LVwG-650330/8/Br

Linz, 26.03.2015

I M  N A M E N  D E R  R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Hermann Bleier über die Beschwerde des C. B.,
geb. x, E., Z.,
gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis, vom 23.12.2014, GZ: VerkR20-173711-2014/RI,  nach der am 25.3.2014 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung,

 

zu Recht:

 

 

I. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig;

 

 


 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I. Der Bezirkshauptmann der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung in I. Instanz, den Antrag des Beschwerdeführers  (in diesem Verfahren Antragsteller) vom 15.5.2014 um  Verlängerung seiner bis 25.6.2014 befristeten Lenkberechtigung für die Klassen AM, A und B, nach Abschluss des daraufhin durchgeführten Ermittlungsverfahrens abgewiesen.

 

 

 

I.1. Begründend führte die Behörde dazu aus:

Gemäß § 3 Abs. 1 Z. 3 FSG 1997 darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die zum Lenken von Kraftfahrzeugen der entsprechenden Klasse gesundheitlich geeignet sind.

 

Nach § 8 Abs. 1 FSG 1997 hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen der entsprechenden Klasse gesundheitlich geeignet ist. Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist nach § 8 Abs. 2 FSG 1997 das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen.

Es müssen nach § 17 Abs.1 Z1 und 2 FSG-GV die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit und Bereitschaft zur Verkehrsanpassung gegeben sein. Gem. § 8 Abs. 3 FSG 1997 hat das amtsärztliche Gutachten abschließend auszusprechen: „geeignet", „bedingt geeignet", „beschränkt geeignet" oder „nicht geeignet".

 

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest:

Sie haben am 15.5.2014 die Verlängerung Ihrer bis 25.6.2014 befristeten Lenkberechtigung für die Klassen AM, A und B beantragt.

Im Hinblick darauf wurde zum gegenständlichen Antrag hinsichtlich Ihrer gesundheitlichen Eignung ein amtsärztliches Gutachten eingeholt.

Für die amtsärztliche Untersuchung am 12.12.2014 wurde von der Amtsärztin die Vorlage einer psychiatrischen Stellungnahme als notwendig erachtet und eine solche am 9.12.2014 von Dr. M. erstellt.

Die Amtsärztin führt in ihrem Gutachten vom 12.12.2014 in dem sie das Ergebnis der psychiatrischen Untersuchung miteinbezieht, folgendes aus:

Die aktuelle fachärztliche psychiatrische Stellungnahme weist einen Zustand nach drogeninduzierter Psychose 2011 aus. Es besteht daher die Gefahr eines Rezidivs bei neuerlichem Amphetamingebrauch. Auch konnte Herr B. trotz aller bisherigen Maßnahmen, eine Inhaftierung, Drogenberatung, Bewährungshilfe, Männerberatung, behördliche Kontrollen des Drogenkonsums, bisher keine dauerhafte Abstinenz erzielen. Der fortgesetzte Drogenmissbrauch

führt jedoch zu einer Störung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit.

Derzeit liegt aus fachärztlicher Sicht keine Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen vor.

 

Das amtsärztliche Gutachten lautet daher auf „nicht geeignet" zum Lenken von Kraftfahrzeugen für die Gruppe 1 (Klasse AM, A und B).

Mit Schreiben vom 15.12.2014 wurde Ihnen das amtsärztliche Gutachten übermittelt und Ihnen die Möglichkeit geboten, binnen 2 Wochen dazu Stellung zu nehmen. Von dieser Möglichkeit haben Sie Gebrauch gemacht.

In Ihrer Stellungnahme haben Sie Ihre persönliche Situation geschildert und angeführt, aus finanziellen Gründen die verlangten Drogentests nicht bezahlen zu können sowie auf die Benützung eines PKW angewiesen zu sein.

Aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren amtsärztlichen Gutachten ergibt sich, dass Sie zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich nicht geeignet sind.

Die von Ihnen geschilderten Umstände ermöglichen es nicht, zu einer anderen Beurteilung zu kommen. Persönliche Umstände können bei mangelnder gesundheitlicher Eignung nicht berücksichtigt werden.

Es war daher Ihr Antrag auf Verlängerung Ihrer Lenkberechtigung für die Klassen AM, A und B abzuweisen.

 

 

 

II.  Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner fristgerecht erhobenen Beschwerde mit der er eingangs die Erstreckung der Rechtsmittelfrist (gemeint wohl der Frist der Gültigkeit der Lenkberechtigung) begehrt.

