LVwG-850131/22/Bm/AK LVwG-850132/20/Bm/AK LVwG-850133/20/Bm/AK LVwG-850134/20/Bm/AK

Linz, 12.03.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Maga. Michaela Bismaier über die Beschwerde der Frau A und des Herrn K K, der Frau B und des Herrn J B, der Frau C und des Herrn P B, des Herrn M E und der Frau H S-G, sämtliche vertreten durch Rechtsanwalt Dr. L J K, x, x, gegen den Bescheid der Bezirkshaupt­mannschaft Wels-Land vom 28. April 2014,
GZ: Ge20-255-2013-RE, mit dem über Ansuchen der S Ö W-AG die gewerbebehörd­liche Genehmigung für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage im Stand­ort Grundstücke Nr. x, x, x, und x, KG M, erteilt worden ist, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 8. Jänner 2015

 

zu Recht   e r k a n n t :

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als der im Spruchpunkt I./C) (Lichttechnische Auflagen) enthaltene Auflagen­punkt 1. wie folgt ergänzt wird:

 

„Hierüber ist der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land ein fachtech­nischer Nachweis vorzulegen.“

 

sowie dem im Spruchpunkt I./C) (Lichttechnische Auflagen) enthal­tenen Auflagenpunkt 2. folgender Auflagenpunkt angefügt wird:

 

„3. Zur Vermeidung von direkten Blendwirkungen durch direkten Blick in das Leuchtmittel sind sämtliche Beleuchtungskörper so zu positionieren bzw. zu gestalten (z.B. durch Blenden), dass von den benachbarten Grundstücken ein direkter Blick in das Leuchtmittel nicht möglich ist.“

 

Dem im Spruchpunkt I./H) (Allgemeine Auflagen) enthaltenen Auflagenpunkt 2. wird folgender Auflagenpunkt angefügt:

 

„3. Die Lärmschutzwand ist im Bereich des Sickerwasserbeckens auf eine massive Unterkonstruktion aufzusetzen. Diese Unter­konstruk­tion hat bis zur Sohle des Sickerwasserbeckens zu reichen und fugendicht an die Böschungen des Sickerwas­ser­beckens anzuschließen. Im unteren Drittel sind Verbindungs­öffnungen mit einer maximalen Gesamtfläche von 0,4 zulässig.“

 

Darüber hinausgehend wird den Beschwerdeeinwendungen keine Folge gegeben.

 

 

II.      Gemäß § 17 VwGVG iVm § 77 Abs. 1 AVG hat die S Ö W-AG nachstehende Verfahrenskosten zu entrichten und den errechneten Betrag binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses mit dem angeschlossenen Erlag­schein einzubezahlen:

 

Kommissionsgebühren gemäß § 3 Abs. 1

Oö. Landes-Kommissionsgebührenverordnung 2013,

LGBl.Nr. 82/2013

für die Durchführung der mündlichen Verhandlung

am 8. Jänner 2015

für eine angefangene halbe Stunde je Amtsorgan   20,40 Euro

6 Amtsorgane, 4/2 Stunden ....................................... 489,60 Euro

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

 

1. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2013 hat die S Ö W-AG, M (in der Folge: Kw), unter Vorlage von Projektsunterlagen um gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage durch Errichtung und Betrieb eines Trockensortimentlagers, einer Gleishalle, einer Verlegung der Betriebszufahrt und weiterer Anlagen auf den Grundstücken Nr. x, x, x, und x, KG M, angesucht.

 

Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde diesem Ansuchen Folge gegeben und die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung nach Durchführung eines umfangreichen Ermittlungsverfahrens unter Vorschreibung von Auflagen im Grunde des § 81 GewO 1994 erteilt.

 

2. Gegen diesen Bescheid haben die in der Präambel angeführten Nachbarn (in der Folge: Bf) innerhalb offener Frist durch ihre anwaltliche Vertretung Beschwerde eingebracht und darin Folgendes ausgeführt:

 

BESCHWERDE

 

 

 

2-fach

 

 

 

In umseits rubriziertem Verfahren erheben die vorseits angeführten Be­schwerdeführer jeweils innerhalb offener Frist gegen den Bescheid der BH Wels-Land vom 28.4.2014,
GZ Ge20-255-2013-RE, betreffend die S Ö W-AG als Antrag­stellerin der beantragten gewerbe­behördlichen Genehmigung für die Änderung der bestehenden Betriebsanla­ge in  M, x, auf den Grundstücken Nr. x, x, x, KG M, EZ x, x, x, KG M, durch Errichtung und Betrieb eines Trockensortierlagers und einer neuen Gleishalle sowie durch Verlegung der Betriebszufahrt
, (deren gewerbebehördliche Geneh­migung allerdings nicht konkret beantragt wurde, wobei sich aber auch aus dem Spruch des Bescheides nicht ergibt, ob (auch) diesbezüglich die gewer­bebehördliche Genehmigung erteilt worden ist, sodass insoweit vorsorglich dennoch die Beschwerde erhoben wird) mit dem die diesbezügliche Ände­rung der Betriebsanlage gewerbebehördlich genehmigt wurde, das Rechts­mittel der

 

 

 

BESCHWERDE:

 

 

 

an das OÖ. Landesverwaltungsgericht, Fabrikstraße 32, 4021 Linz.

 

 

 

A) ANFECHTUNGSERKLÄRUNG:

 

1. Der zuvor zitierte Bescheid der BH Wels-Land 28.4.2014, wird von den
Be­schwerdeführern jeweils zur Gänze angefochten, also insoweit,

 

-         als der S Ö W-AG die

 

qewerbebehördliche Genehmigung

 

für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage in M, x, auf dem Grundstück Nr. auf den Grundstücken Nr. x, x, x, KG M, EZ x, x, x, KG M,

 

- erteilt wurde - unter den im Bescheidspruch angeführten Bedingungen und Auflagen, und insoweit,

 

- als den Einwendungen und den Anträgen der vorseits angeführten
Be­schwerdeführer unter Spruchpunkt II keine Folge gegeben wurde,

 

anstatt:

 

- die beantragte gewerbebehördliche Genehmigung zu versagen und den
be­zug­habenden Antrag auf gewerbebehördliche Genehmigung der Antragstel­lerin abzuweisen, sowie

 

- den Einwendungen und Anträgen der vorseits angeführten Beschwerdeführer Folge zu geben;

 

         in eventu:

 

die gewerbebehördliche Bewilligung für die Verlegung der Betriebszufahrt nicht zu erteilen (falls davon auszugehen ist, dass auch diese Verlegung Ge­genstand des Genehmigungsantrages der Antragstellerin war und auch dies­bezüglich die gewerbebehördliche Genehmigung erteilt worden sein sollte)

 

         in eventu:

 

im Falle der Bestätigung der gewerbebehördlichen Genehmigung zumindest nachstehende ergänzende Auflagen/Bedingungen vorzuschreiben:

 

- die Betriebszeiten der geänderten Betriebsanlaqe, insbesondere das Zu- und Abfahren auf der neu angelegten Betriebszufahrt auf die Zeit zwischen 7.00 Uhr und 18.00 Uhr, sowie auf Werktage einzuschränken, daher Samsta­ge, Sonntage und Feiertage, sowie die darüber hinausgehende Zeit von einer allfälligen Bewilligung durch Erteilung einer entsprechenden Aufla­ge/Bedingung auszuschließen, sodass außerhalb der Betriebszeiten zwi­schen 7.00 Uhr und 18.00 Uhr an Werktagen und an Samstagen, Sonn- und Feiertagen kein Betrieb, insbesondere kein Betrieb im Bereich der neuen Zu­fahrt zur Betriebsanlage bewilligt werde;

 

- die Anzahl der LKW- und PKW-Zufahrten auf der neuen Betriebszufahrt und sonstige Manipulationen auf dem Betriebsareal entsprechend zu limitieren, beschränkt auf Wochentage auf die Zeit zwischen 7.00 Uhr und 18.00 Uhr zu limitieren, sodass überhaupt keine Fahrten und sonstige Manipulationen auf dem Betriebsareal über die darüber hinausgehende Zeit, sowie an Samsta­gen, Sonn- und Feiertagen stattfinden dürfen

 

- anstatt der projektierten Lärmschutzwand die Errichtung eines Lärmschutz­walles vorzuschreiben

 

- die Außen- und Innenbeleuchtungen durch entsprechende Auflagen/Bedin­gungen blendfrei gestalten zu lassen.

 

2. Der Bescheid der BH Wels-Land vom 28.4.2014 wird daher insbesondere auch in seinem Spruchpunkt II. betreffend die Abweisung der Anträge der
Be­schwerdeführer

 

- auf Einräumung einer zweimonatigen Frist zur Vorlage entsprechender
Ge­gengutachten, um den vorliegenden Amtssachverständigen auf gleicher fach­licher Ebene entgegentreten zu können

 

-         auf Einschränkung der Betriebszeiten

 

-         auf Verlegung der Betriebszufahrt

 

- auf Limitierung der LKW- und PKW-Fahrten und sonstigen Manipulationen auf dem Betriebsareal

 

-         auf blendfreie Gestaltung allfälliger Außen- und Innenbeleuchtungen

 

         als unbegründet abgewiesen wurden,

 

anstatt:

 

den bezughabenden Anträgen der Beschwerdeführer jeweils Folge zu geben.

 

 

 

B) BESCHWER:

 

Die vorseits angeführten Beschwerdeführer erachten sich durch den ange­fochtenen Bescheid (gewerbebehördliche Genehmigung) in ihren subjektiven, durch die Gewerbeordnung 1994 gewährleisteten Nachbarrechten, insbeson­dere gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 in Bezug auf ihre Gesundheit und
Ei­gentum nicht gefährdet zu werden und durch Lärm, Abgase, Erschütterungen und in anderer Weise, wie durch Lärmreflexionen des Verkehrslärms,
Be­leuchtung ihrer Grundstücke in der Abend- und Nachtzeit sowie Behinderung des Sonnenlichteinfalles und der natürlichen Luftzirkulation auf ihren Grund­stücken nicht belästigt zu werden, verletzt und damit im Rahmen dieser
Be­schwerde dadurch beschwert, dass trotz Nichtvorliegens der Genehmigungs­voraussetzungen nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung der Antrag­stellerin dennoch die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung des bestehenden Betriebes durch Errichtung und Betrieb eines Trockensorti­mentlagers und einer neuen Gleishalle und durch Verlegung der Betriebs­zufahrt
(sofern auch diesbezüglich die Bewilligung erteilt worden sein sollte) und Betriebszeiten von Montag bis Sonntag von 0:00 - 24:00 Uhr erteilt wor­den ist,

 

anstatt:

 

die beantragte gewerbebehördliche Genehmigung zu versagen,

 

in eventu:

 

zumindest entsprechende weitere Auflagen zu erteilen, wie sie oben unter Pkt. A) geltend gemacht werden, um diese Gefährdungen und Belästigungen der Beschwerdeführer auszuschließen; zumindest aber zu reduzieren.

 

 

 

C) BESCHWERDEZIEL:

 

Die Beschwerdeführer streben im Rahmen dieser Beschwerde an, dass die

 

gewerbebehördliche Genehmigung

 

für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage durch Errichtung und Be­trieb eines Trockensortimentlagers und einer neuen Gleishalle und durch Verlegung der Betriebszufahrt (sofern auch diesbezüglich die Bewilligung erteilt worden sein sollte) und Betriebszeiten von Montag bis Sonntag von 0:00 - 24:00 Uhr nicht erteilt werde

 

und

 

ihren Einwendungen und Anträgen jeweils stattgegeben werde und daher im Ergebnis die gewerberechtliche Bewilligung für die Änderung der bestehen­den Betriebsanlage nicht erteilt werde,

 

in eventu:

 

nur unter Erteilung weiterer Auflagen und Bedingungen zum Schutz der
Be­schwerdeführer als von der Erweiterung der Betriebsanlage betroffene Nach­barn damit sie im Sinne des § 74 Abs. 2 GewO 1994 nicht gefährdet und
be­lästigt werden; zumindest diese Belästigungen, Beeinträchtigungen und sons­tigen nachteiligen Einwirkungen auf ein zumutbares Ausmaß beschränkt wer­den.

 

 

 

D) BESCHWERDEANTRÄGE:

 

Dementsprechend werden nachstehende

 

BESCHWERDEANTRÄGE

 

gestellt:

 

1. Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung gemäß § 24 VwGVG und

 

2. in Stattgabe dieser Beschwerde in der Sache selbst zu entscheiden und den Bescheid der BH Wels-Land vom 28.4.2014 dahingehend abzuändern, dass die bezüglich der Änderung der bestehenden Betriebsanlage in  M durch Errichtung und Betrieb eines Trockensortimentlagers und einer neuen Gleishalle und durch Verlegung der Betriebszufahrt (sofern auch diesbezüg­lich die Bewilligung erteilt worden sein sollte) auf den Grund­stück Nr. x, x, x, KG M,
EZ x, x, x, KG M beantragte gewerbebehördliche Genehmigung versagt werde; daher der be­zughabende Genehmigungsantrag abgewiesen werde,

 

in eventu:

 

die gewerbebehördliche Bewilligung für die Verlegung der Betriebszufahrt nicht zu erteilen

 

in eventu:

 

für den Fall einer Bestätigung der gewerbebehördlichen Genehmigung:

 

den Bescheid der BH Wels-Land vom 28.4.2014 dahingehend abzuändern, dass zumindest weitere Auflagen (siehe dazu Punkt A) oben) vorgeschrieben werden, und zwar

 

- die Betriebszeiten der geänderten Betriebsanlaqe, insbesondere das Zu- und Abfahren auf der neu angelegten Betriebszufahrt auf die Zelt zwischen 7.00 Uhr und 18.00 Uhr, sowie auf Werktage einzuschränken, daher Samsta­ge, Sonntage und Feiertage, sowie die darüber hinausgehende Zeit von einer allfälligen Bewilligung durch Erteilung einer entsprechenden Aufla­ge/Bedingung auszuschließen, sodass außerhalb der Betriebszeiten zwi­schen 7.00 Uhr und 18.00 Uhr an Werktagen und an Samstagen, Sonn- und Feiertagen kein Betrieb, insbesondere kein Betrieb im Bereich der neuen Zu­fahrt zur Betriebsanlage bewilligt werde;

 

- die Anzahl der LKW- und PKW-Zufahrten auf der neuen Betriebszufahrt und sonstige Manipulationen auf dem Betriebsareal entsprechend zu limitieren, beschränkt auf Wochentage auf die Zeit zwischen 7.00 Uhr und 18.00 Uhr zu limitieren, sodass überhaupt keine Fahrten und sonstige Manipulationen auf dem Betriebsareal über die darüber hinausgehende Zeit, sowie an Samsta­gen, Sonn- und Feiertagen stattfinden dürfen

 

- anstatt der projektierten Lärmschutzwand die Errichtung eines Lärmschutz­ walles vorzuschreiben

 

- die Außen- und Innenbeleuchtungen durch entsprechende Aufla­gen/Bedin­gungen blendfrei gestalten zu lassen.

 

in eventu:

 

3. in Stattgabe dieser Beschwerde den Bescheid der BH Wels-Land vom 28.4.2014 aufzuheben und zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die BH Wels-Land als Gewerbebehörde I. Instanz zurückzuverweisen.

 

 

 

E) Zu den Einwendungen der beschwerdeführer (siehe dazu Punkt Ea., Eb,):

 

Ea) Die Beschwerdeführer erhoben mit Schriftsatz vom 14.4.2014 unter Punkt 1 nachstehende Einwendungen im gewerberechtlichen Genehmigungsverfah­ren und verwiesen dabei unter Punkt 2. auf die Erforderlichkeit der Einbezie­hung des bereits gewerberechtlich genehmigten Bestandes der Betriebsanla­ge und des neu projektierten Parkplatzes nach dem Grundsatz der ‚Einheit der Betriebsanlage‘ und stellten unter Punkt 3. den Verfahrensgegenstand dar, der sich aus den Projektunterlagen, nicht allerdings (auch) aus dem Genehmigungsantrag der Konsenswerberin ergab (es wurde auch bei­spielsweise kein Antrag auf Genehmigung der Verlegung der Betriebszufahrt gestellt, obwohl sich durch die Verlegung nachteilige Auswirkungen für die Nachbarn ergeben, sodass auch diese Änderung gewerbebehördlich zu
be­willigen gewesen wäre) und insbesondere auch keine Angaben über die
An­zahl der zu erwartenden Verkehrsfrequenzen und auch keine Angaben über den bisher genehmigten Bestand betreffend Zufahrten der bestehenden
Be­triebsanlage enthielt:

 

Um den Umfang des Genehmigungsantrages überprüfen zu können, wären allerdings (Immissions-)Angaben und Angaben zum Gegenstand und Umfang des Genehmigungsantrages in ausreichend bestimmter Art und Weise erfor­derlich gewesen.

 

Dies wäre auch im Hinblick auf die Grenzen der Rechtskraftwirkung des beantragten Genehmigungsbescheides notwendig gewesen, aber auch um die im Rahmen der beantragten Bewilligung der Änderung der Betriebs­anlage projektbedingt zu erwartende Änderung der von der bestehenden
Be­triebsanlage ausgehenden Immissionen beurteilen zu können, die nach dem 2. Satz des § 81 Abs. 2 GewO 1994 in die Beurteilung einzubeziehen sind.

 

Insoweit sind bereits der Genehmigungsantrag und die Angaben zum Projekt mangelhaft geblieben, was bereits einleitend zu dieser Beschwerde gerügt wird.

 

In diesen schriftlichen Einwendungen vom 14.04.2014 brachten die Beschwerdeführer vor wie folgt:

 

1. Die Beschwerdeführer sind grundbücherliche Eigentümer bzw. Miteigentümer nachstehend angeführter Grundstücke und bewohnen die darauf situierten Häuser, wobei die unter Punkt 4.-7. angeführten Beschwerdeführer als Wohnungsberechtigte das Haus F Straße x in  M und die unter Punkt 8. angeführte Beschwerdeführerin als Wohnungsberechtigte das Haus F Straße x in  M (nicht nur vorübergehend, sondern dauernd) bewohnen, sodass sie durch die verfahrensgegenständli­che (weitere) Erweiterung der Betriebsanlage der S Ö W-AG (neben der bereits erfolgten Erweiterung der Betriebsanla­ge durch die Errichtung und Betrieb eines Pkw- und Lkw-Parkplatzes auf dem Grundstück Nr. x KG M, die den Gegenstand des Gewerbe­rechtsverfahrens vor der BH Wels-Land zu GZ Ge20-178-2013-Re bildet) durch die Errichtung und den Betrieb eines Trockensortimentlagers und ei­ner neuen Gleisanlage samt den Betrieb und die Errichtung einer neuen Betriebszufahrt (die zum Nachteil der Beschwerdeführer in Richtung ihrer Grundstücke hin nach Westen nahezu 50 m verlegt und verbreitert wurde) sowie durch die Errichtung und den Betrieb von zusätzlichen neun LKW-Warteplätzen und durch die Errichtung von weiteren sechs Lkw-Stellplätzen und schließlich durch die Errichtung und Betrieb von weiteren Verlade und Manipulationen auf dem Betriebsareal und schließlich durch den Betrieb und die Errichtung eines (neuen) Rollcontainerplatzes und den damit verbunde­nen Rollcontainermanipulationen sowie schließlich durch die Errichtung und Betrieb weiterer Kühlaggregate und die Errichtung und den Betrieb eines La­ger-Tanks für flüssiges Kohlendioxid und einer CTS-Station sowie einer voll­automatischen Kühlanlage mit neuen Hochleistungsluftkühlern, und letztlich durch die Innen- Außenbeleuchtung - jeweils mit Betriebszeiten von Montag bis einschließlich Sonntag von 0:00 - 24:00 Uhr inklusive Feiertage auf den Grundstücken
Nr. x, x, x,  KG M, EZ x, x, x,  in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten als Nachbarn verletzt werden, und zwar infolge Gefährdung ihrer Gesundheit und infolge erheblicher Belästigun­gen durch Lärm, Abgase, Geruch, Erschütterungen, Staub, Beleuchtung durch künstliches Licht in der Nachtzeit, Beeinträchtigung der Belüftung und Belichtung ihrer Grundstücke, sowie durch den Betrieb explosionsgefährdeter Anlagen und durch Lagerung solcher explosionsgefährdeter Materialien, je­weils ausgehend von der diesbezüglichen (weiteren) Erweiterung der Be­triebsanlage der bereits bestehenden Betriebsanlage, die in die diesbezügli­che Gesamtbeur­teilunq miteinzubeziehen ist, weil die verfahrensgegenständ­liche Erweiterung der Betriebsanlage und diesen Betrieb zweckgewidmet als Parkfläche dient, wie folgt:

 

·           K K:

 

x der Liegenschaft EZ x KG x M mit dem Haus F Straße x (Anteil ½)

 

x, x der Liegenschaft EZ x KG x M mit dem Haus F Straße x (Anteil ½)

 

·           A K:

 

x der Liegenschaft EZ x KG x M mit dem Haus F Straße x (Anteil ½)

 

x der Liegenschaft EZ x KG x M (Anteil 1/1)

 

·           B B:

 

x, x der Liegenschaft EZ x KG x M mit dem Haus F Straße x (Anteil ½)

 

Die übrigen Beschwerdeführer sind Wohnungsberechtigte, die an den ange­führten Adressen in  M, F Straße x und x (nicht nur vorübergehend, sondern dauernd) berechtigt wohnen, und jeweils ebenso wie die oben angeführten übrigen Beschwerdeführer durch die Errichtung und den Betrieb der oben angeführten, verfahrensgegenständlichen, (neuerlich) erwei­terten Betriebsanlage der S Ö W-AG in ihrer Gesundheit gefährdet und erheblich belästigt werden und in deren sub­jektiven, gesetzlich gewährleisteten Rechte bzw. deren subjektive Rechtsphä­re dadurch eingegriffen wird.

 

1.1. Alle Beschwerdeführer werden durch die oben angeführten Immissionen
be­treffend Lärm-, Abgase-, Geruch- und Staub-, sowie Erschütterungs- und Lichtimmissionen, während der nach den Projektunterlagen intendierten
Be­triebszeiten: täglich zwischen 0:00 - 24:00 Uhr, inklusive Feiertage - gegen die sich die Beschwerdeführer bereits an dieser Stelle ausdrücklich
aus­spre­chen, insbesondere gegen eine Betriebszeit über die Zeit von 7:00 - 18:00 Uhr hinausgehend sowie gegen einen Betrieb an Samstagen, Sonn- und Fei­ertagen - in ihren subjektiven-öffentlichen Rechten verletzt.

