Bescheid bezogen hat und der Beschwerdeantrag wörtlich dahingehend lautete, der Beschwerde Folge zu geben sowie den angefochtenen Be­scheid und das gegen den Beschwerdeführer verhängte Waffenverbot aufzuheben.

 

Am 17.12.2014 fand im Beschwerdeverfahren LVwG-750210/13/BOP/JB die mündli­che Beschwerdeverhandlung vor dem LVwG statt. Auch dabei wurde unter anderem vom Vertreter des Beschwerdeführers ausgeführt, dass vom Beschwerdeführer die Annahme der mangelnden Verlässlichkeit nach § 8 WaffG als gerechtfertigt erachtet und als Konsequenz daraus letztlich (als behördliche Reaktion) der Entzug der Do­kumente zum Besitz genehmigungspflichtiger Schusswaffen akzeptiert werde. Es wurde allerdings ausdrücklich der in der Beschwerde gestellte Antrag aufrechterhal­ten, womit insbesondere auch die Anfechtung des Urkundenentzuges umfasst war.

 

Mit Erkenntnis des OÖ. Landesverwaltungsgerichtes vom 18.12.2014 wurde der Be­schwerde mit der Maßgabe stattgegeben, als das in Rede stehende Waffenverbot aufgehoben worden ist. In seinem Erkenntnis ist das OÖ. Landesverwaltungsgericht in der Begründung davon ausgegangen, sich mit der Frage des Entzuges der waffen­rechtlichen Urkunden nicht mehr näher befassen zu müssen, weil diesbezüglich ein Einverständnis von Seiten des Beschwerdeführers bestanden hat. Es wurde darüber nicht gesondert abgesprochen, es ergibt sich aber aus dem Spruch des Erkenntnis­ses, dass hinsichtlich der Urkunden der erstinstanzliche Bescheid nicht abgeändert, somit bestätigt wird.

 

2. Nach Zustellung des Erkenntnisses des OÖ. Landesverwaltungsgerichtes am 30.12.2014 wurde die weitere Vorgangsweise dahingehend festgelegt, dass bei der Behörde einerseits die Ausfolgung jener Teile der beschlagnahmten Gegenstände, die der Beschwerdeführer durch den Wegfall des Waffenverbotes besitzen darf, ab­gewickelt wird und hinsichtlich der Waffen Kategorie B eine Weitergabe derselben an berechtigte Personen durchgeführt wird. Der Beschwerdeführer hat daher seine Ka­tegorie B-Waffen an M. B., E. K., J. D., H. A. M. und M. R. B., veräußert, wobei diese Veräußerung mit den der Beschwerde angeschlossenen waffenrechtlichen Meldungen vom 05.01., 08.01., 11.01. und 12.01.2015 an die jeweils zuständige Behörde mitgeteilt wurden. Die Veräußerung erfolgte hinsichtlich aller Kategorie B Waffen innerhalb von 14 Ta­gen nach Zustellung des Erkenntnisses des OÖ. Landesverwaltungsgerichtes, die Meldungen erfolgten innerhalb der gesetzlichen Frist von sechs Wochen.

 

Beweis: angeführte Meldungen der Überlassung von Kategorie B Waffen an
M. B. und E. K. 05.01.2015, J. D. am 08.01.2015, H. A. M. am 11.01.2015 und M. R. B. am 12.01.2015, Einvernahme des Beschwerdeführers

 

3. Trotz dieser gesetzeskonformen Vorgangsweise war die belangte Behörde nicht bereit, die Überlassung der Waffen der Kategorie B an die jeweils Berechtigten zu akzeptieren und diese auszufolgen. Der Beschwerdeführer hat daher am 06.02.2015 einen diesbezüglichen Antrag gestellt, woraufhin der in Beschwerde gezogene Be­scheid am 19.02.2015 ergangen ist.

