LVwG-550357/35/FP/IH LVwG-550358/29/FP/IH LVwG-550359/29/FP/IH

Linz, 31.03.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Felix Pohl über die Beschwerde von A und K K in M, und B B in M, allesamt vertreten durch Dr. L J K, Rechtsanwalt in P, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land  vom 21. Juli 2014 GZ: Wa10-173-2013-HK (mitbeteiligte Parteien: S Ö W-AG, E und H S), nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 26. März 2015

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird den Beschwerden mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die 3. Auflage des bekämpften Bescheides um folgenden Satz ergänzt wird: „Die durch die Lärmschutzwand und ihr Fundament getrennten Teile des L-förmigen Sickerbeckens sind dergestalt hydraulisch zu verbinden, dass seine Wirksamkeit und Leistungsfähigkeit dauerhaft nicht beeinträchtigt wird“.

Auflage 17. wird dergestalt abgeändert, dass sie zu lauten hat: „Die Anlage ist bis spätestens 31.1.2018 fertig zu stellen. Die Ausführung der Anlage ist der Behörde von der Antragstellerin schriftlich anzuzeigen.“

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1.  Mit Bescheid vom 21.7.2014 erteilte die belangte Behörde der S Ö W-AG (mitbeteiligte Partei) die wasserrechtliche Bewilligung, anfallende Oberflächenwässer der Dach-, Park- und Verkehrsflächen eines im Bescheid näher bezeichneten Betriebsgeländes über ein im Bescheid näher bezeichnetes Rasenhumussickerbecken zur Versickerung zu bringen. Der Bescheid lautete wie folgt:

 

BESCHEID

 

Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 30.5.2005,
Ge21-55-2004/P, wurde der S Ö W-AG, die wasserrechtliche Bewilligung erteilt, die anfallenden Oberflächenwässer aus den Bereichen der Dach-, Park- und Verkehrsflächen des erweiterten Betriebs­geländes auf den Grundstücken Nr. x, x, x, x und x, KG. M, Stadtgemeinde M über Sickerschächte bzw. humusierte Sickermulden zu versickern.

Die S Ö W-AG beabsichtigt nun im Betriebsareal Zu- und Umbauten durchzuführen und hat mit Schreiben vom 20.12.2013 die Abänderung (Erweiterung) der wasserrechtlichen Bewilligung für die Versickerung der Niederschlagswässer aus den Erweiterungsflächen beantragt. Das Wasserbenutzungsrecht ist im Wasserbuch des Bezirkes Wels-Land unter der Postzahl x eingetragen.

Auf Grund dieses Antrages und nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens ergeht von der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung in erster Instanz folgender

 

Spruch:

I. Wasserrechtliche Bewilligung

(Abänderung der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 30.5.2005, Ge21-55-2004/P, erteilten wasserrechtlichen Bewilligung zur Ver­sicke­rung von Oberflächenwässern)

Der S Ö W-AG, S, wird die wasserrechtliche Bewilligung für die  Abänderung  und Erweiterung  des Wasserbenutzungsrechtes nach Postzahl x sowie für die Errichtung und den Betrieb der dazu erforderlichen Anlagen erteilt, wobei diese Bewilligung den Bescheid vom 30.5.2005, Ge21-55-2004, ersetzt.

Inhalt der Bewilligung:

Bewilligungsinhaberin und Wasserberechtigte

S Ö W-AG, in S

Beschreibung (Lage, Art und Zweck) des Vorhabens

Versickerung der bei der Betriebsanlage in M auf den Grundstücken
Nr. x, x, x und x KG. M, Stadtgemeinde M, aus befestigten Verkehrs-, Park- und Manipulationsflächen anfallenden Niederschlagsoberflächenwässer über ein neu zu errichtendes  Rasenhumussickerbecken auf den Grundstücken Nr. x und x,
KG. M, Stadtgemeinde M.

Maß der Wasserbenutzung

Das Maß der Wasserbenutzung für die Versickerung der über Bodenfilter vorgereinigten Niederschlagswässer aus einer befestigten Fläche von ca. 12.800 in das Grundwasser wird von ursprünglich 5,85 l/s auf nunmehr  11,77 l/s bzw. rund 1.016,9  m³/d (l/s x 3,6 x 24) festgesetzt.

Zusammen mit der wasserrechtlichen Bewilligung vom 2.3.2012, Wa10-167-20 (Wiederverleihung Teilbereich Verladezone)  ergibt sich ein Gesamtkonsens von 54,37 l/s.

Dauer der Bewilligung

Die Frist der wasserrechtlichen Bewilligung für die Versickerung der Niederschlagswässer bleibt entsprechend der bisherigen Bewilligungen mit 31.12.2025 weiterhin aufrecht.

Für die Abänderung (Erweiterung) des Wasserbenutzungsrechtes nach Postzahl x sind maßgebend:

-       die Beschreibung der Anlage im Wasserbuch nach Postzahl x samt den diesbezüglichen Bescheiden und Projekten,

-       die eingereichten und mit dem Bezugsvermerk versehenen Projekts­unterlagen, soweit sie nicht vom Amtssachverständigen im Einvernehmen mit den betroffenen Parteien, durch die Beschreibung des Vorhabens im Befund der angeschlossenen Verhandlungsschrift, durch anerkannte Parteien­forderungen bzw. durch die Erklärung der Antragstellerin abgeändert wurden.

-       folgende Vorschreibungen (Bedingungen und/oder Auflagen und/oder Fristen):

1.   Die Niederschlagswasserbeseitigungsanlage ist projekts- bzw. befundgemäß zu errichten und zu betreiben, soweit nachfolgend keine Änderungen vorgeschrieben werden.

Dies betrifft folgende Einzugsflächen:


 

RHSB=Rasenhumus-Sickerbecken

Einzugsfläche

Sickerfläche

Speicher­volumen

Mindesttiefe der RHSB

F

S

 

EZG 1

2.900

RHSB zentral

1.100 Sohlfläche

430 RHSB

und 24 Staukanal

Retentionskanal

ca. 4,10 m tief

max. 37 cm Endstauhöhe

EZG 2

9.900

Gesamt

12.800

Gesamt

1.100

430

-

 

2.   Die vorgereinigten Niederschlagswässer dürfen im Mittel folgende Schwellen­werte der Anl. 1 der QZV Chemie GW nicht überschreiten:

 

Kupfer (Cu)

1.800

µg/l

Nickel (Ni)

18

µg/l

Zink (Zn*)

2.000

µg/l

Blei (Pb)

9

µg/l

Cadmium (Cd)

4,5

µg/l

KW-Index

100

µg/l

Chrom (Cr-Gesamt)

45

µg/l

PAK (6)

0,09

µg/l

            *) Quelle: Deponie-VO, BGBl. II Nr.39/2008, Anh.1, Tab. 2 Eluat Bodenaushubdeponien

                                (Grenzwert 20 mg/kg TM; Verdünnung 1:10)

Die zugehörigen Frachten ergeben sich aus der Multiplikation mit der Tages­menge.
Bau:

3.   Die Versickerungsanlagen sind bei ausreichender Versickerungsfähigkeit des Untergrundes wie folgt aufzubauen:

·         30 cm mächtiger aktiver Bodenfilter mit einer Durchlässigkeit von 1x10-4 bis 1x10-5 m/s. Dieser ist mit einer geschlossenen Grasnarbe auszustatten.

·         Trennlage in abgestufter Körnung (z.B. Sand 2/4 gewaschen, Stärke ca. 10 cm)
Gewachsener, unverdichteter Boden

4.   Kiesrigole sind allseitig mit einem Geotextil zu ummanteln um Einschwemmungen von Feinteilen und nachträgliche Setzungen im Umfeld zu verhindern. Es sind Geotextilien entsprechend der RVS 8S.01.2 (RVS 08.97.03) ‚Geotextilien im Unterbau‘ zu verwenden. Die wirksame Porenöffnungsweite von 0,10 mm bis 0,16 mm ist jedenfalls einzuhalten.
Der Eignungsnachweis (Datenblatt) des Geotextiles ist der Fertigstellungs­meldung anzuschließen.

5.   Konzentrierte Einleitungsbereiche in Versickerungsanlagen sind mit einem dauerhaften Erosionsschutz zu sichern.

6.   Weitgehend unbelastete Dachflächenwässer(falls später eventuell noch Gebäude mit Dachentwässerung errichtet werden sollten, derzeit laut Projekt und heutiger Erläuterung nicht vorgesehen) sind über ausreichend dimensionierte Sickerschächte zur Versickerung zu bringen. Als Dachdeckung dürfen nur Materialien verwendet werden, die keine qualitative Beein­trächtigung des Grundwassers verursachen können. Dach­rin­nen und sonstige Bleche aus Kupfer/Zink/Blei im üblichen Ausmaß bleiben unberücksichtigt.

7.   Zur Vermeidung des Befahrens der Sickerflächen sind nur Begrenzungen, die kein wesentliches Abflusshindernis darstellen, zulässig. Hochbord­begren­zungen sind pro Laufmeter durch ein Flachbord von mindestens 25 cm zur ausreichenden Abfuhr des Oberflächenwassers zu unterbrechen. Rand­begren­zungen wie Pflöcke, Metallbügel oder Gleichwertiges sind ebenso zulässig.

8.   Sickerschächte im Bereich der Verkehrsflächen sind nachweislich mit tagwasserdichten und / oder verschraubten Schachtabdeckungen auszustat­ten. Auch der bestehende Nutzwasserbrunnen ist entsprechend der Stand der Technik hinsichtlich Schachtbauwerk tagwassersicher und mit Anfahrschutz (KFZ) dauerhaft auszurüsten.

9.   Sickerbauwerke zur Durchörterung von nicht ausreichend durchlässigen Untergrundschichten dürfen nur bis zum Anschluss an den sickerfähigen Untergrund ausgeführt werden und dürfen keinesfalls bis in den Grund­wasserkörper reichen (Grundsatz der möglichst oberflächennahen Versicke­rung).

10.        Die Versickerungsanlage ist gegen das Betreten Unbefugter durch norm- und fachgerechte Einzäunung zu sichern. Absturzgefährdete Bereiche innerhalb der Anlage sind durch norm- und fachgerechte Geländer zu sichern.

11.        Werden beim Bau der Versickerungsanlage Verhältnisse angetroffen, die den Grund­sätzen der Versickerung entgegen stehen (zB versickerungsungünstiger Boden, Bodenkontaminationen), muss die Bezirksverwaltungsbehörde ver­stän­digt werden.

Der etappenweise Aufbau der Versickerungsanlage ist laufend durch Fotos nachvollziehbar zu dokumentieren.

Betrieb:

12.        Im Bereich der rechnerisch wirksamen Sickerfläche sind Baum- und Strauchpflanzungen nicht zulässig. Auf der Versickerungsfläche darf kein Rindenmulch aufgebracht werden.

13.        Mähen mit Entsorgung Die Versickerungsflächen sind regelmäßig zu warten und zu pflegen, um eine ausreichende Reinigungswirkung des belebten Bodenkörpers auf Dauer zu gewährleisten. Das Gras ist mindestens 2 mal jährlich zu mähen.

Das Mähgut und Abfälle sind  aus der Versickerungsanlage zu entfernen, um der Verschlämmung und Selbstabdichtung vorzubeugen. Herbizide, Pestizide und Düngemittel dürfen weder im Einzugsbe­reich der Sickerflächen noch direkt auf diesen Flächen eingesetzt werden.

14.        Die Versickerungsanlagen sind mindestens einmal vierteljährlich insbesondere nach Starkregenereignissen optisch zu kontrollieren. Abfälle sind aus der Versickerungsanlage zu entfernen.

Bei einem Störfall oder Austritt von Grundwasser gefährdenden Stoffen hat jedenfalls eine gesonderte Kontrolle zu erfolgen.

15.        Bei nicht mehr zufriedenstellender Versickerungsleistung ist durch Bodenauflockerung, teilweisen oder gänzlichen Bodenaustausch etc. eine ausreichende Versickerungsleistung wieder herzustellen.

Bei einem erforderlichen Austausch des Bodenfiltermaterials ist dies nach­weislich zu entsorgen. Der Entsorgungsnachweis ist der Behörde vorzulegen.
Nach Abschluss der Arbeiten ist wieder eine geschlossene Grasnarbe herzustellen.

16.        Die Manipulation mit Mineralölprodukten bzw. anderen wassergefährdenden Stoffen ist im Einzugsbereich der Sickerflächen nicht zulässig. Sollten derartige Stoffe austreten und eine Gefährdung des Untergrundes oder eines Gewässers nicht auszuschließen sein, ist umgehend die Bezirksverwaltungs­behörde zu verständigen und Sofortmaßnahmen durchzu­führen.

17.        Die Anlage ist bis spätestens 31.07.2016 fertig zu stellen. Die Ausführung der Anlage ist der Behörde vom Antragsteller schriftlich anzuzeigen.

18.        Gemäß  §121 Abs. 3 WRG 1959 entfällt ein wasserrechtliches Über­prü­fungsverfahren.
Die Ausführung der Anlage ist der Behörde gemäß §121 Abs. 4 WRG vom Antragsteller schriftlich anzuzeigen. Der Antragsteller übernimmt mit der Ausführungsanzeige die Verantwortung für die bewilligungsgemäße und fachtechnische Ausführung der Wasseranlage einschließlich der Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen und Nebenstimmungen.

Der Ausführungsanzeige ist gem. § 121 Abs. 5 Ziffer 1 WRG 1959 eine von einem gewerberechtlich oder nach dem Ziviltechnikergesetz 1993 befugten ausgestellten Bestätigung über die bewilligungsgemäße und fachtechnische Ausführung der Anlage anzuschließen. Der Aussteller der Bestätigung darf an der Ausführung der Anlage nicht beteiligt gewesen sein.

Hinweise:
Wenn es bei der Ausführung der Anlage zu Abweichungen vom genehmigten Projekt kommt, ist Folgendes zu beachten:

a)    geringfügige Abweichungen, die weder öffentlichen Interessen noch fremden Rechten nachteilig sind, sind in entsprechenden, von einem Fach­kundigen verfassten und vom Unternehmer (Antragsteller) unterfertigten Plänen darzustellen und der Ausführungsanzeige anzuschließen. In der Ausführungsanzeige ist von einem gewerberechtlich oder nach dem Ziviltechnikergesetz 1993 Befugten zu bestätigen, dass die Änderungen geringfügig sind und dass sie entsprechend den wasserrechtlichen Vor­schriften ausgeführt wurden.

b)    Änderungen, die nicht geringfügig sind, dürfen nur nach vorheriger wasser­rechtlicher Bewilligung ausgeführt werden.