Insgesamt vermeint der Beschwerdeführer in seinen Ausführungen, dass er im Umgang mit rechtlichen Dingen gänzlich unerfahren wäre, wobei er sich von diesem Verfahren überfordert fühle. Die hohe emotionale Belastung seiner derzeitigen Lebenssituation würde ihm den Umgang mit Ämtern sehr schwer fallen lassen und es wären die erforderlichen Schritte unverständlich. Durch die Zustellung des Bescheides während der Weihnachtsfeiertage sei er nicht in der Lage den Fristenlauf konkret einzuschätzen, so dass er sich darüber im Unklaren wäre. Dies als weitere Begründung für das Ersuchen um Beigabe eines Verteidigers.

Dieser Antrag wurde mit Beschluss  vom 23.2.2015, zugestellt mit der Ladung zur öffentlichen mündlichen Verhandlung, aus rechtlichen und inhaltlichen Gründen abgewiesen.

 

 

II.1. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Ausführungen aber auch keine Rechtswidrigkeit des Bescheides der Behörde aufzeigen.

 

 

III. Aus verfahrensökonomischen Gründen und im Hinblick auf die das Beschwerdebegehren inhaltlich nicht hinreichend klarstellenden Ausführungen, wurde gemäß § 24 VwGVG, insbesondere in Wahrung der sich aus Art. 47 GRC ergebenden Verfahrensgarantien gemäß § 28 Abs.1 VwGVG auch eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat dabei Beweis erhoben durch Anhörung des  Beschwerdeführers und dessen Schwester. Dies in Wahrung der Manuduktionspflicht, weil dem Beschwerdeführer, dessen Antrag auf Beigabe eines Rechtsanwaltes weder aus sachlichen Gründen und andererseits ob der diesbezüglich noch geltenden Rechtslage, die im Administrativverfahren eine solche Möglichkeit nicht vorsieht, abzuweisen war.

Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von der  Amtsärztin Dr. L. deren Gutachten erörtert.

 

III.1. Dem Beschwerdeführer wurde vorweg mit hiesigem Schreiben vom
2.3. 2015 gemäß § 13 Abs.3 AVG aufgetragen die Beschwerde näher zu präzisieren.

Folglich ließ der Beschwerdeführer am 2.3.2015 durch dessen Schwester fernmündlich mitteilen, dass er seine Beschwerde im Rahmen einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu der er diese als Begleitperson mitnehmen wolle, seinen Standpunkt darlegen werde. Vor diesem Hintergrund wurde die öffentliche mündliche Verhandlung auch am Sitz der Behörde anberaumt.

  

 

IV. Sachverhalt:

 

Laut Aktenlage stellte der Beschwerdeführer am 15.5.2014 bei der Behörde einen Antrag auf Ausstellung eines Führerscheins bzw. Ausstellung eines Führerscheinduplikats.

Diesem Antrag angeschlossenen findet sich ein Scheckkartenführerschein für die Klassen A und B der mit der Codierung „10.06; 104[1]“ bis zum 25.6.2014 befristet war. Die Berechtigung wurde von der Behörde in Form einer Bestätigung vom 20.6.2014 gemäß § 8 Abs. 5 FSG bis zum 25.9.2014 verlängert.

Der Beschwerdeführer unterzog sich am 11.12.2014 einer amtsärztlichen Untersuchung.

Aus deren Anamnese finden sich mehrere Führerscheinentzüge wegen Alkohols und mehrere Überprüfungen der gesundheitlichen Eignung wegen Anzeigen nach dem Suchtmittelgesetz und aggressiven Verhaltens des Beschwerdeführers vermerkt.

Es wird auf eine Haft wegen Drogenhandels und Konsum von THC verwiesen. Ab Juni 2012 sei nach befürwortender Stellungnahme in Verbindung mit einer Harnkontrolle im September 2012, die Lenkberechtigung neuerlich befristet erteilt worden. Der Beschwerdeführer habe seit zwei Monaten keine Arbeit wobei er vorher bei einer Firma geschäftig gewesen war. In letzter Zeit wären von ihm keine Erkrankungen angegeben worden. Die Frage nach Medikamenteneinnahmen seien von ihm negiert bzw. als ganz selten dargestellt worden, wenn er welche genommen habe dann wäre dies eine halbe Tablette zum Schlafen gewesen. Betreffend Drogen wäre er ja laut eigenen Angaben seit einem Jahr abstinent, könne aber den positiven Harn vom Juni 2014 nicht erklären.  Er würde regelmäßig mit dem Auto fahren, habe  aber nicht angeben können wann er aus der Haft entlassen wurde, weil ihn das nicht interessieren würde.

