LVwG-550371/5/Kü/AK

Linz, 03.04.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Thomas Kühberger über die Beschwerde des Herrn F B, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. G G, x, x, vom 24. Oktober 2014 gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 24. September 2014,
GZ: AUWR-2006-3986/33-Sch, betreffend die Entziehung der Erlaubnis für die Sammlung und Behandlung von gefährlichen Abfällen gemäß § 25a Abs. 6 Abfall­wirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) nach Durchführung einer öffentlichen münd­lichen Verhandlung am 11. Februar 2015   

zu Recht    e r k a n n t :

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I. 1. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom
24. September 2014, GZ: AUWR-2006-3986/33-Sch, wurde dem Beschwerde­führer (im Folgenden: Bf) die mit den Bescheiden des Landeshauptmannes von Ober­österreich vom 15. Juni 1998, GZ: UR-254812/27-1998 Alt/Sr, sowie vom
19. Jänner 1999, GZ: UR-200035/2-1999 Ko, erteilte Erlaubnis zum Sammeln und Behandeln von gefährlichen Abfällen gemäß § 25a Abs. 6 AWG 2002 entzogen.

 

Begründend wurde nach Darstellung der Rechtsgrundlagen festgehalten, dass die Überprüfung der Verlässlichkeit des Bf drei Übertretungen des AWG 2002 erge­ben habe. Die Strafen seien verhängt worden, weil der Bf keine Abfallbilanzen für die Jahre 2010, 2011 und 2012 hochgeladen habe. Die Verwaltungsstrafver­fahren seien rechtskräftig abgeschlossen.

 

Eine zentrale Bestimmung des AWG 2002 sei die Verpflichtung von Abfallsamm­lern und -behandlern zur Aufzeichnung von Art, Menge, Herkunft und Verbleib von Abfällen. Gemäß § 21 Abs. 3 leg.cit. seien diese Daten als Jahresabfallbilanz jährlich dem Landeshauptmann zu melden. Diese Meldungen seien wesentlich im System des AWG 2002, da sich daran weitere Verpflichtungen bzw. Folgen im Fall von nicht erfolgten oder fehlerhaften Meldungen knüpfen würden. Die Meldung dieser Daten an die zuständigen Behörden seien notwendig für eine effiziente Überwachung der Abfall- bzw. Stoffströme und somit unumgänglich zur Überprüfung der Einhaltung diesbezüglicher abfallrechtlicher Vorschriften.

 

Es sei somit verfehlt, die Bestimmung des § 8 Abs. 3 Satz 1 AWG 2002 als Form­vorschrift anzusehen. Auch könne das Unterlassen der Meldung der Jahresabfall­bilanz sicherlich nicht als geringfügiger Verstoß angesehen werden, da die Meldung dieser Daten an die zuständigen Behörden - in jener konkreten Art und Weise - für eine effiziente und zielgerichtete Überwachung der Abfall- und Stoffströme notwendige Voraussetzung sei.

 

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 13. Juni 2014,
GZ: UR96-3-3-2013, sei der Bf wegen Nichtübermittlung der Abfallbilanzen 2010, 2011 und 2012 rechtskräftig bestraft worden. Es würden somit drei Verwaltungs­übertretungen vorliegen.

 

Gemäß § 25a Abs. 6 AWG 2002 sei die Erlaubnis zu entziehen, wenn die Voraus­setzungen des Abs. 2 nicht mehr vorliegen würden. Diese Formulierung bedeute eine Handlungsverpflichtung der Behörde und keine Ermessensentscheidung. Da der Bf wegen der angeführten Übertretungen des AWG 2002 in drei Fällen rechts­kräftig bestraft worden sei, könne nicht mehr davon ausgegangen werden, dass er die Tätigkeit des Sammelns und Behandelns von Abfällen sorgfältig und sachgerecht ausübe und die gesetzlichen Verpflichtungen vollständig erfülle. Die Zuverlässigkeit des Bf sei somit nicht mehr gegeben. Damit fehle jedoch eine essenzielle Voraussetzung des Bewilligungsinhabers für den Fortbestand der Erlaubnis.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in der beantragt wird, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben.

Begründend wurde festgehalten, dass der Bf entsprechend seiner Pflicht gemäß
§ 17 AWG 2002 den Behörden jeweils Jahresbilanzen vorgelegt habe. Der Bf, der über keine eigene EDV-Anlage verfüge, habe die Jahresbilanzen für die Jahre 2010, 2011 und 2012 jeweils per E-Mail an das zuständige Bundesministerium sowie auch an die Bezirkshauptmannschaft Eferding übermittelt, wobei die Über­mittlung durch seinen Freund, Herrn Mag. R W, erfolgt sei.