 

1.2. Diese Beeinträchtigungen ergeben sich für alle Beschwerdeführer auch auf­grund der zu erwartenden Verkehrsfrequenz auf den Außenflächen im Be­reich der neu zu errichtenden Betriebsanlagenteile und die im Außenbereich durchzuführenden Manipulationen, die Rückfahrbewegungen aber auch durch den Betrieb des Lagerplatzes für Rollcontainer, die Verlegung des Anlieferbe­reiches bei der ‚xhalle‘ sowie den Betrieb der zusätzlich installierten haustechnischen Anlagen, und die Errichtung und den Betrieb eines C02-Tanks im Bereich der bestehenden/Halle, aber auch durch die Verkehrsfre­quenz durch die Verlegung bzw. Schaffung der neuen Betriebszufahrt von rund 50 m in Richtung der Grundstücke der Beschwerdeführer (Richtung Westen), und schließlich durch den Betrieb von weiteren Lüftungsanlagen und Kühlanlagen im Bereich der Erweiterung der bestehenden Betriebsanla­ge, sowie letztlich durch Lkw Zu- und Abfahrten inklusive Rangiervorgängen, auch auf den Lkw- und Hänger-Abstellplätzen, durch Ladegeräusche beim Wareneingang und Waren­ausgang im Verladebereich, sowie durch den Ver­kehr auf den Lkw-Ladeflächen und durch Manipulationen mit E-Hubwagen in diesem Bereich beim Waren­ausgang sowie durch den Betrieb von Rollcontai­nern; schließlich durch Geräusche im Bereich des Rollcontainerplatzes und durch Geräusche im Bereich des C02-Tanks (Tankgeräusche bzw. Abblas­geräusche der Sicherheitsventile) letztlich auch durch den Betrieb von Kühl­aggregaten in abgestellten Fahrzeugen und durch den Kühlaggregatbetrieb auf der Durchfahrt zwischen der Zufahrt F Straße und den südlichen und östlichen Verladebereichen sowie durch die Beleuchtung im Bereich der neu zu errichtenden Betriebsanlagenteile; aber auch durch die Innenbeleuch­tung (die nach außen strahlt) und letztlich aufgrund der zu erwartenden, der Betriebsanlage zuzurechnenden Verkehrs­frequenz im Zuge des Zu- und Ab­fahrens zur Parkplatzfläche, die den Gegenstand des Gewerberechtsverfah­rens zu GZ Ge20-178-2013-RE bildet, aber auch durch die Zu- und Abfahrten in die F Straße und von der F Straße samt Fahrzeugmanipu­lationen und durch den Betrieb zusätz­licher Kälteanlagen, sowie durch die Ausstattung der bestehenden Kühlräume mit neuen Hochleistungsluftkühlern, wie sie in der technischen Beschreibung vom 26.3.2014 dargestellt werden.

 

Die geplante Beleuchtung des Außenbereiches der neuen Trockensortiment­halle, aber auch die Blendung durch Fahrzeuge, die zum Betriebsareal über die neue Betriebszufahrt zufahren (insbesondere in der Nachtzeit) und schließlich durch die Vermehrung des Verkehrsaufkommens im Bereich der Zufahrt auf der F Straße sowie Abgasbeeinträchtigungen durch den Betrieb von Kühl­aggregaten; durch Staubniederschläge auf den Grundstü­cken der Anrainer kommt es zu Lärm- und Abgasimmissionen zum Nachteil der Beschwerdeführer als Nachbarn kommt, wie sich dies auch in der Ver­gangenheit bereits bei der bestehenden Betriebsanlage gezeigt hat, als oft im Stau wartende Lkw-Züge hintereinander in Warteposition mit laufenden Moto­ren auf der F Straße geparkt wurden.

 

1.3. Diese Beeinträchtigungen ergeben sich aber auch durch die betriebsanlagen-bedingte Errichtung einer zum Teil 7 m hohen Lärmschutzwand im unmittel­baren Nahbereich auf den Grundstücken der Beschwerdeführer aufgrund der damit verbundenen Schallreflexionen zum Nachteil der Beschwerdeführer als Nachbarn, (in Bezug auf den auf der F Straße vorhandenen Ver­kehrslärm) und führen - (aufgrund der Höhe der Lärmschutzwand und der na­hen Situierung derselben zur Grundgrenze der Beschwerdeführer), zu einer Einschränkung des Luftaustausches bzw. Beeinträchtigung der Belüftung und auch Belichtung auf der Grundfläche der Beschwerdeführer, sowie insgesamt zu einer Beeinträchtigung der Wohn- und Lebensqualität, insbesondere in den Ruhezeiten, vor allem (in den Abend- und Morgenstunden und in der Nacht, an Samstagen, Sonn- und Feiertagen) und letztlich auch zu einem damit verbundenen Wertverlust ihrer Liegenschaften.

 

1.4. In die diesbezüglich durchzuführende Beurteilung einzubeziehen ist auch der bestehende Gewerbebetrieb, dem die Erweiterung der Betriebsanlage dient, aber auch die Parkfläche auf dem Grundstück Nr. x KG M, die den Gegenstand des Gewerberechtsverfahrens der BH Wels-Land zu GZ Ge20-178-2013-RE bildet und ebenfalls dem bestehenden Gewerbebetrieb, aber auch der nunmehr verfahrensgegenständlichen Erweiterung der Be­triebsanlage dient.

 

Unter dem Aspekt der Ortsüblichkeit bzw. der projektbedingt zu erwartenden Veränderung des Ist-Zustandes ist zu berücksichtigen, dass sich der Bereich der neuen Zufahrt zur Betriebsanlage auf Mischbaugebiet situiert ist, und in der weiteren Folge den Bm1-Schutzstreifen, der in diesem Bereich nach der derzeit gegebenen Widmungssituation verordnet ist, durchbricht bzw. dieser Bereich durch den projektierten neuen Zufahrtsbereich durchfahren wird und weiters die verfahrensgegenständliche Trockensortimentlageranlage sich ebenfalls zum Teil auf einer Mischbaugebietwidmung, zum Teil aber auch unmittelbar im Bereich des verordneten Bm1-Schutzstreifens befindet, auf dem immissions­trächtige Vorgänge nicht stattfinden dürfen.

 

1.5. Die Beschwerdeführer sprachen sich daher ausdrücklich gegen die beantrag­te gewerbebehördliche Bewilligung aus und stellten den

 

ANTRAG

 

auf Abweisung der beantragten gewerberechtlichen Bewilligung:

 

in eventu -

 

wurde beantragt, Auflagen/Bedingungen zum Schutz der Nachbarn vor
zu­sätz­lichen Immissionsbelastungen zu erteilen,
insbesondere durch Ein­schränkung der Betriebszeiten auf die Zeit zwischen 7:00 und 18:00 Uhr so­wie auf Werktage, daher Samstage, Sonntage und Feiertage, sowie die dar­über hinausgehende Zeit von einer allfälligen Bewilligung durch Erteilung ei­ner entsprechenden Auflage/Bedingung auszuschließen ist.

 

Es wurde auch beantragt, die Verlegung der Betriebszufahrt nicht zu geneh­migen und die Anzahl der Lkw und Pkw-Zufahrten entsprechend zu limitieren. Weiters wurde beantragt allfällige Außenbeleuchtungen und Innenbeleuch­tungen durch entsprechende Auflagen/Bedingungen blendfrei gestalten zu lassen.

 

2. Die verfahrensgegenständliche Erweiterung der Betriebsanlage und auch die bereits zuvor erfolgte Erweiterung der Betriebsanlage durch die Errichtung und den Betrieb eines Parkplatzes auf dem Grundstück Nr. x, die den Gegenstand des gewerberechtlichen Verfahrens vor der BH Wels-Land zu
GZ Ge20-178-2013-RE bildet, stellt als Teil der bestehenden Betriebsanlage der S Ö W-AG mit der bereits bestehenden Betriebs­anlage - nach dem ‚Grundsatz der Einheit der Betriebsanlage‘ - eine Einheit dar und ist mit der bestehenden Betriebsanlage zweckbedingt ver­bunden bzw. dienen diese neuen Anlageteile dem Betrieb der bestehenden Betriebsanlage, sodass hier eine Gesamtbeurteilung betreffend die be­triebsbedingten Immis­sions­auswirkungen, durchzuführen beantragt wurde.

 

Folgende Immissionsbelastungen seien dabei zusätzlich zu berücksichtigen:

 

3. Beim Betriebsareal der bestehenden Betriebsanlage wird eine Lkw-Wartezone 9 für 9 Lkw geschaffen und zusätzliche 6 Lkw Abstellplätze. Wei­ters wird ein Rollcontainerlagerplatz in einem Umfang von 516 m2 betrieben und zusätzlich zur bestehenden Betriebsanlage eine neue Trockensortiment­halle sowie die Gleishalle neu vorgesehen.

 

Aus den Projektunterlagen wird das neue Trockensortimentlager im Zusam­menhang mit einer vorgesehenen Kommissionierung Montag - Freitag (inklu­sive Feiertage) in der Zeit zwischen 3:00 und 24:00 Uhr betrieben und wird eine Verladetätigkeit in diesem Bereich von Montag - Sonntag (inklusive
Fei­ertage) von 0:00 - 24:00 Uhr durchgeführt.

 

In der neuen Gleisanlage findet die ‚Andienung‘ der Waggons durch den ÖBB-Verschub statt. Die Ware wird von Wareneingangsmitarbeitern der Be­treiberin der Anlage entladen und in den jeweiligen Lagerbereich verbracht.

 

Zum Teil werden auch leere Waggons mit Tauschpaletten befüllt.

 

In der ehemaligen Gleishalle erfolgt die Anlieferung der Cross-Docking-Ware aus dem Zentrallager, die dort von Lkw-Fahrern entladen wird. In weiterer Folge holen Mitarbeiter an einem Tag verteilt die Ware ab und verteilen diese.

 

Andere Teile der Halle werden auch für Blocklager verwendet.

 

Die bestehende Zufahrt neben der Eisenbahnkreuzung (Gleisanschluss S) wird geschlossen und ca. 50 m in Richtung Westen, also in Richtung der Grundstücke der Beschwerdeführer, verlegt.

 

Die neue Zufahrt ist durch eine automatische Schrankenanlage abgeschlos­sen.

 

Für die auf Abfertigung wartenden Lkws im Bereich der neuen Trockensorti­menthalle werden 9 Warteplätze im Zufahrtsbereich betrieben. Verladetätig­keiten werden ganztägig, Montag bis Sonntag (inklusive Feiertage) nach den Projektunterlagen und den Projektbeschreibungen durchgeführt.

 

Im Zusammenhang mit der geplanten Erweiterung sind folgende auf­tre­tende betriebsbedingte Lärmimmissionen für die Beschwerdeführer als Nachbarn relevant:

 

·                              Gebäudeabstrahlung

 

·                              haustechnische Anlagen

 

·                              Lkw Zu- und Abfahrten inklusive Rangiervorgänge, Verladung und Manipula­tionen.

 

Im Zusammenhang mit der Gebäudeabstrahlung sind Immissionen aus der Gleis-, Trockensortiment- und Warenausgangshalle für die Beschwerdeführer als betroffene Nachbarn gegeben.

 

Auf den Dächern der neuen Gebäude werden Lüftungsanalgen sowie Kühlan­lagen errichtet.

 

Weiters sind Immissionen im Zusammenhang mit Lkw-Fahrbewegungen für Zu- und Abfahrten, Lkw Rangiervorgänge (auf den Lkw- und Hängerabstell­plätzen), weiters Immissionsbelastungen durch Rückfahrwarner während der Rangier­vorgänge, Ladegeräusche im Zusammenhang mit dem Warenein­gang und Warenausgang, aber auch Ladegeräusche im Zusammenhang mit dem Betrieb des Rollcontainerplatzes und schließlich Geräusche durch den C02-Abtank­vorgang und letztlich auch Geräusche der Kühlaggregate der Kühl-Lkws usw. zum Nachteil der Beschwerdeführer als betroffene Grund­nachbarn zu erwarten.

 

Auch in luftimmissionstechnischer Hinsicht sind Beeinträchtigung der Nach­barn projektbedingt durch den Warenmanipulationen und Rangiervorgängen im Zusammenhang mit dem Wareneingang, C02-Anlieferung und durch neu­en Verladebereich und schließlich durch den Betrieb von Diesel-Kühlaggregaten zu erwarten.

 

Schließlich sind in lichttechnischer Hinsicht auch Immissionen im Zusammen­hang mit der Beleuchtung der neuen Trockensortimentanlage und der
Au­ßen­anlage (Lkw-Wartezone und Lkw-Abstellbereich) zu erwarten.

 

Dadurch kommt es zu Aufhellungen im Bereich der Wohnungen der
Be­schwerdeführer, die zu erheblichen Belästigungen für die Beschwerdeführer führen, die - wie auch alle übrigen oben aufgezeigeten immissionsrechtlich relevanten Faktoren, zu erheblichen Belästigungen der Beschwerdeführer als betroffene Grundnachbarn führen und das ortsübliche Maß erheblich über­schreiten.

 

Der Abstand der Betriebszufahrt beträgt nur mehr wenige Meter zu den Grundstücken der betroffenen Beschwerdeführer, sodass Lärm und Abgase aber auch Beleuchtungsimmissionen durch zu- und abfahrende Fahrzeuge in der Abend und Nachtzeit unmittelbar auf die von den Beschwerdeführern
be­nutzten Grundflächen eindringen können.

 

Dabei ist zu berücksichtigen, dass durch die Errichtung der projektierten Lärmschutzwand, die in den Projektunterlagen nicht näher beschrieben wird, was deren Qualität und Reflexionswirkung anlangt (sodass auch unter diesem Aspekt die Projektangaben unvollständig erscheinen) Schallreflexionen zum Nachteil der Beschwerdeführer zu erwarten sind.

 

Die Lärmschutzwand schützt - da sie im Bereich der F Straße nicht fortgesetzt wird - die Beschwerdeführer nicht ausreichend.

 

Der Luftaustausch und die Belüftung im Bereich der Grundstücke der
Be­schwerde­führer wird aufgrund der Höhe der Lärmschutzwand zu diesen Grundstücken zum Nachteil der Beschwerdeführer beeinträchtigt.

 

Auch ist der Sonneneinfall auf die Grundstücke der Beschwerdeführer wegen der Höhe der projektierten Lärmschutzwand beeinträchtigt.

 

Auf der gegenüberliegenden Straßenseite im Bereich der auf dem Grund­stück Nr. x projektierten Parkfläche, auf der eine Lärmschutzwand vor­gesehen ist, entsteht für die Beschwerdeführer eine Art ‚Tunneleffekt‘ zum Nachteil der Beschwerdeführer, der auch zu Lärmreflexionen hinsichtlich des Straßenlärms projektbedingt führt.

 

Beide Lärmschutzwände sind dem Betrieb der gesamten Betriebsanlage der Konsenswerberin zuzurechnen.

 

Die Lärmsituation durch den Betrieb der bestehenden Betriebsanlage ist für die Nachbarn bereits grenzwertig. Durch die verfahrensgegenständliche Er­weite­rung der Betriebsanlage entsteht für sie daher insgesamt eine unzumut­bare erhebliche Belästigungssituation, was Geräuschimmissionen, Ab­gas-immissionen, Lichtimmissionen, Beeinträchtigung der Luftzirkulation und der Belüftung bzw. durch Luftaustausch sowie Staubimmission im Bereich ih­rer Grundstücke anlangt.

 

In Kombination mit der nunmehr projektbedingten gegenständlichen Erweite­rung der Betriebsanlage und des Betriebes der Parkplatzanlage auf der
ge­genüberliegenden Straßenseite der F Straße auf dem Grundstück
Nr. x tritt eine weitere zusätzliche Verschärfung der Lärm- und Abgassitua­tion zum Nachteil der Beschwerdeführer ein.

 

Insbesondere unter Einbeziehung der von der bestehenden Betriebsanlage, sowie der Parkplatzanlage auf dem Grundstück Nr. x und der nunmeh­rigen Erweiterung der Betriebsanlage, insbesondere auch der Verlegung der Zufahrt zur bestehenden Betriebsanlage jeweils ausgehenden Immissionsbe­lastung für die Beschwerdeführer als Nachbarn durch Lärm, Geruch bzw.
Ab­gase aber auch insbesondere in Form von Immissionen (ausgehend von den Stellplätzen, Verladeplätzen und ausgehend vom Zu- und Anlieferverkehr und dem Betrieb der Errichtung des Rollcontainerplatzes) hat die bereits beste­hende Immissionsbelastung für die Beschwerdeführer als Nachbarn ein Maß erreicht, dass keine weitere Immissionsbelastung mehr zum Nachteil der Nachbarn zulässt, da die bereits bestehenden diesbezüglichen Immissionsbe­lastungen für die Nachbarn das ortsübliche Ausmaß und die Zumutbar­keitsgrenze übersteigen und zumindest teilweise der gegebenen Widmungs­situa­tion in unmittelbarer Nachbarschaft zu Wohnbaugebiet, auf dem die Grund­stücke der Beschwerdeführer situiert sind, widersprechen, weil der erforderliche Schutzstreifen zum Schutz der Nachbarn gegenständlich nicht vorgese­hen bzw. eingehalten wird.

 

Durch die mit dem bestehenden Betriebsanlage eine Einheit bildende und zu dieser gehörende verfahrensgegenständliche Erweiterungen der Betriebsan­lage, ist davon auszugehen, dass die diesbezügliche Erweiterung zum Schutz der Nachbarn nicht mehr zulässig erscheint, insbesondere auch unter Bedacht­nahme auf die projektierten Betriebszeiten (rund um die Uhr), sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen.

 

Unter Berücksichtigung all dieser Aspekte ist daher davon auszugehen, dass die zu erwartenden Immissionsbelastungen das ortsübliche Ausmaß jeden­falls übersteigen, (insbesondere wenn der bestehende Betriebsanlage und die bereits projektierte Erweiterung der Betriebsanlage durch die Errichtung und den Betrieb einer Parkfläche auf dem Grundstück x in die Beurtei­lung miteinbezogen wird, was nach dem Standpunkt der Beschwerdeführer zu geschehen hat) und in diesem Sinne daher beantragt wird, die diesbezüg­liche Gesamtimmissionsbelastung zu berücksichtigen.

 

Zum Beweise dieses Vorbringens beriefen sich die Beschwerdeführer auf die Beiziehung eines lärmtechnischen, luftreinhaltetechnischen, lichttechnischen und umweltmedizinischen Sachverständigen zum
Be­weis dafür, dass durch die Erweiterung der Betriebsanlage in Form der nun­mehr verfahrensgegenständlichen Errichtung der Trockensortimentanlage und der Gleishalle - neu sowie der Wartezone neu und der 6 Lkw-Abstellplätze und durch die Errichtung und den Betrieb eines Rollcontainerla­gerplatzes und durch die Verlegung der Zufahrt zur bestehenden Betriebsan­lage und den damit verbundenen Lärm- und Abgasbelastungen, (die dadurch zum Nachteil der Beschwerdeführer verschärft werden), für sich allein be­trachtet - insbesondere aber unter Berücksichtigung der bereits von der be­stehenden Betriebsanlage ausgehenden Immissionsbelastung - das ortsübli­che Ausmaß der Immissions­belastung für die Nachbarn erheblich überschrit­ten wird und dadurch eine Gesundheitsgefährdung
, zumindest aber eine erhebliche Belästigung für die Nachbarn zu erwarten ist.

 

Es sei wohl davon auszugehen, dass eine diesbezügliche Beurteilung durch die Sachverständigen erst in der Verhandlung erfolgen wird, doch ist es in der Verhandlung naturgemäß für die Beschwerdeführer noch nicht möglich, die Ergebnisse dieser Beurteilung durch die Amtssachverständigen durch einen Privatgutachter überprüfen zu lassen, sodass der

 

ANTRAG

 

gestellt wird, den Beschwerdeführern nach Zustellung des Protokolls über die Verhandlung am 15.4.2014 eine Frist von zumindest 2 Monaten zur Abgabe einer abschließenden Stellungnahme zu diesen Gutachten unter Vorlage ei­ner jeweiligen fachlichen Beurteilung eines Privatsachverständigen einzuräu­men, um den Amtssachverständigengutachten auf gleicher fachlicher Ebene entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshof entgegentreten zu können.

 

Eb) In der Verhandlung am 15.4.2014 wendeten die Beschwerdeführer noch
Fol­gendes ein:

 

In dem Bereich, in dem die projektierte Lärmschutzwand in das Sickerbecken übergeht, ist aufgrund der Tiefe der Sickermulde von rund 4 m, der unter der Lärmschutzwand liegende Bereich derselben, offen, sodass kein ausreichen­der Schutz der Nachbarn durch die Lärmschutzwand besteht. Nach den Ein­reichunterlagen im Wasserrechtsverfahren vor der BH Wels-Land zu
GZ: Wa10-173-2013-HK/Gm ist im Bereich der Sickermulde unter der Lärm­schutzwand keine Untermauerung vorgesehen.

 

Es wurde daher die Forderung gestellt, dass dieser Bereich zum Schutz der Nachbarn entsprechend untermauert wird, insbesondere auch deswegen, weil der dem Grundstück Nr. x zugewandte Bereich der Überböschung des Sickerbeckens um einen Meter höher liegt als der Bereich, der das
Be­triebsareal angrenzt, sodass auch dieser Höhenunterschied durch die Lärm­schutzwand ausgeglichen werden muss.

 

Weiters wurde eingewendet, dass nach den Ausführungen des Projektanten in lärmtechnischer Hinsicht und in lufttechnischer Hinsicht weder dem lärm­technischen Projekt, noch dem luftreinhaltetechnischen Proiekt den Berech­nungen zugrunde gelegt wurde, dass auch Zu- und Abfahrten auf dem Park-platz auf dem Grundstück Nr. x stattfinden.

 

Es wurde daher beantragt, beide Projekte auch unter Einbeziehung dieser Fahrbewegungen auf den Parkplatz Nr. x ergänzen zu lassen, damit im Sinne einer Gesamtbeurteilung nach dem ‚Grundsatz der Einheit der
Be­triebsanlage‘ alle immissionsrelevanten Fahrbewegungen entsprechend
Be­rücksichtigung finden. Unter Einbeziehung auch dieser Fahrbewegung würde sich nach dem Vorbringen der Beschwerdeführer ergeben, dass eine IST-Bestandserhöhung sowohl in lärmtechnischer als auch luftreinhaltetechnischer Sicht zum Nachteil der Nachbarn in einem zumindest belästigenden Ausmaß zu erwarten ist, das nicht mehr der Ortsüblichkeit entsprechen würde.

 

Aus der Sicht der Nachbarn sei auch der gewerberechtliche Genehmi­gungsantrag der Konsenswerberin nicht ausreichend bestimmt, weil jeweils nicht bestimmt angegeben wird, für welche Bau- bzw. Betriebs­anlagenteile konkret eine Genehmigung erteilt werden soll, insbe­sondere unter Berücksichtigung des bereits genehmigten Bestandes, der ebenfalls nicht gegeben worden ist (so ist nicht ersichtlich, ob vom Genehmi­gungsantrag etwa auch die immissionsrelevante Verlegung der Betriebszu­fahrt zum Nachteil der Beschwerdeführer in Richtung ihrer Häuser auch umfasst ist).

 

Nach den Projektunterlagen ergeben sich jedenfalls Änderungen im Verhält­nis zum genehmigten Bestand in Bezug auf die Trockensortimentlageranlage, und die Gleishalle alt, die offenbar als Lager künftighin genützt werden soll, Rollcontainerplatz, sowie diverse Adaptierungen im Innenbereich, was die Werkstätte anlangt, deren Umfang verdoppelt werden soll, und die Errichtung einer zusätzlichen Ladestation, sowie die zum Nachteil der Nachbarn erheb­lich immissionsrelevante Verlegung der Betriebszufahrt.

 

Alle diese Änderungen seien daher nach den Einwendungen der Beschwer­deführer einer entsprechenden Beurteilung auch in lärmtechnischer, luftrein-haltetechnischer, beleuchtungs- und belüftungstechnischer und (umwelt-) medizinischer Hinsicht einer entsprechenden Beurteilung im Hinblick auf die daraus resultierenden Immissionsbelastungen für die Nachbarn zuzuführen, was die Beschwerdeführer ausdrücklich beantragt haben.

 

Weiters beantragten die Beschwerdeführer von der Konsenswerberin konkre­te Angaben betreffend die beantragten Fahrbewegungen im Bereich der neu­en Zufahrt und der Manipulationsflächen vor dem Betriebsareal abzufordern, damit solche Angaben gemacht werden und diese zum Schutz der Nachbar­schaft im Sinne einer Auflage sowohl in zeitlicher Hinsicht, als auch was die Anzahl der Fahrten bzw. Fahrbewegungen anlangt, entsprechend zu limitie­ren.