Rechtsgrundlagen

§ 356b Abs. 1 Ziffer 6 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 314/1994, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2013,  in Verbindung mit § 59 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 161/2013, sowie in Verbindung mit §§ 11 - 14, 21, 32, 33, 50, 105, 111 und  112 des Wasserrechtsgesetzes 1959
(WRG. 1959), BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I  Nr.
98/2013.

II. Kosten

Die Bewilligungsinhaberin hat binnen zwei Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land zu entrichten:

Kommissionsgebühren

für die mündliche Verhandlung am 25.3.2014

(3 Amtsorgane je 11 halbe Stunden à 20,40 Euro 673,20 Euro

Rechtsgrundlagen

Kommissionsgebühren

§ 77 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG),
BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 33/2013, in Verbindung mit § 3 Z. 1 der Landes-Kommissionsge­bühren­verordnung 2011, LGBl. Nr. 71/2011

 

Begründung

Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass bei Verwirklichung des Vorhabens nach dieser Bewilligung weder das öffentliche Interesse (§ 105 WRG. 1959) beeinträchtigt wird, noch bestehende Rechte (§ 12 Abs. 2 WRG. 1959) verletzt werden.

Zum gegenständlichen Vorhaben haben die Ehegatten K und A K sowie Frau B B, alle vertreten durch die x Dr. L J K, Dr. J M in P, mit Schriftsatz vom 24.3.2014, eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land am 24.3.2014, sowie bei der mündlichen Verhandlung am 25.3.2014 Einwendungen erhoben.

In Schriftsatz vom 24.3.2014 wurde im Einzelnen Folgendes ausgeführt:

1 a) Die Einschreiter werden durch das verfahrensgegenständliche wasser­rechtliche Projekt als Eigentümer/Miteigentümer der oben angeführten – in einem Wohngebiet situierten Grundstücke in ihren subjektiven Rechten, insbesondere in ihren Eigentumsrechten und Wasserbezugsrechten in Bezug auf den auf ihren Grundstücken befindlichen Hausbrunnen als vom verfahrensgegenständlichen Projekt betroffene Grundnachbarn verletzt, weil durch die Realisierung des verfahrensgegenständlichen wasserrecht­lichen Projektes

-              die Gefahr einer Überschwemmung und Verunreinigung der Grundstücke der Einschreiter sowie

-              eine Verschärfung der Gefahrensituation durch die projektbedingte Verän­derung des Grundwasserspiegels zum Nachteil ihrer Grundstücke

-              durch die projektbedingte Ableitung und Versickerung der Grund- und Dachflächenabwässer der in unmittelbarer Nähe zu den Grundstücken der Einschreiter projektierten

wobei die projektbedingte Veränderung des Grundwasserspiegels zum Nachteil der Grundstücke der Einschreiter es erfahrungsgemäß zu Spannungsrissen im Bereich angrenzender Häuser kommen kann und weiters auch die Gefahr einer Beeinträchtigung der Hausbrunnen der Einschreiter besteht, sowie

-              auch die Gefahr Verschmutzung des Grundwassers zum Nachteil ihrer Grundstücke und damit des Wassers ihrer auf ihren Grundstücken bestehenden Brunnenanlagen und schließlich

-              nicht nur eine Änderung des Grundwasserstandes zu ihrem Nachteil, sondern auch

-              eine Änderung der Fließrichtung des Grundwassers und

-              eine Änderung des Grundwasserquerschnittes, die ebenfalls

zu den oben angeführten Gebäudeschäden auf ihren bebauten Grundstücken führen können,

-              wobei damit auch eine Beeinträchtigung der Nutzung des Grundwassers zum Nachteil der Einschreiter jeweils zu erwarten ist.

-              Somit besteht die Gefahr des Auftretens negativer Auswirkungen auf das Grundwasser durch Änderung des Grundwasserspiegels, der Fließrichtung und des Querschnittes sowie die Gefahr einer Verunreinigung des Grundwassers jeweils zu ihrem Nachteil bzw. zum Nachteil der ihnen gehörenden Grundstücke und

-              auch die Gefahr einer projektbedingten Beeinträchtigung und Verletzung des Grundeigentums der Einschreiter durch Verunreinigung ihrer Grundstücke, insbesondere auch des Wassers in der Schwimmbadanlage der Einschreiter Ehegatten K auf ihrem Grundstück

-              und schließlich auch die Beeinträchtigung des Grundwassers und der Wasserqualität ihrer Brunnen durch Verunreinigungen, insbesondere deswegen, weil auf den von den LKW`s und PKW`s befahrenen Flächen die Oberflächenwässer durch die Versickerungsanlage abgeleitet werden, sowie weiters auch eine solche Verunreinigung durch die Situierung der Versickerungsanlage im Nahbereich eines – laut Flächenwidmungsplan ausgewiesenen – kontaminationsgefährdeten Gebietes dass auf der gegenüberliegenden Straßenweite situiert ist. Diese Verunreinigungen sind insbesondere auch im Falle ‚Übergehens‘ der Versickerungsanlage (aufgrund des Gefälles Richtung der Grundstücke der Einschreiter) aber auch über die Ableitung der Oberflächenwässer dieses kontaminations­gefährdeten Gebietes in das Grundwasser zu erwarten.

1 b) Damit machen die Einschreiter als Grundeigentümer ihr subjektivöffent­liches Recht darauf geltend, dass ihre Grundstücke auf die bisher ausgeübte Art benutzbar bleiben und sie in den oben angeführten subjektiven Rechten projektbedingt nicht verletzt werden, wovon allerdings bei Realisierung des verfahrensgegenständlichen Projektes auszugehen wäre.

1 c) Somit machen die Einschreiter – als vom verfahrensgegenständlichen Projekt betroffene Grundeigentümer – eine Verletzung ihrer Nutzungs­befugnis am Grundwasser und die daraus sich ergebenden subjektiv-öffentlichen Rechte geltend, die durch das verfahrensgegenständliche Projekt verletzt werden, insbesondere auch durch die projektbedingte Einschränkung ihrer Nutzungsbefugnis hinsichtlich des Grundwassers und die projektbedingt zu erwartende, jedenfalls nicht ausschließbare, Grundwasserverschmutzung und damit auch durch die Verunreinigung ihres Brunnenwassers.

1 d) Weiters machen die Einschreiter daher – als Eigentümer der von der verfahrensgegenständlichen Baumaßnahme betroffenen Grundstücke – eine Verletzung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte dadurch geltend, dass es zu einer Erschwerung künftiger Bauführung auf ihren Grundstücken, insbesondere durch eine Änderung des Grundwasserspiegels zu ihrem Nachteil sowie überhaupt zu einer Beeinträchtigung der Baulichkeiten auf ihren Grundstücken durch eine Änderung des Grundwasserstandes, sowie der Fließrichtung des Grundwassers und des Grundwasserquerschnittes und eine damit verbundene Schädigung der Baulichkeiten auf ihren Grundstücken geltend.

1 e) In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Frage einer möglichen Beeinträchtigung von Bauwerken der Nachbarn im Falle von Hochwässern oder durch die Änderung des Grundwasserstandes jedenfalls dem Kompetenztatbestand ‚Wasserrecht‘ des Art. 10 Abs. 1 Z 10 B-VG zu unterstellen ist, die von der Wasserrechtsbehörde zu prüfen ist (VwGH 14.10.2003, 2002/05/1022 u.a.).

1 f) Letztlich wenden die Einschreiter somit die projektbedingte Beeinträch­tigung der Nutzung ihrer vom Projekt betroffenen Grundstücke in der bisher ausgeübten Art und weiters eine projektbedingte Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit ihrer Grundstücke, somit insgesamt eine Verletzung wasserrechtlich geschützter Rechte im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG und eine wasserrechtlich relevante Beeinträchtigung der Benützung des Grundeigentums im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG und einen unzulässigen projektbedingten Eingriff in die Substanz des Grundeigen­tums der betroffenen Einschreiter und schließlich eine Beeinträchtigung der Nutzungsbefugnis hinsichtlich des Grundwassers, auch über ihre auf ihren Grundstücke

Bei der mündlichen Verhandlung  am 25.3.2014 verwies der rechtsfreundliche Vertreter der Ehegatten K und der Frau B zunächst auf die schrift­lichen Einwendungen vom 24.3.2014 und hat diese wie folgt ergänzt:

1.     Im Falle der Erteilung der beantragten wr. Bewilligung des Projektes wird von den von mir vertretenden Parteien die Forderung gestellt, dass durch die Erteilung von Auflagen sichergestellt wird, dass der den Grundstücken meiner Mandanten angrenzende Bereich der Sickermulde niveaumäßig zumindest um 1,30 m (+ 0,10 – Niveaulinie) höher liegt, als der Randbereich der Sicker­mulde zwischen dem Löschwasserteich und der langgezogenen Sickermulde, die bereits als Bestand vorhanden ist und der Randbereich der Sickermulde der an den Rollcontainer – Lagerplatz angrenzt. Diese Randbereiche der Sickermulde werden laut Auskunft der Projektantin in der heutigen Verhandlung ein Höhenniveau von -1,20 aufweisen, damit eine Höhen­differenz von zumindest 1,30 m gewährleistet ist, um eine Überflutung der benachbarten Grundflächen zu vermeiden. Insoweit ist der dem Projekt zugrunde gelegte ‚Regelquerschnitt‘ der Sickermulde entsprechend dieser Forderung in Bezug auf das unterschiedliche Höhenniveau des Randbereiches der Sickermulde entsprechend zu ergänzen.

2.     Weiters ist sicher zustellen, dass zu keiner projektbedingten Änderung des Grundwasserspiegels zum Nachteil der von mir vertretenden Nachbarn kommt, um Beeinträchtigungen der Gebäudesubstanz (Spannungsrisse) auf ihren Grundstücken zu vermeiden.

3.     Schließlich ist sicher zustellen, dass die Hausbrunnen der Nachbarn, die auch zu Trinkwasserzwecken genutzt werden, weder in qualitativer, noch in quantitativer Hinsicht beeinträchtigt werden.

4.     Es muss auch sichergestellt werden, dass es durch das über die Sickermulde in die darunter liegenden Bodenschichten absickernde Wasser nicht zu einer Durchnässung des umliegenden Bereiches der Grundstücke der Nachbarn kommt, um Standsicherheitsprobleme in Bezug auf die Zaunanlagen der Nachbarn, in Bezug auf deren Bauten auf ihren Grundstücken, sowie in Bezug auf die benachbarten Gartenflächen bzw. auch nicht zu nachteiligen Geländeveränderungen zum Nachteil der Nachbarn kommt. Nach Auskunft der Projektantin in der heutigen Verhandlung liegt dem eingereichten Projekt die Annahme zugrunde, dass die Niederschlags- und Oberflächenwäs­ser­absickerung im Bereich der Sickermulde (in der Breite) den Oberkanten­randbereich der Sickermulde nicht überschreitet und damit die Grundstücke der Nachbarn nicht beeinträchtigt werden. Sollte dies allerdings der Fall sein, so wird bereits jetzt darauf hingewiesen, dass diese Situation nicht von einer allfälligen wr. Bewilligung umfasst wäre.

5.     Es wird auch gefordert, eine Beweissicherung in Bezug auf die Wasserqualität der Hausbrunnen der Nachbarn und in Bezug auf deren Gebäude und deren Gartenflächen und Zaunanlagen durchzuführen, um projektbedingte nach­teilige, diesbezügliche Veränderungen (unstreitig) jederzeit feststellen zu können.

6.     Schließlich wird darauf hingewiesen, dass im unmittelbaren Nahbereich der Sickermulde von den Nachbarn K im Zuge des Baues ihres Brunnens festgestellt werden konnte, dass eine ca. 1 m dicke wasserundurchlässige Konglomeratsschicht mit bindigen Einschlüssen vorhanden ist. Sollte sich diese Schicht auch im Bereich unterhalb der projektierten Sickermulde ergeben, wird von den Nachbarn die Forderung gestellt, dass durch eine entsprechende Auflage sichergestellt wird, dass dies der Wasserrechts­behörde zu melden ist und eine entsprechende Projektänderung auf der Basis dieser Feststellung zu beantragen ist. Dies ist auch überhaupt bei jeder festgestellten Änderung der dem Projekt zugrunde gelegten Parameter entsprechend aufzutragen. Jedes Haus der von mir vertretenden verfügt über einen Hausbrunnen.

Der hydrologische Amtssachverständige führte zu diesen Vorbringen bei der Verhandlung am 25.3.2014 Folgendes aus: 

Die geplante Beseitigung der Niederschlagswässer aus den Gebäudedachflächen über punktuelle Sickerschächte und aus den Verkehrsflächen über ein zentrales neues Rasenhumus Sickerbecken ist im fachkundig erstellten wr. Einreichprojekt der x konzipiert und soll demnach gemäß dem Stand der Technik durch eine großflächige Versickerung über einen aktiven Boden­körper mittels Rasenhumus Sickerpassage (kf-Wert 1x10-5) erfolgen. Zur Projektierung, Berechnung und fachlichen Beurteilung wurden insbesondere die aktuellen eHyd – ÖKOSTRA Niederschlagsdaten und einschlägige Regelwerke wie DWA (vormals ATV-DVWK-A 138) Regelwerk, ÖWAV Regelwerk bzw. ÖWAV Regelblatt 35 ‚Behandlung von Niederschlagswässern‘,  die ÖNORM-B 2506-1 und 2, u.a. zugrunde gelegt.

Im Projekt ist die Gebietsgrundwasserströmungsrichtung mittels eines Schichtenplanauszuges der Landeshomepage (Bereich DORIS) mittels blauen Höhengleichenlinien und der unter dem Aquifer tiefer anstehende wasser­stauende Schlier mittels roten Schichtenlinien, sowie aus der im Projekt enthalte­nen Übersichtskarte ÖK 50 mittels braunen Geländehöhen – Schichtenlinien, alles mit Höhenangaben in Meter über Adria, dargestellt. Daraus wurden der Flurabstand und die Grundwassermächtigkeit sowie senkrecht auf die blaue Grundwasserschichtenlinie die Gebietsgrundwasserströhmungsrichtung projekts- interpoliert. Generell ist hier großräumig aus diesen Unterlagen in Verbindung mit zahlreichen kleinräumigen Stichtagsmessungen eine Gebietsströmungs­richtung für HGW, MGW und NGW in Richtung xfluss- GW- Vorfluter um einige Grad (geographische Richtung) streichend anzunehmen.

