LVwG-850258/22/Wg LVwG-850259-850266/18/Wg

Linz, 16.03.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Wolfgang Weigl über die Beschwerde von Dr. J.W., J.W., M.W., Ing. W.S., C. S., Mag. I.S., W.S., P.K. und W.K. gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 20. Oktober 2014, GZ: Ge20-40-267-2005, betreffend Erteilung einer gewerbebehördlichen Genehmigung, nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung am 12. März 2015 (mitbeteiligte Partei: M.P. Z. GmbH),

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde insoweit stattgegeben, als Spruchabschnitt 1.3. des bekämpften Bescheides „Kurzbeschreibung der Änderungen“ um folgenden Satz ergänzt wird: „Die Verladung der Paletten auf LKW erfolgt wie derzeit auf dem bestehenden Betriebsareal, vor den Produktionshallen (vgl. Seite 6 des schalltechnischen Projektes
GZ: 13-0158P vom 23.09.2013)“.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.            Sachverhalt:

 

Die Bezirkshauptmannschaft Eferding erteilte der mitbeteiligten Partei (mP) in Spruchabschnitt 1. des Bescheides vom 20. Oktober 2014,
GZ: Ge20-40-267-2005, gemäß § 81 Gewerbeordnung (GewO) unter Auflagen die gewerbebehördliche Genehmigung zur Änderung der Betriebsanlage durch die Errichtung des Lagerplatzes „Neu“ auf den Grundstücken Nr. x, x sowie .x und .x, alle KG und Gemeinde A./D. Spruchabschnitt 1.3. enthält eine „Kurzbeschreibung der Änderungen“.

 

Das LVwG führte über die dagegen erhobene Beschwerde am 12. März 2015 eine öffentliche Verhandlung durch. Die Verfahrensparteien hielten fest, dass die unter Spruchabschnitt 1.3. des bekämpften Bescheides enthaltene „Kurzbeschreibung der Änderungen“ um folgenden auf Seite 6 des schalltechnischen Projektes enthaltenen Satz ergänzt werden möge: „Die Verladung der Paletten auf LKW erfolgt wie derzeit auf dem bestehenden Betriebsareal, vor den Produktionshallen.“ Der ASV für Anlagentechnik hielt fest, dass dies auch der Beurteilung im erstinstanzlichen Verfahren zugrunde gelegt wurde. Die Verfahrensparteien hielten einvernehmlich fest, dass bei Ergänzung der Kurzbeschreibung der Änderungen kein weiteres Vorbringen erstattet wird. Auf eine weitere Verhandlungsführung bzw. Fortsetzung der Verhandlung wurde verzichtet. Daraufhin wurde die Verhandlung geschlossen.

 

 

II.         Beweiswürdigung:

 

Der relevante Sachverhalt beschränkt sich im Wesentlichen auf die Darstellung des Verfahrensablaufes und des Parteivorbringens. Das schalltechnische Projekt vom 23. September 2013 ist integraler Bestandteil des verfahrensgegen­ständlichen Antrages und wird in Spruchabschnitt 1.2. des Bescheides ausdrück­lich als Projektunterlage angeführt. Zur Klarstellung wurde einvernehmlich eine Ergänzung der Kurzbeschreibung um den erwähnten Satz aus dem schalltechnischen Projekt für sinnvoll erachtet.

 

 

III.      Rechtliche Beurteilung:

 

Beim Verfahren zur Genehmigung einer Betriebsanlage handelt es sich um ein Projekt­verfahren, dem alleine die im § 353 GewO 1994 genannten Einreich­unterlagen zugrunde zu legen sind (vgl. VwGH vom 24. Februar 2006,
Zl.  2003/04/0177). Die Beschreibung der Betriebsabläufe im schalltechnischen Projekt ist für die mP verbindlich. Schließlich wird unter Spruchabschnitt 1.2. des Bescheides ausdrücklich auf diese Projektunterlage verwiesen. Zur Klarstellung wird im Einvernehmen mit den Verfahrensparteien die Kurzbeschreibung um den erwähnten Satz ergänzt. Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

IV.        Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsge­richtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor. Die Rechtslage ist durch die angeführte Rechtsprechung des Verwal­tungsgerichtshofes geklärt. Es ging um eine einzelfallbezogene Frage zur Auslegung des durch das schalltechnische Projekt beschriebenen Antragsinhaltes.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Wolfgang Weigl