 

 

 

F) BESCHWERDEGRÜNDE:

 

Als Beschwerdegründe werden geltend gemacht:

 

1. Materielle Rechtswidrigkeit aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurtei­lung

 

2. Formelle Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens man­gels ausreichender Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes sowie wegen Nichtstattgabe der von den Beschwerdeführern gestellten Anträge:

 

ad 1. Materielle Rechtswidrigkeit aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurtei­lung:

 

1.1. Zur Rechtslage, die verfahrensgegenständlich zu berücksichtigen ist, wird zunächst folgendes ausgeführt:

 

1.1.1.         Gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 bedarf auch die Änderung einer genehmig­ten Betriebsanlage einer Genehmigung, wenn es zur Wahrung der in § 74 Abs. 2 GewO 1994 umschriebenen Interessen erforderlich ist.

 

Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage soweit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der in § 74 Abs. 2
GewO 1994 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.

 

1.1.2.         Gemäß § 74 Abs. 2 GewO dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit
Ge­nehmigung der Behörde errichtet und betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

 

- dadurch das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der Nachbarn oder der Kunden, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden.

 

- die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterungen oder in anderer Weise zu belästigen.

 

1.1.3.         Die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 81 GewO 1994 sind keine ande­ren als jene, an die das Gesetz in § 77 GewO für die Errichtung und den Be­trieb einer Anlage knüpft (vgl. die bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO2 [2003]
S. 654 dargestellte Judikatur).

 

1.1.4.         Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 ist die Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71 a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden
be­stimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles vor­hersehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 leg. cit. vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 - 5 leg. cit. auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

 

1.1.5.         Die Auswirkungen der zu genehmigenden Betriebsanlage bzw. der zu
ge­nehmigenden Änderung einer genehmigten Betriebsanlage sind unter
Zu­grundelegung jener Situation zu beurteilen, bei der die Immissionen für die Nachbarn am ungünstigsten
, das heißt am belastendsten sind.

 

Eine solche Beurteilung ist gegenständlich allerdings nicht durchgeführt wor­den, was den angefochtenen Bescheid bereits unter diesem Aspekt mit Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit belastet.

 

1.1.6.         Ist zu erwarten, dass von einer Betriebsanlage bei unterschiedlichen
Be­triebssituationen unterschiedlich hohe Immissionen auf die Nachbarn einwir­ken, so ist der Beurteilung im Rahmen der Prüfung des Genehmigungsantra­ges jene Betriebssituation zu Grunde zu legen, die bei den Nachbarn die höchsten Immissionen erwarten lässt (vgl. VwGH v. 14.9.2005, Zl. 2004/04/0165-6, VwGH v. 29.6.2005, Zl. 2004/04/006, und die dort zitierte Vorjudikatur). Insoweit ist daher bei der Prüfung des Genehmigungsantrages die den Nachbarn am meisten belastendste Betriebssituation zu beurteilen im Sinne eines ‚Worst-Case-Szenarios‘.

 

1.1.7. Wenn die geplante Änderung auch zu einer Änderung der von der Altanlage ausgehenden Immissionen in einem die in § 74 Abs. 2 leg. cit. umschriebe­nen Interessen beeinträchtigenden Maße führen kann, hat die Genehmigung nach dem zweiten Satz des § 81 Abs. 2 leg. cit. auch die bereits genehmigte Anlage zu erfassen.

 

Auch eine solche Gesamtbeurteilung ist aber gegenständlich nicht erfolgt.

 

1.1.7.1. Eine Vermehrung der Gesamtimmissionen der Anlage im Zuge einer Ände­rung (auch Erweiterung) einer Betriebsanlage ist durch entsprechende Aufla­gen in dem Bescheid, in dem die Änderung (Erweiterung) genehmigt wird, zu begegnen. Ist aber - so wie verfahrensgegenständlich - die Änderung der Anlage der Gestalt, dass durch sie neue oder größere Immissionen im Sinne des § 74 Abs. 2 GewO auch durch die bestehende Anlage (größere Verkehrs­frequenz auch im Bereich der bestehenden Zufahrt zum bereits genehmigten Betriebsareal) ausgelöst werden, dann hat insoweit die Genehmigung der Änderung auch die bereits genehmigte Anlage zu erfassen, soweit sich die Änderung auf sie auswirkt.

 

Ebenso hätten in die diesbezügliche Gesamtbeurteilung auch die Zu- und Abfahrten auf dem neu projektierten Parkplatz miteinbezogen werden müs­sen, die Gegenstand des gewerbebehördlichen Bewilligungsbescheides der BH Wels-Land vom 17.03.2014 GZ: Ge20-178-2013-RE waren, weil ansons­ten die Beurteilung der Gesamtimmissionsbelastung die durch die gesamte Betriebs­anlage entsprechend dem Grundsatz der ‚Einheit der Betriebsanlage‘ zu erwarten ist, nicht möglich ist und durch eine sukzessive Antragstellung ei­ne solche Beurteilung, wie sie gegenständlich erforderlich ist.

 

Solcher Art war es auch unzulässig, den Antrag auf gewerbebehördliche
Ge­nehmigung des Parkplatzes, der Gegenstand des oben zitierten Bescheides der BH Wels-Land vom 17.03.2014 war und das nunmehr verfahrensgegen­ständliche Projekt nicht gemeinsam abzuführen und beide Projekte einer Gesamtbeurteilung zu unterziehen, was die Beschwerdeführer hiermit noch­mals, wie dies bereits in ihren schriftlichen Einwendungen erfolgt ist, fordern, um die Gesamtimmissionsbelastung im Sinne eines ‚worst case‘ Szenarios
einer Beurteilung zu unterziehen.

 

Letztlich ist verfahrensgegenständlich eine Proiektbeurteilung auch in dieser Hinsicht nicht erfolgt, was zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beschei­des führt, weil auf die größere Verkehrsfrequenz nicht Bedacht genommen wurde, die sich im Sinne obiger Ausführungen auch auf die gesamte Betriebs­anlage unter Einbeziehung der neu projektierten Parkplatzfläche auswirkt. 38 zusätzliche LKWs werden im Bereich der bestehenden Betriebs­zufahrt, die auf der gegenüberliegenden Straßenseite im Verhältnis zur neuen Parkplatzfläche situiert ist, dort zu- und abfahren und zwar auch, im Bereich der bestehenden Betriebszufahrt, die im Zuge der ebenfalls projektierten Er­weiterung der bestehenden Betriebsanlage - durch Errichtung und Betrieb ei­nes Trocken­sortimentslagers und einer neuen Gleisanlage und einer neuen Betriebszufahrt unmittelbar gegenüber der verfahrensgegenständlich projek­tierten Parkfläche - um ca. 50m weiter in Richtung der Grundstücke der Be­schwerdeführer zum Nachteil derselben verlegt wird und zwar in einen Be­reich, der nach dem Flächenwidmungsplan als Schutzzone Bm1 verordnet ist, in dem nur emissions­mindernde Maßnahmen der Freiflächengestaltung durchgeführt werden dürfen, aber keine emissionsrelevanten Betriebszufahr­ten vorgesehen werden dürfen.

 

Diese (weitere) Erweiterung der bestehenden Betriebsanlage wurde aller­dings - aus der Sicht der Beschwerdeführer gesetzwidrig, weil sie gegen den Grund­satz der betriebseinheitlichen Beurteilung verstößt - in einem bei der BH Wels-Land anhängigen Parallelverfahren zu GZ Ge20-178-2013-RE ohne Einbeziehung der verfahrensgegenständlichen Erweiterung der Betriebs­anlage verhandelt und separat entschieden.

 

Eine Änderung wirkt sich auf die bestehende Anlage im Sinne des letzten Satzes dieser Bestimmung - dies ergibt sich aus dem normativen Zusam­menhang, in dem die Bestimmung steht - dann aus, wenn durch diese Ände­rung auch das Ausmaß der von der bestehenden Anlage ausgehenden
Im­missionen eine Änderung im vorstehenden Sinne erfährt, wovon gegenständ­lich auszugehen ist.

 

1.1.7.2. Unabhängig davon ist aber jedenfalls betreffend die Frage der Zumutbarkeit der Änderung der örtlichen Verhältnisse durch die Erweiterung oder Änderung einer Betriebsanlage die Immissionsbelastung, ausgehend von einem beste­henden Gewerbetrieb unter Bedachtnahme auf den Grundsatz der Einheit der Betriebsanlage, dann miteinzubeziehen, wenn - wie gegenständlich - die verfahrensgegenständliche Änderung der Betriebsanlage und die neu pro­jektierte Parkplatzfläche, die sich unmittelbar vis a vis von der nunmehr inten­dierten Verlegung der Betriebszufahrt befindet, in unmittelbarem Zusammen­hang mit der von der bestehenden Betriebsanlage bereits ausgehenden Lärm­beeinträchtigung im Bereich der bestehenden Zufahrt zur Betriebs­anlage von der F Straße und auf diese steht, indem nunmehr der
Zu­lieferverkehr für die bestehende Betriebsanlage auf der neuen Parkplatz­fläche parkten und in der Folge zur verlegten Betriebszufahrt zufahren, die - wie das Verfahren vor der BH Wels-Land zu GZ: Ge20-178-2013-RE zeigt, nur eine von mehreren Phasen der intendierten Betriebserweiterung darstellt, die von Vornherein insgesamt offenbar geplant waren und die dem Gegenstand des zuvor zitierten gewerberechtlichen weiteren Verfahrens bildet. Allein unter dem Aspekt des Grundsatzes der Betriebseinheit erscheint es im Übrigen unzulässig zu sein, durch verschiedene Antragstellung betreffend einzelne Teilbetriebsbereichserweiterungen eine Gesamtbeurteilung der von der
ge­samten Betriebserweiterung ausgehenden Immissionen, die bereits jetzt pro­jektiert ist, zu verhindern und durch die sukzessive nur teilweise Beantragung von Änderungen dadurch den Ist-Zustand sukzessive zu erhöhen, obwohl von vornherein eine Betriebserweiterung in mehreren Phasen projektiert ist, die einer Gesamtbeurteilung im Hinblick auf die daraus resultierenden Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu unterziehen wäre
. Allein durch den Betrieb des verfahrensgegenständlichen projektierten Trockensortiment­lagers und der neuen Gleishalle am Betriebsareal sowie durch die Verlegung der ehemals genehmigten Betriebszufahrt und der Erweiterung der Anzahl der Betriebszufahrten und Manipulationen im Bereich der Außenflächen der
be­stehenden Betriebsanlage kommt es aufgrund der zu erwartenden Verkehrs­frequenz notgedrungen auch zu einer Erhöhung der Verkehrsfrequenz in Be­zug auf die Betriebszufahrt der bestehenden Betriebsanlage mit allen damit verbundenen Immissionsbelastungen für die Beschwerdeführer als Nachbarn, die diese dadurch wesentlich belästigen, weil durch die geplante Erweiterung der Betriebsanlage im Zuge der projektierten Gesamterweiterung, die den Gegenstand des Verfahrens vor der BH Wels-Land zu GZ: Ge20-178-2013-RE bildet, eine Erhöhung der Lärm- und Abgasimmissionssituation im Verhältnis zum derzeitigen Ist-Bestand insgesamt zu erwarten ist, sodass bei richtiger rechtlicher Beurteilung, sowohl die Immissions­belastung, ausgehend vom bereits gewerbebehördlich genehmigten bestehenden Betrieb, aber auch der Immissionsbelastung, ausgehend von der Erweiterung der Betriebsanlage durch Errichtung des neuen Parkplatzes und schließlich auch die Immissionsbelastung, resultierend aus der verfahrensgegenständlichen Änderung der Betriebsanlage, insbesondere auch die für die Beschwerdeführer als Nachbarn immissionsrelevante projektierte Verlegung der Zufahrt im Rahmen einer Gesamtbeurteilung jeweils miteinzubeziehen gewesen wären.

 

1.1.7.3. In einem solchen Fall - wie dem gegenständlichen - ist daher in die Beurtei­lung der zu erwartenden Immissionssituation der gesamten Betriebsanlage auch die Immissionssituation, ausgehend von der bereits bestehenden bewil­ligten Betriebs­anlage und ausgehend von der Erweiterung der Betriebsanla­ge, die den Gegenstand des Verfahrens vor der BH Wels-Land zu GZ: Ge20-178-2013-RE bildet, miteinzubeziehen.

 

Bei der Beurteilung der räumlichen Einheit einer gewerblichen Betriebs­anlage kommt es nicht darauf an, dass alle einer Betriebs­anlage zuzurechnenden Liegenschaften unmittelbar anein­ander angren­zen.

 

Vielmehr steht eine räumliche Trennung der Annahme der Einheit der Betriebsanlage nicht entgegen, solange - wie dies gegenständlich der Fall ist - die tatsächlichen Betriebsabläufe auf den Betriebsliegen­schaften eine Einheit bilden (VwGH vom 17.3.1998, Zl. 97/04/0139 u.a.).

 

Dazu ist festzuhalten, dass eindeutig projektiert ist, dass die LKWs, die in der Folge zur verlegten Betriebszufahrt zufahren, zunächst auf die neu projektierte Parkfläche zufahren, dort warten oder abgestellt werden und dann in der Folge, ausgehend von der Parkplatzfläche auf die vis-à-vis gelegene neue Betriebszufahrt zu- und in der Folge abfahren, sodass hier von einer Einheit der Betriebsabläufe eindeutig auszugehen ist.

 

Dabei spielt es keine Rolle, wenn das Verfahren betreffend den neuen Park­platz noch nicht rechtskräftig entschieden ist oder dessen Realisierung etwa unsicher wäre, wie die Antragstellerin zu diesem Vorhalt betreffend die recht­liche Verhandlung ausgeführt hat. Beide Projekte bildeten den Gegenstand eines gewerberechtlichen Verfahrens und sind daher beide Projekte natürlich einer gesamtheitlichen Beurteilung in Bezug auf die insgesamt zu erwartenden Immissionsauswirkungen für die Nachbarn zusammengefasst einer entspre­chenden Beurteilung zu unterziehen.

 

Diese projektierten Änderungen in Bezug auf die Betriebsanlage, die in eine einheitliche Gesamtbeurteilung einzubeziehen gewesen wären, wurde im gegenständlichen Verfahren aber gesetzwidrig völlig außer Acht gelassen und nicht im Rahmen einer Gesamtbeurteilung der projektbedingt zu erwar­tenden Immissionsbelastung für die Nachbarn unterzogen.

 

1.1.8. Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 leg. cit. zumut­bar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage ver­ursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein
ge­sundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfin­denden Erwachsenen auswirken (§ 77 GewO).

 

Dabei ist auch auf die aktuelle Widmungssituation Bedacht zu nehmen - dazu wird auf die rechtlichen Ausführungen unter Punkt 1.12. dieser Beschwerde verwiesen - (hier: lärmrelevante Parkplatzzufahrt und lärmrelevante projek­tierte Verlegung der Betriebszufahrt zum Nachteil der Beschwerdeführer, die im Parallelverfahren zu GZ: Ge20-255-2013 RE der BH Wels-Land Gegen­stand der Projektunterlagen bildet, dies alles jeweils im Bereich einer nach dem Flächenwidmungsplan verordneten Schutzzone Bm1, die von lärmrele­vanten Betriebszufahrten zum Schutz der Nachbarn jeweils freizuhalten ist). Dies ist aber gesetzwidrig verfahrensgegenständlich unterblieben.

 

1.1.9. Bei der Entscheidung der Frage, ob die Genehmigungsvoraussetzungen nach
§ 77 GewO vorliegen, hat sich die Behörde der Mitwirkung von Sachverstän­digen zu bedienen.

 

Während sich der technische Sachverständige über das Ausmaß der zu
er­wartenden oder gegebenen Immissionen zu äußern hat, ist es Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen, die Auswirkungen der festgestellten Immissio­nen auf die Nachbarn zu beurteilen (Gruber/Paliege-Barfuß, GewO, § 77 Anm. 66 mH auf VwSlg 5018 A/1959 ff). Jeder technische oder medizinische Sachver­ständige hat sich bei der Feststellung des Ausmaßes der Immissio­nen jener Hilfsmittel zu bedienen, die seine Wissenschaft entwickelt hat, um ein verlässliches Gutachten abgeben zu können.

 

Eine bloße Schätzung des Geräuschpegels ist beispielsweise nicht hinrei­chend (VwGH v. 11.3.1970, 1351/69).

 

Die Feststellung, ob die sachverhaltsbezogenen Voraussetzungen für die Genehmigung einer Betriebsanlage im Sinne des § 77 GewO 1994 vorliegen, ist Gegenstand des Beweises durch Sachverständige auf dem Gebiet der gewerblichen Technik und auf dem Gebiet des Gesundheitswesens.

 

Den Sachverständigen obliegt es, aufgrund ihres Fachwissens ein Urteil (Gutachten) über diese Fragen abzugeben.

 

Der gewerberechtliche Sachverständige hat sich darüber zu äußern, welcher Art die von einer Betriebsanlage nach dem Projekt des Genehmigungswer­bers zu erwartenden Einflüsse auf die Nachbarschaft sind, welche Einrichtun­gen der Betriebsanlagen als Quellen solcher Immissionen in Betracht kom­men, ob und durch welche Vorkehrungen zu erwartende Immissionen verhü­tet oder verringert werden und welcher Art und Intensität die verringerten Im­missionen noch sein werden.

 

Der technische Sachverständige hat sich bei der Beweisaufnahme nach Mög­lichkeit jener Hilfsmittel zu bedienen, die seine Wissenschaft entwickelt hat.

 

Dem ärztlichen Sachverständigen fällt - basierend auf dem Gutachten des gewerbetechnischen Sachverständigen - die Aufgabe zu, darzulegen, welche Einwirkungen die zu erwartenden unvermeidlichen Immissionen nach Art und Dauer auf den menschlichen Organismus (entsprechend den in diesem
Zu­sammenhang in § 77 Abs. 2 GewO 1994 enthaltenen Tatbestandsmerkma­len) auszuüben vermögen.

 

Aufgrund der Sachverständigengutachten hat sich sodann die Behörde im Rechtsbereich ihr Urteil zu bilden (VwGH 9.7.1999, 95/04/0135, und die dort zitierte Vorjudikatur).

 

Das Gutachten eines Sachverständigen hat im Befund all jene Grundlage und die Art ihrer Beschaffung zu nennen, die für das Gutachten, das sich auf den Befund stützende Urteil, erforderlich sind.

 

Dieses Urteil muss so begründet sein, dass es auf seine Schlüssigkeit hin überprüft werden kann.

 

1.1.10. Dies ist aber verfahrensgegenständlich unterblieben, was zur Mangel­haftigkeit des Verfahrens und zur Rechtswidrigkeit des darauf gestützten Bescheides der Gewerbebehörde erster Instanz führt, weil von keinem der Amtssachverständigen eine nachvollziehbare Begründung in ihren gutacht­lichen Stellungnahmen abgegeben wurde.

 

Das bedeutet, dass der Sachverständige jene sein Fachgebiet beherrschen­den Gesetzmäßigkeiten darzulegen hat, auf die er die gutachtliche Beurtei­lung des von ihm erhobenen Befundes stützt (VwGH 10.2.1998, 97/04/0212).

 

Auch dies ist verfahrensgegenständlich nicht erfolgt.

 

1.1.11. Die Beurteilung eines Sachverhaltes im Hinblick darauf, ob eine Beeinträchti­gung der absolut geschützten Rechte der Nachbarn (§ 77 Abs. 1 iVm § 74
Abs. 2 Z 1 GewO 1994) vorliegt, stellt ebenso wie die Beurteilung der Zumut­barkeit von Belästigungen der Nachbarn (§ 77 iVm § 74 Abs. 2 Z 2
GewO 1994) die Lösung einer Rechtsfrage dar, die anhand von dem Stand der ein­schlägigen Wissenschaft entsprechenden Sachverständigenaussagen vorzu­nehmen ist (VwGH 16.12.1998, 98/04/0109).

 

Die Gewerbebehörde erster Instanz hat dazu keine eigenen Tatsachenfest­stellungen im angefochtenen Bescheid getroffen, sodass nicht feststeht, von welchem entscheidungswesentlichen Sachverhalt die Behörde ausgeht und der rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt hat.

 

Dabei bildet die Beweisaufnahme durch Sachverständige (§ 52 AVG 1950) lediglich ein Element des für die Erlassung des Bescheides ‚maßgebenden Sachverhaltes‘ (§§ 37 und 56 AVG).

 

Die zuständige Verwaltungsbehörde hat im Rahmen der ihr aufgetragenen freien Beweiswürdigung auch die Schlüssigkeit der im Verfahren erstatteten Sachverständigengutachten zu überprüfen (VwSlg 2778 A/1952).

 

Auch dies ist gegenständlich nicht erfolgt.

 

1.1.12. Um derartige Schlüssigkeitsprüfung vornehmen zu können, ist es erforderlich, dass das Sachverständigengutachten eine (nachvollziehbare) Begründung aufweist, sodass der Sachverständige in seinem Gutachten darlegen muss, auf welchem Weg er zu seinen Schlussfolgerungen gekommen ist (Gruber/Paliege-Barfuß, GewO, § 77 Anm. 74 mwh).

 

Eine solche Begründung fehlt, wie diese bereits oben aufgezeigt wurde.

 

1.1.14. Diese Kriterien erfüllen die vorliegenden Amtssachverständigengutachten nicht, weil sich alle Amtssachverständigenbeurteilungen auf den Hinweis
be­schränken, dass der planungstechnische Grundsatz gemäß ÖAL-Richtlinie
Nr. 3 an den meisten Rechenpunkten eingehalten werden würde. Nur bei den Rechenpunkten RP-01 und RP-04 würde sich eine Anhebung der vorhande­nen Situation um rund 1 dB ergeben.

 

Eine nachvollziehbare Begründung in den gutachtlichen Stellungnahmen fehlt allerdings.

 

Der medizinische Amtssachverständige beschränkt sich ebenfalls unter Ver­weis auf das lärmtechnische Amtssachverständigengutachten auf die Fest­stellung, dass der planungstechnische Grundsatz gemäß ÖAL-Richtlinie Nr. 3 eingehalten werden würde - ohne auf die (umwelt-)medizinischen Aspekte der zu erwar­tenden Immissionen einzugehen - wobei in Bezug auf das medi­zinische Amtssachverständigengutachten weiters zu bemängeln ist, dass sich die diesbe­zügliche Beurteilung auf die zu erwartenden Lärmimmissionen, be­zogen auf das ‚Ohr des Schläfers‘, beschränkt, ohne aber auch eine Beurtei­lung der medizinischen Auswirkungen des Lärms, bezogen auf den der Lärmquelle am nächsten gelegenen Teil des Nachbargrundstückes, vor­zunehmen und ohne die Immissionsauswirkungen auf die betroffenen Nach­barn zur Tages- und Abendzeit, und an Samstagen, Sonn- und Feiertagen und auf die Betriebszeiten (0:00 Uhr - 24.00 Uhr - also ‚rund um die Uhr‘) einzugehen. Die Beurteilung des Lärms, sowie aller anderen Immissionsauswirkungen, hat sich - wie tieferstehend aufgezeigt wird - allerdings auf den der Lärmquelle nächstgelegenen Teil des Nachbargrundstückes zu beziehen, der dem regelmäßigen Aufenthalt der Nachbarn, sei es in ei­nem Gebäude, sei es außerhalb des Gebäudes, dienen kann.

 

Eine solche Beurteilung wurde weder von den Amtssachverständigen vorge­nommen, noch hat die Gewerbebehörde I. Instanz dazu Feststellungen
ge­troffen, wie sich - bezogen auf den der Immissionsquellen nächstgelegenen

 

Teil des Nachbargrundstückes der Beschwerdeführer - die zu erwartende Immissionsbelastung auswirken bzw. diese die Ist-Situation erhöht.