 

Aufgrund des Umstandes, dass der Bf die Jahresabfallbilanzen nur in einer Excel­datei, nicht jedoch in einer einzigen XML-Datei an die zuständigen Behörden übersandt habe, seien über ihn mit Straferkenntnis vom 13. Juni 2014 zu
GZ: UR96-3-3-2013 von der Bezirkshauptmannschaft Eferding wegen Übertre­tung von § 79 Abs. 3 Z 1 iVm § 17 AWG 2002 drei Strafen zu je 100 Euro, gesamt 300 Euro, verhängt worden. Gegen dieses Straferkenntnis habe der Bf keine Beschwerde erhoben, sodass die über ihn verhängten Strafen rechtskräftig seien.

 

Im Straferkenntnis wurde dem Bf hinsichtlich der drei Verurteilungen nur vorge­worfen, dass er es unterlassen habe, die Jahresabfallbilanzen in einer einzigen XML-Datei im Wege des elektronischen Registers an den Landeshauptmann zu melden. Daraus ergebe sich jedenfalls, dass der Bf zwar seiner Pflicht zur Mel­dung der Jahresbilanzen nachgekommen sei, jedoch diese nicht in der von der Behörde gewünschten und in § 8 Abs. 3 Abfallbilanzverordnung vorgesehenen Form durchgeführt habe. Nicht richtig sei daher der Vorwurf der Bescheid erlas­senden Behörde, der Bf wäre deswegen verwaltungsstrafrechtlich dreimal verurteilt worden, da er keine Jahresabfallbilanzen für die Jahre 2010, 2011 und 2012 vorgelegt habe.

 

Da der Bf seine Abfallbilanzen rechtzeitig gelegt habe, jedoch nicht in der von der Behörde gewünschten und im Gesetz vorgesehenen Form, sei ihm jedenfalls nur ein Verstoß gegen Formvorschriften anzulasten und seien auch die drei gegen­ständlichen Verwaltungsstrafen nur wegen des Verstoßes gegen Formvorschriften erfolgt. Wenn nunmehr die Bescheid erlassende Behörde vermeint, die Vorschrei­bung, dass die Meldung in einer einzigen XML-Datei zu erfolgen habe, stelle kein Form­erfordernis dar, so sei dies nicht nachvollziehbar.

 

Auch aufgrund der niedrigen Strafhöhe sei davon auszugehen, dass die Bezirks­hauptmannschaft Eferding nur von einem geringfügigen Verstoß gegen Formvor­schriften ausgegangen sei, da ansonsten die Strafe sicherlich bedeutend höher ausgefallen wäre.

 

Jedenfalls sei abschließend nochmals festzuhalten, dass dem Bf einzig vorgewor­fen werden könne, er hätte seine Jahresbilanzen nicht in einer einzigen XML-Datei übermittelt. Keinesfalls könne ihm vorgeworfen werden, er hätte den Behörden keine Abfallbilanzen für die Jahre 2010, 2011 und 2012 vorgelegt.

 

3. Der Landeshauptmann von Oberösterreich hat die Beschwerde samt Verfahrensakt mit Schreiben vom 27. Oktober 2014 dem Landesverwaltungs­gericht Oberösterreich zur Entscheidungsfindung vorgelegt. Dieses hat gemäß
§ 2 VwGVG durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhand­lung am 11. Februar 2015, an welcher der Bf in Begleitung seines Rechtsver­treters sowie Herrn Mag. R W sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilgenommen haben.

 

 

II. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

1. Gemäß § 25a Abs. 2 AWG 2002 sind für die Erteilung der Erlaubnis zur Sammlung oder Behandlung von Abfällen mehrere Voraussetzungen notwendig, die unter Z 1 bis 5 des § 25a Abs. 2 leg.cit. aufgezählt sind. Gemäß § 25a Abs. 2 Z 4 AWG 2002 muss die Verlässlichkeit in Bezug auf die auszuübende Tätigkeit gegeben sein.

 

§ 25a Abs. 3 AWG 2002 normiert, dass eine Person keinesfalls als verlässlich gilt, die dreimal wegen einer Übertretung von Bundes- oder Landesgesetzen zum Schutz der Umwelt, wie insbesondere dieses Bundesgesetzes, der GewO 1994, des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215, oder der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Rechtsvorschriften bestraft worden ist, solange die Strafen noch nicht getilgt sind; nicht einzubeziehen sind dabei gering­fügige Verstöße gegen Formvorschriften.