Durch die Versickerung über das gegenständliche Rasenhumus Sickerbecken zentral (RHSB) ist entsprechend dem Stand der Technik und dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge (bzw. nach zahlreichen Anlagenüberprüfungen) und Einhaltung der einschlägigen Regelwerke (siehe oben) eine qualitative (Beschaffenheit, Erhaltung der Wasserqualität, keine Verschmutzung oder Verschlechterung), eine quantitative (Menge, Grundwasserneubildung durch Versickerung am natürlichen Anfall der Niederschläge – Regen, Schneeschmelzwässer, u.a.) und eine ther­mische Veränderung (Temperatur) nicht zu erwarten.

Die Grundwasserspiegelhöhenschwankungen über den jährlichen Zeitraum einerseits und über Langzeitbeobachtungen (hydrographischer Dienst) können hier im Bereich von M jedenfalls im Meterbereich liegen. Die gegen­ständlichen marginalen Grundwasserspiegelerhöhungen im Bereich des RHSB sind dem hingegen wesentlich darunter (cm-Bereich) bzw. bei den liegenden Kiesen und Schottern als gut sickerfähige Porengrundwasserkörper zu erwarten und haben keinerlei beeinträchtigende Auswirkungen auf bestehende umliegende Wassernutzungen.

Detailliert wird zu den Stellungnahmen angemerkt:

a)    Stellungnahme des Herrn S:

Bei Projekts- und Auflagen gemäßer Anlagenerrichtung und Betrieb sowie ordungsgemäßer Wartung und Instandhaltung ist eine qualitative Verschlechterung des Grundwassers (Anm. ASV: auch nicht für Trinkwasser­haus­brunnen neben bestehendem öffentlichen Trinkwasserleitungsnetz) nicht zu erwarten.

b)    Stellungnahme der Ehegatten K und der Frau B B, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. L J K:

ad1: In Zuge der heutigen ausführlichen Projektsbesprechung wurde unter anderem von den Projektsvertretern erläutert, dass die Böschungskronen des RHSB im nördlichen und westlichen Bereich in Richtung fremder Nachbargrundstücke hin zumindest um etwa 1,10 Meter absolut höher liegen werden als die südlichen und östlichen Böschungskronen, welche unmittelbar in Richtung eigenes Firmenareal grenzen. Konkrete Höhenangaben sind gut ersichtlich den Projektsdetaillageplan M 1:250 zu entnehmen und wird Normal-Null (NN) mit 306.82 Meter ü.A. angegeben und ist dies jedenfalls die Fußboden-Oberkante der Bodenplatte der neuen Halle. Bei Ausführungs­einhaltung dieser Projektsmaße ist eine Abtrift von Nieder­schlags­wässern aus dem Areal- bzw. RHSB-Bereich in Richtung fremder Nachbargrundstücke allein aus der Geländeoberflächen-Höhenlage nicht zu erwarten und somit eine diesbezügliche Beeinträchtigung nicht gegeben.

Der im Projekt enthaltende Regelquerschnitt ist ein sogenannter ‚Typenplan‘ und berücksichtigt bzw. beinhaltet nicht die hier gebotenen tatsächlichen Ausführungs- Höhenquoten. Dazu sind ausschließlich die Detail- ‚bzw. Polierpläne‘ maßgeblich.

ad2: wie oben angesprochen liegen hier die jahreszeitlichen Grundwasser­spiegelschwankungen wesentlich und deutlich über den hier durch das RHSB zu erwartenden marginalen Aufspiegelungen in max. cm -Werten. Somit sind in dieser Hinsicht Beeinträchtigungen der Gebäudesubstanz (Spannungsrisse) und auch Grundbrüche aus hydrologischer Sicht (nicht bodenmechanisch) nicht zu erwarten.

ad3: Nach dem aktuellen Stand der Technik und Wissenschaft entspricht die geplante Anlage zur Versickerung der Niederschlagswässer aus den gegen­ständlichen Verkehrsflächen über das zentrale RHSB bei wr. Bewilligung und Einhaltung der Behördenauflagen sowie aus den Dachflächen über punktuelle Sickerschächte bei inerter Dachhaut und damit verbundener Bewilligungs­freiheit  den aktuellen Anforderungen und ist daraus keine qualitative, quanti­tative oder thermische Beeinträchtigung und auch keine nachteilige Beeinflussung zu erwarten.

ad4: wie oben zu 2 bereits angesprochen wurde ist mit keiner Vernässung oder Durchnässung der umliegenden Bereiche der Nachbargrundstücke zu rechnen und folglich auch Standsicherheitsprobleme für die Zaunanlagen nicht zu erwarten. Voraussetzung ist jedenfalls eine einwandfreie tiefbau­technische Herstellung der Verkehrsflächen und RHSB sowie der unterirdi­schen Rohrleitungen.

ad5: fachlich nicht zu bewerten.

ad6: Es wird hier zielführend und hilfreich auf etwaige ca. 1 m dicke wasserundurchlässige Konglomeratsschicht bzw. bindige Einschlüsse hingewiesen. Nach dem ob zit. Richtlinien und dem Stand der Technik sowie dem gutachtlichen Auflagen ist hier zwingend die Versickerung der Niederschlagswässer in den Grundwasserkörper dauernd zu bewerkstelligen. Dazu ist jedenfalls Voraussetzung, dass etwaige nicht sickerfähige Bodenformationen im Bereich der RHSB-Anlage mittels Bodenaustausch adaptiert werden. Die ordnungsgemäße (im Projekt errechnete) Sicker­leistung ist insbesondere im Zuge der Anlageninbetriebnahme im Natur­maßstab zu prüfen und in den Ausführungsunterlagen zu integrieren.

Zu etwaigen Projektsänderungen bzw. der Forderung zur Meldung an die Behörde: fachlich nichts zu bemerken.

Die Behörde hat darüber wie folgt erwogen:

Im gegenständlichen Fall wurde die Versickerung von Niederschlagswässern in das Grundwasser beantragt. Für eine solche Bewilligung kommen nach § 32
Abs. 5 WRG 1959 die Bestimmungen über Wasserbenutzungen sinngemäß zur Anwendung, womit die Bestimmung des § 12 Abs. 2 WRG 1959 über bestehende Rechte maßgeblich ist. Bestehende Rechte im Sinne dieser Bestimmung sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauchs (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 WRG 1959 und das Grundeigentum anzusehen.

Der befasste  hydrologische Amtssachverständige kommt in seinem Gutachten vom 25.3.2014 zusammenfassend zu dem Schluss, dass es durch die Versicke­rung der Oberflächenwässer, welche entsprechend dem Stand der Technik über ein Rasenhumussickerbecken zur Ableitung gebracht werden, zu keiner Beein­trächtigung von rechtmäßig ausgeübten Wasserbenutzungen und  Nachbar­grundstücken kommen wird und somit Auswirkungen auf fremde Rechte und öffentliche Interessen nicht zu erwarten sind.

Auf Grund der schlüssigen und nachvollziehbaren Aussagen des Amtssach­verständigen, die Behörde sieht keine Gründe diese in Zweifel zu ziehen, steht auch für die Behörde fest und ist erwiesen, dass bei projektsgemäßer Ausführung des Vorhabens und Einhaltung der vorgeschriebenen Bescheidauflagen, soweit wasserrechtliche Belange berührt werden, keine Beeinträchtigung der umliegenden Grundstücke  erfolgen wird bzw. kann eine solche nicht erwiesen werden. Hinsichtlich wasserrechtlich nicht relevanter Einwände wird auf die Bestimmungen der diesbezüglichen Materiengesetze (Oö. Bauordnung, Gewerbeordnung 1994, ....) und auf die dazu durchgeführten Bewilligungs­ver­fahren verwiesen.

Im Übrigen wird auf die angeführten Rechtsvorschriften und auf die Ausfüh­rungen in der angeschlossenen Verhandlungsschrift vom 25.3.2014, die einen ergänzenden Bestandteil dieser Begründung bilden, verwiesen.“

 

I.2. Mit Schriftsatz vom 21.8.2014 erhob die Beschwerdeführerin (Bf), rechts­freund­lich vertreten, Beschwerde gegen den angeführten Bescheid. Diese lautete wie folgt:

 

BESCHWERDE

gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 i.V.m. Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG

 

2-fach

 

In umseits rubriziertem Verfahren erheben die vorseits angeführten Beschwerdeführer Jeweils innerhalb offener Frist gegen den Bescheid der BH Wels-Land vom 21.07.2014 GZ Wa10-173-2013-HK, betreffend die S Ö W-AG als Antragstellerin bezüglich der beantrag­ten wasserrechtlichen Genehmigung für eine Versickerungsanlage auf den Grundstücken Nr. x, x, x, x und x, je
KG M, Gesamtausmaß 12.800 mit dem für die Versicherung von Niederschlagswässern sowie zur Errichtung und den Betrieb der hiezu die­nenden Anlagen und die wasserrechtliche Bewilligung für die Abänderung und Erweiterung des Wasserbenutzungsrechtes nach Postzahl x, sowie für die Errichtung und den Betrieb der dazu erforderlichen Anlagen erteilt wurde, das Rechtsmittel der

 

BESCHWERDE:

 

an das . Landesverwaltungsgericht, Fabrikstraße 32, 4021 Linz.

 

Zur Zuständigkeit und Zulässigkeit der Beschwerde:

1. Der beschwerdegegenständliche Bescheid wurde den beschwerde­füh­ren­den Parteien am 24.07.2014 zugestellt. Die Beschwerde wird daher hiemit recht­zeitig eingebracht.

2. Die Beschwerde ist auch zulässig gemäß Art. 130 Abs. 1 i.V.m. Art. 132
Abs. 1 Z1 B-VG.

3. Die Beschwerdeführer werden durch den beschwerdegegenständlichen Bescheid in ihren subjektiven, bestehenden Rechten, insbesondere im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959 verletzt und daher auch beschwerdelegitimiert (siehe dazu auch Punkt B) ‚Beschwer‘).

A)         ANFECHTUNGSERKLÄRUNG:

Der zuvor zitierte Bescheid der BH Wels-Land vom 24.4.2014 von den
Be­schwerdeführern jeweils zur Gänze angefochten, also insoweit,

als der S Ö W-AG die

wasserrechtliche Genehmigung

für die Versicherung von Niederschlagswässern, sowie zur Errichtung und den Betrieb der hiezu dienenden Anlagen auf den Grundstücken
Nr. x, x, x, x und x, je KG M, Gesamtausmaß 12.800 m2 wasserrechtliche Bewilligung für die Abände­rung und Erweite­rung des Wasserbenutzungsrechtes nach Postzahl x, sowie für die Errichtung und den Betrieb der dazu erforderlichen Anlagen

erteilt wurde - unter den im Bescheidspruch angeführten Bedingungen und Auflagen, und insoweit,

- als somit den Einwendungen und den Anträgen der vorseits angeführten
Be­schwerdeführer keine Folge gegeben wurde,

anstatt:

- die beantragte wasserrechtliche Genehmigung zu versagen und den bezug­habenden Antrag auf wasserrechtliche Genehmigung der Antragstel­lerin ab­zuweisen, sowie

- den Einwendungen und Anträgen der vorseits angeführten Beschwerde­führer Folge zu geben;

in eventu:

im Falle der Bestätigung der wasserrechtlichen Genehmigung zumindest er­gänzende Auflagen/Bedingungen zum Schutz der Nachbarn vorzu­schreiben; und zwar von einer

- Überschwemmung und Verunreinigung der Grundstücke der Beschwer­deführer sowie

- Verschärfung der Gefahrensituation durch die projektbedingte Verände­rung des Grundwasserspiegels zum Nachteil ihrer Grund­stücke

- Veränderung des Grundwasserspiegels zum Nachteil der Grundstücke der Beschwerdeführer und die daher damit erfahrungsgemäß verbundenen
Ge­fahr des Eintritts von Spannungsrissen im Bereich ihrer angrenzenden Häu­ser und

-         Beeinträchtigung der Hausbrunnen der Beschwerdeführer, sowie

- der Verschmutzung des Grundwassers zum Nachteil der Grundstücke der Beschwerdeführer und damit des Wassers ihrer auf ihren Grund­stücken be­stehenden Brunnenanlagen und schließlich

-         Änderung des Grundwasserstandes zu ihrem Nachteil,

-         Änderung der Fließrichtung des Grundwassers und

- Änderung des Grundwasserquerschnittes, die ebenfalls

zu Gebäudeschäden auf ihren bebauten Grundstücken führen können,

- Beeinträchtigung der Nutzung des Grundwassers zum Nachteil der
Be­schwerdeführer

- negativer Auswirkungen auf das Grundwasser durch Änderung der Fließ­richtung und des Querschnittes sowie

- Beeinträchtigung und Verletzung des Grundeigentums der Beschwerde­führer durch Verunreinigung ihrer Grundstücke, insbe­sondere auch des Wassers in der Schwimmbadanlage der Beschwerde­­führer Ehegatten K auf ihrem Grundstück

- Beeinträchtigung des Grundwassers und der Wasserqualität der Brunnen der Beschwerdeführer durch Verunreinigungen, insbesondere deswegen, weil auf den von den LKWs und PKWs befahrenen Flächen auf dem Betriebs­gelände der Antragstellerin die Oberflächenwässer durch die Versicke­rungsanlage abgeleitet werden,

- Verunreinigung durch die Situierung der Versickerungsanlage im Nahbereich eines - laut Flächenwidmungsplan ausgewiesenen - konta­mina­tions­gefähr­deten Gebietes, das auf der gegenüberlegenden Straßen­seite situiert ist

- Ableitung der Oberflächenwässer dieses kontaminationsgefährdeten Gebie­tes in das Grundwasser

welche Gefahren auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens und die damit verbundene Verletzung subjektiver Rechte der Beschwerdeführer eingewen­det und aufrecht erhalten werden.

anstatt:

den bezughabenden Anträgen und Einwendungen der Beschwerdeführer jeweils Folge zu geben.