 

Allein unter diesem Aspekt wurde der für die rechtliche Beurteilung
maß­geb­li­che Sachverhalt von der Gewerbebehörde I. Instanz nicht festgestellt, insbe­sondere auch nicht im Sinne eines ‚Worst-Case-Szenarios‘, also unter
Zu­grundelegung jener Immissionssituationen, bei der die Immissionen für die Nachbarn am ungünstigsten sind, was den angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet
.

 

Die medizinische Beurteilung der Amtssachverständigen beschränkt sich auch nur auf allfällige Schlafstörungen, nicht aber auch auf sonstige Beein­trächtigungen während der Tages- und Abendzeit, sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen. Es wurde auch nicht berücksichtigt und traf die
Ge­werbebehörde I. Instanz aber auch keine Feststellungen, wie sich konkret derzeit die Ist-Situation im Bezug auf Lärm und Abgase, Lichtimmissionen usw., bezogen auf die Grundgrenze der Grundstücke der Beschwerdeführer, auswirkt und inwieweit sich projektbedingt dadurch das Ist-Maß erhöht bzw. die örtlichen Verhältnisse projektbedingt verändern. Es wurden auch keine Feststellungen dazu getroffen, wie sich etwa die Lärm-Ist-Situation und Ab­gas-Ist-Situation an Feiertagen, Wochentagen usw. darstellt und inwieweit an diesen Tagen sich die Lärm- und Abgas-Ist-Situation projektbedingt erhöht.

 

1.2. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde daher zusammen­gefasst von der Gewerbebehörde I. Instanz nicht festgestellt, was den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet, gleichzeitig aber auch mit Mangelhaf­tigkeit.

 

1.3. Dem angefochtenen Bescheid der Gewerbebehörde I. Instanz sind auch kei­ne Feststellungen zu entnehmen, in welchem Umfang bereits Fahrten zur und von der bestehenden Betriebsanlage genehmigt sind, also welche Fahrbewe­gungen bzw. deren Anzahl von einem bestehenden Konsens allenfalls bereits umfasst sind, und welche Immissionsauswirkungen für die Beschwerdeführer als Nachbarn sich daraus ergeben, sowie, welche Fahrbewegungen im Be­reich der Zu- und Abfahrt auf der neu projektierten Parkfläche, sowie welche daraus resultierenden Immissionsbelastungen für die Nachbarn zu erwarten sind (die Parkplatzfläche bzw. die Zufahrt derselben befindet sich vis a vis der neu projektierten verlegten Betriebszufahrt), was allerdings erforderlich gewe­sen wäre, um die Gesamtbelastungssituation und die projektbedingt zu erwar­tenden Änderung der örtlichen Verhältnisse beurteilen zu können.

 

1.4. Bezüglich der von der Gewerbebehörde I. Instanz zitierten ÖAL-RL Nr. 3 ist zu konstatieren, dass diese Richtlinie die Änderung der örtlichen Situation als Beurteilungsbasis heranzieht und dabei ein mehrstufiges System vor­sieht. Zuerst ist zu prüfen, ob das Vorhaben gesundheitsgefährdende Auswir­kungen hat. Dies ist der Fall, wenn der Beurteilungspegel der spezifischen Schallim­missionen Lr,spez der Anlage 65 dB zur Tagzeit, 60 dB zur Abendzeit und 55 dB in der Nachtzeit überschreitet.

 

Als nächster Schritt ist die Einhaltung des Planungstechnischen Grundsatzes zu überprüfen.

 

Wenn der Beurteilungspegel der spezifischen Schallimmissionen, der mit einem generellen Anpassungswert von 5 dB zu versehen ist, von mindestens 5 dB unter dem Planungswert für die spezifische Schallimmission liegt, ist der Planungstechnische Grundsatz eingehalten und die Anlage genehmigungsfä­hig. Ist der planungstechnische Grundsatz aber nicht eingehalten, hat eine
in­dividuelle schalltechnische Beurteilung zu erfolgen.

 

Eine solche Beurteilung ist aber gegenständlich nicht erfolgt.

 

In diesem Zusammenhang ist aber auch die ÖNORM S5021 nach Ansicht der Beschwerdeführer zu berücksichtigen, auch wenn dazu noch keine höchstge­richtliche Judikatur besteht.

 

Die in dieser ÖNORM festgehaltenen Grenzwerte stellen ein pegellimitieren­des Grenzwertinstrumentarium dar.

 

Eine diesbezügliche Beurteilung ist gegenständlich ebenfalls unterblieben.

 

Unabhängig davon, dass eine Beurteilung nach der ÖNORM S5021 nicht erfolgt ist, ist aber auch die Beurteilung nach der ÖAL-AL Nr. 3 Blatt 1 nicht vollständig im oben aufgezeigten Sinne vorgenommen worden, was den an­gefochtenen Bescheid der Gewerbebehörde I. Instanz mit Mangelhaftigkeit belastet.

 

Insbesondere wurde aber auch nie im Rahmen einer durchzuführenden Prü­fung im Änderungsverfahren gem. § 81 Abs. 1 GewO 1994 festgestellt, ob sich durch die verfahrensgegenständliche Änderung der Betriebsanlage auf bestehende Immissionen der bereits genehmigten Anlage auswirkt. Es wurde auch nicht geprüft, wie sich die Lärmbelästigung in der Nacht im Zusammen­hang mit dem zwingend einzuschaltenden Rückfahrwarneinrichtungen der LKW auswirkt.

 

Weder tonhaltige, noch informationshaltige oder ...haltige Geräusche, im Zusammenhang mit der Benützung der Parkfläche wurden einer Beurteilung durch die Behörde, oder durch die Amtssachverständigen - auch nicht durch die medizinische Sachverständige zugeführt.

 

Jedenfalls hätte bei der vorgenommenen Beurteilung betreffend die Überprü­fung des planungstechnischen Grundsatzes ein genereller Anpassungswert von 5 dB berücksichtigt werden müssen, aber auch im Falle einer individuel­len Beurteilung, weil gegenständlich jedenfalls nicht sichergestellt ist, dass keine speziellen Geräuschcharakteristika auftreten. Sollte sich jedoch durch den Aufenthalt von Fahrern auf der Parkplatzfläche, aber auch im Zusam­menhang mit der Kommunikation (Freisprechanlage) im Einfahrtsbereich und beim Betrieb des Schlüsselcontainers beim Einwerfen der Schlüssel usw. zu erwarten. Auch diese Lärmimmissionsfaktoren wurden keiner Beurteilung
un­terzogen, was auch unter diesem Aspekt den angefochtenen Bescheid der Gewerbebehörde I. Instanz mit Mangelhaftigkeit belastet und zur Rechtswid­rigkeit des Bescheides führt.

 

1.5. In Bezug auf das medizinische Amtssachverständigengutachten ist schließ­lich auch zu kritisieren, da eine Beurteilung unter Bedachtnahme auf die ÖAL-Richtlinie Nr. 6/18 ‚Die Wirkungen des Lärms auf den Menschen, Beurtei­lungshilfen für den Arzt‘; 1.2.2011 (Richtwerte für den Außenbereich und für den Innenraum) nicht berücksichtigt wurden, wobei im Speziellen eine Beur­teilung des Außenbereiches der Grundstücke der betroffenen Beschwerde­führer, die sich naturgemäß auch dort aufhalten können, überhaupt nicht stattfand.

 

Insoweit die Behörde den angefochtenen Bescheid auf diese mangelhafte Sachverständigenbeurteilung stützt, erweist sich der angefochtenen
Be­scheid auch unter diesem Aspekt als rechtswidrig
.

 

1.6. Auch eine Beurteilung nach der ÖAL-Richtlinie Nr. 28 ‚Schallabstrahlung und Schallausbreitung‘ (Rechenverfahren zur Vorausberechnung der zu erwar­tenden Immissionen) mit erläuternden Ergänzungen und eine Beurteilung nach der Lärmmessung in Entsprechung der ÖNORM S504 ‚Messung von Schallim­missionen‘ (Begriffsbestimmungen, Durchführung der Messung, Messbericht usw.), die allesamt als Leitlinien nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofs als maßgebender Stand der Technik im Sinne des
§ 71 a GewO anerkannt wurden (VwGH 13.10.2010, 2010/06/0087; 23.9.2010, 2009/06/0196) ist gegenständlich nicht erfolgt; zumindest findet sich hier kei­ne Bestätigung in der Sachverständigenbeurteilung, dass eine solche Beurtei­lung bzw. Messung in Entsprechung dieser maßgeblicher Leitlinien bzw. Richtlinien stattgefunden hat.

 

Insoweit die Gewerbebehörde I. Instanz den angefochtenen Bescheid auf eine solche Art unvollständige Sachverständigenbeurteilung stützt, so er­weist sich diese auch unter diesem Aspekt als rechtswidrig.

 

1.7. Die Rechtsansicht der Gewerbebehörde I. Instanz in Bezug auf die Einwen­dungen der Beschwerdeführer betreffend die nachteiligen projektbedingten Einwirkungen in Bezug auf den Sonnenlichteinfall erweist sich rechtlich als verfehlt, weil nicht nur solche Einwirkungen zu berücksichtigen sind, die
jegli­che Nutzung der Liegenschaft unmöglich machen, sondern alle Einwirkungen, die die Nachbarn im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 GewO 1994 belästigen.

 

Solche Einwirkungen sind jedenfalls auf ein zumutbares Maß zu beschrän­ken.

 

Eine diesbezügliche Beurteilung durch die Amtssachverständigen ist nicht erfolgt, was auch unter diesem Aspekt zur Rechtswidrigkeit des Bescheides führt, weil der entsprechende maßgebliche Sachverhalt dazu nicht fest­gestellt worden ist.

 

1.8. Dazu kommt, dass die Einwendungen betreffend die Beeinträchtigung der natürlichen Luftzirkulation (bedingt durch das Aufstellen einer 9 m hohen Lärmschutzwand, die im unmittelbaren Nahbereich der Liegenschaft der Be­schwerdeführer K und B (u.a.) verfahrensgegenständlich projek­tiert ist, im gegenständlichen Verfahren nicht berücksichtigt wurde und zwar unter Bedachtnahme darauf, dass hinter der Liegenschaft der Beschwerde­führer im Bereich einer Schutzzone auch eine solche Lärmschutzwand be­reits errichtet worden ist und nach dem Verfahrens­gegenstand im Parallel­verfahren vor der BH Wels-Land GZ Ge20-255-2013-RE eine weitere Lärm­schutzwand in Höhe von 7 m im unmittelbaren Nahbereich der Liegenschaft der Beschwerdeführer - wiederum im Bereich einer Schutzzone - projektiert ist, welche Häuser der dadurch betroffenen Beschwerde­führer aufgrund der verfahrensgegenständlichen Lärmschutzwand mit insgesamt 9 m Höhe - die ebenfalls im Bereich einer solchen Schutzzone vorgesehen ist nunmehr von 3 Seiten von einer jeweils mehr als 7 m hohen Lärmschutzwand umgeben sein wird, sodass eine diesbezügliche natürliche Luftzirkulation und ein natürlicher Luftaustausch nicht mehr gewährleistet ist.

 

Eine diesbezügliche Beurteilung ist im Verfahren I. Instanz unterblieben (ins­besondere auch in durch die Sachverständigen), was nicht nur den angefoch­tenen Bescheid mit Mangelhaftigkeit belastet, sondern auch mit Rechtswid­rigkeit, weil eben der entscheidungswesentliche Sachverhalt nicht festgestellt worden ist.

 

1.9. Bei der Beurteilung der Störung durch Lärm sind dessen Lautstärke, die
Er­höhung des Schallpegels, die Frequenzzusammensetzung des Lärms und des Lärmpegels und der zeitliche Ablauf des Lärms von maßgebender Be­deutung (VwGH
v. 1.12.1976, 943/76).

 

Eine bloße Gegenüberstellung des Dauerschallpegels mit den ‚betriebskausalen Störgeräuschimmissionen‘, ohne dass in schlüssig erkennbarer Weise vor allem auf das Verhältnis von Intensität, Klangcharakteristik und Häufigkeit der Störgeräusche gegenüber dem Grundgeräuschpegel und der Intensität, Klangcharakteristik und Häufigkeit der sonstigen sich über dem Grundgeräuschpegel ergeben­den Umgebungsgeräusche eingegangen wird - wie dies gegenständlich im Rahmen des angefochtenen gewerberechtlichen Bewilligungsbescheides der Gewer­bebehörde I. Instanz geschehen ist -, lässt - jedenfalls ohne nähere Begrün­dung - keine Rückschlüsse auf eine Belästigung der Nachbarn durch
‚be­triebskausale Immissionen‘ zu (VwGH v. 20.9.1994, 94/04/0054, siehe auch dazu Lexikon ‚Lärm‘ Rz 84).

 

Auch insoweit erweist sich daher der angefochtene gewerberechtliche Bewil­ligungsbescheid der Behörde I. Instanz als mangelhaft, weil eben - wie oben aufgezeigt - der entscheidungswesentliche Sachverhalt nicht festgestellt worden ist.

 

Hätte die Behörde im Sinne obiger Ausführungen entsprechende Feststellun­gen getroffen, hätte die Behörde zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen betriebserweiterungsbedingt - zumin­dest aber unter Einbeziehung der Immissionssituation, ausgehend vom be­stehenden Mühlenbetrieb - zu erwarten sind, sodass eine Genehmigung des Projektes unter Bedachtnahme auf die absolut geschützten Rechte der Nachbarn im Sinne des § 77 Abs. 1 i.V.m. § 74 Abs. 2 Z 1 GewO 1994 nicht gege­ben ist, sondern vielmehr unzumutbare Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 77 i.V.m. § 74 Abs. 2 Z 2 leg. cit. vorliegen. Insbesondere wenn man dabei auch die absoluten Grenzwerte der oben zitierten ÖAL-Richtlinie Nr. 3 und der ÖNORM S 5021 in die Beurteilung miteinbezieht.

 

1.10. Den vom VwGH aufgrund der alten Fassung des § 77 Abs. 2 GewO in seiner Judikatur geschaffenen Begriffen ‚Ist-Maß‘ und ‚Beurteilungsmaß‘ kommt auch nach der neuen Rechtslage Bedeutung zu.

 

Der Begriff ‚Widmungsmaß‘ und die sich durch diesen und die alte Judikatur des VwGH (sog. ‚Breitenbach‘ VwSlg 10.428A/1981) ergebende Notwendig­keit, einen Zusammenhang zwischen Widmungsmaß und Ist-Maß zu finden und zwar durch die Neufassung des § 77 Abs. 2 GewO überholt (siehe dazu Lexikon ‚Widmungsmaß‘ Rz 149), doch stellt das Beurteilungsmaß nach wie vor die noch zumutbare Immissionsgrenze (Grenze der zumutbaren Belas­tung) dar, das von der Behörde im Rahmen der Beurteilung der oben aufge­zeigten Zumutbarkeitsfrage entsprechend unter Heranziehung von Sachver­ständi­genbeurteilungen festzustellen ist, unter Beachtung des Maßstabes ei­nes gesunden, normal empfindenden Menschen.

 

1.11. Die Unzumutbarkeit des von den Beschwerdeführern eingewendete
Immis­si­ons­belastung ergibt sich insbesondere aber auch unter Bedachtnahme auf die vom Altbestand ausgehende Immissionsbelastung, die ebenfalls in die Beurteilung mit Blick auf die Zumutbarkeit der Immissionsgesamtbelastung ausgehend vom gesamten Betrieb - unter Beachtung des Grundsatzes der Einheit des Gewerbebetriebes - zu erwarten ist.

 

Das Erfordernis der Einbeziehung der vom Altbestand und der weiteren Betriebserweiterung, (die den Gegenstand des ‚Parallelverfahrens‘ vor der BH Wels-Land zu GZ Ge20-255-2013 RE bildet) ausgehenden Immissionsbelastungen ergibt sich schon allein unter dem Aspekt, dass ansonsten durch eine sukzessive, scheibchenweise, geringfügige Betriebs­er­weiterung die Immissions-Ist-Situation sukzessive ange­hoben werden würde, um auf diese Art und Weise die Änderung der örtlichen Verhältnisse sukzessive im Sinne einer ‚Salamitaktik‘ herbei­zuführen und um solcherart eine Zumutbarkeit herbeizuführen, die tatsächlich aber nicht mehr angenommen werden kann, weil die vom Gesamtbetrieb ausgehende Immissionssituation ebenfalls nicht mehr zumutbar erscheint, was auch gegenständlich eindeutig der Fall ist.

 

1.12. Bei der Beurteilung, ob Belästigungen der Nachbarn zumutbar sind, liegt das Hauptgewicht auf den Merkmalen des ersten Satzes des § 77 Abs. 2 GewO. Einzubeziehen in die Beurteilung sind aber auch (nach wie vor) jene Bestim­mungen der für die Widmung der Liegenschaften maßgebenden Vorschriften, durch die die Ordnung der Flächennutzunq festgelegt wird, insbesondere die (nach diesen Vorschriften) zulässigen Immissionen gewerblicher Betriebs­­anlagen geregelt werden.

 

Soweit für die Widmung der Liegenschaften maßgebende Vorschriften mit einem für den Belästigungsschutz bedeutsamen Inhalt nicht bestehen, ist ei­ne
- nach den Maßstäben eines gesunden, normal empfindenden Menschen als Beeinträchtigung des Wohlbefindens in Betracht kommende - Überschreitung des den örtlichen Verhältnissen entsprechenden Immissionsstandes nicht als zumutbar zu beurteilen
.

 

Im Geltungsbereich von für die Widmung der Liegenschaften maßgebenden Vorschriften mit einem für den Belästigungsschutz bedeutsamen Inhalt (wie dies bei der GrenzwerteV, der ÖNORM S5021 und der ÖAL-Richtlinie Nr. 3 der Fall ist) ist für die Beurteilung der Zumutbarkeit die im Spannungsfeld des Ist-Maßes und des Widmungsmaßes liegende, bei Bedachtnahme auf die jeweils in Betracht kommende Interessenslage noch tragbare Immissions­grenze maßgebend.

 

Sind für das Betriebsgrundstück und das Nachbargrundstück unterschiedliche Widmungsmaße - so wie gegenständlich - festgelegt, dann ist jene Wid­mungskategorie zu berücksichtigen, der die - tatsächlichen - örtlichen Ver­hältnisse in dem nach der Lage des Nachbargrundstückes in Betracht kom­mende Emissionsbereich der Betriebsanlage eher entsprechen.

 

Kann dieser Bereich auf diese Weise nicht zugeordnet werden, dann ist die Zumutbarkeit ausschließlich unter Anwendung des ersten Satzes des § 77
Abs. 2 GewO zu beurteilen (VwGH v. 12.6.1981, Zl 0425/79 u.a.).

 

Da sich im gesamten umliegenden Bereich um der Betriebsanlage eine Wohngebietswidmung befindet, ist diese als Beurteilungsmaßstab primär heranzuziehen.

 

1.12.1. Die Behörde I. Instanz hat dazu keine Feststellungen betreffend die diesbezügliche örtliche IST-Immissionssituation getroffen, was aber entscheidungswesentlich gewesen wäre. Auch insoweit ist deren Bescheid mit Mangelhaftigkeit belastet.

 

1.12.2. Es hat auch eine Berücksichtigung aller für die Widmung der Liegen­schaften maßgebenden Vorschriften, somit auch jener stattzufinden, durch die oder aufgrund derer Grundflächen für den Straßenverkehr gewidmet wer­den. Soweit durch solche Vorschriften das Verkehrsgeschehen nicht durch generelle Merkmale - etwa durch die Beschränkung auf bestimmte Fahr­zeugarten - gekennzeichnet ist, sind die - tatsächlichen - örtlichen Verhält­nisse /maßgebend und daher die - im Einzelfall festzustellenden - Immissio­nen seitens des tatsächlichen Verkehrsgeschehens, mit dem erfahrungsge­mäß unter Außerachtlassung von Ausnahmesituationen zu rechnen ist, zur Gänze zu Grunde zu legen.

 

1.12.3. Die für die Tage der Zumutbarkeit der Änderung der örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigenden Flächenwidmungsordnungen bilden die Grundlage einer Veränderung (Verschiebung) des auf diese Weise ermittelten Beurteilungs­maßes in Richtung des den Flächennutzungsordnungen entsprechenden
Im­missionsmaßes.

 

1.13. Der ärztliche Sachverständige in einem Betriebsanlagenbewilligungs­verfahren hat nicht nur zu beurteilen, wie sich der durch den Zu- und Abtransport (mittels Kraftfahrzeugen) verursachte Lärm zu und von einer gewerblichen Betriebsanlage sowie das Fahren mit Hubstapler innerhalb des Betriebes in seinem zeitlichen Ablauf auf einen gesunden, normal empfin­denden Men­schen auswirkt, sondern auch die durch den Verkehr auf der zwischen dem Betriebsgrundstück und dem Nachbargrundstück befindlichen öffentlichen Verkehrsfläche erfahrungsgemäß auftretenden Lärmimmis­sionen in ihrer Wirkung auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen im Verhältnis zu den Lärmimmissionen seitens der gewerblichen Betriebsanlage in seine fachliche Beurteilung einzubeziehen.

 

Beispielsweise hat der VwGH auch entschieden, dass die Verlegung eines Zufahrtsweges bei einer Erweiterung einer genehmigten Betriebsanlage eine mit dem Erweiterungsbau zusammenhängende Änderung darstellt, die sich hinsichtlich der Transporte auf die bestehende Anlage auswirkt, weshalb die Genehmigung der Änderung insoweit auch die bereits genehmigte Anlage zu umfassen hat (VwGH v. 12.6.1981, Zl 0425/79).

 

Genau dies ist auch gegenständlich der Fall.

 

1.14. Zusammenfassend ist daher zu konstatieren, dass einerseits der entschei­dungswesentliche Sachverhalt von der Gewerbebehörde I. Instanz - wie oben mehrfach aufgezeigt - nicht festgestellt wurde, andererseits aber auch die rechtliche Beurteilung im angefochtenen Bescheid verfehlt erscheint, so­dass der Antrag auf gewerbebehördliche Genehmigung der Betriebserweite­rung abzuweisen gewesen wäre.

 

Zur Wahrung der Rechte der Nachbarn im Sinne des § 77 Abs. 1 i.V.m. § 74 Abs. 2 Z 1 GewO 1994 hätten zumindest, um die zu erwartenden Belästigun­gen für die Nachbarn im Bereich des Zumutbaren zu halten, die in den Beru­fungsanträgen in eventu vorzuschreibenden Auflagen bei richtiger rechtlicher Beurteilung erteilt werden müssen.

 

1.15. Aus dem angefochtenen gewerberechtlichen Genehmigungsbescheid ist nicht konkret zu entnehmen, ob auch die offenbar projektierte Verlegung der
be­stehenden Betriebszufahrt in Richtung der Häuser der Beschwerdeführer
ge­nehmigt worden ist. Sollte dies der Fall sein, so würde eine solche Genehmi­gung über den Genehmigungsantrag der Antragstellerin hinausschießen bzw. würde ohne Genehmigungsantrag eine solche Genehmigung erteilt worden sein, weil die diesbezügliche Verlegung vom gewerbebehördlichen Genehmi­gungsantrag der Antragstellerin gar nicht umfasst war. Auch in der Kund­machung zur gewerberechtlichen Verhandlung am 15.04.2014 ist eine allenfalls intendierte Änderung der Betriebsanlage durch Verlegung der bestehenden Betriebszufahrt oder durch Erweiterung des Rollcontainerplatzes nicht ange­führt worden, sodass schon allein aus diesem Grund eine Verlegung der
be­stehenden Betriebszufahrt und des Rollcontainerplatzes nicht den Gegen­stand des verfahrensgegenständlichen gewerberechtlichen Verfahrens bilden konnte, weil die Kundmachung den Umfang des Verfahrens und den Verfah­rensgegenstand abschließend festlegt.