 

III. Beschwerdeausführung:

 

Vorweg wird auf den ausführlich begründeten Antrag vom 06.02.2015 verwiesen, worin auch die rechtlichen Überlegungen dargestellt sind, die dazu geführt haben, dass nach Ansicht des Beschwerdeführers die Behörde verpflichtet ist, die Kategorie B-Waffen an die nunmehr berechtigten Rechtsnachfolger des Beschwerdeführers auszufolgen. Zusammengefasst ist zur Unrichtigkeit des vorliegenden Bescheides noch Folgendes festzuhalten:

 

1.Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer von vornherein erklärt hat, hin­sichtlich seines Verhaltens Einsicht zu zeigen und mit einer freiwillige Rückgabe der waffenrechtlichen Dokumente und damit einem Verzicht auf den Besitz von Waffen der Kategorie B einverstanden zu sein, lässt sich nicht ableiten, dass seitens der erstinstanzlichen Behörde im gegenständlichen Fall ein auch formal rechtskräftiges Verfahren nach § 25 WaffG durchgeführt wurde. Tatsächlich wurden die vorgefunde­nen Gegenstände gemäß § 12 WaffG beschlagnahmt und auch ein vorläufiges Waf­fenverbot verhängt. Das weitere Verfahren hat sich darauf konzentriert, die Frage abzuklären, ob die Voraussetzungen für die Verhängung eines Waffenverbotes ge­geben sind, wobei naturgemäß die Frage der Rückgabe bzw. des Entzuges der waf­fenrechtlichen Urkunden keine wesentliche Rolle gespielt hat, weil dazu der Be­schwerdeführer grundsätzlich seine Bereitschaft erklärt hat. Dessen ungeachtet ist allerdings bei der Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes auf die formalen Rechtsmittelerklärungen, welche ausschließlich den Umfang der Anfechtung einer Entscheidung bestimmen, abzustellen. Demnach wurde mit der Beschwerde vom 03.09.2014 der erstinstanzliche Bescheid in seinem gesamten Umfange, also auch hinsichtlich des Entzuges der waffenrechtlichen Dokumente, angefochten und, kor­respondierend dazu, beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben.

Wenngleich gemäß § 9 VwGVG eine genaue Abgrenzung des Anfechtungsumfanges einer Beschwerde im Verwaltungsverfahren nicht erforderlich ist, kommt dem Beschwerdeantrag im Zusammenhang mit dem Anfechtungsumfang insoweit Bedeu­tung zu, als daraus abgeleitet werden kann, welche Überprüfung durch einen Be­schwerdeführer seitens des Gerichts begehrt wird. Wie schon bisher zur Bescheid­begründung ausgeführt wurde (vgl. Walter - Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, RN 520) ist zu erklären, ob der Bescheid zur Gänze oder nur zu einem Teil angefochten wird, wobei die Berufungsbehörde an die Berufungserklärung gebunden ist. Gleiches gilt insoweit auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren. Demnach ist vorweg davon auszugehen, dass die Anfechtungserklärung in Verbindung mit dem gestellten Beschwerdeantrag nicht nur die Aufhebung des Waffenverbotes, sondern als Aufhebungs- und Überprüfungsantrag hinsichtlich des gesamten erstinstanzlichen Be­scheides zu werten ist.

 

2. Geht man richtigerweise davon aus, dass im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht (formal) das gesamte Verwaltungsverfahren, insbesondere die Richtig­keit des erlassenen Bescheides Gegenstand der Überprüfung war, so kann zwangs­läufig erst mit Zustellung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes die Folge des erstinstanzlichen Bescheides, soweit dieser nicht aufgehoben oder abge­ändert wurde, eintreten und in Rechtskraft erwachsen. Andernfalls wäre es erforder­lich, dass entweder der Beschwerdeführer nur eine Teilanfechtung eines Bescheides vornimmt oder aber hinsichtlich eines Teilbereiches die Beschwerde zurückgezogen wird. Beides ist im gegenständlichen Fall nicht geschehen. Die Erklärung des Be­schwerdeführers, einzusehen, dass er in Hinkunft keine waffenrechtlichen Urkunden mehr besitzen wird und damit auch nicht mehr berechtigt sein wird, Waffen der Kate­gorie B zu erwerben oder zu besitzen, lässt sich nicht so weit interpretieren, dass dadurch eine rechtswirksame Anfechtungserklärung und ein umfassend gestellter Beschwerdeantrag der das Rechtsmittelverfahren eingeschränkt wird.

 

Richtig ist allerdings, dass aufgrund dieses Zugeständnisses des Beschwerdeführers die Grundlagen einer mangelnden waffenrechtlichen Verlässlichkeit nicht mehr im Detail zu prüfen waren. Insofern sind die Ausführung des Landesverwaltungsgerich­tes im Erkenntnis vom 18.12.2014 als Begründung für einen nur reduzierten Über-prüfungsumfang, was den Entzug der waffenrechtlichen Urkunden betrifft, zu verste­hen, nicht aber dahingehend, dass bereits res judicata vorläge, was im Übrigen dem Spruch des Erkenntnisses widerspräche.