 

Gemäß § 25a Abs. 6 AWG 2002 ist die Erlaubnis zur Sammlung von Abfällen zu entziehen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht mehr vorliegen.

 

§ 17 Abs. 1 AWG 2002 normiert, dass Abfallbesitzer (Abfallersterzeuger,
-sammler und -behandler) getrennt für jedes Kalenderjahr fortlaufende Aufzeich­nungen über Art, Menge, Herkunft und Verbleib von Abfällen zu führen haben. Abfallsammler und -behandler haben diese Aufzeichnungen nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 AWG 2002 elektronisch zu führen.

 

Gemäß § 21 Abs. 3 AWG 2002 haben gemäß § 17 leg.cit. aufzeichnungspflichtige Abfallsammler und -behandler - mit Ausnahme von Transporteuren, soweit sie Abfälle im Auftrag des Abfallbesitzers nur befördern - nach Maßgabe einer Verord­nung gemäß § 23 Abs. 3 AWG 2002 über das vorangegangene Kalenderjahr eine Aufstellung über die Herkunft der übernommenen Abfallarten, die jeweiligen Mengen und den jeweiligen Verbleib, einschließlich Art und Menge der in den Wirtschaftskreislauf zurückgeführten Stoffe, vorzunehmen (Jahres­abfallbilanz­). Die Jahresabfallbilanzen sind bis spätestens 15. März jeden Jahres dem Landeshauptmann zu melden.

 

Die Abfallbilanzverordnung, BGBl. II Nr. 497/2008, stellt eine derartige Verord­nung gemäß § 23 Abs. 3 AWG 2002 dar und gilt gemäß § 3 Abs. 1 für gemäß
§ 17 AWG 2002 aufzeichnungspflichtige Abfallsammler und -behandler.

 

Gemäß § 8 Abs. 3 Abfallbilanzverordnung ist die Jahresabfallbilanz in einer einzigen XML-Datei im Wege des Registers gemäß § 22 AWG 2002 bis spätestens 15. März jeden Jahres, erstmals bis zum 15. März 2011, über das vorange­gangene Kalenderjahr an den Landeshauptmann zu melden.

 

Gemäß § 75 Abs. 1 AWG 2002 hat der Landeshauptmann u.a. Abfallsammler und -behandler regelmäßig angemessen zu überprüfen.

 

2. Der Bf ist als Sammler und Behandler von Abfällen, der über eine Erlaubnis im Sinne des § 24a AWG 2002 - übergeleitet durch § 78 Abs. 15 AWG 2002 - verfügt, als solcher verpflichtet, Aufzeichnungen über Art, Menge, Herkunft und Verbleib von Abfällen zu führen, wobei die Abfallbilanzverordnung für Abfall­sammler und -behandler verpflichtend eine elektronische Aufzeichnungsführung als Basis für die Abfallbilanzen vorsieht.

 

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 13. Juni 2014,
GZ: UR96-3-3-2013, wurde dem Bf angelastet, dass er es als Erlaubnisinhaber und somit aufzeichnungspflichtiger Abfallsammler und -behandler unterlassen hat,

1.   die Jahresabfallbilanz für das Berichtsjahr 2012 zeitgerecht - weder bis
15. März 2013 noch im Zeitraum bis 18. Juni 2013 -

2.   die Jahresabfallbilanz für das Berichtsjahr 2011 zeitgerecht - weder bis
15. März 2012 noch im Zeitraum vom 15. März 2012 bis 18. Juni 2013 -

3.   die Jahresabfallbilanz für das Berichtsjahr 2010 zeitgerecht - weder bis
15. März 2011 noch im Zeitraum vom 2. Dezember 2011 bis 18. Juni 2013 -

in einer einzigen XML-Datei im Wege des elektronischen Registers an den Landeshauptmann zu melden.

 

Wegen Übertretung des § 79 Abs. 3 Z 1 iVm § 17 AWG 2002 iVm § 8 Abs. 3 Abfallbilanzverordnung in insgesamt drei Fällen wurden über den Bf drei Geld­strafen in Höhe von jeweils 100 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit jeweils Ersatzfreiheitsstrafen, verhängt.

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bf eigenen Angaben zufolge keine Beschwerde erhoben. Die Verwaltungsübertretungen sind somit in Rechtskraft erwachsen.