 

1.16. Festzuhalten ist, dass auch die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Rollcontainerplatzes sowie die diversen Adaptierungen im Innenbereich, was die Werkstätte anlangt, deren Umfang verdoppelt werden soll, sowie die Errichtung einer zusätzlichen Ladestation und eben auch - wies dies oben bereits dargelegt wurde - die immissionsre­levante Verlegung der Betriebszufahrt vom Genehmigungsantrag der Antrag­stellerin jeweils nicht umfasst waren.

 

Auch aus dem angefochtenen, beschwerdegegenständlichen Bescheid ist nicht ersichtlich, ob auch diesbezüglich die gewerberechtliche Genehmigung erteilt worden ist. Eine solche wäre im Übrigen auch als überschießend, weil vom Genehmigungsantrag nicht umfasst, zu qualifizieren. Eine solche Ge­nehmigung wäre daher auch unter diesem Aspekt mit Gesetzwidrigkeit behaf­tet.

 

Weiters wurden alle Änderungen im Verhältnis zum genehmigten Bestand der Betriebsanlage, keiner Beurteilung unterzogen und von der Erstbehörde auch nicht festgestellt, welche Immissionsbelastungen, daraus resultierend, für die Beschwerdeführer als Nachbarn zu erwarten sind, insbesondere resultierend aus dem Rollcontainerplatz, die Adaptierung im Innenbereich, sowie letztlich auch resultierend aus der immissionsrelevanten Verlegung der Betriebszu­fahrt.

 

1.17. Obwohl unterhalb der projektierten Lärmschutzwand im Bereich des
Si­ckerbeckens, das von der Lärmschutzwand überquert wird, der unter der Lärmschutzwand liegende Bereich derselben offen ist, (die Sickermulde weist eine Tiefe von rund 4 m auf) ist kein ausreichender Schutz der Häuser der Beschwerdeführer als Nachbarn durch die Lärmschutzwand gegeben.

 

Gesetzwidrig wurde insoweit keine Auflage der Antragstellerin im Rahmen der gewerbebehördlichen Genehmigung erteilt, obwohl dies erforderlich gewesen wäre, um die Nachbarn entsprechend vor Lärmbeeinträchtigung bzw. Lärm­immissionen zu schützen.

 

Auf diesen Einwand wird im angefochtenen Bescheid nicht eingegangen.

 

ad 2. Formelle Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens mangels ausreichender Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes, sowie wegen Nichtstattgabe der von den Beschwerdeführern gestellten Anträge:

 

2.1. Zunächst wird unter diesem Berufungsgrund auch auf die Ausführungen zu Punkt 1. oben verwiesen, insoweit dort bereits eine entsprechende Mangel­haftigkeit des Verfahrens und des darauf gestützten erstinstanzlichen gewer­berechtlichen Bescheides geltend gemacht wird.

 

Auf die diesbezüglichen Ausführungen wird - zur Vermeidung von Wiederho­lungen - verwiesen und wird das diesbezügliche Beschwerdevorbringen auch zum Beschwerdevorbringen unter diesem Beschwerdepunkt ausdrücklich
er­hoben.

 

2.2. Als diesbezüglicher Verfahrensmangel wird weiters geltend gemacht, dass die Gewerbebehörde I. Instanz gegen die sie treffende  Begründungspflicht ver­stoßen und nicht nachvollziehbare eigene Feststellungen zu dem entschei­dungswesentlichen Sachverhalt getroffen hat, sodass nicht überprüft werden kann, von welchem Sachverhalt die Behörde hinsichtlich der Ist-Bestandssituation und hinsichtlich der projektbedingt zu erwartenden Ände­rung der örtlichen Verhältnisse und hinsichtlich der projektbedingt zu erwartenden Immissionsbelastung für die Nachbarn ausgeht und somit welcher Sachverhalt der rechtlichen Beurteilung im Bescheid zugrunde gelegt worden ist.

 

Der bloße Hinweis der Behörde auf Sachverständigenbeurteilungen ersetzt nicht eigene behördliche Feststellungen zum entscheidungs­wesentlichen Sachverhalt.

 

2.3. In ihren schriftlichen Einwendungen laut Schriftsatz vom 14.4.2014 beantrag­ten die Beschwerdeführer die Einholung von Befund und Gutachten eines lärmtechnischen, luftreinhaltetechnischen, lichttechnischen und umweltmedi­zinischen Sachverständigen zum Beweis dafür, dass durch die Erweiterung der Betriebsanlage in Form der nunmehr verfahrensgegenständlichen Errich­tung der Trockensortimentanlage und der Gleichhalle - neu sowie der Warte­zone neu und der 6 LKW-Abstellplätze und durch die Errichtung und den Be­trieb eines Rollcontainerlagerplatzes und durch die Verlegung der Zufahrt zur bestehenden Betriebsanlage und den damit verbundenen Lärm- und Ab­gasemissionen für sich allein betrachtet, insbesondere aber unter Berücksichtigung der bereits von der bestehenden Betriebsanlage ausgehenden Immissions­belastung - das ortsübliche Ausmaß der Immissionsbelastung für die Nachbarn erheblich überschritten wird und dadurch eine Gesundheits­gefährdung, zumindest aber eine erhebliche Belästigung für die Nachbarn zu erwarten ist.

 

Diesem Antrag wurde von der Gewerbebehörde I. Instanz keine Folge gege­ben (letztlich ohne Begründung).

 

Insbesondere wurde die beantragte Einbeziehung der bestehenden Betriebs­anlage und der neuen Parkfläche, die den Gegenstand des Bewilligungsver­fahrens vor der BH Wels-Land zu GZ Ge20-178-2013-RE bildete, nicht erfolgt ist, was den angefochtenen Bescheid mit Mangelhaftigkeit belastet.

 

Dazu wird auch auf die Antragstellung in der Gewerberechtsverhandlung am 15.4.2014, Protokollseite 35 verwiesen. In diesem Zusammenhang wurde
be­antragt, den Parkplatz und die Fahrbewegungen auf diesen Parkplatz
Nr. x in die Beurteilung im Sinne einer Gesamtbeurteilung nach dem ‚Grundsatz der Einheit der Betriebsanlage
und alle immissionsrelevanten Fahrbewegungen einer solchen Beurteilung zu unterziehen, was ebenfalls im Verfahren I. Instanz antragswidrig nicht erfolgt ist.

 

Offensichtlich wurde in dieser Verhandlung auch beantragt, alle Änderungen im Verhältnis zum genehmigten Bestand der Betriebsanlage, also die
Tro­ckensortimentlagerhalle, Gleishalle alt, die offenbar als Lagerhalle hinkünftig genutzt werden soll, den Rollcontainerplatz, diverse Adaptierungen im Innen­bereich, was die Werkstätte anlangt, deren Umfang verdoppelt werden soll, die Errichtung der zusätzlichen Ladestation, die zum Nachteil der Beschwer­deführer emissionsrechtlich relevante Verlegung der Betriebszufahrt in die Beurteilung miteinzubeziehen und zwar in lärmtechnischer, luftreinhaltetechnischer, beleuchtungs- und belüftungstechnischer, sowie (umwelt)medizinischer Hinsicht im Hinblick auf die daraus resultierende Immissi­onsbelastungen für die Nachbarn zuzuführen.

 

Weiters wurde beantragt, von der Konsenswerberin konkrete Angaben betref­fend die beantragten Fahrbewegungen im Bereich der neuen Zufahrt und der Manipulationsfläche vor dem Betriebsareal abzufordern und diese zum Schutz der Nachbarn im Rahmen einer Auflage sowohl in zeitlicher Hinsicht, als auch was die Anzahl der Fahrten bzw. Fahrbewegungen anlangt, entspre­chend zu limitieren.

 

Auch diesen Anträgen wurde gesetzwidrig keine Folge gegeben, was zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens führt.

 

2.4. Den Beschwerdeführern wurde aber auch zu Unrecht nicht die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb angemessener (beantragter) Frist durch die Vorlage von Gegengutachten zu den in der Verhandlung am 15.4.2014 erstmals vor­genommenen Sachverständigenbeurteilungen eine gegengutachtliche Beur­teilung vorzulegen, um auf gleicher fachlicher Ebene den Amtssachverständi­genbeurteilungen entgegentreten zu können.

 

Eine diesbezügliche gegengutachtliche Beurteilung kann naturgemäß erst dann stattfinden, wenn ein Amtssachverständigengutachten bereits vorliegt. Diese wurden allerdings erst in der Verhandlung am 15.4.2014 erstattet.

 

Auch dadurch wurden die Beschwerdeführer in ihren Verfahrensrechten zu Unrecht beschnitten.

 

Wäre den Beweisanträgen der Beschwerdeführer Folge gegeben worden, wäre die gewerbliche Genehmigung der Erweiterung der Betriebsanlage nicht zu genehmigen gewesen; zumindest wären weitere Auflagen/Bedingungen zum Schutze der Nachbarn vor Immissionsbelastungen zu erteilt werden.

 

2.5. Sämtliche bisher im Verfahren I. Instanz gestellten und im Rahmen dieser Beschwerde zitierten Anträge/Beweisanträge werden auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens aufrecht erhalten und hiemit ausdrücklich wiederholt.

 

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat die Beschwerde gemeinsam mit dem bezughabenden Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Oberöster­reich (LVwG) zur Entscheidungsfindung vorgelegt.

 

4. Das LVwG hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Verfahrensakte der belangten Behörde zu Ge20-255-2013-RE und Ge20-178-2013-RE sowie Einholung von Gutachten aus den Fachbereichen Lärm­technik und Luftreinhalte­technik.

Weiters wurde vom LVwG eine mündliche Verhandlung für den 8. Jänner 2015 anberaumt und an diesem Tage unter Beiziehung von Amtssachverständigen aus den Fachbereichen Lärmtechnik, Luftreinhaltetechnik und Medizin durchgeführt.

An der Verhandlung haben die Vertreter der Kw sowie der Rechtsvertreter der Bf teilgenommen. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wurde mit dem Beschwerdeverfahren zu LVwG-850116-850120 zu einer gemeinsamen Verhand­lung verbunden.

 

4.1. Vor Abhaltung der mündlichen Verhandlung wurden vom LVwG zu den Beschwerdevorbringen ergänzende Gutachten aus den Bereichen Lärmtechnik und Luftreinhaltetechnik eingeholt. Diese Gutachten wurden den Parteien vor der mündlichen Verhandlung zur Kenntnis gebracht.

 

4.1.1. Der Amtssachverständige für Lärmtechnik kommt im Gutachten vom
17. November 2014, US-2014-118297/3-Sh/Wo, zu folgenden Ergebnissen:

 

Die S Ö W-AG, Salzburg, beabsichtigt in der S Zentrale M die Errichtung und den Betrieb eines Trockensortimentlagers und einer neuen Gleishalle.

 

Gegen den von der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land erstellten Bescheid wurde von Fam. K, F Straße x,  M,

 

Fam. B, D 1,  M,

 

Fam. B, F Straße x,  M,

 

Herrn M E, F Straße x,  M und

 

Frau H S, F Straße x,  M

 

Beschwerde erhoben und darin umfassende Einwendungen in lärmtechnischer Hinsicht vorge­bracht. Gleichzeitig wird bemängelt, dass ein weiteres Bewilligungsverfahren betreffend Errichtung und Betrieb eines Lkw- und Pkw-Parkplatzes der S Ö W-AG abgeführt wurde, ohne die beiden Vorhaben gemeinsam zu beurteilen. Nach den vorgegebenen Beweisfragen des Oö. Landesverwaltungsgerichtes ist nun auf die umfassenden Einwendungen einzugehen und letztendlich auch eine gemein­same Beurteilung der beiden Vorhaben durch­zuführen.

 

Bezüglich Projekts- und Vorhabensbeschreibung wird auf die befundmäßigen Ausfüh­rungen in der Verhandlungsschrift der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom
15. April 2014 verwiesen. Es ist dies auch Inhalt der gegenständlichen Beurteilung. Aus fachlicher Sicht wesentlich ist das schalltechnische Projekt der T x-GmbH vom
10. Dezember 2013, Gz:13B0166T. Dieses Projekt wurde fachlich geprüft und kann als plausibel und nachvollziehbar bezeichnet werden. Es enthält die Ergebnisse von schall­technischen Ist-Bestandsmessungen, die Darstellung von den zu erwartenden Schall­emissionen aus dem verfahrensgegenständlichen Vorhaben, die Ergebnisse der durch­geführten Ausbreitungsrechnungen sowie die Dimensionierung von Schallschutzmaß­nahmen. Aus schalltechnischer Sicht ergeben sich zu den gestellten Beweisthemen folgende Aussagen:

 

 

 


Ermittlung der Ist-Situation:

 

 

 

Die Bestandsmessungen (Ist-Situation) wurden an drei Messpunkten von Donnerstag, 20. Juni 2013 ab 14:00 Uhr, bis Sonntag, 23. Juni 2013, 22:00 Uhr (MP-3 bis
13:00 Uhr), durchgeführt. Die Höhe der jeweiligen Messpunkte betrug 3,0 m über Boden. Sowohl die Messpunktwahl als auch die verwendeten Messgeräte entsprechen dem technischen Regelwerk (ÖNORM S 5004). Mit der gewählten Messdauer wurde die Ist-Situation sowohl an Werktagen als auch am Wochenende zur Tages-, Abend- und Nacht­zeit erfasst. Darüber hinaus wurden auch die in diesem Bereich vor­handenen Lärmkar­tierungen (Quelle: wvw.laerminfo.at) für die Westbahnstrecke (Schienen­verkehr), die Landesstraße und die Autobahn zum Vergleich herangezogen. In Bezug auf die für den Verfahrensgegenstand maßgeblich relevanten Nachbarbereiche sind die Messpunkte MP-2 und MP-3 von Bedeutung. Grundsätzlich zeigt sich eine sehr gute Übereinstimmung zwischen Messergebnissen und Lärmkartierung. Tendenziell liegen die Messergebnisse etwas niedriger. Nachdem die
Messergebnisse der Beurteilung zugrunde gelegt wurden, liegt die Beurteilung jedenfalls auf der sicheren Seite.

 

Aus fachlicher Sicht ist somit festzustellen, dass die Erhebung der Ist-Situation in ausreichender und repräsentativer Form erfolgt ist. Es ist mit diesen Ergebnissen die Ist-Situation bei den Nachbarn für den ungünstigsten Fall zu beschreiben.

 

 

 

Bedachtnahme auf die einzelnen betrieblichen Schallemissionsquellen:

 

 

 

Im schalltechnischen Projekt sind als betriebliche Schallemissionen die Gebäude­abstrahlung, haustechnische Anlagen und Lkw-Zu- und Abfahrten inkl. Rangiervorgänge, Verladung und Manipulationen behandelt. Die jeweiligen Emissionsansätze wurden auf Basis von technischen Richtlinien und durchgeführten Vergleichsmessungen getroffen. Insbesondere wurden im bestehenden Betrieb Emissionsmessungen durchgeführt und zwar am 29. November 2013. Die Ergebnisse zeigten, dass die Innenpegel im Bereich der Anlieferhalle und der Wasch- und Wartungshalle beim derzeitigen Betriebsumfang um mindestens 2 dB unter der früheren Projektierung liegen. Es kann somit davon ausge­gangen werden, dass selbst bei gesteigertem Betriebsaufkommen aufgrund der Erweite­rung der bereits genehmigte Betriebsumfang in diesen Bereichen nicht überschritten wird.

 

Dezidiert behandelt wurde im schalltechnischen Projekt das Trockensortimentlager, die neue Gleishalle, die Warenausgangshalle, die haustechnischen Anlagen, die neue Betriebs­zufahrt, der Rollcontainerplatz, die Wartezone für Lkw sowie die C02-Station.

 

Indirekt mitbehandelt ist im Projekt auch die Nutzung der ehemaligen Gleishalle als Lagerhalle sowie die erweiterte Nutzung der Werkstätte. Zum einen zeigen die Emissions­messungen, dass in der Gleishalle ein deutlich höherer Innenpegel vorhanden ist als in einer Lagerhalle. Damit werden von der ehemaligen Gleishalle bei der Nutzung als Lagerhalle deutlich geringere Schall­immissionen zu erwarten sein. Zum anderen werden die grundsätzlich genehmigten Auswirkungen nach den Ergebnissen der Emissions­messungen in verschiedenen Bereichen, wie eben auch der Werkstätte (Wasch- und Wartungshalle), nicht zur Gänze ausgeschöpft und es wird daher selbst bei Erweiterung des Betriebsumfanges zu keinem Überschreiten des genehmigten Konsenses kommen. Damit erübrigt sich aus fachlicher Sicht auch ein detailliertes Eingehen auf diese Teilbereiche.

 

Aus fachlicher Sicht sind somit alle sich aus dem Vorhaben ergebenden Schall­emissionsquellen im schalltechnischen Projekt berücksichtigt Dies betrifft nicht nur die Art der Quellen, sondern auch die Ansätze ihrer Intensität. Denn diese wurde anhand von messtechnischen Emissions­erhebungen und auf Basis technischer Richtlinien gemacht. Für die haustechnischen Anlagen wurden Mindestanforderungen definiert. Hinsichtlich der Anzahl und Dauer der Lkw-Fahrbewegungen wurden die Ansätze nach den Angaben der Konsenswerberin getroffen. Diese sind aus fachlicher Sicht realistisch bzw. es gibt keinen offensichtlichen Grund diese anzuzweifeln. Für die Darstellung der ungünstigsten Situation wurde ohnehin mit den Maximalwerten des Betriebs­aufkommens gerechnet.

 

 

Fachgerechte Ermittlung der durch den Betrieb zu erwartenden Immissionen für die Nachbarn:

 

 

 

Die Berechnung der Immissionen erfolgte nach der ÖNORM EN ISO 9613-2. Diese stellt den der­zeitigen Stand der Technik für Schallausbreitungsrechnungen dar. Zudem wurde das Rechen­model anhand der durchgeführten Messungen überprüft. Im Anhang des schalltechnischen Projektes ist auch noch ein Übersichtsplan der Emissionen enthalten. Diesem Übersichtsplan ist eindeutig zu entnehmen, dass die Lage der Emissionsquellen dem Vorhaben entspricht, d.h. die neue Betriebszufahrt, Wartespur, usw. wurde örtlich dorthin positioniert, wo sie laut Vorhaben vorgesehen sind. Die neue Betriebszufahrt wurde mit der gesamten dort zu erwartenden Lkw-Frequenz belegt, d.h. sie wurde als gänzlich neue Quelle betrachtet und nicht nur mit den Änderungen durch die Betriebserweiterung.

 

Berücksichtigt wurde auch die Rückfahrwarneinrichtung. Es wurde dabei sogar von einem nichtreduzierten Betrieb des Rückfahrwarners ausgegangen, obwohl, wie in der Nieder­schrift der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land festgehalten, die Rückfahrwarner in der Nacht ausgeschaltet werden.

 

Ebenfalls berücksichtigt ist der Charakter der relevanten Geräusche. So werden die Lade­geräusche Wareneingang und -ausgang so beschrieben, dass beim Überfahren der Anpassrampe Rümpel- und Poltergeräusche entstehen sowie Rollgeräusche auf den Ladeflächen. Diesbezüglich wurden auch entsprechende Spitzenpegel angesetzt. Gleiches ist bei den Ladegeräuschen beim Rollcontainerplatz geschehen. Auch hier wurden die bei diesen Tätigkeiten entstehenden Geräusche durch den Dauerschallpegel und die maßgeblichen Spitzenpegel entsprechend betrachtet. Im Untersuchungsumfang sind auch Spitzenpegel vom Türenschließen, Startvorgänge, Abblasgeräusche bei den Sicherheits­ventilen (CO2-Station), Verladetätigkeiten, Lkw-Vorbeifahrten und Rangiervorgängen erfasst. Die Geräusche von Kühlaggregaten auf den Lkw sind nur auf der Durchfahrt zwischen Zufahrt F Straße und den südlichen sowie östlichen Verladebereichen betrachtet worden, da die Kühl-Lkw auf dem geplanten Parkplatz im Norden abgestellt werden und somit im gegenständlichen Verladebereich (auch im Bereich der Wartespur) kein Betrieb von Kühlaggregaten zu erwarten ist.

 

Bezüglich der geplanten Errichtung von Lärmschutzwänden ist grundsätzlich immer das Thema ‚Reflexionen‘ von Bedeutung. Um diesem Phänomen von vornherein entgegen­zuwirken ist es Stand der Technik, Lärmschutzwände mit hochabsorbierender Oberfläche auszuführen. So geschehen auch im gegenständlichen Fall. Laut dem schalltechnischen Projekt (Punkt 6.11 Schallschutzmaßnahmen) ist zur Vermeidung von Reflexionen die Wand beidseits hochab­sorbierend auszuführen. Bei einer derartigen Ausführung sind somit keine Reflexionen zu erwarten, welche gesondert zu berücksichtigen wären.

 

Die geplante und projektierte Lärmschutzwand verläuft laut den Planunterlagen im Bereich des Sickerbeckens zu etwa 2/3 entlang dem befestigten Boden und zu etwa 1/3 ‚über‘ dem Sickerbecken. Nach den planlichen Darstellungen liegt somit nicht unberech­tigt die Vermutung nahe, dass in dem über das Sickerbecken verlaufenden Abschnitt bei niedrigem Wasserstand unter der Wand offen ist und damit dort kein Schallschutz gegeben ist. Dezidiert wurde auf diese Situation im Schallprojekt nicht eingegangen, wenngleich bei der Errichtung der Lärmschutzwand Fugendichtheit gefordert wurde. Aus fachlicher Sicht ist es jedenfalls unabdingbar, dass durch bauliche Maßnahmen eine offene Fläche unter der Lärmschutzwand vermieden wird. Diesbezüglich werden noch Konkretisierungen notwendig sein.

 

Nach den vorstehenden Ausführungen gibt es keinen fachlich begründeten Anlass, das schall­technische Projekt und sein Ergebnis anzuzweifeln. Es wurde die örtliche Ist-Situation fachgerecht und ausreichend erhoben und es wurden alle relevanten Schall­emissionsquellen, welche im Zusammenhang mit dem beantragten Vorhaben stehen, berücksichtigt. Damit ergibt sich auch keine andere Beurteilung als bisher in Bezug auf den Vorhabensgegenstand. Hinsichtlich der Beschwerdeführer sind aus dem Schallprojekt abgeleitet die Rechenpunkte RP-2e, RP-2d, RP-2c, RP-3a, RP-3b und RP-3c von Bedeutung, da diese dem Vorhaben am nächsten liegen. Eine Gegenüberstellung der Rechenergebnisse mit der Ist-Situation hat für diese Bereiche in den unterschiedlichen Beurteilungszeiträumen vielfach die Einhaltung des planungstechnischen Grund­satzes nach der ÖAL-Richtlinie Nr. 3, Blatt 1, gezeigt. Die Einhaltung des planungstechnischen Grundsatzes bedeutet nichts anderes als dass die prognostizierte vorhabensbedingte Zusatz­belastung soweit unter der Ist-Situation liegt, dass diese dadurch nicht verändert wird. Es gibt aber auch Beurteilungszeiträume, in denen bei verschiedenen Betrachtungs­punkten der planungstechnische Grundsatz nicht eingehalten wird. Hier ist eine individuelle Beurteilung not­wendig. Stellt man für diese Bereiche die Prognosewerte direkt der Ist-Situation gegenüber, so zeigen sich Pegelunterschiede von rund 6 dB, womit eine maximale Veränderung (Erhöhung) der Ist-Situation von 1 dB zu erwarten ist. Eine derartige Veränderung ist aus technischer Sicht als irrelevant anzusehen, da diese Größenordnung subjektiv nicht wahrnehmbar ist und zudem inner­halb der mess- und rechentechnischen Aussagegenauigkeit liegt.