B)         BESCHWER:

Die vorseits angeführten Beschwerdeführer erachten sich durch den ange­fochtenen Bescheid (wasserrechtliche Genehmigung) in ihren subjektiven, durch das Wasserrechtsgesetz gewährleisteten Nachbarrechten, insbeson­de­re in ihren wasserrechtlich geschützten Rechten im Sinne des § 12
Abs. 2 WRG, in ihren Eigentumsrechten und Wasserbezugsrechten auf den auf ih­ren Grundstücken befindlichen Hausbrunnen, als vom verfahrensgegen­ständ­lichen Projekt betroffene Grundnachbarn verletzt und damit im Rahmen die­ser Beschwerde dadurch beschwert, dass trotz NichtVorliegens der Genehmi­gungsvoraussetzungen nach den Bestim­mungen des Wasser­rechtsgesetzes der Antragstellerin dennoch die wasserrechtliche Genehmi­gung für die Versi­cherung von Niederschlags­wässern sowie zur Errichtung und den Betrieb der hiezu die­nen­den Anlagen erteilt worden ist,

anstatt:

die beantragte wasserrechtliche Genehmigung zu versagen, in eventu:

zumindest entsprechende weitere Auflagen zu erteilen, wie sie oben unter Pkt. A) geltend gemacht wurden, um diese Gefährdungen der Beschwerde­führer auszuschließen; zumindest aber zu reduzieren.

C)         BESCHWERDEZIEL:

Die Beschwerdeführer streben im Rahmen dieser Beschwerde an, dass die wasserrechtliche Genehmigung

gemäß Punkt I. des beschwerdegegenständlichen Bescheidspruches

nicht erteilt werde

und

ihren Einwendungen und Anträgen jeweils stattgegeben werde und daher im Ergebnis die wasserrechtliche Bewilligung gemäß Punkt I. des beschwerde­gegenständlichen Bescheidspruches nicht erteilt werde,

in eventu:

nur unter Erteilung weiterer Auflagen und Bedingungen zum Schutz der Be­schwerdeführer als betroffene Nachbarn damit ihre bestehenden Rechte, ins­besondere im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959 nicht verletzt werden.

D)         BESCHWERDEANTRÄGE:

Dementsprechend werden nachstehende

BESCHWERDEANTRÄGE

gestellt:

1. Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung gemäß § 24 VwGVG

2. in Stattgabe dieser Beschwerde in der Sache selbst zu entscheiden und den Bescheid der BH Wels-Land vom 21.07.2014 dahingehend abzuändern, dass die für die Versickerung für Niederschlagswässern, sowie zur Errichtung und den Betrieb der hiezu dienenden Anlagen auf den Grundstücken Nr. x, x, und x, x und x, je KG Mx und die bean­tragte wasserrechtliche Bewilligung für die Abänderung und Erweiterung des Wasserbenutzungsrechtes nach Postzahl x, sowie für die Errichtung und den Betrieb der dazu erforderlichen Anlagen versagt werde; daher der
be­zughabende Genehmigungsantrag abgewiesen werde,

in eventu:

für den Fall einer Bestätigung der wasserrechtlichen Genehmigung:

den Bescheid der BH Wels-Land vom 21.07.2014 dahingehend abzuändern, dass zumindest weitere Auflagen (siehe dazu Punkt A) oben) zum Schutz der Beschwerdeführer vor den unter Punkt A) oben angeführten Gefahren vorge­schrieben werden, in eventu

3. in Stattgabe dieser Beschwerde den Bescheid der BH Wels-Land vom 21.07.2014 aufzuheben und zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die BH Wels-Land als Wasserrechtsbehörde I. Instanz zurückzuver­weisen.

E) ZU DEN EINWENDUNGEN DER BESCHWERDEFÜHRER IM WASSER­RECHTLICHEN GENEHMIGUNGSVERFAHREN:

1. Die Beschwerdeführer sind wie folgt grundbücherliche Eigentümer bzw. Miteigentü­mer nachstehend angeführter Grundstücke:

·                    K K:

x der Liegenschaft EZ x KG M mit dem Haus F S (Anteil 1/2)

x, x der Liegenschaft EZ x KG M mit dem Haus F S (Anteil 1/2)

·                    A K:

x der Liegenschaft EZ x KG M mit dem Haus F S (Anteil 1/2)

x der Liegenschaft EZ x KG M (Anteil 1/1)

·                                         B B:

x, x der Liegenschaft EZ x KG M mit dem Haus F S (Anteil 1/2)

Diese Grundstücke grenzen an den verfahrensgegenständlichen Grundstü­cken im Bereich einer Schutzzone Bm1 unmittelbar an, in welcher Schutzzo­ne allerdings solche betrieblich genutzten Anlagen - wie die verfahrensge­genständlich projektierte Versickerungsanlage - aufgrund der gegebenen ak­tuellen Widmungssituation unzulässig sind, weil sie keine emissions­mindern­de Maßnahme zum Schutz der angrenzenden Nachbarn im gewid­meten Wohngebiet darstellt.

1 a). Die Beschwerdeführer werden nach dem Inhalt ihrer Einwendungen durch das verfahrensgegenständliche wasserrechtliche Projekt als Eigentü­mer/Miteigentümer der oben angeführten - in einem Wohngebiet situierten Grundstücke in ihren subjektiven Rechten, insbesondere in ihren Eigentums­rechten und Wasserbezugsrechten in Bezug auf den auf ihren Grundstücken befindlichen Hausbrunnen, als vom verfahrensgegen­ständlichen Projekt be­troffene Grundnachbarn verletzt, weil durch die Realisierung des verfahrens­gegenständlichen wasserrecht­lichen Projektes nach dem Inhalt der Einwen­dungen der Beschwerdeführer

-         die Gefahr einer Überschwemmung und Verunreinigung der Grund­stü­cke der Beschwerdeführer sowie

- eine Verschärfung der Gefahrensituation durch die projektbedingte Ver­änderung des Grundwasserspiegels zum Nachteil ihrer Grund­stücke

- durch die projektbedingte Ableitung und Versickerung der Grund- und Dachflächenabwässer der in unmittelbarer Nähe zu den Grundstücken der Beschwerdeführer eine Veränderung des Grund­wasser­spiegels zum Nachteil der Grundstücke der Beschwerde­führer kommen kann, wodurch es erfahrungsgemäß zu Spannungs­fristen im Bereich angren­zender Häuser kommen kann

und

weiters auch die Gefahr einer Beeinträchtigung der Hausbrunnen der
Be­schwerdeführer besteht

- auch die Gefahr der Verschmutzung des Grundwassers zum Nachteil ihrer Grundstücke und damit des Wassers Ihrer auf ihren Grundstücken beste­henden Brunnenanlagen und schließlich

- nicht nur eine Änderung des Grundwasserstandes zu ihrem Nachteil,

sondern auch

-         eine Änderung der Fließrichtung des Grundwassers und

-         eine Änderung des Grundwasserquerschnittes,

die jeweils ebenfalls

zu den oben angeführten Gebäudeschäden auf ihren bebauten Grund­stü­cken führen können,

- sowie auch eine Beeinträchtigung der Nutzung des Grundwassers zum Nach­teil der Beschwerdeführer

jeweils zu erwarten ist.

Somit besteht nach dem Inhalt der Einwendungen der Beschwerdeführer die Gefahr des Auftretens negativer Auswirkungen auf das Grundwasser durch die Änderung des Grundwasserspiegels, der Fließrichtung und des Querschnittes und schließlich

die Gefahr einer Verunreinigung des Grundwassers jeweils zu ihrem Nach­teil bzw. zum Nachteil der ihnen gehörenden Grundstücke und weiters

eine Beeinträchtigung und Verletzung des Grundeigentums der
Be­schwerdeführer durch Verunreinigung ihrer Grundstücke, insbesondere auch des Wassers in der Schwimmbadanlage der Beschwerdeführer Ehegatten K auf ihrem Grundstück und

die Beeinträchtigung des Grundwassers und der Wasserqualität ihrer Brun­nen durch Verunreinigungen, insbesondere deswegen zu erwarten ist, weil auf den von den LKWs und PKWs befahrenen Flächen auf dem Betriebsareal der Antragstellerin die Oberflächenwässer durch die Versickerungsanlage abgeleitet werden, sowie weiters auch

eine solche Verunreinigung durch die Situierung der Versickerungsanlage im Nahbereich eines - laut Flächenwidmungsplan ausgewiesenen - kontami­nier­­ten Gebietes, das auf der gegenüberlegenden Straßenseite situiert ist und letztlich

die Gefahr von Verunreinigungen insbesondere auch im Falle des ‚Überge­hens‘ der Versickerungsanlage (aufgrund des Gefälles Richtung der Grund­stücke der Beschwerdeführer) aber auch über die Ableitung der Oberflä­chenwässer dieses kontaminationsgefährdeten Gebietes in das Grund­was­ser.

1 b). Damit machten die Beschwerdeführer als Grundeigentümer ihr subjektiv ­öffentliches Recht darauf geltend, dass ihre Grundstücke auf die bisher ausgeübte Art benutzbar bleiben und sie in den oben angeführten sub­jektiven Rechten projektbedingt nicht verletzt werden, wovon allerdings bei Realisierung des verfahrensgegen­ständlichen Projektes auszugehen wä­re.

1 c). Somit machten die Beschwerdeführer - als vom verfahrensgegen­ständlichen Projekt betroffene Grundeigentümer - auch eine Verletzung ihrer Nut­zungsbefugnis am Grundwasser und die daraus sich ergebenden subjektiv ­öffentlichen Rechte geltend, die durch das verfahrens­gegen­ständliche Projekt verletzt werden würden, insbesondere auch durch die projektbedingte Ein­schränkung ihrer Nutzungsbefugnis hinsichtlich des Grundwassers und die projektbedingt zu erwartende, jedenfalls nicht ausschließbare, Grundwasser­verschmutzung und damit auch durch die Verunreinigung ihres Brunnenwas­sers.

1 d). Schließlich machten die Beschwerdeführer daher- als Eigentümer der von der verfahrensgegenständlichen Maßnahme betroffenen Grundstücke - eine Ver­letzung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte dadurch geltend, dass es zu einer Erschwerung künftiger Bebauung auf ihren Grundstücken, insbesondere durch die Änderung des Grundwasser­spiegels zu ihrem Nachteil sowie über­haupt zu einer Beeinträchtigung der Baulichkeiten auf ihren Grundstü­cken durch eine Änderung des Grundwasserstandes, sowie der Fließrichtung des Grundwassers und des Grundwasser­querschnittes und eine damit ver­bundene Schädigung der Baulichkeiten auf ihren Grundstücken geltend.

1 e). In diesem Zusammenhang wurde darauf hingewiesen, dass die Frage einer möglichen Beeinträchtigung von Bauwerken der Nachbarn im Falle von Hochwässern oder durch die Änderung des Grundwasserstandes jeden­falls dem Kompetenztatbestand ‚Wasserrecht‘ des Art. 10 Abs. 1 Z 10 B-VG zu unterstellen ist, die von der Wasserrechtsbehörde zu prüfen ist (VwGH 14.10.2003,2002/05/1022 u.a.).

1 f). Letztlich wendeten die Beschwerdeführer somit die projektbedingte Beein­trächtigung der Nutzung ihrer vom Projekt betroffenen Grundstücke in der bisher ausgeübten Art und weiters eine projekt­bedingte Verschlech­terung der Bodenbeschaffenheit ihrer Grund­stücke, somit insgesamt eine Verletzung wasserrechtlich geschützter Rechte im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG und eine wasserrechtlich relevante erhebliche Beeinträchtigung der Benützung des Grundeigentums im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG und schließ­lich einen unzulässigen projektbeding­ten Eingriff in die Substanz des Grundeigentums der betroffenen Beschwer­de­führer und schließlich eine Beeinträchtigung der Nutzungs­befugnis hinsichtlich des Grundwassers, auch über ihre auf ihren Grundstücken bestehenden Hausbrunnen, ein.

2. Die Beschwerdeführer sprachen sich daher im erstinstanzlichen Verfahren ausdrücklich gegen das verfahrensgegenständliche Projekt aus und stellten in ihrem Schriftsatz vom 24.3.2014, mit dem sie fristgerecht schriftliche Einwen­dungen gegen das Projekt erhoben, jeweils den

ANTRAG

auf Abweisung der beantragten wasserrechtlichen Bewilligung des Projektes,

in eventu:

die Erteilung von Auflagen zum Schutze der oben angeführten Rechte der Beschwerdeführer als vom dem wasserrechtlichen Projekt betroffene Grund­nachbarn.

3. Es wurde auch beantragt, eine wasserrechtliche Beurteilung des Projektes unter Zugrundelegung des festzustellenden derzeit vorhandenen natürlichen Grundwasserstandes und der dadurch bedingten Auswirkungen des verfah­rensgegenständlichen Projektes in Bezug auf den Grundwasser­stand durch einen wassertechnischen Amtssachverständigen durchführen zu lassen zum Beweis dafür, dass es zu den oben angeführten Beeinträchti­gungen und Ge­fahren zum Nachteil der Beschwerdeführer kommt.

4.         Weiters wurde der

ANTRAG

gestellt, eine Beurteilung des Projektes (auch) durch einen bautech­nischen Amtssachverständigen

im Hinblick auf die zu erwartenden nachteiligen Auswirkungen auf die Rechte der Beschwerdeführer, unter Zugrundelegung des Projektumfanges und der festzustellenden Änderung der Grundwassersituation zuführen zu lassen, zum Beweis dafür, dass es durch die geplante Errichtung der Versickerungs­anlage zu den oben angeführten Nachteilen in Bezug auf ihre Gebäude bzw. Grundstücke zum Nachteil der Beschwerdeführer kommen wird.

Der Beweisantrag auf Beiziehung eines Bausachverständigen wurde insbe­sondere zum Beweis dafür gestellt, dass unter Berücksichtigung der projekt­bedingt zu erwartenden Änderung des Grundwasserstandes es zu Span­nungsrissen im Bereich der benachbarten Häuser der Beschwerde­führer kommen werde.

F)         BESCHWERDEGRÜNDE:

1. Formelle Rechtswidrigkeit aufgrund Mangelhaftigkeit des Verfah­rens

(1)

Da im Beschwerdeverfahren kein Neuerungsverbot besteht, können sowohl neue Tatsachen, als auch neue Beweise vorgebracht werden
(Vgl. Fis­ter/Fuchs/Sachs § 9 VwGGVG, Anm, 9, vergl. aber auch die ausdrückliche Regelung im § 10 VwGGVG).