Die derzeitige Nichteignung im Gutachten wurde von der Amtsärztin mit den mehreren Führerscheinentzügen wegen Alkohols begründet. Ebenso wegen des schädlichen Gebrauches von Suchtmitteln, wobei bereits in den Harnkontrollen neuerlich missbräuchlicher Konsum nachgewiesen worden sei. Es handelte sich dabei um Benzodiazepine, Cannabis und Amphetamine, welche mittels Harnkontrollen seit 2012 nachgewiesen worden seien. Die aktuelle fachärztliche psychiatrische Stellungnahme habe den Zustand nach drogeninduzierte Psychose im Jahr 2011 ausgewiesen. Es bestehe daher die Gefahr eines Rezidivs bei neuerlichem Amphetamingebrauch. Auch habe der Beschwerdeführer trotz aller bisherigen Maßnahmen, nämlich einer Inhaftierung, einer Drogenberatung, der Bewährungshilfe, amtsärztlicher Beratung und behördliche Kontrollen des Drogenkonsums, bisher keine dauerhafte Abstinenz erzielen können. Der fortgesetzte Drogenmissbrauch führe jedoch zu einer Störung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit.

Aus fachärztlicher Sicht liege daher derzeit keine Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen vor. Medizinisch gesehen wäre eine Bereitschaft und Motivation des Beschwerdeführers zur Drogenentwöhnungstherapie, die stationär über mindestens sechs Monate gehen müsse, die Voraussetzung um eine Fahreignung zu erlangen. Verlässliche Abstinenzkontrollen und ein Nachbetreuungskonzept wären ebenso erforderlich.

Auf eine Laborkontrolle bezüglich Alkohol wurde aufgrund der ohnehin negativen fachärztlichen Stellungnahme verzichtet. Zuletzt wies die Amtsärztin auch noch darauf hin, dass der Beschwerdeführer keine Motivation für diese Notwendigkeiten erkennen ließe und er die Laboruntersuchung auch nicht bezahlen könne.

In diesem umfassend ausgeführten amtsärztlichen Gutachten wird auch auf die psychiatrische Stellungnahme des Dr. M. vom 9.12.2014 verwiesen. Als Diagnose geht daraus hervor, dass eine Störung durch multiple Substanzabhängigkeit, überwiegend durch Amphetamine, Alkohol, THC und Nikotin vorliege. Ebenfalls ist darin von einer drogeninduzierten psychotischen Störung zur Zeit Juni/Juli 2011 die Rede. Laut diesem Gutachter besteht keine Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der vom Beschwerdeführer zuletzt besessenen Klassen.

Dies unter Hinweis auf den fortgesetzten Drogenmissbrauch der zu einer Störung der kraftfachspezifischen Leistungsfähigkeit geführt habe. Zudem sei laut Psychiater die Gefahr gegeben, dass der Beschwerdeführer durch seine Amphetamineinnahme ein Rezidiv einer psychotischen Störung entwickeln würde.

Die einzige Möglichkeit eine Fahreignung zu erlangen wäre, dass der Beschwerdeführer eine stationäre Drogenentwöhnungstherapie über zumindest sechs Monate absolvieren würde. Diese Maßnahme wäre nur sinnvoll, wenn eine entsprechende Behandlungsbereitschaft bestünde. Nachfolgend wäre ein Betreuungskonzept entsprechend dem Vorschlag der Entwöhnungseinrichtung notwendig. Eine verlässliche Harnabgabe zur Drogenanalytik bzw. auch eine Haaranalyse könnte bei negativem Ergebnis eine bedingte Fahreignung ermöglichen.

 

Dem amtsärztlichen Gutachten finden sich insgesamt sieben Harnbefunde auf drei Drogensubstanzen angeschlossen.

 

Die im amtsärztlichen Gutachten erwähnte psychiatrische Stellungnahme findet sich nicht dem Führerscheinakt beigeschlossen, jedoch im Akt der Amtsärztin.

Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben der Behörde vom 15.12.2014 das Beweisergebnis in Form des amtsärztlichen Gutachtens vom 12.12.2014 zur Kenntnis gebracht, worin ihm die Möglichkeit sich hierzu zu äußern eröffnet wurde.

Mit Schreiben vom 16.12.2014 verwies der Beschwerdeführer im Grunde auf seine finanzielle Lage, die es ihm nicht ermöglichte die Drogentests zu erbringen. Er bekomme lediglich 530 Euro an Arbeitslosengeld, sodass für ihn die geforderten Tests eine erhebliche Beeinträchtigung in sein Privatleben darstellten. Weiters führte er an, keine Drogen (Amphetamine) mehr zu nehmen und seit geraumer Zeit auch nicht mehr genommen zu haben. Wohl würde er sich diesen Tests stellen, wenn die Behörde die Kosten tragen würde. Den Führerschein der Klassen A und B würde er dringend benötigen, weil er auf Grund der schlechten Verkehrsanbindung keine andere Möglichkeit habe zu einem Arbeitsplatz zu gelangen. Darüber hinaus würde er ohne gültige Lenkberechtigung keine Arbeit bekommen. Er verfüge über keine finanziellen Reserven, sodass es für ihn umso wichtiger wäre den Führerschein verlängert zu erhalten.