 

Aufgrund der Rechtskraft mit Zustellung des Erkenntnisses (vernachlässigt man die Betrachtung der Auswirkung einer außerordentlichen Revision), muss dem Be­schwerdeführer die Möglichkeit gegeben werden, sein Recht im Sinne des § 25 Abs. 5 WaffG auszuüben und über seine Waffen der Kategorie B innerhalb einer Frist von
14 Tagen zu disponieren. Dieses Recht hat der Beschwerdeführer mit der Übertra­gung seiner Kategorie B-Waffen an berechtigte Personen auch ausgeübt. Die Be­hörde ist daher verpflichtet, die Ausfolgung der Kategorie B-Waffen vorzunehmen.

 

3. Im Übrigen war die Anordnung der erstinstanzlichen Behörde, neben der Verhän­gung des Waffenverbotes gemäß § 12 WaffG, auch eine Entziehung der Urkunden auszusprechen, unzulässig. § 12 Waffenverbot ordnet an, dass die im Besitz des Menschen, gegen den ein Waffenverbot erlassen wurde, befindlichen Waffen und Munition sowie Urkunden unverzüglich sicherzustellen sind. Die sichergestellten Waf­fen und Munition gelten gemäß § 12 Abs. 3 WaffG für den Fall der Rechtskraft des Waffenverbotes als verfallen, die in § 12 Abs. 2 Z. 2 WaffG angeführten Urkunden als entzogen. Es wird also im Verfahren über die Verhängung eines Waffenverbotes auch die Frage der Entziehung waffenrechtlicher Urkunden entschieden. Wenn also - wie im gegenständlichen Fall - die erstinstanzliche Behörde der Meinung ist, es sei gegenüber dem Beschwerdeführer ein Waffenverbot zu verhängen, so ist es nicht gleichzeitig zulässig bzw. schließt es sich aus, auch im Sinne des § 25 WaffG den Entzug der waffenrechtlichen Urkunden anzuordnen. Dieser Entzug findet ja bereits nach § 12 WaffG ex lege statt, die Urkunden sind sicherzustellen.

 

In einem Verfahren nach § 12 WaffG hat ein Betroffener nicht die Möglichkeit, wie es ausdrücklich in § 25 vorgesehen ist, vor Aberkennung der Verlässlichkeit und Entzug der waffenrechtlichen Urkunden, entsprechend über sein Eigentum zu disponieren. Eine Dispositionseinschränkung wollte der Gesetzgeber nur im Falle der gravieren­den Rechtsverletzung, die ein Vorgehen nach § 12 WaffG mittels Waffenverbot rechtfertigt, nicht aber dann, wenn lediglich die Verlässlichkeit beeinträchtigt ist und die waffenrechtlichen Urkunden entzogen werden. Es muss - um gleichheitswidriges und gesetzwidriges Vorgehen zu vermeiden - daher einem Inhaber waffenrechtlicher Urkunden für den Fall, dass die Behörde (allenfalls auch nach Aufhebung eines Waffenverbotes) diese zu entziehen gedenkt, die Möglichkeit der Disposition über sein Eigentum eingeräumt werden. Solange nämlich rechtmäßig die Waffen behördlich gem.
§ 12 WaffG beschlagnahmt sind, hat der Eigentümer derselben weder rechtlich noch tatsächlich die Möglichkeit, darüber zu verfügen. Erst dann, wenn das Verfah­ren über die Verhängung des Waffenverbotes rechtskräftig beendet ist und dieses aufgehoben wurde, besteht wiederum gem. § 25 Abs. 5 WaffG dieses Recht des Ei­gentümers vor einer entsprechenden Veranlassung der Behörde durch Verkauf oder Versteigerung. Es ist daher die vorgenommene Verfügung durch Überlassung der behördlich verwahrten Waffen anzuerkennen und sind die Waffen an die Berechtig­ten auszufolgen. Der Antrag wurde seitens der erstinstanzlichen Behörde zu Unrecht abgewiesen.

 

IV. Beschwerdeantrag:

 

Der Beschwerdeführer stellt den

 

Antrag,

 

den in Beschwerde gezogenen Bescheid aufzuheben und in der Sache selbst dem Antrag des Beschwerdeführers stattzugeben und insbesondere festzustellen, dass aufgrund der rechtmäßigen Disposition und Überlassung der beschlagnahmten Waffen der Kategorie B durch den Beschwerdeführer die belangte Behörde verpflichtet ist, diese Waffen an die Erwerber, soweit sie zum Besitz berechtigt sind, auszufol­gen.