Es wird nunmehr vorgebracht, dass sich nach der dem beschwerdegegen­ständlichen Bescheid zugrundeliegenden wasserrechtlichen Verhandlung am 25.3.2014 im bau- und gewerberechtlichen Verfahren zu
GZ Ge20-255/2013-RE der BH Wels-Land als Gewerbebehörde und des Bürgermeisters der Ge­meinde M zu GZ ll-131-9-25/2014/Be/Ra bei der Projektvorstellung in der Verhandlung am 15.4.2014 betreffend die Erweiterung der Betriebsan­lage der S Ö W-AG, in denen auch die dem be­schwerdegegenständlichen Bescheid zugrundeliegenden Maßnahmen einen Teil dieser Verfahren bilden, zu GZ Ge20-255/2013-RE der BH Wels-Land als Gewerbebehörde und des Bürgermeisters der Gemeinde M zu
GZ ll-131-9-25/2014/Be/Ra bei der Projektvorstellung in der Verhandlung am 15.4.2014 ergeben hat, dass
im beschwerdegegenständlichen ‚Versickerungsbecken‘ unterhalb der über dieses Versickerungsbecken verlaufenden projektierten Lärmschutz­wand eine Betonwand (aus schalltechnischen Grün­den und wohl auch zur Stabilisierung der 7m hohen Lärmschutzwand) unmit­telbar unter der Lärmschutzwand errichtet werden soll.

Dabei wurde seitens der Konsenswerberin bzw. deren Projektanten darauf hingewiesen, dass diese ‚Untermauerung‘ der Lärmschutzwand im Bereich der Sickermulde unmittelbar unter der Lärmschutzwand auch den Gegen­stand des wasserrechtlichen Projektes bildet und daher auch dem wasser­rechtlichen Verfahren als Projektbestandteil zugrunde gelegt worden ist.

(2)

Im Bereich des Sickerbeckens wurde aber offenkundig im Rahmen der Sach­verständigenstellungnahme im gegenständlichen wasserrechtlichen Ver­fah­­ren diese Mauer nicht berücksichtigt und auch darauf nicht eingegangen, ob­wohl diese Mauer im Bereich des Sickerbeckens sich wohl eindeutig auch auf die Funktionsweise des Sickerbeckens auswirkt.

(3)

Das projektierte neue zentrale Rasenhumus-Sickerbecken (RHSB) mit rund 1.100 m2 Sohlfläche und flach herzustellenden Böschungen (2/3) weist im Regelschnittplan eine Sohltiefe von etwa 4,10 m unter der Gelände­oberkante auf. Aus dem Befund des wassertechnischen Amtssachver­ständigen im ge­genständlichen Verfahren ergibt sich, dass sich die Beckensohltiefe aus der Höhenquote der Zulaufleitung in das Becken, welche die gegenständlichen asphaltbefestigten Verkehrsflächen über Einlaufgitter erfasst und ins Becken entwässert.

Der Zulaufrohrkanal DN600 (60 cm) ist im Rückstaukanal konzipiert, um die Sickerrate im Rasenhumus-Sickerbecken (RHSB) dauerhaft einzu­halten.

Unmittelbar vor dem RHSB ist ein Kontroll-Schieberschacht mit Gefahren­ab­wehr-Einrichtung laut dem zitierten Befund projektiert.

Die Dachflächen der neu projektierten Betriebshalle ‚Trockensor­timent-Wareneingang‘ sowie die umliegenden Verkehrsflächen (überwie­gend LKW-Fahr-, Manipulations-, Lade- und Abstellflächen) werden asphalt­befestigt her­gestellt und jeweils in das RHSB zentral entwässert.

Im Projekt sind im nördlichen Bereich eine Fläche von rund 9.900 und im südlichen Bereich eine Fläche von 2.900 m², somit rund 12.800 angege­ben.

(4)

Wenn nun, was offenbar bisher im wasserrechtlichen Ermittlungsverfahren nicht berücksichtigt wird, in dem genannten Sickerbecken (RHSB) dieses Sickerbecken durch (eine unterhalb der über das Sickerbecken verlaufende Lärmschutzwand) projektierte Mauer in zwei Teile geteilt wird, ergibt sich zu­sätzlich die Gefahr einer Beeinträchtigung der Funktionsweise dieses Si­ckerbeckens.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass gemäß Punkt C) 15. des Gutachtens im Verhandlungsprotokoll vom 25.3.2014 (Seite 7) betreffend den Betrieb der Versickerungsflächen im Versickerungsbecken festgehalten ist, dass die Versickerungsflächen regelmäßig zu warten und zu pflegen sind, um eine ausrei­chende Reinigungswirkung des belebten Bodenkörpers auf Dauer zu ge­währleisten.

Das Mähgut und Abfälle sind jeweils aus der Versickerungsanlage zu entfer­nen, um der Verschlammung und Selbstabdichtung vorzubeugen.

Weiters ist unter Punkt 17. in diesem Gutachten festgehalten, dass bei nicht mehr zufriedenstellender Versickerungsleistung durch Bodenauf­lockerung, teilweise oder gänzlichen Bodenaustausch etc. eine ausrei­chende Versicke­rungsleistung wiederherzustellen ist.

Im Hinweis des Sachverständigen unter Punkt b) auf Seite 8 des zitierten Verhandlungsprotokolls ist ausdrücklich festgehalten, dass Änderungen, die nicht geringfügig sind, nur nach vorheriger wasserrechtlicher Bewilligung in Bezug auf die Ausführung der Anlage ausgeführt werden dürfen, was die Er­forderlichkeit der Wirksamkeit des Versickerungsbeckens entsprechend un­terstreicht.

(5)

Dabei ist weiters zu berücksichtigen, dass diese Untermauerung der unter dem Sickerbecken verlaufenden projektierten Lärmschutzwand nicht nur das Sickerbecken offenbar in zwei Bereiche trennt - was die Funktions­wirkung des Sickerbeckens und die Aufrechterhaltung der Funktions­wirkung erschwert bzw. beeinträchtigt - sondern diese Mauer wohl auch (aufgrund der Höhe der Untermauerung von zumindest 4,10 m) einen entsprechenden ‚Unterbau‘ im Bereich des Sickerbeckens erforderlich macht, mit entsprechender Tiefe des­selben zur Vermeidung von Frostschäden - was wiederum die Funktionsweise des Sickerbeckens beein­trächtigt; jedenfalls aber die Gefahr einer diesbe­züglichen Beein­träch­tigung indiziert.

(6)

Eine diesbezügliche Beurteilung durch einen wasserbautechnischen Sach­verständigen unter diesem Aspekt ist in Bezug auf das Versickerungs­becken nicht durchgeführt worden, was zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens führt.

(7)

Es wird darauf hingewiesen, dass sich die Notwendigkeit dieser Unter­maue­rung der über dem Sickerbecken verlaufenden Lärmschutzwand aus lärmschutztechnischen Gründen deswegen ergibt, weil ansonsten die Wirkungs­weise der Lärmschutzwand beeinträchtigt wäre, weil unterhalb der Lärm­schutzwand im Bereich des Sickerbeckens die Lärmimmissionen ungehindert auf die Nachbargrundstücke gelangen können.

Die diesbezügliche Errichtung eines Unterbaus unterhalb der projektierten Untermauerung der über dem Sickerbecken verlaufenden Lärmschutzwand bedingt wohl auch einen anderen Aufbau des Untergrundes der Versicke­rungsanlage, um eine ausreichende Versickerungsfähigkeit zu gewähr­leisten.

(8)

Es wird daher unter Hinweis auf obiges Vorbringen im Rahmen des
Be­schwerdeverfahrens die Durchführung einer ergänzenden Befundung und die Erstattung eines ergänzenden Gutachtens zu diesem Beweisthema durch ei­nen wassertechnischen Sachverständigen beantragt.

Gleichzeitig wird der

ANTRAG

gestellt, den Akt der BH Wels-Land GZ Ge20-255-2013-RE und den bezug­habenden Akt des Bürgermeisters der Stadtgemeinde M zu
GZ 11-131-9-25-2014/Be/Ra von Amts wegen beizuschaffen und im gegenständli­chen Verfahren zur Verlesung zu bringen, insbesondere die in diesem Akt enthaltenen Projektunterlagen, die die projektierte Lärm­schutzwand oberhalb des verfahrensgegenständlichen Versickerungs­beckens und deren Unter­mauerung im Sickerbecken darstellen.

Auf den Inhalt des Verhandlungsprotokolls vom 15.4.2014 in diesen Akten wird insoweit ebenfalls verwiesen.

(9)

Dazu wird eingewendet, dass dadurch die Funktionsweise des Sickerbeckens beeinträchtigt wird, was auch in Bezug auf die Aufrecht­erhaltung der Funkti­onsweise durch Pflege des Sickerbodens zutrifft, sodass den Einwendungen der beschwerdeführenden Parteien (siehe dazu Punkt E) oben) entspre­chende Relevanz insoweit zukommt.

Dieser Beweisantrag wird daher gestellt zum Beweis dafür, dass es durch die dadurch bedingte Beeinträchtigung der Funktionsweise des Sickerbeckens zu den vorgebrachten Beeinträchtigungen der Beschwerde­führer kommt (siehe dazu Punkt E) oben).

(10)

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass der wasserbau­technische Amtssachverständige in seinem Gutachten - bezugnehmend auf die Einwendungen der beschwerdeführenden Parteien - ausdrücklich klarge­stellt hat, dass bei Errichtung einer dem aktuellen Stand der Technik und Wissenschaft entsprechenden Anlage zur Versickerung der Nieder­schlags­wässer aus den Verkehrsflächen und der Dachflächen über das zentrale RHSB keine qualitative, quantitative oder thermische Beeinträch­tigungen und auch kein nachteiliger Einfluss auf das Grundwasser zum Nachteil der be­schwerdeführenden Partei zu erwarten sind und weiters auch keine Durch­nässung der umliegenden Bereiche der Nachbargrund­stücke.

Voraussetzung dafür ist jedenfalls auch eine einwandfreie tiefbautech­nische Herstellung (nicht nur der Verkehrsflächen sondern) im Speziellen des RHSB sowie der unterirdischen Rohrleitungen.

Auf Seite 10 des Amtssachverständigengutachtens wird bezugnehmend auf die weiteren Einwendungen der beschwerdeführenden Partei zu Punkt 6. festgehalten, dass nur bei Einhaltung der Auflagen laut Gutachten und bei Er­richtung einer dem Stand der Technik entsprechenden Versicke­rungs­­anlage die Versickerung der Niederschlagswässer in den Grund­wasserkörper dau­ernd zu bewerkstelligen ist.

Dazu ist jedenfalls Voraussetzung, dass etwaige nicht sickerfähige Boden­formationen im Bereich der RHSB-Anlage mittels Bodenaustausch adaptiert werden.

Eine ordnungsgemäße Sickerleistung ist insbesondere im Zuge der Anla­geninbetriebnahme im Naturmaßstab zu prüfen und in den Ausführungs­unter­­lagen zu integrieren.

(11)

Auch daraus ergibt sich die zwingende Notwendigkeit, darauf zu achten, dass nicht sickerfähige Bodenformationen im Bereich der RHSB-Anlage nicht vor­handen sein dürfen.

Wenn aber nunmehr unterhalb der oberhalb des Sickerbeckens verlaufenden Lärmschutzwand die Untermauerung in einer Höhe von
4,10 m mit entspre­chendem Bodenunterbau projektiert ist, so ist im Bereich dieses Unterbaus davon auszugehen, dass hier keine sickerfähigen Bodenfor­mationen im Be­reich der RHSB-Anlage vorhanden sind.

Beweis:  

Amtssachverständigengutachten eines wasserbautechnischen Sach­ver­stän­­­digen.

(12)

1. Im Falle der Erteilung der beantragten wasserrechtlichen Bewilligung des Projektes wird weiters die Forderung gestellt, dass durch die Erteilung von Auflagen sichergestellt wird, dass der den Grundstücken der beschwerde­füh­renden Parteien angrenzende Bereich der Sickermulde niveaumäßig zumin­dest um 1,30 m (+ 0,10 - Niveaulinie) höher liegt, als der Randbereich der Si­ckermulde zwischen dem Löschwasserteich und der langgezogenen Sicker­mulde, die bereits als Bestand vorhanden ist und der Randbereich der Si­ckermulde der an den Rollcontainer - Lagerplatz angrenzt.

Diese Randbereiche der Sickermulde werden laut Auskunft der Projektanten in der Verhandlung vom 25.3.2014 ein Höhenniveau von -1,20 m aufweisen, damit eine Höhendifferenz von zumindest 1,30 m gewährleistet ist, um eine Überflutung der benachbarten Grundflächen zu vermeiden.

Insoweit ist der dem Projekt zugrunde gelegte ‚Regelquerschnitt‘ der Sicker­mulde entsprechend dieser Forderung in Bezug auf das unter­schiedliche Hö­henniveau des Randbereiches der Sickermulde entsprechend zu ergänzen.

2. Weiters ist sicherzustellen, dass es zu keiner projektbedingten Änderung des Grundwasserspiegels zum Nachteil der beschwerdeführenden Parteien kommt, um Beeinträchtigungen der Gebäudesubstanz (Spannungsrisse) auf ihren Grundstücken zu vermeiden.

3. Schließlich ist sicherzustellen, dass die Hausbrunnen der beschwerde­führen­den Parteien, die auch zu Trinkwasserzwecken genutzt werden, weder quali­tativer, noch in quantitativer Hinsicht beeinträchtig werden.

4. Es muss auch sicher gestellt werden, dass es durch das über die Sickermul­de in die darunter liegenden Bodenschichten absickernde Wasser nicht zu ei­ner Durchnässung des umliegenden Bereiches der Grundstücke der be­schwerde­führenden Parteien kommt, um Standsicherheitsprobleme in Bezug auf die Zaunanlagen der beschwerdeführenden Parteien, in Bezug auf deren Bauten auf ihren Grundstücken, sowie in Bezug auf die benachbarten Garten­flächen bzw. auch nicht zu nachteiligen Gelände­veränderungen zum Nachteil der beschwerdeführenden Parteien kommt.