 

 

 

Miteinbeziehung des beantragten Lkw- und Pkw-Parkplatzes auf Gst. Nr. x,
KG M:

 

 

 

Gemäß dem vorgegebenen Beweisthema ist bei der schalltechnischen Beurteilung zusätzlich auch eine Gesamtbeurteilung unter Berücksichtigung des beantragten Lkw- und Pkw-Parkplatzes auf Gst. Nr. x, KG M, vorzunehmen. Bezüglich Detail­beurteilung des Vorhabens Lkw-und Pkw-Stellplatz wird auf das dazu gesondert abgegebene Gutachten verwiesen. Es wird im Folgenden unter Berücksichtigung der jeweils erstellten schalltechnischen Projekte der T eine Gesamtbetrachtung angestellt. Dazu werden zwei der maßgeblichen Betrachtungspunkte aus­gewählt. Am nächsten der beiden Vorhaben befindet sich die Liegenschaft F Straße x,  M. Hier steht der nordöstliche Bereich im direkten Einfluss beider Vorhaben. Im Schall­projekt Parkplatz ist bei dieser Liegenschaft der Rechenpunkt RP-6 definiert. Dieser befindet sich zwar im Bereich der nordwestlichen Hausfassade, ist aber auf Grund der Schallausbreitungs­bedingungen in gleicher Weise für den nordöstlichen Bereich anwendbar. Im Schallprojekt Trockensortimenthalle ist auf der gegenständlichen Liegen­schaft im nordöstlichen Bereich der Rechenpunkt RP-2e definiert. In nachfolgender Tabelle werden die zunächst wesentlichen Ergebnisse zusammengefasst und zwar für die Betrachtung ‚Einhaltung planungstechnischer Grundsatz‘:

 

 

 

Ergebnisübersicht Wochentag:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Beurteilungszeitraum

 

Lr,spez in dB

 

Summe Lr,spez in dB

 

Lr,PW

 

Planungstechnischer Grundsatz eingehalten?

 

RP-6 EG

 

RP-2e EG

 

Tag

 

45

 

43

 

47

 

55

 

ja

 

Abend

 

41

 

39

 

43

 

55

 

ja

 

Nacht

 

41

 

39

 

43

 

50

 

ja

 

Nachtkernzeit

 

40

 

38

 

42

 

45

 

nein

 

 

 

Ergebnisübersicht Wochenende:

 

Beurteilungszeitraum

 

Lr,spez in dB

 

Summe Lr,spez in dB

 

Lr,pw

 

Planungstechnischer Grundsatz eingehalten?

 

RP-6 EG

 

RP-2e EG

 

Tag

 

45

 

39

 

46

 

55

 

ja

 

Abend

 

43

 

38

 

44

 

55

 

ja

 

Nacht

 

43

 

38

 

44

 

50

 

ja

 

Nachtkernzelt

 

37

 

38

 

41

 

45

 

nein

 

 

 

Als weiterer Betrachtungspunkt wurde die Liegenschaft F Straße x, M, gewählt:

 

 

 

Ergebnisübersicht Wochentag:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Beurteilungszeitraum

 

Lr,spez in dB

 

Summe Lr,spez in dB

 

Lr,pw

 

Planungstechnischer Grundsatz eingehalten?

 

RP-5 OG

 

RP-2b OG

 

Tag

 

46

 

44

 

48

 

55

 

ja

 

Abend

 

42

 

42

 

45

 

55

 

ja

 

Nacht

 

41

 

42

 

45

 

50

 

ja

 

Nachtkernzelt

 

41

 

41

 

43

 

45

 

nein

 

 

 

Ergebnisübersicht Wochenende:

 

Beurteilungszeitraum

 

Lr,spez in dB

 

Summe Lr,spez in dB

 

Lr,pw

 

Planungstechnischer Grundsatz eingehalten?

 

RP-5 OG

 

RP-2b OG

 

Tag

 

45

 

41

 

47

 

55

 

ja

 

Abend

 

41

 

41

 

44

 

55

 

ja

 

Nacht

 

41

 

41

 

44

 

50

 

ja

 

Nachtkernzelt

 

28

 

41

 

41

 

45

 

nein

 

 

 

Wie die vorstehenden Ergebnisse zeigen, ist bei den beiden betrachteten Nachbar­bereichen auch bei der Gesamtbewertung der planungstechnische Grundsatz bis auf die Nachtkernzeit einge­halten. Dies bedeutet, dass die aus beiden Vorhaben insgesamt resultierenden Schallimmissionen soweit unter der Ist-Situation liegen, dass es zu keiner Veränderung dieser kommt. Im Zeitraum Nachtkernzeit ist somit eine individuelle Beur­teilung notwendig. Bei der individuellen Beurteilung ist zur Bildung des Beurteilungs­pegels nicht wie bei der Prüfung Einhaltung des planungstechnischen Grundsatzes ein genereller Anpassungswert von 5 dB zu berücksichtigen, sondern es sind differenzierte Anpassungswerte für die einzelnen Geräuschquellen anzuwenden. Im gegenständlichen Fall sind beim Vorhaben Parkplatz für die Immissionsanteile der Pkw-Parkgeräusche, der Lkw-Rangiervorgänge und der elektrischen Kühlaggregate nach dem Stand der Technik keine Anpassungswerte zu geben. Beim Vorhaben Trockensortimenthalle betrifft dies die Immissionsanteile der Lkw-Rangiervorgänge, die haustechnischen Anlagen und die Gebäudeabstrahlungen. Unter diesen Gesichtspunkten ergibt sich folgende Zusammen­fassung:

 

 

 

Ergebnisübersicht Liegenschaft F Straße x

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Beurteilungszeitraum

 

La,r in dB

 

Summe LA,r ges in dB

 

Vorbelastung Lr,o in dB in Nachtkernzeit

 

LA,r ges - Lr,o

 

RP-6 EG

 

RP-2e EG

 

Wochentag

 

36

 

36

 

39

 

50

 

-11

 

Wochenende

 

36

 

36

 

39

 

52

 

-13

 

 

 

Ergebnisübersicht Liegenschaft F Straße x

 

Beurteilungszeitraum

 

LA,r in dB

 

Summe La,r ges in dB

 

Vorbelastung Lr,o in dB in Nachtkernzeit

 

LA,r ges - Lr,o

 

RP-5 OG

 

RP-2B OG

 

Wochentag

 

36

 

38

 

40

 

50

 

-10

 

Wochenende

 

27

 

38

 

38

 

52

 

-14

 

                 

 

 

In Bezug auf Spitzenpegel und Dauergeräusche gibt es zu den bisherigen Aussagen keine Änderungen durch eine gemeinsame Betrachtung der beiden Vorhaben. Die Dauer­geräusche werden durch den Betrieb der Kühlaggregate dominiert. Die der haustech­nischen Anlagen sind dazu von untergeordneter Bedeutung. Es kommt hier zu keiner Erhöhung bei gesamtheitlicher Betrachtung und damit bleibt auch die bisherige Bewer­tung aufrecht. Das heißt, die Dauer­geräusche liegen unter bis maximal im Bereich des gemessenen Basispegels. Bei den Spitzenpegeln gibt es keine Aufsummierung der Pegelwerte, da diese für sich kurzzeitige Einzelereignisse darstellen. Die erwartbaren Schallpegelspitzen liegen um weniger als 25 dB über dem spezifischen Beurteilungspegel und damit erübrigt sich bei der Prüfung hinsichtlich Einhaltung des planungstechnischen Grundsatzes eine Erhöhung des spezifischen Beurteilungspegels. Im Vergleich mit den Spitzenpegeln der erfassten örtlichen Ist-Situation ist festzustellen, dass die vorhabensbedingten Spitzenpegel unter bis maximal im Bereich der bereits vorhandenen Spitzen­pegel liegen.

 

Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass sich auch bei gesamtheitlicher Betrach­tung beider Vorhaben keine Änderungen in der schalltechnischen Beurteilung ergeben. Auf die Frage, ob sich die jeweils mit den beantragten Vorhaben in Verbindung stehenden Schallschutzwände gegen­seitig beeinflussen und damit eine Tunnelwirkung entstehen kann, ist festzustellen, dass die Lärmschutzwände beidseitig hochabsorbierend ausge­führt werden und damit eine gegenseitige Beeinflussung nicht zu erwarten ist.“

 

 

 

4.1.2. Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem LVwG wurde das Gutachten des Amtssachverständigen für Lärmtechnik erörtert und wurde vom Amtssachverständigen auf die Fragen des Rechtsvertreters der Bf Folgendes ergänzend ausgeführt:

 

Grundsätzlich wird auf die Ausführungen im bisherigen Gutachten bezüglich Ermittlung der Ist-Situation hingewiesen. Wie angeführt, wurden Bestandsmes­sungen an insgesamt drei Messpunkten von Donnerstag bis Sonntag durch­geführt. Als Vergleich dazu wurden auch die Werte aus vorhandenen Lärm­kartierungen (Quelle: www.x.at) darge­stellt. Es ist erkennbar, dass tenden­ziell die Messergebnisse etwas niedriger liegen als die Werte der Lärmkartierung. Nachdem die Messergebnisse der Beurteilung zugrunde gelegt wurden wird jedenfalls für die Nachbarn von der ungünstigsten Situation ausgegangen.

 

Der im Zusammenhang mit dem geplanten Parkplatz stehende Schlüssel­container ist gemäß Auskunft der Konsenswerberin am heutigen Tag ein üblicher Baustellencontainer, der von den Kraftfahrern betreten wird und in dem ein Schlüsseltresor vorhanden ist. In diesem Schlüsseltresor werden die Schlüssel deponiert und je nach Bedarf abgeholt. Wie bereits im vorstehenden Gutachten angeführt, wird dabei kein relevantes Betriebs­geräusch erwartet. Gleiches ist für die vorgesehene Telefonsprechstelle bei der automa­tischen Schrankenanlage zu sagen. Diese steht laut Auskunft am heutigen Tag nur zur Tageszeit (07:00 Uhr bis 17:00 Uhr) zur Verfügung und wird nur für Notfälle verwendet. Die Telefonsprechstelle ist nicht für die ordnungsgemäße Funktion der Schranken­anlage erforderlich. Die Schrankenanlage für den LKW-Parkplatz wird über eine elektronische Fern­steuerung, die jeder berechtigte LKW-Lenker mit sich führt, geöffnet. Die Schranken­anlage für den PKW-Stellplatz wird mittels Karte geöffnet.

 

Auf Befragen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer wird festgehalten, dass die einzelnen Teilimmissionen (LKW-Fahrbewegungen, PKW-Fahrbewegungen, Motorradfahr­bewegungen, Rangiertätigkeiten, Verladetätigkeiten, ....) nicht für sich allein betrachtet wurden, sondern gesamtheitlich als Maximalbetriebszu­stand. Dies ist auch für die vom unterfertigten Sachverständigen selbst durchge­führte Berechnung der Immissionen aus dem Bereich des Moped- und Fahrradabstellplatzes als Teilbereich des PKW-Stellplatzes gültig. Die ermittelte Teilimmission des Mopedabstellplatzes in der Größenordnung von 21 dB (Beurteilungspegel) ist sowohl in der Gesamtheit als auch für sich allein so gering, dass sie in der Gesamtbetrachtung um mehr als 10 dB unter anderen Teilimmissionen liegt und damit keinen Einfluss auf die gesamte Immission hat. Für sich allein betrachtet liegt diese Teilimmission unter dem örtlichen Basis­pegel und hat damit auch keinen Einfluss auf die bestehende Ist-Situation.

 

Für die Beschwerdeführer ist es laut Ausführungen des Rechtsvertreters unverständlich, dass ein Näherrücken des Zufahrtsbereiches gegenüber dem ursprünglichen Zustand zu keiner Erhöhung der Auswirkungen führt. Dazu ist aus fachlicher Sicht festzustellen, dass das Näherrücken der Betriebszufahrt jeden­falls einen verbesserten Lärmschutz bedeutet. So wird die Lärmschutzwand in einer Höhe von bis zu 7 m ausgeführt, wobei die ursprüngliche Höhe bei der derzeitigen Betriebszufahrt in etwa 4 bis 5 m beträgt. Die durchgeführten Berechnungen berücksichtigen jedenfalls die örtliche Lage und die Dimension der Lärmschutzwände, aber auch die Flächen mit freien Schallausbrei­tungsbedin­gungen. Insgesamt ergibt sich somit eine Prognosesituation, welche ähnlich der derzeitigen Situation ist. Anzuführen ist in diesem Zusammenhang, dass die örtliche Lärmsituation im Wesentlichen durch den Verkehr auf den umliegenden Verkehrswegen (Landesstraße, Autobahn, ÖBB-Westbahnstrecke, örtliche Verkehrswege) primär geprägt ist. Die Lärmschutzmaßnahmen sind so dimen­sioniert, dass eben durch die Verlegung der Betriebszufahrt und den neuen Parkplatz die daraus resultierenden Schallimmissionen die örtliche Ist-Situation nur irrelevant verändern.

 

Ergänzend zu den gutachtlichen Ausführungen wird nochmals festgehalten, dass die beiden schalltechnischen Projekte fachlich geprüft wurden und sowohl die Emissionsansätze als auch die Immissionsergebnisse als plausibel und nach­vollziehbar anzusehen sind. Die schalltechnischen Projekte wurden dafür in einzelnen Teilbereichen überschlägig nachgerechnet.

 

Auf die Frage, ob die Schallquellen so berücksichtigt wurden, wo sie auch stattfinden, ist auf die schalltechnischen Projekte zu verweisen. So befindet sich beispielsweise im schalltechnischen Projekt für die Erweiterung Trocken­sortimenthalle ein ‚Übersichtsplan Emissionen‘. In diesem sind die Fahrwege der Fahrzeuge sowie die Bereiche Warenaus­gang, interner Verkehr, Wartespur und dergleichen dargestellt. Im schalltechnischen Projekt ‚Parkplatz‘ sind die Abstell­flächen für die LKW und PKW dargestellt. Damit werden die Emissions­quellen in der konkreten Lage und Entfernung zu den maßgeblichen Nachbarn berück­sichtigt.

 

Wie bereits im Gutachten angeführt, verläuft die geplante und projektierte Lärmschutz­wand entlang der neuen Betriebszufahrt. Laut den Planunterlagen im Bereich des Sickerbeckens zu etwa 2/3 entlang dem befestigten Boden und zu etwa 1/3 über dem Sickerbecken. Aus fachlicher Sicht ist es jedenfalls erforder­lich, durch bauliche Maßnahmen sicherzustellen, dass der Verlauf der Lärm­schutzwand im Bereich des Sickerbeckens nicht nur nach oben fugendicht ausgeführt wird, sondern auch nach unten. Bei dieser baulichen Maßnahme wird es sich um eine massive Baukonstruktion (voraussichtlich Stahlbeton) handeln müssen, da darin auch ein Stützelement für die Wandkonstruktion Platz finden muss. Das Sickerbecken hat eine projektierte Tiefe von 4,1 m. Zur ordnungs­gemäßen Funktion des Sickerbeckens wird in dieser Stütz­konstruk­tion ein Verbindungselement zum Ausgleich des Wasserspiegels notwendig sein. Dieses Verbindungselement ist im unteren Bereich anzubringen. Das vorgesehene Sickerbecken hat im Bereich der Lärmschutzwand ein Profil mit einer Sohlenweite von 4 m, einer Oberflächenweite von 16 m und einer Sohlentiefe von 4,1 m. Daraus ergibt sich eine Querschnittsfläche von rund 40 . Aus fachlicher Sicht ist kein Verlust der Schirmwirkung zu erwarten, wenn Öffnungsflächen in der Lärmschutzwand bzw. in der Stützkonstruktion von 1 % nicht überschritten werden. Dies bedeutet, die Verbindungs­öffnungen zwischen den beiden Sickerwasserbeckenabschnitten können eine Gesamt­fläche von 0,4 aufweisen. Die Ausgleichsöffnungen sollen darüber hinaus im unteren Drittel der Stützkonstruktion hergestellt werden.

Da die konkreten Maßnahmen bezüglich der Lärmschutzwandführung über dem Sicker­becken nicht im Projekt enthalten sind, wird folgende Auflage vorge­schlagen:

Die Lärmschutzwand ist im Bereich des Sickerwasserbeckens auf eine massive Unterkonstruktion aufzusetzen. Diese Unterkonstruktion hat bis zur Sohle des Sickerwas­ser­beckens zu reichen und hat auch fugendicht an die Böschungen des Sickerwasser­beckens anzuschließen. Im unteren Drittel sind Verbindungsöff­nungen mit einer max. Gesamtfläche von 0,4 zulässig.

 

Es wird noch auf Befragen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer festge­halten, dass eine hochabsorbierende Ausführung der Unterkonstruktion der Lärmschutzwand im Bereich des Sickerwasserbeckens nicht für notwendig erachtet wird, da auf der betriebszugewandten Seite allfällige Reflexionen nicht Richtung Nachbarn erfolgen und auf Seiten der Nachbarschaft keine betrieblichen Quellen, aber auch keine nachbar­schaftlich relevanten Schallquellen vorhan­den sind. Da diese Flächen unterhalb des bestehenden Geländes liegen, können auch keine Reflexionen durch den Straßenverkehr entstehen.“

 

4.1.3. Von den Amtssachverständigen für Luftreinhaltetechnik wurde im Gutach­ten vom 3. Oktober 2014, UBAT-2014-99741/7-Hos/Kel, ausgeführt:

 

„Bezugnehmend auf die Einwendungen in luftreinhaltetechnischer Hinsicht zum Genehmi­gungs­bescheid vom 28. April 2014, Ge20-255-2013-RE, wird nachfolgende Stellung­nahme zu den übermittelten Beweisthemen, unter Bedachtnahme auf die einzelnen betrieblichen Emissions­quellen, abgegeben:

 

 

 

1. Wurden sämtliche Einrichtungen der projektierten Betriebsanlage, welche als Luftschadstoffquellen in Betracht kommen, im lufttechnischen Projekt berück­­sichtigt?

Als wesentliche Emissionsquellen der projektierten Betriebsanlage gelten aus luftrein­halte­technischer Sicht für ggst. Verfahren die verkehrsbedingten Emissionen durch die LKW-Fahr­bewegungen am Betriebsgelände sowie die dazugehörigen dieselbetriebenen Kühlaggregate. Im lufttechnischen Projekt ‚S M Erweiterung Trocken­sortimenthalle‘ vom 10.12.2013, erstellt durch die T x-GmbH, wurden entsprechende Fahrbewegungen sowie verschiedene Fahrzustände wie z.B. Leerlauf, Warmstarts udgl. berücksichtigt. Aus fachlicher Sicht liegen im Projektsantrag keine weiteren relevanten Emissionsquellen vor, daher wurden im lufttechnischen Projekt sämtliche Einrichtungen der projektierten Betriebsanlage, welche als Luftschadstoff­quellen in Betracht kommen, berücksichtigt.

 

 

 

2. Von den Beschwerdeführern wird vorgebracht, dass der Luftaustausch und die Belüftung im Bereich der Grundstücke der Beschwerdeführer aufgrund der Höhe der Lärmschutzwände beeinträchtigt wird:

 

 

Wurden sämtliche Lärmschutzwände, auch jene, die bereits bestehen bzw. jene die im Zusammenhang mit der Errichtung des LKW- und PKW-Parkplatzes errichtet werden, bei der Beurteilung berücksichtigt?

 

 

 

Im oben zitierten lufttechnischen Projekt wurden Lärmschutzwände im westlichen und süd­lichen Bereich des Areals der Betriebsanlage, wie im Antrag zur Errichtung der Trocken­sortimenthalle dargestellt, berücksichtigt. Jedoch wurde die mit (noch nicht rechtskräftigem) Bescheid vom 17. März 2014, Ge20-178-2013-RE, bewilligte Lärm­schutz­wand, die am gegenüberliegenden Grundstück im Zusammenhang mit der Errich­tung des LKW- und PKW-Parkplatzes errichtet werden soll, nicht berücksichtigt.

 

Die nicht berücksichtigte Lärmschutzwand soll an der westlichen und südlichen Grund­stücks­­grenze des Grundstücks Nr. x der KG M, mit einer Höhe von 8 m bis 9 m er­richtet werden. Im südlichen Bereich weist die Lärmschutzwand eine Länge von 90 m und im westlichen Bereich eine Länge von 180 m, auf.

 

 

 

Zur Frage betreffend einen herabgesetzten Luftaustausch ist aus fachlicher Sicht festzuhalten, dass generell hohe Gebäude und auch Lärmschutzmaßnahmen wie Erdwälle oder Lärm­schutzwände ein Strömungshindernis darstellen. Im Nahbereich treten Auswir­kungen insofern auf, dass abhängig von der Windgeschwindigkeit und Ausbreitungs­schichten, gewisse Stau­wirkungen anströmseitig bzw. leeseitig ein entsprechendes Abströmverhalten resultiert. Dies ist u.a. auch in der Anlage 2 des lufttechnischen Projektes ‚Erweiterung Trockensortimenthalle‘ ersichtlich.

 

Aus fachlicher Sicht stellt sich daher die Frage, ob durch die Auflösung der Lärmschutz­wand am Grundstück x Grenzwertüberschreitungen des IG-L bei den nächst­liegenden bewohnten Gebäuden zu erwarten sind. Diesbezüglich wird festgehalten, dass bei den relevanten bewohnten Gebäuden, entlang der F Straße und der xstraße, im lufttechnischen Projekt die Rechenpunkte 04, 03, 02 und 01 gesetzt wurden. Die ermittelten Immissions-Zusatzbelastungen aller 4 Rechen­punkte liegen im irrelevanten Be­reich (< 3 % des jeweiligen IG-L Grenzwertes). Aus fachlicher Sicht ist davon auszugehen, dass bei Berücksichtigung der Lärmschutzwand am Grst. x, sich die Immissions-Zu­satzbelastungen nicht dahingehend erhöhen, dass Grenzwert-überschreitungen des IG-L zu erwarten sind.

 

 

 

- Kann die in der mündlichen Verhandlung von der Erstbehörde am
15. April 2014 ge­troffene gutachtliche Feststellung, dass durch das gegen­ständ­liche Vorhaben keine Grenzwertüberschreitungen zu erwarten sind, aufrechter­halten werden, wenn der ebenfalls beantragte LKW- und PKW- Parkplatz in die Beurteilung miteinbezogen wird?

 

 

 

Eingangs ist hierzu auszuführen, dass zwei lufttechnische Projekte, einerseits das bereits erwähnte lufttechnische Projekt ‚S M Erweiterung Trockensortimenthalle‘ vom 10.12.2013 und andererseits das Projekt ‚S M - P ‘, datiert mit 28.11.2013, jeweils erstellt durch die T x-GmbH, zur jeweiligen Beurteilung herangezogen wurden.

 

Jedes Projekt ermittelt die durch den jeweiligen Antrag entstehenden Immissions­zusatzbe­lastungen zum Zeitpunkt der Antragstellung. Das bedeutet, dass ausschließlich die jeweiligen Projektinhalte berechnet wurden.

 

 

 

Zur angeführten Beweisfrage ist aus fachlicher Sicht festzuhalten, dass die in den jeweiligen Projekten berechneten Immissions-Zusatzbelastungen Großteils im irrele­vanten Bereich, d.h. < 3% des jeweiligen IG-L Grenzwertes, liegen. Lediglich beim Parameter NO2 als Jahresmittelwert sind maximale Immissions-Zusatzbelastungen von bis zu <5% des IG-L Grenzwertes prognostiziert worden.