Der Bf wendet ein, dass ihm nur vorgeworfen wird, es unterlassen zu haben, die Jahresabfallbilanzen in einer einzigen XML-Datei im Wege des elektronischen Registers an den Landeshauptmann zu melden. Es sei nicht richtig, dass er deswegen dreimal verwaltungsstrafrechtlich verurteilt worden ist, weil er keine Jahresabfallbilanzen für die Jahre 2010, 2011 und 2012 vorgelegt hat. Insgesamt ergebe sich damit, dass dem Bf nur geringfügige Verstöße gegen Formvorschrif­ten vorzuwerfen sind und sich dies auch aus der Höhe der von der Bezirkshaupt­mannschaft Eferding verhängten Strafen ableiten lasse.

 

Zunächst sind diesem Vorbringen die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Änderung des AWG 1990, BGBl. I Nr. 1998/151, entgegenzuhalten, in welcher zum mit der Novelle eingeführten § 15 Abs. 3 AWG 1990 (nunmehr: § 25a
Abs. 3 Z 2 AWG 2002) festgestellt wurde, dass die Ausschließungsgründe gemäß § 13 Gewerbeordnung 1994 auch bei der Beurteilung der Verlässlichkeit eines Abfallsammlers oder -behandlers für gefährliche Abfälle herangezogen werden sollen. Lediglich geringfügige Verstöße gegen Formvorschriften sollen bei der Prüfung der Verlässlichkeit nicht einbezogen werden. Als Beispiele dafür werden in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage das Ausfüllen eines Begleitscheines ohne die zugeteilte Abfallbesitzernummer, aber mit eindeutiger Zuordnung zum Übergeber und Übernehmer; keine Angabe der Telefonnummer; keine Abfall­bezeichnung wortwörtlich nach der ÖNORM S 2100, jedoch einer Abfallart eindeutig zuordenbar, genannt.

 

Die Nichterfüllung von Aufzeichnungspflichten bzw. Vorlage gesetzmäßig gefor­derter Daten findet sich in der beispielhaften Aufzählung nicht. Dies kann jeden­falls als Indiz dafür gewertet werden, dass ein Unterlassen der zeitgerechten Vorlage einer Abfallbilanz in der gesetzlich vorgesehenen Form nicht einem geringfügigen Verstoß gegen Formvorschriften gleichzusetzen ist.

 

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits zu § 15 Abs. 3 AWG 1990 (nunmehr:
§ 25a Abs. 3 Z 2 AWG 2002) ausgesprochen hat, liegt ein Verstoß gegen ein Gesetz zum Schutz der Umwelt nicht nur dann vor, wenn eine Verwaltungsüber­tretung dadurch begangen werde, dass Luft, Wasser oder Boden verunreinigt oder schädlichen Einwirkungen ausgesetzt oder störender Lärm erzeugt wurde. Nicht nur solche Vorschriften dienen dem Umweltschutz, die ausdrücklich und direkt das Verbot enthalten, Luft, Wasser oder Boden zu verunreinigen oder schädlichen Einwirkungen auszusetzen oder störenden Lärm zu erzeugen, sondern auch alle Vorschriften, die auf andere Weise - und sei es auch nur mittelbar - eine Beeinträchtigung dieser Schutzgüter zu verhindern suchen. Dazu zählen insbesondere auch Vorschriften über die Genehmigungspflicht von Betriebsanlagen, aber auch Ordnungsvorschriften, wie jene der Abfallnachweis­verordnung, die den Umgang mit Stoffen mit potenziell umweltgefährlichem Charakter so regeln, dass eine Gefahr für die Umwelt erst gar nicht entsteht und für eine entsprechende Kontrolle dieses Umganges sorgen (VwGH 25.1.1996, 95/07/0230).

 

Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding kann jedenfalls nicht in der vom Bf dargestellten Weise verstanden werden, dass ausschließlich die Nichtvorlage einer XML-Datei, in welcher die Abfallbilanz enthalten ist, angelastet wird. Vielmehr ergibt sich aus der Tatanlastung, dass dem Bf als Erlaubnisin­haber vorrangig vorgeworfen wird, es unterlassen zu haben, Jahresabfallbilanzen für die Berichtsjahre 2010, 2011 und 2012 innerhalb der gesetzlich vorgese­henen Fristen vorzulegen. Dies ergibt sich auch aus der Begründung der objek­tiven Tatseite, in der festgehalten wird, dass der Bf der Aufzeichnungspflicht und somit der Verpflichtung zur Erstellung der Jahresbilanzen in elektronischer Form unterliegt, jedoch der Bf dieser Verpflichtung für die Jahre 2010, 2011 und 2012 - wie die Auswertung aus dem elektronischen Datenmanagement ergeben hat - nicht nachgekommen ist.