Nach Auskunft der Projektanten in der Verhandlung vom 25.3.2014 liegt dem eingereichten Projekt die Annahme zugrunde, dass die Niederschlags- und Oberflächenwässerabsickerung im Bereich der Sickermulde (in der Breite) den Oberkantenrandbereich der Sickermulde nicht überschreitet und damit die Grundstücke der beschwerdeführenden Parteien nicht beeinträchtigt wer­den.

Sollte dies allerdings der Fall sein, so wird bereits jetzt darauf hingewiesen, dass diese Situation nicht von einer allfälligen wasserrecht­lichen Bewilligung umfasst wäre.

5. Schließlich wird darauf hingewiesen, dass im unmittelbaren Nahbereich der Sickermulde der beschwerdeführenden Partei K im Zuge des Baues ihres Brunnens festgestellt werden konnte, dass eine ca. 1 m dicke was­ser­­undurchlässige Konglomeratsschicht mit bindigen Einschlüssen vorhan­den ist. Sollte sich diese Sicht auch im Bereich unterhalb der projektierten
Si­ckermulde ergeben, wird die Forderung gestellt, dass durch eine entspre­chende Auflage sichergestellt wird, dass dies der Wasser­rechts­behörde zu melden ist und eine entsprechende Projektänderung auf Basis dieser Fest­stellung zu beantragen ist.

Dies ist auch überhaupt bei jeder festgestellten Änderung der dem Projekt zugrunde gelegten Parameter entsprechend aufzutragen. Jedes Haus der Beschwerdeführer verfügt über einen Hausbrunnen.

Beweis:   

Amtssachverständigengutachten eines wasserbautechnischen Sach­ver­stän­­­digen.“

 

I.3. Auf Ersuchen des Gerichtes erstattete der Amtssachverständige
Ing. C-A B nachstehendes Gutachten aus dem Fachbereich Hydrologie und Wasserfach:

 

„Es liegen Projektsunterlagen der x GesmbH, Niederlassung S, B, datiert mit 19.12.2013, Projektnummer 12x13170 Rev. 0, vor.

Die Projektsunterlagen gliedern sich grundsätzlich in den Textteil (technischer Bericht mit Anlagen (Annex) und die Detaileinreich-Lageplan-Beilage im Maßstab 1 : 250. Dieser Detaillageplan mit Projektsnummer 1435 bzw. HG_G 001, datiert mit 19.12.2013 ist vom Planverfasser x GmbH in I erstellt.

Der Betriebsstandort S M liegt direkt an der Bundesstraße B, W Straße nördlich. Weiter westlich vom Ortszentrum (Kirche, Gemeinde­amt) M bzw. unmittelbar nordöstlich vom Autobahnanschluss A; linksufrig nördlich des xflusses als Vorfluter.

Der gegenständliche Erweiterungsbereich soll mit einer Betriebszufahrt nördlich des Areals von der xstraße her bzw. östlich der gegenständlichen Sicker­anlage wesentlich der Betriebshalle erfolgen.

Der gegenständliche Betriebserweiterungsbereich ‚Trockensortiment - Waren­ein­gangs­bereich‘ liegt im nordwestlichen Bereich des gegenständlichen gesamten Standortareals bzw. unmittelbar südlich an der F- und östlich der xstraße bzw. westlich der S-Straße.

Insbesondere im gegenständlichen nordwestlichen Bereich der Erweiterung grenzen mehrere Einfamilienhausparzellen und auch westlich direkt an das Vorhaben an. In diesem nordwestlichen Betriebsareal bzw. Grundstücksbereich an der Grenze zu Nachbarparzellen soll auch das neue zentrale Rasenhumus - Sickerbecken (RHSB) mit etwa rund 1.100 Sohlfläche und flachgeböschten herzustellenden Böschungen (2/3 bzw. 1/1,5) ausgeführt werden.

Im obzitierten wasserrechtlichen Projekt wird im Regelschnittplan (siehe dazu Projekt Annex 4 bzw. Anhang 4 ‚Regelquerschnitte Versickerungsanlagen‘) eine Sohltiefe von 4,10 m unter GOK (Geländeoberkante), die max. Einstauhöhe der Niederschlagswässer in der RHSB-Anlage für Starkregenereignisse mit etwa
37 cm, angegeben.

Im Gesamten ist hier im Regelquerschnitt der Sickermulde eine Gesamttiefe bzw. ein Sohlabstich von etwa 4,10 m projektiert. Diese in Relation zur Wasserein­stauhöhe von 37 cm verhältnismäßig große Beckensohltiefe ergibt sich aus den Höhenkotenlagen der Zulaufrohrleitungen in das Becken einerseits und dem notwendigen Rohrleitungsgefälle andererseits. Nur so ist bei den gegebenen Verhältnissen eine sichere frei zulaufende Entwässerung der asphaltbefestigten Verkehrsflächen über Einlaufgitter und weiters über die Ableitungsrohrsysteme in das zentrale Rasenhumus - Sickerbecken so möglich, ohne dass z.B. mecha­nische Pumpwerke erforderlich würden. Diese sind fachlich jedenfalls im Sinne der Störfallvorsorge hier nicht zulässig (Stromausfall bzw. sonstige kurzzeitige Betriebsausfälle könnten dann die sichere Ableitung der Niederschlagswässer aus den Verkehrsflächen nicht gewährleisten).

Laut eingangs angesprochenem Projektsdetaillageplan Maßstab 1 : 250 sind
3 derartige Rohrzuläufe im nördlichen Bereich geplant, welche im östlichen Böschungsbereich RHSM einmünden sollen. Von Richtung südlichem Verkehrs­flächenbereich ist eine weitere Einmündung in die Anlage in südlichem Mulden­bereich geplant, die jedenfalls östlich der Schallschutzwand, welche quer über das Becken errichtet werden soll, liegen wird.

Lt. Projektslageplan werden unmittelbar vor den Rohreinleitungen in die Sicker­anlage jeweils Kontrollschächte gesetzt, in welche Gefahrenabwehr - Absperr­einrichtungen (Stichwort Steckschott, Schieber) geplant sind.

Die neue Betriebshalle ‚Trockensortiment - Wareneingang‘ ist im nordöstlichen Grundstücksbereich in Nord- Südlängsachse konzipiert. Für diesen Hallenbereich wird die westliche Dachfläche mit rd. 4.900 und die östliche Fläche (durch den First als quasi Wasserscheide getrennt) mit 1.264 in den Projekts­unterlagen ausgewiesen und soll in diesen Flächen die sogenannte Fördertechnik neu Dachfläche (ein Förderbandtunnel zum Gütertransport), welcher sich in Richtung Nordost erstreckt, rechnerisch enthalten.

Diese Dachflächen sollen über insgesamt 3 Sickerschächte bzw. in Varianten­berechnung über 4 etwas geringer dimensionierte Sickerschächte punktförmig nach dem Stand der Technik in den sickerfähigen Untergrund abgeleitet bzw. entwässert werden. Dies ist wie bei der Projektserläuterung bei der mündlichen Verhandlung dargelegt wurde, mit Foliendachdeckung bzw. inerter Dachhaut (keine metallischen Deckungen mit Abschwemm- bzw. Verwitterungspotential) dem wasserrechtlich bewilligungsfreien Rahmen zu subsumieren.

Diese Sickerschächte sind jedoch in hydrologisch und hydraulisch wesentlich relevanter Entfernung in Richtung Südost abgesetzt von der gegenständlichen Rasenhumus - Sickermuldenanlage geplant, weshalb hier eine Summenwirkung ausgeschlossen werden kann.

Die gegenständlichen Verkehrsflächen (überwiegende LKW- Fahr-, Manipu­lations-, Lade- und sonstigen Abstellflächen) sollen asphaltbefestigt hergestellt und in die zentrale Sickeranlage entwässert werden (siehe oben). Im Projekt wurden dazu insbesondere die Berechnungen mit Niederschlags­basisdaten von eHyd-ÖKOSTRA mit Netzgitterpunkt 2843 durchgeführt. Darauf basierend wurden rund 449 l/s Niederschlag aus den zu entwässernden Verkehrsflächen angesetzt, die dann in die Sickermulde zufließen werden und wie oben angesprochen teils in den Retentionsstaukanal zeitverzögert zurückgehalten bzw. nur retentiert ins Becken eingeleitet werden. Insgesamt wird für die Sickeranlage eine Versickerungsrate mit rd. 11,77 l/s resultierend aus den Verkehrsflächeneinzugsbereichen und, mit rd. 216 l/s aus Dachflächen (siehe oben Stichwort bewilligungsfrei bei inerter Dachhaut) angegeben.

Aus den Projektskarten, Plänen und Textteil sind die hydrologischen Basisstand­ortdaten ersichtlich, nach welchen hier eine Grundwasserströmungsrichtung großräumig nach Südost zum xfluss hin bei einem Flurabstand 9 m für den höchsten Grundwasserspiegel HGW ca. 299 m über Adria und einer Geländehöhe von ca. 308 m ü.A großräumig im Standortbereich, weiters die Grundwasser­mäch­tigkeit mit rd. 3,50 m und eine Oberkante des wasserstauenden Schliers mit etwa 293 m ü.A. (3,5 -4m für Niederwasser bzw. Mittelwasser und 6 m für Grundwasserhochstand) prognostiziert werden.

Diese Datenangaben stimmen sehr gut mit verschiedenen zahlreichen Langzeit­beobachtungen des hydrografischen Dienstes und einschlägiger wasserfachlicher Datenquellen überein.

       mittlere Geländeoberkante bzw. Geländehöhe am Standort ca. 308 m ü.A

       Flurabstand für HGW ca. 9 m

       Grundwasserspiegel HGW ca. 299 m ü.A

       Grundwasser MGW 297 m ü.A

       Grundwasser NGW 297 m ü.A

       Mächtigkeit für HGW ca. 6 m

       Mächtigkeit für MGW und NGW ca. 3 - 4 m

       Oberkante des Wasserstauers S ca. 293 m ü.A

 

Zu den Fragen des Anschreibens vom 04.12.2014:

1.   Entsteht bzw. verschärft sich durch gegenständliches Projekt die Gefahr einer Überschwemmung und Verunreinigung der Grundstücke der Beschwerde­führer?

Aus fachlicher Sicht entsteht bzw. verschärft sich durch das gegenständliche Niederschlagswasserversickerungsprojekt eine Gefahr einer Überschwem­mung nicht. Die Niederschlagswässer sind auch bereits bisher im gesamten Ausmaß am gegenständlichen Grundstück versickert worden. Nun erfolgt eine Änderung in Form der punktuellen Versickerung über die neue wesentliche größere Sickeranlage. Eine Entstehung oder Verschärfung von Verunreini­gungen der Grundstücke der Beschwerdeführer ist aus fachlicher Sicht ebenfalls nicht zu erwarten bzw. kann nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge ausgeschlossen werden. Anzumerken ist insbesondere in diesem Fall das besonders hohe Freibord der Sickeranlage (Distanz max. Wasserspiegel­oberfläche im Sickerbecken zu Geländeoberfläche mit mehreren Metern), wodurch sich eine entsprechende extensive Sicherheitsreserve Kubatur als Rückhalteraum darstellt. Siehe dazu auch Projektsregelquerschnitt. Weiters ist wie in der Verhandlung der BH Wels-Land festgelegt wurde, die Oberkante der Böschungsbereiche, welche zu den Grundstücken der Beschwerdeführer hin situiert sind, und mindestens 10 cm höher als jene, die zum Betriebsareal hin gelegen sind vorgesehen, weshalb alleine auch daraus schon kein Ablaufen von Wasser der Niederschlagsflächen oder der Sickeranlage in Rich­tung fremde Nachbargrundstücke zu erwarten sein wird.

2.   Kommt es projektsbedingt zu einer Veränderung des Grundwasser­spiegels und führt dies zu einer Verschärfung der Gefahrensituation zum Nachteil der Grundstücke der Beschwerdeführer?

Es wird hier projektsbedingt zu keiner Veränderung des Grundwasserspiegels, welche eine Verschärfung der Gefahrensituation zum Nachteil der Grund­stücke der Beschwerdeführer nach sich ziehen könnte, kommen. Eine geringfügige Aufspiegelung im Zentimeterbereich liegt jedenfalls im Rahmen der generellen jahreszeitlich gegebenen Grundwasserspiegelhöhen­schwan­kungen. Siehe dazu auch die Projektsdaten mit Grundwassermächtigkeiten zwischen rund 3 - 4 m für Nieder- und Mittelwasser bzw. etwa 6 m für Hochwassergrundwasserspiegellage. Am Standort ist ein entsprechend großer Flurabstand mit etwa 9 m evident, der eine ausreichend sehr große Sicherheitsbarriere zwischen Gebäudefundamentierungen GOK Beckensohle der Sickeranlage einerseits und höchstem zu erwartenden Grundwasser­spiegel andererseits darstellt.

3.   Kann es, sofern es durch die projektsbedingte Ableitung und Versickerung der Grund- und Dachflächenabwässer zu einer Verän­derung des Grundwasserspiegels kommen kann, zu Spannungsrissen im Bereich der Häuser der Beschwerdeführer kommen?

Aus fachlicher Sicht kann es bei projekts- und bewilligungsgemäßer Ableitung nach dem Stand der Technik von Niederschlagswässern über die Sickeranlage bzw. die punktuellen Dachwassersickerschächte zu keiner derartigen Verände­rung des Grundwasserspiegels kommen, dass dadurch Spannungsrisse, Grundbruch oder sonstige Setzungsbeeinträchtigungen im Bereich der Grundstücke oder Häuser der Beschwerdeführer verursacht werden könnten.

4.   Besteht die Gefahr einer Beeinträchtigung der Hausbrunnen der Beschwerdeführer?

Aus fachlicher Sicht besteht keine Gefahr einer Beeinträchtigung der Haus­brunnen der Beschwerdeführer oder weiterer im Anlagenumfeld. Die projek­tierte Anlage entspricht allen einschlägigen Richtlinien, Regelwerken und Normen und ist dadurch nach dem Stand der Technik sichergestellt, dass eine entsprechende Vorreinigung durch die Sickerpassage des aktiven Boden­körpers erfolgt.

5.   Besteht die Gefahr der Verschmutzung des Grundwassers und damit des Wassers der Brunnenanlagen der Beschwerdeführer?

Auch eine Gefahr der Verschmutzung des Grundwassers generell und in der Folge des Wassers der Brunnenanlagen der Beschwerdeführer oder anderer Brunnen des Anlagenumfeldes ist aus fachlicher Sicht nicht zu besorgen, bzw. kann grundsätzlich ausgeschlossen werden. Siehe dazu vorstehenden
Punkt 4.