 

 

 

Beide lufttechnische Projekte wurden unter den schlechtest möglichen Betrachtungs­weisen, dass bedeutet bei maximalen Fahrfrequenzen, Wartezeiten etc. berechnet.

 

 

 

Bei gleichzeitigem Betrieb des Parkplatzes und der Trockensortimenthalle erscheint es aufgrund der irrelevanten/geringen Zusatzbelastungen unwahrscheinlich, dass Grenz­wert­überschreitungen des IG-L, durch beide Verfahren bei den betrachteten Wohn­objekten, auftreten.“

 

 

4.1.4. In der mündlichen Verhandlung vor dem LVwG wurde von den Amtssach­verständigen für Luftreinhaltetechnik ergänzend festgehalten:

 

„Zur Frage hinsichtlich bestehender Grenzwerte betreffend eines herabgesetzten Luftaustausches ist aus fachlicher Sicht festzustellen, dass es diesbezüglich keine Grenzwerte gibt bzw. die Änderungen (verminderte Luftgeschwindigkeit, Turbu­lenz­bildung und Stauwirkungen) durch die projektierten Lärmschutzwände in den einzelnen lufttechnischen Projekten berücksichtigt worden sind. Unter Berück­sichtigung dieser Änderungen ist aus fachlicher Sicht mit keinen Grenz­wert­überschreitungen nach dem IG-L zu rechnen. Im Immissionsschutzgesetz-Luft sind in der Anlage 1 Grenzwerte für Luft­schad­stoffe definiert, welche den vorliegenden Beurteilungen zugrunde gelegt wurden. Als relevante Luftschad­stoffe sind bei den gegenständlichen Verfahren die Parameter PM10, Kohlenmonoxid und Stickstoffdioxid anzunehmen, da es sich hierbei um verbren­nungsbedingte Abgasemissionen der KFZ handelt.“

 

4.1.5. Basierend auf diesen Gutachten wurde vom Amtssachverständigen für Medizin in der mündlichen Verhandlung ausgeführt:

 

„Im Zuge der heutigen Verhandlung wurde ein Ortsaugenschein im Projektsgebiet samt Erörterung des Vorhabens durchgeführt. Das Betriebsareal ist durch einen Gleisanschluss erschlossen, in diesem Bereich soll im Wesentlichen zusammen­fassend eine weitere Halle (Trockensortimenthalle) errichtet werden. An der der jetzigen Betriebszufahrt gegenüber­liegenden Straßenseite der xstraße soll ein LKW-Parkplatz für LKW`s der S errichtet werden. Die projektierten Schallschutzmaßnahmen (Schallschutz­wände) sind im schall­technischen Projekt dargestellt und wurden vom schalltechnischen Sachver­stän­digen beurteilt (Details siehe dort).

 

Die Umgebungsgeräuschkulisse im Projektsgebiet und bei den nächstgelegenen Nachbarn ist durch Fahrbewegungen auf der xstraße, durch das Verkehrs­rauschen entfernter, auch überregionaler Verkehrsträger, der West­bahnlinie und durch die in der näheren und weiteren Umgebung situierten, am ehesten mit einem gleichförmigen Rauschen zu vergleichende Geräusche geprägt.

 

Aus den schalltechnischen Ausführungen ergeben sich für eine individuelle Beurteilung folgende Immissionsangaben:

 

Miteinbeziehung des beantragten LKW- und PKW-Parkplatzes auf Gst. Nr. x,
KG M:

 

Gemäß dem vorgegebenen Beweisthema ist bei der schalltechnischen Beurteilung zusätzlich auch eine Gesamtbeurteilung unter Berücksichtigung des beantragten LKW- und PKW-Parkplatzes auf Gst. Nr. x, KG M, vorzunehmen. Bezüglich Detailbeurteilung des Vorhabens LKW- und PKW-Stellplatz wird auf das dazu gesondert abgegebene Gutachten verwiesen. Es wird im Folgenden unter Berücksichtigung der jeweils erstellten schalltechnischen Projekte der T eine Gesamtbetrachtung angestellt. Dazu werden zwei der maßgeblichen Betrachtungspunkte aus­gewählt. Am Nächsten der beiden Vorhaben befindet sich die Liegenschaft F Straße x,  M. Hier steht der nordöstliche Bereich im direkten Einfluss beider Vorhaben. Im Schallprojekt ‚Parkplatz‘ ist bei dieser Liegenschaft der Rechenpunkt RP-6 definiert. Dieser befindet sich zwar im Bereich der nordwestlichen Hausfassade, ist aber auf Grund der Schallausbreitungs­bedingungen in gleicher Weise für den nordöstlichen Bereich anwend­bar. Im Schallprojekt ‚Trockensortimenthalle‘ ist auf der gegenständlichen Liegen­schaft im nordöstlichen Bereich der Rechenpunkt RP-2e definiert. In nachfolgender Tabelle werden die zunächst wesentlichen Ergebnisse zusammengefasst, und zwar für die Betrachtung ‚Einhaltung planungstechnischer Grundsatz‘:

 

Ergebnisübersicht Wochentag:

Beurteilungszeitraum

Lr,spez in dB

Summe Lr,spez in dB

Lr,PW

Planungstechnischer Grundsatz eingehalten?

RP-6 EG

RP-2e EG

Tag

45

43

47

55

ja

Abend

41

39

43

55

ja

Nacht

41

39

43

50

ja

Nachtkernzeit

40

38

42

45

nein

 

Ergebnisübersicht Wochenende:

Beurteilungszeitraum

Lr,spez in dB

Summe Lr,spez in dB

Lr,PW

Planungstechnischer Grundsatz eingehalten?

RP-6 EG

RP-2e EG

Tag

45

39

46

55

ja

Abend

43

38

44

55

ja

Nacht

43

38

44

50

ja

Nachtkernzeit

37

38

41

45

nein

 

Als Nachtkernzeit gilt der Zeitraum von 00:00 Uhr bis 05:00 Uhr.

 

Als weiterer Betrachtungspunkt wurde die Liegenschaft F Straße x, M, gewählt:

 

Ergebnisübersicht Wochentag:

Beurteilungszeitraum

Lr,spez in dB

Summe Lr,spez in dB

Lr,PW

Planungstechnischer Grundsatz eingehalten?

RP-5 OG

RP-2b OG

Tag

46

44

48

55

ja

Abend

42

42

45

55

ja

Nacht

41

42

45

50

ja

Nachtkernzeit

41

41

43

45

nein

 

Ergebnisübersicht Wochenende:

Beurteilungszeitraum

Lr,spez in dB

Summe Lr,spez in dB

Lr,PW

Planungstechnischer Grundsatz eingehalten?

RP-5 OG

RP-2b OG

Tag

45

41

47

55

ja

Abend

41

41

44

55

ja

Nacht

41

41

44

50

ja

Nachtkernzeit

28

41

41

45

nein

 

Wie die vorstehenden Ergebnisse zeigen, ist bei den beiden betrachteten Nachbar­bereichen auch bei der Gesamtbewertung der planungstechnische Grundsatz bis auf die Nachtkernzeit einge­halten.

 

Beim Vorhaben Trockensortimenthalle betrifft dies die Immissionsanteile der LKW-Rangiervorgänge, die haustechnischen Anlagen und die Gebäude­abstrah­lungen. Unter diesen Gesichtspunkten ergibt sich folgende Zusammenfassung:

 

Ergebnisübersicht Liegenschaft F Straße x:

Beurteilungszeitraum

LA,r in dB

Summe LA,r ges  in dB

Vorbelastung

Lr,o in dB in Nachtkernzeit

LA,r ges - Lr,o

RP-6 EG

RP-2e EG

Wochentag

36

36

39

50

-11

Wochenende

36

36

39

52

-13

 

Ergebnisübersicht Liegenschaft F Straße x:

Beurteilungszeitraum

LA,r in dB

Summe LA,r ges  in dB

Vorbelastung

Lr,o in dB in Nachtkernzeit

LA,r ges - Lr,o

RP-5 OG

RP-2B OG

Wochentag

36

38

40

50

-10

Wochenende

27

38

38

52

-14

 

Für die individuelle Beurteilung ergeben sich damit aus diesen Darstellungen folgende höchste Immissionswerte:

 

Je nach Rechenpunkt ergeben sich als höchste Werte [Summe Lr,spez ] 43 dB (Wochentag, Nachtkernzeit) bzw. 41 dB (Wochenende, Nachtkernzeit).

 

Aus der Betrachtung der Trockensortimenthalle ergeben sich als höchste Werte [Summe LA,r ges  ] 39 dB bis 40 dB. Die Vorbelastung beträgt an diesen Punkten 50 bis 52 dB.

 

 

 

Luftreinhaltung

 

Das der heutigen Verhandlung zugrunde liegende luftreinhaltetechnische Gutachten kommt zum Schluss, dass es unwahrscheinlich ist, dass durch beide Verfahren Grenz­wert­überschreitungen des IG-L auftreten.

 

Licht

 

In der Verhandlungsschrift der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 19.11.2013 liegt eine lichttechnische Beurteilung samt Auflage auf. Diese Beurteilung baut auf der ÖNORM O 1052 auf, die auch in umweltmedizinischer Sicht den aktuellen Stand des Wissens der Beurteilung darstellt. 

 

Gesundheitsgefährdung - Belästigung

 

Die Beurteilung ist dabei, um den gesetzlichen Vorgaben zu folgen, auf den gesunden normal empfindenden Menschen und das Kind abzustellen und wird in den folgenden Beurteilungen berücksichtigt.

Zur Unterscheidung der Begriffe Gesundheitsgefährdung, Belästigung werden im Folgenden jene Definitionen, die wiederkehrend in umweltrelevanten Verfahren verwendet werden, wiedergegeben:

In den ‚Empfehlungen für  die Verwendung medizinischer Begriffe im Rahmen umwelthygienischer Beurteilungsverfahren‘ veröffentlicht (von M. Haider et. al), in den Mitteilungen der Österr. Sanitätsverwaltung 85. Jhg. (1984) H. 12, werden die Begriffe ‚Gesundheitsgefährdung und -belästigung‘ wie folgt definiert:

 

 

 

Gesundheitsgefährdung

 

Als Gesundheitsgefährdung gilt eine Einwirkung (Immission), durch die nach den Erfahrungen der med. Wissenschaft die Möglichkeit besteht, dass Krank­heitszustände, Organschäden oder unerwünschte organische oder funktionelle Veränderungen, die die situationsgemäße Variationsbreite von Körper- oder Organformen bzw. -funktionen signifikant überschreiten, entweder bei der Allgemeinbevölkerung oder auch nur bei bestimmten Bevölkerungsgruppen bzw. auch Einzelpersonen eintreten können.

Die Gesundheitsgefährdung ist also die Erwartbarkeit eines Gesundheitsschadens oder eines hohen Gesundheitsrisikos, die mit den Mitteln der wissenschaftlichen Prognose zu belegen ist oder mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht ausgeschlossen werden kann.

 

Belästigung, Störung des Wohlbefindens, Beeinträchtigung des Wohl­befindens

 

Hier handelt es sich weitgehend um subjektive Wahrnehmungsqualitäten, jede Immission - vorausgesetzt, dass sie überhaupt wahrgenommen wird, d.h., dass sie die Wahrnehmungsschwelle überschreitet - kann vom gesunden normal empfindenden Menschen im konkreten Fall als Belästigung empfunden werden und damit eine Störung des Wohlbefindens bewirken. Das Empfinden einer Belästigung ist inter- und intraindividuell sehr unterschiedlich. Die Wahrnehmung einer Immission an sich stellt noch keine Belästigung dar. Zum Belästigungserleben kommt es insbesondere, wenn die Immission emotional negativ bewertet wird. Einzuschließen in diese Kategorie wären auch Störungen bestimmter höherer Funktionen und Leistungen - wie etwa der geistigen Arbeit, der Lern- und Konzentrationsfähigkeit, der Sprachkommunikation, ... Es sei an dieser Stelle ausdrücklich betont, dass solche Funktions- und Leistungsstörungen über einen längeren Zeitraum hinweg sehr wohl zu einer Gesundheitsgefährdung werden können. Da es offenbar weder möglich noch wünschenswert ist, Maßnahmen gegen jedwede geringste subjektiv empfundene Störung zu ergreifen, muss eine Unterscheidung zwischen zumutbarer und unzumutbarer Belästigung getroffen werden. Unzumutbar[1] ist eine Belästigung, wenn sie zu erheblichen Störungen des Wohlbefindens, zu funktionellen oder organischen Veränderungen führen kann, oder über ein ortsübliches Ausmaß hinausgeht, wobei in diesem Fall auch die Widmung von Liegenschaften maßgebenden Vorschriften zu berücksichtigen sind (Zitat Ende).

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Schallimmissionen / Lärm

Wirkung und Beurteilung Lärm – Angaben zu wirkungsbezogenen Schallpegeln:

Bei der Beurteilung von Lärm ist allgemein zwischen direkten und indirekten Auswir­kungen von Lärmimmissionen auf den Menschen zu unterscheiden.

 

Direkte Wirkungen (sog. aurale Wirkungen) spielen aufgrund der dafür erforderlichen Höhe der Schallpegel im Umweltbereich nur in Einzelfällen (z.B. bei bestimmten Fertigungsbetrieben) eine Rolle. Sie  behandeln Hörstörungen, die durch Schäden direkt am Hörorgan verursacht werden. Diese treten ab einer Größenordnung von ca. 85 dB als Beurteilungspegel (z.B. bei Schallexpositionen an Arbeitsplätzen über lange Zeiträume [Jahre]) oder deutlich höher gelegenen einzelnen Schalleinwirkungen (z.B. bei Knall­traumen) auf.

Indirekte Wirkungen (sog. extraaurale Wirkungen) sind solche, bei denen nicht das Hörorgan selbst geschädigt wird, sondern über die Geräuschwahrnehmung und deren bewusste und unbewusste Verarbeitung im Organismus unterschiedliche Reaktionen ausgelöst werden. Diese Reaktionen stehen in engem Zusammenhang mit der entwicklungsgeschichtlichen Funktion des Hörsinnes als Informations- und Warnorgan. Über Verarbeitung einer Geräuschwahrnehmung im Gehirn und damit verbundenen vegetativen Reaktionen kann es u.a. zu Veränderungen des Wachheitsgrades, zu Stressreaktionen, Belästigungsreaktionen, Änderung der Durchblutung bestimmter Organsysteme u.ä. kommen. In diesem Zusammenhang werden hohe Dauerlärm­einwirkungen auch als Kofaktor für die Entstehung von Herz-Kreislauferkrankungen,
- entsprechende Disposition vorausgesetzt - diskutiert.

In der Beurteilung von Schallimmissionen und seinen Auswirkungen sind die Verände­rungen einer bestehenden Lärmsituation als auch die tatsächlich  erhobenen Lärmpegel zu berücksichtigen. Zu beachten sind hierbei auch allenfalls auftretende besondere Geräuschcharakteristika (z.B. gesonderte Wahrnehmbarkeit von Geräuschen mit tonalen Anteilen, Klopfen, Zischen o.ä.).

 

Beurteilungswerte[2]

 

LA,eq  = 55 dB Belästigung    durch    gestörte Kommunikation

LA,eq  = 60 dB unter Laborbedingungen akute physiologische Reaktionen beobachtbar, im Alltag treten vegetative Reaktionen bereits bei niedrigeren Pegeln auf, wobei zu bemerken ist, dass sich eine Vielzahl von Untersuchungen auf Dauer­lärmexpositionen, insbesondere auf Unter­suchungen aus dem Straßenverkehr (womit üblicherweise eine dauernde längere Exposition über Stunden gegeben ist) beziehen.       Unter

 

 

 

 

 

 

diesen Bedingungen ergeben sich auch Hinweise auf ein statistisch ansteigendes Herz­infarktrisiko.

LA,eq  = 45 dB Störungen     höherer     geistiger    Tätigkeiten

LA,eq  = 55 dB deutliche Belästigungsreaktionen bei 5-10 % der Bevölkerung, nach WHO 1999 Community Noise Guidelines

LA,eq  = 55 dB ‚few seriously annoyed‘ (einige ernsthaft gestört)

LA,eq  = 50 dB ‚moderately annoyed‘

 

Die o.a. angeführten Werte beschreiben vorwiegend Aspekte pegelabhängiger Belästigungsreaktionen durch Schallimmissionen, der Übergang zu Gesundheits­gefähr­dungen wird in der ÖAL-Richtlinie Nr. 3 Blatt 1 mit Werten von LA,eq > 65 dB (Tag),
> 60 dB (Abend), > 55 dB (Nacht)  definiert.

Als Kriterium für die Limitierung von Spitzenpegeln wird in der ÖAL-Richtlinie
Nr. 3 Blatt 1 angegeben, dass Spitzenpegel nicht mehr als 25 dB über dem Dauer­schallpegel liegen sollten. 

Schallimmissionen werden auch dann mit zunehmendem Maß als belästigend erlebt werden, je deutlicher eine bestehende Umgebungssituation (entweder durch maßgebliche Erhöhungen von Schallpegeln oder durch hervorstechende Charakteristika) verändert wird.

 

Schlaf

 

Um die wohl gravierendste Störung durch Lärm zu berücksichtigen, wird von der WHO zur Sicherung eines ruhigen und erholsamen Schlafes ein Wert von weniger als 35 dB, zuletzt 30 dB am Ohr des/der Schlafenden (d.h. im Rauminneren, Dauerschall) angegeben. Diese letztere Immissionsvorgabe definiert einen Bereich, in dem Schlafen gesichert möglich ist, d.h. nicht wie bei anderen Grenzwertkonzepten einen Bereich, in dem bereits im Grenzwertkonzept eine gesellschaftspolitisch akzeptierte In-Kauf-Nahme bestimmter Störwirkungen verankert ist.

 

Nach der Night Noise Guideline der WHO[3] können ab einem Pegelwert von 40 dB bis
55 dB (Durchschnittslärmbelastung in der Nacht, außen) im Verhalten der Lärm­exponierten Anpassungsreaktionen beobachtet werden, ab 55 dB nehmen diese Erforder­nisse zu und erlangen zusehends gesundheitlich nachteiligen Charakter.

 

Zu Lärmspitzen haben Untersuchungen gezeigt, dass auch im ungestörten Schlaf relativ häufig Wachphasen diagnostizierbar sind, die allerdings am Morgen nicht erinnerlich sind. Dies ist erst dann der Fall, wenn sie mindestens 3 – 4 Minuten dauern. Es hat sich gezeigt, dass durch Maximalpegel bis zu 65 dB, ausgelöste Wachphasen in der Regel nach          1,5  Minuten        beendet        sind,        damit          kaum          erinnerlich

 

 

 

 

sind und denen keine nachteiligen gesundheitlichen Effekte zugeschrieben werden (Basner et al. 2004 [4]). Nach Untersuchungen von Griefahn liegen diese Werte geringfügig höher.

 

Zusammenfassende Beurteilung Schallimmissionen

 

Planungstechnischer Grundsatz:

Die Forderung nach einer einheitlichen Beurteilung für unterschiedliche Lärmarten und nach der Möglichkeit der Beurteilung der Gesamtbelastung durch verschiedene Lärmarten machte es erforderlich, die Beurteilung vorrangig auf Basis von Beurteilungspegeln vorzunehmen. Auf diese Weise kann nach den derzeitigen Kenntnissen der Lärm­wirkungsforschung jedenfalls überprüft werden, ob eine Schallimmission die Grenze zur Gesundheitsgefährdung bei langjähriger Einwirkung überschreitet.

Bei einem entsprechend strengen Beurteilungsmaßstab ist es aber auch möglich, auf der Basis von Beurteilungspegeln ein Irrelevanzkriterium (planungs­technischer Grundsatz) zu definieren, bei dessen Einhaltung davon ausgegangen werden kann, dass die zu beurteilende Schallimmission zu keiner über die Schwankungsbreite der ortsüblichen Schallimmission hinausgehenden Verän­derung derselben führt. Damit kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass die Veränderung wahrnehmbar ist, sie kann aber im Rahmen der jederzeit erwartbaren Variabilität von Umweltbedingungen als für die Betroffenen akzeptabel angesehen werden. Dies auch deshalb weil bei der Prüfung des Irrelevanzkriteriums auch die widmungs- und vorbelastungsabhängige Erwartungs­hal­tung der Betroffenen berücksichtigt wird.

Bei Einhaltung des planungstechnischen Grundsatzes ist somit davon auszugehen, dass Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen nicht gegeben sind.

 

Für die individuelle Beurteilung, an denen der planungstechnische Grundsatz lt. der tabellarischen Zusammenstellung im Befund nicht eingehalten ist, ergeben sich damit aus diesen Darstellungen folgende höchste Immissionswerte:

 

Je nach Rechenpunkt ergeben sich als höchste Werte [Summe Lr,spez ] 43 dB (Wochentag, Nachtkernzeit) bzw. 41 dB (Wochenende, Nachtkernzeit).

 

Aus der Betrachtung der Trockensortimenthalle ergeben sich als höchste Werte [Summe LA,r ges  ] 39 dB bis 40 dB. Die Vorbelastung beträgt an diesen Punkten 50 bis 52 dB.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der wohl kritischste Beurteilungszeitraum ist die Nachtkernzeit. Die ausgewiesenen Immissionspegel unterschreiten für diesen Zeitraum jene Werte, ab denen Gesund­heitsgefährdungen zur Nachtzeit zu erwarten wären, deutlich.

 

Für die Beurteilung sind von den prognostizierten Pegeln zur Nachtzeit im Freien, auch bei gekippten oder geöffneten Fenstern, Werte in der Größenordnung von
7 - 15 dB in Abzug zu bringen, sodass die Werte sowohl für Dauerschallpegel als auch für Spitzenpegel, ab denen Beeinträchtigungen des Schlafens abzuleiten wären, deutlich unterschritten werden. Ebenso ist ein Aufenthalt im Freien nicht beeinträchtigt.

 

In einer Gesamtbetrachtung ergibt sich aus den schalltechnischen Ausführungen, dass es zu keiner Veränderung der Ist-Situation kommt.

 

Nachteilige gesundheitliche Wirkungen i.S. von erheblichen Belästigungen oder Gesund­heits­­gefährdungen durch Schallimmissionen ergeben sich dadurch nicht. 

 

Licht / Beleuchtung

 

Auswirkungen von Licht auf den Menschen:

Der Sehsinn vermittelt den Menschen den Großteil der Sinneseindrücke, darüber hinaus werden aber über das Licht auch andere Effekte mit verursacht, z.B. regelt es circadianen Rhythmus, es hat Einfluss auf vegetative Funktionen, beeinflusst Stoffwechsel und Stimmung.

Abgesehen von den positiven Effekten, die - vor allem natürliches - Licht auf den Menschen hat, kann sich Licht auch negativ bemerkbar machen. Beleuchtungsanlagen können Belästigungsreaktionen in der Nachbarschaft verursachen. Dies kann einerseits durch Blendung, andererseits durch Raumaufhellung erfolgen.

 

-       Blendung:

 

Eine Blendwirkung kommt zustande, wenn es sich um eine Lichtquelle mit hoher Leuchtdichte handelt. Bei hohen Beleuchtungsstärken kann es zu einer physiologischen Blendung mit Herabsetzung des Sehvermögens kommen, psychologisches Blendungs­empfinden und damit den Eindruck einer Belästigung kann es aber schon bei geringeren Beleuchtungsstärken geben.