 

3. Die Landespolizeidirektion Oberösterreich legte den in Rede stehenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Schreiben vom 20. März 2015 zur Entscheidung vor.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt und das Beschwerdevorbringen. Da sich daraus schon der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergab, im vorliegenden Fall lediglich Rechtsfragen zu klären waren und im Übrigen kein darauf gerichteter Parteienantrag besteht, konnte auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung verzichtet werden.

 

5. Das Landesgericht Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von dem unter Punkt I.1. dieses Erkenntnisses dargestellten relevanten Sachverhalt aus.  

 

6. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ist gemäß § 2 VwGVG zur Entscheidung durch Einzelrichter berufen, zumal das Materiengesetz keine Senatszuständigkeit vorsieht.

 

 

II.             

 

Da sich im vorliegenden Fall der relevante Sachverhalt aus dem Verfahren
LVwG-750210, das vom Oö. Landesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom
18. Dezember 2014 abgeschlossen wurde, ergibt, erübrigt sich eine weiterführende Beweiswürdigung.

 

III.            

 

1. Gemäß § 25 Abs. 3 Waffengesetz 1996, BGBl I 12/1997 idF 161/2013 (in der Folge: WaffG) hat die Behörde, sofern sich ergibt, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist, waffenrechtliche Urkunden zu entziehen. Von einer Entziehung auf Grund einer nicht sicheren Verwahrung ist abzusehen, wenn das Verschulden des Berechtigten geringfügig ist, die Folgen unbedeutend sind und der ordnungsgemäße Zustand innerhalb einer von der Behörde festgesetzten, zwei Wochen nicht unterschreitenden Frist hergestellt wird.

 

Gemäß § 25 Abs. 4 WaffG hat der, dem eine waffenrechtliche Urkunde, die zum Besitz von Schusswaffen der Kategorie B berechtigt, entzogen wurde, binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft des Entziehungsbescheides die Urkunden und die in seinem Besitz befindlichen Schusswaffen der Kategorie B der Behörde abzuliefern; dies gilt für die Schusswaffen dann nicht, wenn der Betroffene nachweist, dass er diese einem zum Erwerb solcher Waffen Befugten überlassen hat.

 

Gemäß § 25 Abs. 5 WaffG hat die Behörde die im Besitz des Betroffenen befindlichen Urkunden gemäß Abs. 1 und Schusswaffen der Kategorie B sicherzustellen, wenn

1.   er sie nicht binnen zwei Wochen ab Eintritt der Rechtskraft des Entziehungsbescheides abgeliefert oder die Waffen einem zum Erwerb solcher Waffen Befugten überlassen hat, oder

2.   Gefahr im Verzug besteht (§ 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, und § 13 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I
Nr. 33/2013).

 

§ 25 Abs. 6 WaffG normiert schließlich, dass abgelieferte Waffen (Abs. 4) und - nach Eintritt der Rechtskraft des Entziehungsbescheides - sichergestellte Waffen (Abs. 5) von der Behörde der öffentlichen Versteigerung oder der Veräußerung durch eine zum Handel mit Waffen befugten Person zuzuführen sind. Der Erlös ist dem früheren Besitzer der Waffen auszufolgen.

 

2.1. Im vorliegenden Fall konzentriert sich die Beurteilung auf die Frage, wann und durch welchen Rechtsakt die Rechtskraft des Entzuges der waffenrechtlichen Dokumente eingetreten ist. Der Bf sieht hier als auslösendes Moment die Zustellung des Erkenntnisses des Oö. Landesverwaltungsgerichtes vom
18. Dezember 2014 zu LVwG-750210/14/BP/Spe am 30. Dezember 2014. Demnach wäre er rechtlich in der Lage gewesen, seine Schusswaffen der Kategorie B binnen 14 Tagen (vgl. § 25 Abs. 4 WaffG) Befugten zu überlassen. Dies würde aber voraussetzen, dass das Oö. Landesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren nicht nur über die Rechtmäßigkeit des gegen den Bf mit Bescheid der belangten Behörde vom 4. August 2014, GZ: 1-WA-107/96, gemäß § 12 Abs. 1 WaffG verhängten Waffenverbotes abzusprechen gehabt hätte, sondern Inhalt dieses Verfahrens auch der unter gesonderten Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides ausgesprochene Entzug der waffenrechtlichen Dokumente gewesen wäre.