Angemerkt wird weiters, dass für den Fall eines Störfalls oder Unfalls mit Austritt wassergefährdender Stoffe zB Dieseltkraftstoff entsprechende erste Gefahrenabwehr Einrichtungen projektiert und behördlich mit Bescheid vorgeschrieben wurden (Stichwort Abschiebeeinrichtung Steckschott).

6.   Kann es zu einer Änderung des Grundwasserstandes, zu einer Ände­rung der Fließrichtung des Grundwassers bzw. zu einer Änderung des Grundwasserquerschnittes kommen?

Wenn ja, können diese Einwirkungen zu Gebäudeschäden führen?

Aus fachlicher Sicht kann es zu keiner derartigen relevanten Änderung des Grundwasserstandes, der Grundwasserfließrichtung bzw. des Grundwasser­querschnittes kommen, welche Einwirkungen auf die gegenständlichen Grund­stücke der Beschwerdeführer oder Gebäudeschäden nach sich ziehen könnten. Es ist generell mit jahreszeitlichen Grundwasserspiegelschwan­kungen und streichender Grundwasserströmungsrichtung sowie abfließenden Grundwasserquerschnitt zu rechnen, woraus jedoch keinerlei Beeinträch­tigungen oder Auswirkungen generell im gegenständlichen Gebiet bzw. Bereich und insbesondere auch nicht im Umfeld (Grundstücke der Beschwerde­führer) folgen werden. Dies ist auch aus den Berechnungen in den vorliegenden Projektsunterlagen nachvollziehbar ersichtlich.

7.   Ist generell mit einer Beeinträchtigung des Grundwassers zum Nachteil der Beschwerdeführer zu rechnen?

Wenn ja, in welchem Ausmaß?

Aus fachlicher Sicht ist generell mit keiner Beeinträchtigung des Grund­wassers zum Nachteil der Beschwerdeführer zu rechnen.

Durch die Versickerung über das gegenständliche Rasenhumus Sickerbecken zentral (RHSB) ist entsprechend dem Stand der Technik und dem gewöhn­lichen Verlauf der Dinge sowie nach zahlreichen behördlichen Anlagen­überprüfungen der letzten Jahre, und bei Einhaltung der einschlägigen Regel­werke siehe Bewilligungsverfahren der BH Wels-Land zitiert, eine qualitative (Beschaffenheit, Erhaltung der Wasserqualität, keine Verschmutzung oder Verschlechterung, u.a.), eine quantitative (Menge, Grundwasserneubildung und Versickerung am natürlichen Anteil der Niederschläge - Regen, Schneeschmelzwässer, u.a.) und eine thermische Veränderung (Temperatur) nicht zu erwarten.

Die Grundwasserspiegel - Höhenschwankungen über den jährlichen Zeitraum einerseits und über Langzeitbeobachtungen (hydrografischer Dienst) anderer­seits können hier im Bereich von M jedenfalls im Meterbereich liegen (siehe Angaben zur Grundwassermächtigkeit). Damit variabel ist auch der Flurabstand. Die gegenständlichen marginalen Grundwasserspiegel­er­höhungen im Bereich des neuen zentralen RHSB sind dem hingegen wesentlich geringer (Zentimeter-Bereich) bzw. bei den vorliegenden Kiesen und Schottern als gut sickerfähige Porengrundwasserkörper zu erwarten und haben keinerlei beeinträchtigende Auswirkungen auf bestehende umliegende Wassernutzungen oder den Standort selbst.


Zu den Fragen des Anschreibens vom 03.02.2015:

Gemäß gegenständlichem ergänzendem zweiten Anschreiben des
. Landesverwaltungsgerichtes vom 3. Februar 2015 wird aus Sicht des Amtssach­verständigen für Hydrologie und das Wasserfach Stellung genommen:

Im zitierten Schreiben wird mitgeteilt, dass der lärmtechnische Sachverständige im Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Betriebsanlagengenehmigung ausgeführt hat, dass durch bauliche Maßnahmen sicherzustellen sei, dass der Verlauf der Lärmschutzwand im Bereich des Sickerbeckens nicht nur nach oben fugendicht ausgeführt werde, sondern auch nach unten. Es müsse sich bei dieser baulichen Maßnahme um eine massive Baukonstruktion (voraussichtlich Stahlbeton) handeln, darin auch ein Stützelement für die Wandkonstruktion Platz finden müsse. Das Sickerbecken habe eine projektierte Tiefe von 4,1 m zur ordnungsgemäßen Funktion des Sickerbeckens sei in der Stützkonstruktion ein Verbindungselement zum Ausgleich des Wasserspiegels notwendig. Dieses Verbindungselement sei im unteren Bereich anzubringen. Das vorgesehene Sickerbecken habe im Bereich der Lärmschutzwand ein Profil mit einer Sohlenweite von 4 m, einer Oberflächenweite von 16 m und einer Sohlentiefe von 4,1 m. Daraus ergebe sich lt. lärmtechnischen Sachverständigen eine Querschnittsfläche von rd. 40 m². Aus lärmtechnischer fachlicher Sicht sie kein Verlust der Schirmwirkung zu erwarten, wenn Öffnungsflächen in der Lärm­schutzwand bzw. in der Stützkonstruktion von 1 % nicht überschritten würden. Dies bedeutet, die Verbindungsöffnungen zwischen den beiden Sickerwasser­beckenabschnitten könnten eine Gesamtfläche von 0,4 aufweisen. Die Ausgleichsöffnungen sollten darüber hinaus im unteren Drittel der Stützkons­truktion hergestellt werden. Da die konkreten Maßnahmen bezüglich der Lärmschutzwandführung über dem Sickerbecken nicht im Projekt enthalten seien, würden folgende Auflagen des lärmtechnischen Sachverständigen vorgeschlagen: ‚Die Lärmschutzwand ist im Bereich des Sickerwasserbeckens auf eine massive Unterkonstruktion aufzusetzen. Diese Unterkonstruktion hat dies zu Sohle des Sickenwasserbeckens zu reichen und hat auch fugendicht an die Böschungen des Sickerwasserbeckens anzuschließen. Im unteren Drittel sind Verbindungsöffnungen mit einer maximalen Gesamtfläche von 0,4 zulässig‘.

Zu dem führte der Sachverständige auf Befragen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer aus, dass eine hochabsorbierende Ausführung der Unter­konstruktion der Lärmschutzwand im Bereich des Sickerwasserbeckens nicht für notwendig erachtet wurde, da auf der betriebszugewandten Seite allfällige Reflexionen nicht Richtung Nachbarn erfolgen und auf Seiten der Nachbarschaft keine betrieblichen Quellen, aber auch keine nachbarschaftlich relevanten Schallquellen vorhanden seien. Da diese Flächen unterhalb des bestehenden Geländes liegen würden, könnten auch keine Reflexionen durch den Straßen­verkehr entstehen (Anmerkung: lärmtechnischer Sachverständiger war Herr
Ing. H S)
Ende Zitat des Anschreibens.

 

Aus fachlicher Sicht wurde diesbezüglich telefonisch mit den gegenständlichen Projektsvertretern x und x rückgesprochen und von diesen mitgeteilt, dass bei der Detailschärfe des gegenständlichen wasserfachlichen Einreichprojektes jedenfalls festgelegt werden kann, dass entsprechende Öffnungen oder Durch­brüche in der gegenständlichen Lärmschutzwandbaumaßnahme unmittelbar über der Sickerbeckenrasensohle im Gesamtquerschnitt von 0,4 ausreichend sind um eine entsprechende hydraulische Verbindung der durch die Lärmschutzwand getrennten beiden Beckenteile West und Ost zu gewährleisten. Dazu könnten zB 6 Öffnungen ausgeführt werden, die im Gesamtquerschnitt jedenfalls 0,40 nicht unterschreiten würden. Die Dotierung der im wasserrechtlichen Einreich­projekt dargestellten Sickerbeckenanlage erfolgt aus dem östlichen und südöst­lichen Beckenrandbereich mit den Zubringerrohren und würde dann bei Realisierung der gegenständlichen Schallschutzwand bis in die Beckensohle hinein die Beaufschlagung mit zulaufendem Niederschlagswasser ausschließlich in die östliche rechte Beckenhälfte erfolgen und über die Verbindungsöffnungen hydraulisch angebunden in den westlichen Beckenteil zufließen können, so dass es zu keinen relevanten oder beeinträchtigenden Wasserspiegelerhöhungen (Freibord ausreichend) kommen kann.“

 

I.4. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 26.3.2015 gab der Amtssachverständige ergänzend an, es müsse sichergestellt werden, dass die Sohlfläche des verfahrensgegenständlichen Sickerbeckens von 1100 m2 und das Speichervolumen von rund 430 m3 nicht verringert oder geschmälert würden. Es müsse in jedem Fall und zu jedem Zeitpunkt dauernd gewährleistet sein, dass die gesamte versickerungsrelevante Beckensohle (nicht jedoch z.B. Einbauten, wie eine Lärmschutzwand) und Speicherkubatur gleichmäßig durch das zugeleitete Niederschlagswasser beaufschlagt wird, was für den Fall von nachträglichen Einbauten, wie z.B. einer Lärmschutzwand, konkret für diese Anlage, eine hydraulische Verbindung erfordert. Diese müsse hinsichtlich ihres Querschnittes so ausreichend dimensioniert sein, dass sich die Wasserspiegel­höhen zwischen dem ersten östlichen Beckenteil (Zulaufrohre) und dem zweiten westlichen (keine Zulaufrohre) in etwa gleich hoch kommunizierend  einstellen können. Dies könne entweder mittels Durchbrüchen, welche jedenfalls die gewerbe- und lärmschutztechnischen Anforderungen von 0,40 m2 Querschnitt nicht überschreiten dürften, oder bevorzugt mit sogenannten Dücker- bzw. Bypassrohren samt Syphon bewerkstelligt werden.

 

I.5. Der Beschwerdeführervertreter schränkte seinen Beschwerdeantrag in der Verhandlung dahingehend ein, dass keine Aufhebung des Bescheides mehr beantragt wurde, sondern das Gericht die Bescheidauflagen (insbesondere
Punkt 3.) dahingehend spezifizieren wolle, dass im Falle von die Sickerfähigkeit des Sickerbeckens beeinträchtigenden Baumaßnahmen, insbesondere im Zusammenhang mit der Errichtung einer Lärmschutzwand samt Unterbau im Sickerbecken, sichergestellt sein solle, dass die Leistungsfähigkeit des Sickerbeckens nicht verringert würde.

 

 

II.1. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den gegenständlichen Verfahrensakt sowie den gewerbebehördlichen Parallel­akt Ge-20-178-2013-RE. Es hat zudem ein Gutachten aus dem Bereich Hydrologie und Wasserfach eingeholt und eine öffentliche mündliche Verhandlung abgehalten, in welcher der Amtssachverständige eine ergänzende Beurteilung abgab und für Fragen der Parteien zur Verfügung stand. Aufgrund der Zurückziehung des Beschwerdeantrages hinsichtlich einer Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides und der Einschränkung des Beschwerdeantrages durch den Beschwerdeführervertreter und die Beantragung einer Abänderung des bekämpften Bescheides nur mehr dahingehend, dass die Leistungsfähigkeit des Sickerbeckens nicht durch den Einbau der verfahrensgegenständlichen Lärm­schutz­wand beeinträchtigt sein soll, kann eine detaillierte Behandlung des ursprünglichen Beschwerde­schriftsatzes vom 21.8.2014 unterbleiben.

 

II.2. Es steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest:

 

Die volle Leistungsfähigkeit des verfahrensgegenständlichen Sickerbeckens ist sichergestellt, wenn zwischen den beiden Teilen (Schenkeln) des verfahrens- gegenständlichen L-förmigen Sickerbeckens eine hydraulische Verbindung hergestellt wird, die bewirkt, dass die beiden durch die Lärmschutzwand bzw. ihr Fundament getrennten Teile miteinander kommunizieren können (kommuni­zierende Gefäße).

Durch das gegenständliche Niederschlagswasserversickerungsprojekt entsteht bzw. verschärft sich eine Gefahr der Überschwemmung zu Lasten der Grund­stücke der Bf nicht. Eine Entstehung oder Verschärfung von Verunreinigungen der Grundstücke der Bf ist nicht zu erwarten und kann nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge ausgeschlossen werden. Das Projekt führt zu keiner Veränderung des Grundwasserspiegels, welche eine Verschärfung einer Gefah­ren­situation zum Nachteil der Grundstücke der Bf nach sich ziehen könnte. Bei projekts- und bewilligungsgemäßer Ableitung von Niederschlagswässern über die Sickeranlage bzw. punktuelle Dachwassersickerschächte kann es zu keiner derartigen Veränderung des Grundwasserspiegels kommen, dass dadurch Spannungsrisse, Grundbruch oder sonstige Setzungsbeeinträchtigungen im Bereich der Grundstücke oder Häuser der Bf verursacht werden könnten. Eine Gefahr der Beeinträchtigung der Hausbrunnen der Bf besteht nicht. Eine Gefahr der Verschmutzung des Grundwassers und in der Folge des Wassers der Brunnenanlagen der Bf kann ausgeschlossen werden. Es kann zu keiner derartig relevanten Änderung des Grundwasserstandes, der Grundwasserfließrichtung bzw. des Grundwasserquerschnittes kommen, welche Einwirkungen auf die Grundstücke der Bf haben könnte oder Gebäudeschäden nach sich ziehen könnte. Generell ist mit keiner Beeinträchtigung des Grundwassers zum Nachteil der Bf zu rechnen.

Durch  den Sickerwiderstand der Humusschicht und den evidenten Bodenaufbau (Schotter, Kies, Sand, Konglomerat) bis zum etwa 13 m unter Gelände anstehenden wasserstauenden Schlier ist auch keine Vernässung z.B. infolge kapillarer Wirkung des Untergrundes, auch nicht der Nachbargrundstücke oder dortiger Strukturen (Brunnenschächte, Zaunfundamente, Gebäudekeller u.a.), zu befürchten; eine Nutzungseinschränkung für den Projektstandort selbst und das Umfeld, insbesondere für die direkt nordwestlich angrenzenden Nachbarliegen­schaften, kann ausgeschlossen werden. Die Bodenbeschaffenheit, weiters die Standfestigkeit des Untergrundes und insbesondere die Qualität und Ergiebigkeit des Grundwassers und somit die Nutzbarkeit durch die umliegenden Haus­brunnen wird, unter der Voraussetzung, dass eine projektskonforme Umsetzung erfolgt, durch die dargestellte Verkehrs-, Niederschlagswasser - Versickerungs­anlage nicht gemindert oder beeinträchtigt werden.