Zum Gutachten des Dr. M. bemerkt der Beschwerdeführer abschließend, dass ihm dieser Facharzt gesagt hätte, es würde aus dessen Sicht alles passen und er (der Beschwerdeführer) wäre daher über das nunmehr vorliegende amtsärztliche Gutachten geschockt.

 

 

 

IV.1. Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung vermochte der Beschwerdeführer keine neuen Fakten vorzuweisen. Im Grunde erklärte er abermals sich die geforderte Therapie und den Abstinenznachweis durch die Beibringung von Laborbefunden  nicht leisten zu können.

Die ihn zur öffentlichen mündlichen Verhandlung begleitende Schwester T. B. zeigte sich sehr engagiert ihrem Bruder behilflich sein zu wollen und verweist ihrerseits auf die eingeschränkten finanziellen Möglichkeiten. Der Beschwerdeführer selbst zeigt sich jedoch auch dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eher noch wenig problembewusst.

Die bereits oben ausgeführten Darstellungen der Amtsärztin wurden im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung abermals erörtert.

Deren fachlichen Ausführungen sind überzeugend. Der Hinweis des Beschwerdeführers, dem zur Folge der psychiatrische Facharzt Dr. M. alles in Ordnung befunden hätte, erwies sich als offenkundig unzutreffend. Die Amtsärztin verwies auf die in deren Handakt einliegende fachärztliche psychiatrische Stellungnahme. Darin wird seitens des Psychiaters von einem Zustand nach drogeninduzierter Psychose 2011 ausgegangen. Daraus leite sich die Gefahr eines Rezidivs bei neuerlichem Amphetamingebrauch ab.

Abermals wurde seitens der Amtsärztin hervorgestrichen, dass beim Beschwerdeführer trotz aller bisherigen Maßnahmen, Inhaftierung, Drogenberatung, Bewährungshilfe, Männerberatung, behördlicher Kontrollen des Drogenkonsums, bisher keine dauerhafte Abstinenz erzielt werden habe können. Dieser Konsum führe jedoch zu einer Störung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit. Derzeit liege daher aus ärztlicher Sicht keine Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen vor.

Der offenkundig fortgesetzte missbräuchliche Konsum von Amphetaminen im Juni 2014, wird vom Beschwerdeführer bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung lapidar und ohne jegliches Bedauern im Grunde mit bloßer Frustration wegen Geldmangels erklärt. 

Der Beschwerdeführer vermochte, was letztlich mit Blick auf die Rechtslage unbeachtlich wäre, weder darzutun, dass ihm die Aufnahme einer Beschäftigung ohne Lenkberechtigung nicht zumutbar noch für die in Aussicht stehende Arbeit der Führerschein notwendig wäre.

Letztlich vermag am fachlichen Kalkül der Amtsärztin hinsichtlich der gegenwärtigen gesundheitlichen Nichteignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen kein Zweifel gehegt werden. Die Amtsärztin zeigte anschaulich auf, dass man sich ihrerseits mit dem Beschwerdeführer sehr viel Mühe gegeben hätte wobei dies letztlich nicht gefruchtet habe. Eine durchaus positive Perspektive deutet die Amtsärztin dem Beschwerdeführer an, dass nach Inanspruchnahme der vom Beschwerdeführer zu fordernden Therapie -  bei einer konkret bezeichneten Einrichtung - kaum mit finanziellen Belastungen einhergingen.

 

 

V. Rechtlich hat das Landesverwaltungsgericht erwogen:

 

In Vermeidung von Wiederholungen kann demnach auf  die bereits oben zitierten rechtlichen Ausführungen der Behörde verwiesen werden. Diesen zur Folge bedarf es der gesetzlich bestimmten Eignungsanforderungen iSd § 8  FSG und diese wiederum erfordern iSd § 17 Abs.1 Z1 und 2 FSG-GV die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit und Bereitschaft zur Verkehrsanpassung. Davon kann gegenwärtig auf Grund der schlüssigen Gutachtenslage nicht ausgegangen werden.

 

Die als Beschwerde zu werten gewesene Eingabe war demnach als unbegründet abzuweisen.

 

 

VI. Unzulässigkeit einer ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. einer bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Dr. B l e i e r

 

 



[1] Lenkberechtigung ist auf Grund ärztlicher Kontrolluntersuchungen gemäß § 2 Abs. 3 letzter Satz der  Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) zu verlängern