 

2.2. Das Oö. Landesverwaltungsgericht äußerte sich im Erkenntnis vom
18. Dezember 2014 explizit und unmissverständlich zur Frage des Prüfungsumfanges des in Rede stehenden Beschwerdeverfahrens, weshalb hier zunächst auf die dortige Begründung verwiesen werden muss. Unter Punkt III. 1. heißt es sohin: 

 

„Gemäß § 27 VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 4 und 4 VwGVG) zu überprüfen. § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG erklärt die Gründe auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und § 9 Abs. 1 Z 4 VwGVG das Begehren zum notwendigen Beschwerdeinhalt und Prüfungsumfang. Hieraus ergibt sich wiederum, dass der verfahrensgegenständliche Bescheid lediglich hinsichtlich der Verhängung des Waffenverbotes zu überprüfen ist. Dies ergibt sich zum einen aus dem Deckblatt der Beschwerde, wo lediglich das Waffenverbot angesprochen wird und zum anderen aus der Begründung der Beschwerde selbst, in der alleine auf das mangelnde Vorliegen der Voraussetzungen des § 12 WaffG Bezug genommen wird. Vor diesem Hintergrund ist auch der gestellte Beschwerdeantrag zu verstehen, indem auch Bezug auf den angefochtenen Bescheid an sich genommen wird, jedoch als intendierte Rechtsfolge lediglich die Aufhebung des in Rede stehenden Waffenverbotes bezeichnet wird. Bestätigung findet dieses Ergebnis auch darin, dass das Waffenverbot selbst in Bescheidform ausgesprochen wird.

 

Der Entzug der waffenrechtlichen Dokumente erwuchs sohin aufgrund des Beschwerdeumfanges in Rechtskraft und war der rechtlichen Beurteilung durch das Landesverwaltungsgericht nicht mehr zugänglich.

 

Im Übrigen bestätigte auch der Rechtsvertreter des Bf im Rahmen der öffentlichen Verhandlung, dass der Bf sich nicht gegen den Entzug der waffenrechtlichen Dokumente wende.“

 

Unter Punkt III. 3.4. des oa. Erkenntnisses wird nochmals auf diese Frage Bezug genommen und bestätigt:

 

„(...) Als Folge daraus erwuchs der Entzug der waffenrechtlichen Dokumente bereits in Rechtskraft (vgl. Punkt III. 1. dieses Erkenntnisses).“

 

Die geäußerte Rechtsansicht erwuchs mit Zustellung des Erkenntnisses in Rechtskraft. Es geht eindeutig hervor, dass Inhalt des Beschwerdeverfahrens jedenfalls nicht mehr die Frage der Rechtmäßigkeit des Entzugs der waffenrechtlichen Dokumente war, sondern dass dieser (spätestens mit Ablauf der Beschwerdefrist gegen den Entziehungsbescheid vom 4. August 2014) in Rechtskraft getreten war. 

 

2.3. Unter der oben dargestellten Prämisse kann somit die Frage, ob eine parallele Verhängung eines Waffenverbotes, das gemäß § 12 Abs. 3 WaffG (bei Rechtskraft des Waffenverbotes) normiert, dass ex lege die sichergestellten Waffen und Munition als verfallen sowie die im Abs. 2 Z 2 angeführten Urkunden als entzogen gelten, und des Entzuges der Urkunden im Sinn des § 25 Abs. 3 WaffG rechtlich zulässig ist, da der Entzug dieser Urkunden nicht mehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war und ist, sondern schon davor in Rechtskraft erwuchs. Diesbezüglich ist auch irrelevant, ob diese Rechtskraft erst mit dem Bescheid vom 4. August 2014 oder schon mit dem ursprünglichem Mandatsbescheid eintrat, weshalb hier nicht näher darauf eingegangen werden soll.

 

2.4. Zusammenfassend ist also festzuhalten, dass der Bf nicht rechtlich zulässig seine Waffen an Befugte im Sinne des § 25 Abs. 4 und 5 WaffG übertragen konnte und dass vielmehr, wie von der belangten Behörde ausgesprochen Abs. 6 leg. cit. zum Tragen kommen wird.

 

3. Es war also im Ergebnis die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

 

 

IV.          Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art.133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Bernhard Pree