Bei Herstellung einer wirksamen hydraulischen Verbindung zwischen den durch die Lärmschutzwand getrennten Teilen der verfahrensgegenständlichen Versicke­rungsanlage entsteht keine Veränderung der Anlagensystematik und folglich keine nachteilige Beeinflussung oder Beeinträchtigung für sämtliche öffentliche oder private Interessen (Grundwasser, Bodenuntergrund und Brunnen­nut­zungen).

 

Die Liegenschaften F Straße x und F Straße x sind an die Ortswasserleitung der Stadtgemeinde M ange­schlos­sen. Die kürzeste Entfernung zu einer Versorgungsleitung der öffent­lichen Wasserversorgungs­anlage beträgt weniger als 50 m. Bei sämtlichen genannten Gebäuden handelt es sich um Wohngebäude.

 

II.3. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem vorliegenden Verfahrensakt, insbesondere dem vollständigen, schlüssigen und gut nachvollziehbaren Gutachten des Amtssachverständigen C-A B vom 18.3.2015 und den Ergebnissen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 26.3.2015, insbesondere den Ergänzungen des Amtssachver­ständigen. Thema in dieser Verhandlung war im Wesentlichen die verfah­rensgegenständliche Lärmschutzwand und deren Auswirkungen auf die Leistung des Sickerbeckens. Es ergab sich aufgrund der Aussagen des Amtssach­verständigen, dass eine Beeinträchtigung der Leistungs­fähigkeit dieses Sicker­beckens dann ausgeschlossen werden kann, wenn die durch die projektierte Lärmschutzwand und insbesondere deren Fundament vorgenom­mene Trennung der beiden Schenkel des Sickerbeckens durch eine hydraulische Verbindung dieser beiden Schenkel ohne Leistungsverlust des Sickerbeckens ausgeglichen werden kann. Die schlüssigen Ausführungen des Amtssach­verständigen konnten den Feststelllungen zugrunde gelegt werden. Aus den Ausführungen des Amtssachverständigen ergibt sich zum einen, dass die von den Bf befürchteten Gefährdungsmomente nicht gegeben sind. Eine von den Bf, nach Einschränkung des Beschwerdeantrages, noch befürchtete Leistungsmini­mierung des verfah­rens­gegenständlichen Sickerbeckens durch die durch das Sickerbecken geführte Lärmschutzwand ist nach dem Gutachten des Amtssachver­ständigen dann nicht gegeben, wenn die beiden Teile des Sickerbeckens wirksam hydraulisch verbunden werden und demgemäß wie zwei verbundene Gefäße miteinander kommunizieren können.

 

 

III. Rechtliche Beurteilung:

 

III.1. Maßgebliche Rechtsvorschriften:

 

§ 356b Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) lautet:

 

§ 356b. (1) Bei nach diesem Bundesgesetz genehmigungspflichtigen Betriebsanlagen, zu deren Errichtung, Betrieb oder Änderung auch nach anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes eine Genehmigung (Bewilligung) zum Schutz vor Auswirkungen der Anlage oder zum Schutz des Erscheinungsbildes der Anlage erforderlich ist, entfallen, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt wird, gesonderte Genehmigungen (Bewilligungen) nach diesen anderen Verwaltungsvorschriften, es sind aber deren materiellrechtliche Genehmigungs-(Bewilligungs‑)Regelungen bei Erteilung der Geneh­migung anzuwenden. Dem Verfahren sind Sachverständige für die von den anderen Verwaltungsvorschriften erfassten Gebiete beizuziehen. Die Betriebsanlagen­genehmigung bzw. Betriebsanlagenänderungsgenehmigung gilt auch als entsprechende Genehmigung (Bewilligung) nach den anderen Verwaltungsvor­schriften des Bundes. Die Mitanwendung der Bestimmungen des Wasser­rechtsgesetzes 1959 ‑ WRG 1959, BGBl. Nr. 215, in der jeweils geltenden Fassung, bezieht sich auf folgende mit Errichtung, Betrieb oder Änderung der Betriebsanlage verbundene Maßnahmen:

1. Wasserentnahmen für Feuerlöschzwecke (§§ 9 und 10 WRG 1959);

2. Erd- und Wasserwärmepumpen (§ 31c Abs. 5 WRG 1959);

3. Abwassereinleitungen in Gewässer (§ 32 Abs. 2 lit. a, b und e WRG 1959), ausgenommen Abwassereinleitungen aus Anlagen zur Behandlung der in einer öffentlichen Kanalisation gesammelten Abwässer;

4. Lagerung von Stoffen, die zur Folge haben, dass durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird (§ 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959);

5. Abwassereinleitungen in wasserrechtlich bewilligte Kanalisationsanlagen (§ 32b WRG 1959);

6. Beseitigung von Dach-, Parkplatz- und Straßenwässern.

Insbesondere sind die Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 betreffend Stand der Technik einschließlich der Gewährung von Ausnahmen vom Stand der Technik, persönliche Ladung von Parteien, Emissions- und Immissions­begren­zungen sowie Überwachung jedenfalls mit anzuwenden. Dem Wasserwirt­schaftlichen Planungsorgan (§ 55 Abs. 4 WRG 1959) kommt in allen Verfahren, durch die wasserwirtschaftliche Interessen berührt werden, Parteistellung zur Wahrung dieser Interessen einschließlich der Beschwerde­legitimation an das Verwaltungsgericht des Landes, der Revision wegen Rechtswidrigkeit und des Antrages auf Fristsetzung wegen Verletzung der Entschei­dungspflicht durch ein Verwaltungsgericht an den Verwaltungs­gerichtshof zu.

 

§ 12 Abs. 1 und 2 Wasserrechtsgesetz (WRG) lauten:

 

Grundsätze für die Bewilligung hinsichtlich öffentlicher Interessen und fremder Rechte:

 

§ 12. (1) Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, dass das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.

  (2) Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungs­befug­nisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.

 

§ 105 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz (WRG) lautet:

 

Öffentliche Interessen

 

§ 105. (1) Im öffentlichen Interesse kann ein Antrag auf Bewilligung eines Vorhabens insbesondere dann als unzulässig angesehen werden oder nur unter entsprechenden Auflagen und Nebenbestimmungen bewilligt werden, wenn:

a) eine Beeinträchtigung der Landesverteidigung oder eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder gesundheitsschädliche Folgen zu befürchten wären;

b) eine erhebliche Beeinträchtigung des Ablaufes der Hochwässer und des Eises oder der Schiff- oder Floßfahrt zu besorgen ist;

c) das beabsichtigte Unternehmen mit bestehenden oder in Aussicht genom­menen Regulierungen von Gewässern nicht im Einklang steht;

d) ein schädlicher Einfluss auf den Lauf, die Höhe, das Gefälle oder die Ufer der natürlichen Gewässer herbeigeführt würde;

e) die Beschaffenheit des Wassers nachteilig beeinflusst würde;

f) eine wesentliche Behinderung des Gemeingebrauches, eine Gefährdung der notwendigen Wasserversorgung, der Landeskultur oder eine wesentliche Beeinträchtigung oder Gefährdung eines Denkmales von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung oder eines Naturdenkmales, der ästhetischen Wirkung eines Ortsbildes oder der Naturschönheit oder des Tier- und Pflanzenbestandes entstehen kann;

g) die beabsichtigte Wasseranlage, falls sie für ein industrielles Unternehmen bestimmt ist, einer landwirtschaftlichen Benutzung des Gewässers unüberwindliche Hindernisse bereiten würde und dieser Widerstreit der Interessen sich ohne Nachteil für das industrielle Unternehmen durch Bestimmung eines anderen Standortes an dem betreffenden Gewässer beheben ließe;

h) durch die Art der beabsichtigten Anlage eine Verschwendung des Wassers eintreten würde;

i) sich ergibt, dass ein Unternehmen zur Ausnutzung der motorischen Kraft eines öffentlichen Gewässers einer möglichst vollständigen wirtschaftlichen Ausnutzung der in Anspruch genommenen Wasserkraft nicht entspricht;

k) zum Nachteile des Inlandes Wasser ins Ausland abgeleitet werden soll;

l) das Vorhaben den Interessen der wasserwirtschaftlichen Planung an der Sicherung der Trink- und Nutzwasserversorgung widerspricht.

m) eine wesentliche Beeinträchtigung des ökologischen Zustandes der Gewäs­ser zu besorgen ist;

n) sich eine wesentliche Beeinträchtigung der sich aus anderen gemein­schaftsrechtlichen Vorschriften resultierenden Zielsetzungen ergibt.

 

III.2. Der Rahmen jener Einwendungen, die von Parteien mit Erfolg geltend gemacht werden können, ergibt sich aus der Umschreibung jener Tatsachen, welche die Parteistellung im Sinne des § 102 Abs. 1 WRG begründen. Die Einwendungen haben sich auf eine Verletzung jenes Rechtes zu beziehen, aus welchem die Parteistellung abgeleitet wird. Einwendungen müssen spezialisiert sein und die Verletzung konkreter subjektiver Rechte geltend machen. Ein allgemein erhobener Protest reicht ebenso wenig aus, wie das Vorbringen, mit einem Vorhaben nicht einverstanden zu sein. Dem Begriff der Einwendung ist die Behauptung einer Rechtsverletzung in Bezug auf ein bestimmtes Recht imma­nent, sodass dem Vorbringen entnommen werden können muss, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechtes behauptet wird. So hat der Verwal­tungs­gerichtshof etwa zur behaupteten Verletzung des Grundeigentums ausgesprochen, dass, um aus dem Titel des Grundeigentums eine nach dem WRG 1959 relevante Beeinträchtigung geltend machen zu können, dies einen projektsgemäß vorgesehenen Eingriff  in die Substanz des Grundeigentums zum Gegenstand haben muss. Der Grundeigentümer, der solches behauptet, hat darzutun, worin die Beeinträchtigung gelegen sein soll. Gleiches gilt für die übrigen im § 12 Abs. 2 leg.cit. angeführten Rechte. Eine wasserrechtliche Berührung des Grundeigentums im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959 setzt einen projektsgemäß vorgesehenen Eingriff in dessen Substanz voraus. Ferner kommt im Fall der Notwendigkeit einer wasserrechtlichen Bewilligung nach § 38 Abs. 1 leg.cit. eine Verletzung des Grundeigentums im Sinne des § 12 Abs. 2 leg.cit. dann in Betracht, wenn die Liegenschaft durch die Auswirkung einer durch das Projekt bedingten Änderung der Hochwasserabfuhr größere Nachteile im Hochwasserfall erfahren würde als zuvor (vgl. VwGH vom 21.6.2007,
GZ: 2006/07/0015, und viele andere).

Die Bf bringen in ihrer Beschwerde verschiedene Einwirkungen auf ihr Grundeigentum, insbesondere auch was ihre Hausbrunnen betrifft, vor. Zumal die Liegenschaften allesamt an eine öffentliche Wasserversorgungsanlage ange­schlossen sind, können die Bf Beeinträchtigungen ihrer bewilligungsfreien Hausbrunnen nicht mehr wirksam einwenden (vgl. VwGH vom 17.2.1987,
GZ: 86/07/0111). Zumal aber das gegenständliche Amtssachverständigen­gut­achten auch ergeben hat, dass (insbesondere, wenn die im Spruch dargestellte zusätzliche Auflage vorgesehen wird) mit keiner Beeinträchtigung des Grund­wassers und der Hausbrunnen zu rechnen ist, muss auf diese Einwände nicht weiter eingegangen werden.

Die weiteren Einwendungen der Bf in der Beschwerde beziehen sich auf Eingriffe in die Substanz der Gebäude bzw. Grundstücke. Auch hinsichtlich dieser ergibt sich aus dem schlüssigen Gutachten, dass Einwirkungen ausgeschlossen werden können, wenn sichergestellt ist, dass die projektierte Versickerungsanlage ihre volle Wirksamkeit entfalten kann. Die Bf haben aufgrund des schlüssigen, in diese Richtung weisenden, Gutach­tens letztlich ihre Beschwerdeanträge dahingehend eingeschränkt, dass lediglich eine zusätzliche präzisierende Auflage im Zusammenhang mit der allfälligen Einwir­kung der projektierten Lärmschutz­wand auf die Sickerleistung des Sicker­beckens vorgesehen werden soll.

Im Hinblick auf die Interessen der Nachbarn, insbesondere aber auch öffentliche Interessen und im Hinblick darauf, dass aufgrund des Gutachtens des Amtssach­verständigen zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Sickerbeckens eine hydraulische Verbindung zwischen den beiden Schenkeln des Sickerbeckens erforderlich ist, war der Bescheid im Bereich der Auflagen entsprechend zu präzisieren. Das Gericht geht zwar davon aus, dass die von der Behörde vorgesehene  Auflage, die bestimmte Leistungs­daten beinhaltete, so auszulegen war, dass eine Einleitung der Wässer in die Sickeranlage so zu erfolgen hat, dass die gesamte Versickerungsfläche zur Verfügung steht, jedoch war die bezughabende Auflage 3. zur Ausräumung von Zweifeln, auch im Hinblick auf das öffentliche Interesse der ordnungsgemäßen Reinigung und Versickerung der Oberflächenwässer nach dem Stand der Technik, entsprechend zu präzisieren
(§ 105 Abs. 1 WRG).

Zumal auch weder öffentliche noch die privaten Interessen der Bf beeinträchtigt sind, wenn die dargestellte hydraulische Verbindung zwischen den beiden Schenkeln des Sickerbeckens vorgesehen wird, war spruchgemäß zu entscheiden.

Aufgrund der mittlerweile verstrichenen Zeit war die Ausführungsfrist ent­sprechend zu erstrecken.

Aufgrund der nunmehrigen geringfügigen Änderung der Anlage sind nach dem Amtssachverständigengutachten keine nachteiligen Beeinflussungen oder Beein­trächtigungen für öffentliche und private Interessen, also auch der mitbeteiligten Parteien E und H S, zu erwarten.

 

 

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsge­richtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Felix Pohl