 

Festzustellen ist damit, dass der Bf eine Bestimmung des AWG 2002 übertreten hat, welche im weitesten Sinn dem Umweltschutz dient und jedenfalls nicht - im Sinn der Erläuterungen zur Regierungsvorlage - als Formvorschrift zu werten ist.

 

Auch der Umstand, dass drei Verwaltungsübertretungen in einem Straferkenntnis mit relativ geringen Strafen abgehandelt wurden, kann der Beschwerde des Bf nicht zum Erfolg verhelfen. Der Tatbestand der mangelnden Verlässlichkeit infolge dreimaliger Bestrafung wegen bestimmter Übertretungen ist nicht nur dann erfüllt, wenn diese Bestrafungen in drei voneinander getrennten Strafver­fügungen oder Straferkenntnissen ausgesprochen wurden. Auch muss zwischen den einzelnen Bestrafungen - oder auch zwischen den einzelnen Tatzeitpunkten -kein bestimmter Zeitraum liegen (VwGH 20.7.1995, 95/07/0075). Bei der Prü­fung der Verlässlichkeit ist ein strenger Maßstab anzulegen (VwGH 28.3.1996,
95/07/0195).

 

Unabhängig vom Umstand, welche Abfalldaten der Bf im Wege seiner Vertretung dem Bundesministerium bzw. Umweltbundesamt auch vorgelegt hat, steht aufgrund der vorliegenden Unterlagen fest, dass der Bf dreimal wegen Übertre­tung des § 79 Abs. 3 Z 1 iVm § 17 AWG 2002 iVm § 8 Abs. 3 Abfallbilanzverord­nung rechtskräftig bestraft worden ist. Die verletzten Verwaltungsvorschriften sind nicht als Formvorschriften im Sinn des § 25a Abs. 3 Z 2 AWG 2002 zu ver­stehen. Die Meldung von Abfalldaten im Sinn des § 17 Abs. 1 iVm § 21 Abs. 3 AWG 2002 ist notwendig für eine effiziente Überwachung der Abfall- bzw. Stoffströme und somit unumgänglich zur Überprüfung der Einhaltung diesbe­züglicher abfallrechtlicher Vorschriften. Die Bestimmung des § 8 Abs. 3 Abfall­bilanzverordnung legt einerseits den Zeitpunkt der Übermittlung von Daten fest und regelt, in welcher Form die Daten vorzulegen sind. Die grundsätzliche Ver­pflichtung zur Vorlage einer Abfallbilanz ergibt sich aber bereits direkt aus § 21 Abs. 3 AWG 2002.

 

Wie bereits von der belangten Behörde zutreffend festgehalten, legt § 25a Abs. 6 AWG 2002 fest, dass die Erlaubnis zu entziehen ist, wenn die Voraussetzungen des § 25a Abs. 2 AWG 2002 nicht mehr vorliegen. Durch die drei rechtskräftigen Bestrafungen wegen Übertretungen des Abfallwirtschaftsgesetzes ist somit die Verlässlichkeit des Bf im Sinn des § 25a Abs. 3 AWG 2002 nicht mehr gegeben, weshalb die belangte Behörde zu Recht dem Bf die Erlaubnis zur Sammlung und Behandlung von Abfällen entzogen hat. Mithin war die Beschwerde somit als unbegründet abzuweisen.

 

 

III. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil bislang eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Auslegung der Frage der geringfügigen Verstöße gegen Formvorschriften im Sinn des § 25 Abs. 3 Z 2 AWG 2002 fehlt.

 

Solange zu einer Rechtsfrage noch keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, handelt es sich um eine solche, der regelmäßig grundsätzliche Bedeu­tung zukommt, unabhängig davon, ob einer Partei in diesem Zusammenhang bereits eine Rechtsmittellegitimation zukam oder nicht; nach dem eindeutigen Wortlaut des Art. 133 Abs. 4 B-VG und den Bestimmungen und der Systematik des VwGG soll gewährleistet sein, dass der Verwaltungsgerichtshof in die Lage versetzt wird, zu überprüfen, ob Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG im Einzelfall rechtsrichtig gelöst wurden.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzu­bringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwal­tungs­gericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Thomas Kühberger

Beachte:

Die Revision wurde als unbegründet abgewiesen.

VwGH vom 16. November 2017, Zl.: Ro 2015/07/0025-4