 

-       Raumaufhellung:

 

Die Raumaufhellung wird vor allem dann als besonders störend empfunden, wenn  Schlafräume oder Wohnbereiche, in denen ein besonderes Ruhebedürfnis besteht, betroffen sind. Bei einer Raumaufhellung im Nachtzeitraum ist vor allem der Einfluss auf die Schlafqualität und kann den circadianen Rhythmus beeinträchtigen. Belästigungs­wirkungen hängen in erster Linie davon ab, welche Erwartungshaltung an das Umfeld besteht und auch wie stark die Änderung ausfällt. Darüber hinaus wird die Bewertung auch von individuellen Faktoren bestimmt. Eine Immission, die aufgezwungen oder unnötig empfunden wird, wird immer schlechter bewertet als eine Immission, deren Quelle als notwendig und hilfreich angesehen wird.

Es ist auch bekannt, dass intensiv farbiges Licht schlechter akzeptiert wird als gleichbleibend weißes Licht. Besonders störend wird wechselnde Helligkeit (z.B. Blinklichter, …) angesehen, da dadurch Gewöhnungseffekte verhindert werden.

Breite Untersuchungen, die wissenschaftlich konkret auf Untersuchungen epidemiolo­gischer Dosis-Wirkungsbeziehungen von Lichtimmissionen abzielen, sind nicht bekannt.

 

Aus der Beobachtung unterschiedlichster Umfelder ist bekannt, dass es aus architek­tonischen, kulturellen, sicherheitstechnischen Gründen oder bloß aus  beispielsweise lichttechnisch ungünstiger Planung Beleuchtungssituationen gibt, die hohe Lichtimmis­sionen verursachen. In Österreich gibt es keine gesetzlichen Regelungen, die Lichtimmis­sionen verbindlich reglementieren. 

 

In der ÖNORM O 1052 sind Bedingungen zur Vermeidung unerwünschter (hier erhebliche Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen umschreibend) Aufhellungen von Räum­lich­keiten, in denen sich Menschen überwiegend aufhalten (Aufenthaltsräume), definiert. Die angegebenen Werte der Beleuchtungsstärke beziehen sich auf die maximale vertikale Beleuchtungsstärke in der Fensterebene der zu beurteilenden Räume, insbesondere für Wohn- und Schlafbereiche.

Die in der lichttechnischen Beurteilung der Verhandlungsschrift der Bezirkshaupt­mann­schaft Wels-Land vom 19.11.2013 angeführten Werte aus der ÖNORM O1052 stellen Immissionswerte dar, die fachlich als allgemein die Gesundheit nicht beeinträchtigend anerkannt sind. 

 

Es ergibt sich daher zum gegenständlichen Projekt, dass durch die behandelten Lichtimmissionen nicht auf erhebliche Belästigungen oder Gesundheits­gefährdungen zu schließen ist.

 

Ergänzend zur Auflage im lichttechnischen Gutachten in der Verhandlungsschrift der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 19.11.2013 wird folgende weitere Auflage vorgeschlagen:

 

-       Zur Vermeidung von direkten Blendwirkungen durch direkten Blick in das Leuchtmittel sind  sämtliche Beleuchtungskörper so zu positionieren bzw. zu gestalten (z.B. durch Blenden), dass von den benachbarten Grundstücken ein direkter Blick in das Leuchtmittel nicht möglich ist.

 

Luftschadstoffe

 

Von der luftreinhaltetechnischen Sachverständigen wurde festgestellt, dass mit einer Überschreitung der Grenzwerte des IG-L (Immissionsschutzgesetz-Luft) nicht zu rechnen ist.

Die Grenzwerte des Immissionsschutzgesetzes-Luft sind zum dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit in ganz Österreich festgelegt.

Mit der Einhaltung dieser Grenzwerte ist daher nicht auf erhebliche Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen zu schließen.

Zur Frage der Veränderung der Luftzirkulation durch die Schallschutzwände wird grundsätzlich auf die luftreinhaltetechnischen Ausführungen verwiesen, nachdem die Schallschutzwände im lufttechnischen Projekt berücksichtigt wurden und sich im Ergebnis keine Grenzwertüberschreitungen des IG-L ableiten lassen, ist auch nicht auf nachteilige gesundheitliche Auswirkungen zu schließen.

 

Besonnung

 

Für die umweltmedizinische Beurteilungspraxis gibt es keine Regelwerke, die Störwir­kungen durch Besonnung oder Beschattung definieren. Es kann daher nur unter Anwendung der Erfahrung zahlreicher Bauvorhaben eine Beurteilung abgegeben werden. Grundsätzlich ist festzustellen, dass sowohl die Besonnung als auch die Beschattung subjektiv unterschiedlichst wahrgenommen wird und demgemäß auch subjektiv unterschiedlichst beurteilt wird. Auszugehen ist davon, dass nach Planeinsicht und Ortsaugenschein bestimmte Einflüsse auf die Besonnung gegeben sind (xstraße x), die am ehesten die Morgensonne betreffen. Nordseitig, im Zugangs- und Zufahrts­bereich dieses Objektes, ergeben sich hier naturgemäß keine Einflüsse. Die geplante Schallschutzwand ist durchwegs vergleichbar mit einem mehrgeschossigen Wohnbau, wie er in vergleichbaren Situationen auch nach den einschlägigen Baubestimmungen zulässig wäre. Veränderungen der Besonnungs- und Schattenwirkung können sich hier beim Wohnhaus xstraße x und bei den anderen Nachbar­anwesen ergeben, Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen sind daraus aber nicht ableitbar.“

 

5. Hierüber hat das LVwG erwogen:

 

5.1. Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

 

1.    das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittäti­gen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebs­anlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,

 

2.    die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

 

3.    die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

 

4.    die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

 

 

 

5.    eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizu­führen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung aufgrund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

Gemäß § 77 Abs. 2 GewO 1994 ist die Frage, ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 zumutbar sind, danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.

 

Gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen, wenn dies zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erfor­derlich ist.

 

5.2. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2013 hat die S Ö W-AG um gewerbe-behördliche Genehmigung für die Änderung der beste­henden S-Betriebsanlage durch Errichtung und Betrieb eines Trockensorti­mentlagers, einer Gleishalle, Verlegung der Betriebszufahrt und weiterer Anlagen im Standort M, xstraße x, unter Vorlage von Projektsunterlagen ange­sucht.

Diese Projektsunterlagen beinhalten neben den erforderlichen Plänen einen tech­nischen Bericht, eine Betriebsbeschreibung, ein schalltechnisches und lufttech­nisches Projekt, ein brandschutztechnisches Konzept sowie Explosionsschutz­dokumente.

Im Grunde dieses Ansuchens wurde von der belangten Behörde mit Kundma­chung vom 26. März 2014 eine mündliche Verhandlung für den 15. April 2014 anberaumt; unter Bezugnahme auf diese Kundmachung wurden von den Nachbarn Einwen­dungen erhoben.

Am 15. April 2014 wurde von der belangten Behörde die mündliche Verhandlung unter Beiziehung von Amtssachverständigen aus den Bereichen Bau- und Gewerbetechnik, Luftreinhaltung, Maschinenbautechnik, Lichttechnik und Medizin durchgeführt.

Auf Grundlage der in der mündlichen Verhandlung erhobenen Ermittlungs­ergebnisse wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom
28. April 2014, GZ: Ge20-255-2013-RE, die gewerbebehördliche Betriebsan­lagen­­änderungsgenehmigung für das beantragte Vorhaben erteilt.

 

Vorweg ist festzuhalten, dass die Kw mit Eingabe vom 31. Juli 2013 ein Ansuchen um gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der beste­henden Betriebsanlage durch Errichtung und Betrieb eines LKW- und PKW-Park­platzes auf Grundstück Nr. x, KG M, gestellt hat.

Über dieses Ansuchen wurde von der belangten Behörde gesondert ein Ermitt­lungsverfahren durchgeführt und mit Bescheid vom 17. März 2014,
GZ: Ge20-178-2013-RE, abgeschlossen. Gegen diesen Bescheid wurde von den Nachbarn ebenfalls Beschwerde an das LVwG erhoben.

Diese beiden beantragten Vorhaben werden nunmehr im Beschwerdeverfahren einer gemeinsamen Beurteilung im Hinblick auf die gewerbebehördliche Geneh­migungsfähigkeit unterzogen.

 

5.3. Aufgrund der Beschwerdevorbringen wurde vom LVwG ein lärm­tech­nisches Gutachten unter Vorgabe von Beweisthemen eingeholt.

Der beige­zogene Amtssachverständige (ASV) für Lärmtechnik erstattete seine Beurteilung unter Zugrundelegung des schalltechnischen Projektes der T x-GmbH vom 10. Dezember 2013, GZ: 13B0166D. Dieses Projekt wurde vom ASV fachlich geprüft und dessen Plausibilität und Schlüssigkeit fest­gestellt.

Das schalltechnische Projekt beinhaltet zum einen die maßgebliche Bestands­situation, dokumentiert durch die in der Zeit von 20. Juni 2013 bis 23. Juni 2013 an drei Messpunkten vorgenommenen Messungen, die Darstellung der zu erwartenden Schallemissionen und zum anderen Rechnungen über die zu erwartenden betriebsbedingten Lärmimmissionen sowie die Dimensionierung von Schallschutzmaßnahmen.

Die örtliche Schall-Ist-Situation wird maßgeblich durch den Straßen- und Schienen­verkehr geprägt.

Nach den Ausführungen des ASV erfolgte sowohl die Auswahl der Messpositionen als auch die Verwendung der Messgeräte nach den technischen Regeln, im Konkreten der ÖNORM S 5004. Die Messungen erfolgten in einem repräsen­tativen Zeitraum, nämlich sowohl an Werktagen als auch am Wochenende zur Tages-, Abend- und Nachtzeit. Auch wurde der Beurteilung die für die Nachbarn ungünstigste Situation zugrunde gelegt. Die Messergebnisse wurden darüber hinaus mit den in diesem Bereich vorhandenen Lärmkartierungen für die Westbahnstrecke, die Landesstraße und die Autobahn verglichen. Demnach liegen die Messergebnisse tendenziell etwas niedriger als die Werte dieser Lärm­kartierungen.

Das Sachverständigengutachten geht davon aus, dass die Erhebung der Ist-Situation fachgerecht durchgeführt worden ist und die messtechnischen Erhe­bungen zur Feststellung der örtlichen Verhältnisse ausreichen.

 

Von den Nachbarn wird bemängelt, dass der Genehmigungsantrag der Kw nicht ausreichend bestimmt sei und daraus folgend nicht sämtliche zu erwartenden Immissionen berücksichtigt worden seien.

Hierzu ist auszuführen, dass der Umfang des beabsichtigten Vorhabens klar aus dem Genehmigungsantrag in Verbindung mit den vorgelegten Projektsunterlagen hervorgeht; die Projektsunterlagen wurden für die Parteien vor Durchführung der Verhandlung öffentlich zur Einsichtnahme aufgelegt.

Demnach umfasst das beantragte Vorhaben die Errichtung eines Trockensorti­mentlagers, einer neuen Gleishalle, die Verwendung der alten Gleishalle als Lagerhalle, die Verlegung der Betriebszufahrt, die Errichtung eines Rollcontainer­platzes, die Vergrößerung der bestehenden Werkstätte, die Errichtung einer zusätzlichen Ladestation sowie die Errichtung einer Wartezone für LKW. Weiters erfasst das Vorhaben noch die Errichtung bestimmter haustechnischer Anlagen, wie Lüftungsanlagen und Kühlanlagen sowie den Betrieb von LKW-Kühl­aggregaten.

Nach den Ausführungen des ASV wurden sämtliche sich aus diesen Betriebsan­lagenteilen ergebenden Schallemissionsquellen im schalltechnischen Projekt berücksichtigt. Die jeweiligen Emissionsansätze wurden auf Basis technischer Richtlinien und durchgeführter Vergleichsmessungen getroffen. Zur Absicherung wurden auch im bestehenden Betrieb Emissionsmessungen, nämlich am
29. November 2013, vorgenommen.

Im schalltechnischen Projekt wurde nicht nur die Art der Quellen, sondern auch die Intensität berücksichtigt. Zudem wurde von Maximalwerten des Betriebs­auf­kommens ausgegangen.

Die in Betracht kommenden Schallquellen wurden für jeden Anlagenteil gesondert ausgewiesen und bewertet. So wurden beispielsweise beim Anlagenteil „Trockensortimenthalle“ die Fahrwege der Fahrzeuge, die Bereiche Waren­ausgang, interner Verkehr, Wartespur und dergleichen dargestellt. Damit ist gewährleistet, dass sämtliche für die jeweiligen Anlagenteile in Betracht kommenden Emissionsquellen auch in der konkreten Lage und Ent­fernung zu den Nachbarn berücksichtigt sind.

 

Aus dem schalltechnischen Gutachten geht hervor, dass die erfolgte Berechnung der Immissionen fachgerecht durchgeführt wurde. Zusätzlich wurden die Rechen­ergebnisse anhand der durchgeführten Messungen überprüft.

Entgegen dem Vorbringen der Bf wurde die neue Betriebszufahrt als gänzlich neue Quelle betrachtet und mit der gesamten für die Anlage zu erwartenden LKW-Frequenz untersucht.

Ebenso berücksichtigt wurden die Rückfahrwarner der LKW ausgehend von der ungünstigsten Situation für die Nachbarn. Nach dem Projekt sollen nämlich die Rückfahrwarner in der Nacht ausgeschaltet werden, ausgegangen wurde bei der Beurteilung von einem nicht reduzierten Betrieb dieser Rückfahrwarner.

Auch wurden bei der Beurteilung die besonderen Geräusch­charakteristika berücksichtigt und entsprechende Spitzenpegel ange­setzt.

 

Der ASV kommt in seiner Beurteilung letztendlich zum gleichen Schluss wie der dem erstinstanzlichen Verfahren beigezogene ASV, nämlich dass durch das Vorhaben Trockensortimentlager (samt weiterer Anlagenteile) für die Nachbarn eine Veränderung der bestehenden Lärmsituation nicht zu erwarten ist.

 

Von den Bf wurde zu Recht bemängelt, dass keine Gesamtbeurteilung beider beantragter Vorhaben, nämlich Trockensortimentlager samt zugehörigen Anlagen und Parkplatz, vorgenommen wurde.

Diese Gesamtbeurteilung wurde im Beschwerdeverfahren ergänzend vorgenom­men und bezieht sich auf sämtliche Schallimmissionen, welche durch Einrich­tungen und Tätigkeiten der beiden projektierten Vorhaben bei Vollauslastung entstehen.

 

Im Ergebnis wurde vom ASV ausgeführt, dass sich auch bei einer gesamtheit­lichen Betrachtung keine Veränderungen der bestehenden Lärmsituation ergeben; die Dauergeräusche liegen unter bis maximal im Bereich des gemes­senen Basispegels und gibt es bei den Spitzenpegeln keine Aufsummierung der Pegelwerte, da diese für sich kurzzeitige Einzelereignisse darstellen. Die zu erwartenden Schallpegelspitzen liegen um weniger als 25 dB über dem spezifi­schen Beurteilungspegel und ist im Vergleich mit den Spitzenpegeln der erfassten örtlichen Ist-Situation festzustellen, dass die vorhabenbedingten Spitzenpegel unter bis maximal im Bereich der bereits vorhandenen Spitzenpegel liegen. Dem Einwand der Bf, die bei der gegenständlichen Betriebsanlage vorhandenen und geplanten Schallschutzwände würden sich gegenseitig beeinflussen, ist entgegen­zuhalten, dass die Lärmschutzwände beidseitig hochabsorbierend aus­geführt werden und damit eine gegenseitige Beeinflussung nicht zu erwarten ist.

 

In Entsprechung des Vorbringens der Bf war hinsichtlich der entlang der neuen Betriebszufahrt geplanten Lärmschutzwand eine zusätzliche Auflage vorzu­schreiben, um sicherzustellen, dass diese Lärmschutzwand auch die ent­sprechende Schallschutzwirkung entfaltet.

 

Hinsichtlich der zu erwartenden Immissionen an Luftschadstoffen wurde bereits im erstinstanz­lichen Verfahren ein luftreinhaltetechnisches Gutachten eingeholt, in dem sich der beigezogene ASV aus­führlich mit den zu erwartenden Immissionen durch Luftschadstoffe auseinander­gesetzt hat.

 

Nach dem Gutachten wurde als Beurteilungsgrundlage das Immissionsschutz­gesetz-Luft (IG-L) herangezogen.

Zur Bestimmung der Vorbelastung und der Meteorologie wurden die Messwerte der rund 5 km südwestlich stationierten Landesmessstation Wels herangezogen; diese Messstation befindet sich in vergleichbarer Lage zum Standort der gegen­ständlichen Betriebsanlage. Der Beurteilung unterzogen wurden jene Luftschad­stoffe, die durch den Betrieb des beantragten Vorhabens zu erwarten sind, nämlich Kohlenmonoxid (CO), Stickstoffdioxid (NO2) und Feinstaub (PM 10), wobei von Maximalwerten ausgegangen wurde.

Die Berechnung der Immis­sionen wurde anhand des Lagrange´schen Partikel­modells GRAL durchgeführt und wurden dabei die Lage der Emissionsquellen, die Bebauung, die Topographie, Hindernisse, Meteorologie u.a. berücksichtigt.

 

Hinsichtlich sämtlicher Luftschadstoffe ist nach dem Gutachten davon auszu­gehen, dass auch durch die Zusatzbelastung die Grenzwerte nach dem Immis­sionsschutzgesetz-Luft (IG-L) eingehalten werden.

 

Nach dem im Beschwerdeverfahren ergänzend eingeholten Gutachten der ASV für Luftreinhaltetechnik ist auch bei Berücksichtigung der Lärmschutzwand entlang des neu zu errichtenden LKW- und PKW-Parkplatzes mit keinen Grenzwertüberschreitungen des IG-L zu rechnen.

 

Zum gleichen Ergebnis kommen die ASV auch bei einer gemeinsamen Betrachtung des Vorhabens Trockensortimentlager (samt zugehörigen Anlagen) und LKW- und PKW-Parkplatz.

Demgemäß ist auch bei maximaler Betriebsauslastung mit keiner Erreichung der Grenzwerte des IG-L zu rechnen.

Ebenso wenig ist mit einer Grenz­wert­überschreitung bei einem herabgesetzten Luftaustausch aufgrund der bestehenden und neu zu errichtenden Lärm­schutz­wände zu rechnen.

 

Basierend auf diesen Gutachten kommt der medizinische ASV in Überein­stimmung mit der dem erstinstanzlichen Verfahren beigezogenen ASV zum Schluss, dass durch das beantragte Vorhaben Trockensortimentlager in gemeinsamer Betrachtung des LKW- und PKW-Parkplatzes weder im Hinblick auf Lärmimmissionen noch auf Luftschadstoffe mit nachteiligen gesundheitlichen Wirkungen zu rechnen ist.

Die Beurteilung des ASV für Medizin bezieht sich sowohl auf die Tages- als auch auf die Nachtzeit und auf den Aufenthalt im Wohnhaus und im Freien.

 

Hinsichtlich möglicher Blendwirkung durch die vorgesehen Beleuchtung war in Entsprechung des Beschwerdevorbringens eine zusätzliche Auflage vorzu­schreiben.

 

Soweit in der Beschwerde eine unzumutbare Belästigung durch mangelnden Sonnenlichteinfall durch die beabsichtigte Lärmschutzwand vorgebracht wird, ist auf das medizinische Gutachten zu verweisen. Durch die geplante Schallschutz­wand erfolgt keine vollständige Beschattung der Grundstücke der Bf. Zudem ist die geplante Schallschutzwand mit einem mehrgeschoßigen Wohnbau vergleich­bar, der auch nach den Baubestimmungen zulässig wäre und darüber hinaus gegenständlich auch die entsprechenden Abstandsbestimmungen nach der
Oö. Bauordnung eingehalten werden.

 

Soweit die Bf vorbringen, es sei auf die aktuelle Widmungssituation Bedacht zu nehmen, ist dem entgegenzuhalten, dass der Gewerbebehörde eine Beurteilung, ob das Projekt raumordnungsrechtlichen Vorschriften entspricht, im Rahmen des Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens nicht zusteht. Dies bedeutet eine Angelegenheit des Baurechtes, wozu auch die Vorschriften über die Flächen­wid­mung im weitesten Sinn zählen.

 

Sämtliche - sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch im Beschwerdever­fahren eingeholten - Gutachten erweisen sich für die erkennende Richterin des LVwG als nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei. Es besteht kein Grund, die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens der Entscheidung nicht zugrunde zu legen.

Die Vorbringen der Bf waren nicht geeignet, die Richtigkeit der jeweiligen Gutachten in Zweifel zu ziehen, da sie keine die Sachverständigenbeurteilung tatsächlich widerlegenden Aussagen enthalten.

 

Der in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag der Bf auf Einräumung einer Frist von acht Wochen zur Vorlage einer gegengutachtlichen Stellungnahme war abzuweisen.

Die belangte Behörde hat im erstinstanzlichen Verfahren - wie von den Bf gefor­dert - Gutachten aus den Fachbereichen Lärm, Luftreinhaltetechnik, Lichttechnik, Gewerbetechnik und Medizin eingeholt. Für die Bf bestand jedenfalls die Möglichkeit, gleichzeitig mit der Beschwerde entsprechende Gegengutachten vorzulegen. Von dieser Möglichkeit wurde nicht Gebrauch gemacht. Auch wurde in der mündlichen Verhandlung vor dem LVwG kein solches Gegengutachten vorgelegt bzw. kein Privatsachverständiger beigezogen. Auch ist bis zur Erlassung des Erkenntnisses ein Gutachten nicht vorgelegt worden.

 

Aus den oben angeführten Gründen war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Zu II. Kosten:

 

Die von der Kw zu tragende Kommissionsgebühr für die Durchführung der mündlichen Verhandlung ergibt sich aus der genannten Gesetzes- bzw. Verordnungsbestimmung. Das LVwG erachtete zur Erörterung der Sachlage, insbesondere der fachlichen Beurteilung durch die Amtssachverständigen, eine mündliche Verhandlung samt Lokalaugenschein für erforderlich, welche am
8. Jänner 2015 durchgeführt wurde. An dieser Verhandlung haben 6 Amtsorgane (Richterin, Schriftführerin, 4 Amtssachverständige) von 10.00 Uhr bis 13.55 Uhr teilgenommen (siehe Niederschrift vom 8. Jänner 2015, LVwG-850116-850120 und LVwG-850131-850134), woraus sich gemäß § 3 Abs. 1
Oö. LKommGebV 2013 der Betrag von 979,20 Euro errechnet. Da die Beschwerdeverfahren zu LVwG-850116-850120 und LVwG-850131-850134 zu einer gemeinsamen Verhandlung verbunden wurden, werden die angefallenen Kommissionsgebühren auf die jeweiligen Beschwerdeverfahren je zur Hälfte aufgeteilt.

 

 

 

 

 

Zu III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsge­richtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

 

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Maga. Michaela Bismaier

 

 

[1] Anmerkung: Grundsätzlich wird festgestellt, dass es sich bei der Zumutbarkeit / Unzumutbarkeit im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung oberstgerichtlicher Entscheidungen um behördliche Feststellungen nach Beweiswürdigung handelt und nicht um medizinische Begriffe handelt. Um die Übergänge Belästigung – erhebliche Belästigung – griffig darzustellen spricht der zitierte Autor von ‚Unzumutbarkeit‘, hier jedoch nicht die rechtliche Würdigung der Behörde vorwegnehmend.

[2] ÖAL-Richtlinie 6/18, Die Wirkungen des Lärms auf den Menschen - Beurteilungshilfen für den Arzt

 

[3] Night Noise Guideline for Europe, WHO, 2009

[4] Leben mit Lärm, Springerverlag, 2006

Beachte:

Die Revision wurde zurückgewiesen.

VwGH vom 21. Dezember 2016, Zl. Ra 2015/04/0051-3