LVwG-000072/10/Bi

Linz, 30.03.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Karin Bissenberger über die Beschwerde des Herrn K R, x, x, vom 17. März 2015 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 12. Februar 2015, Pol96-331-2014, wegen Übertretungen des Tierschutzgesetzes (Abänderungsbescheid), zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.

Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insofern teilweise Folge gegeben, als die Geldstrafen auf je 70 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafen auf je 9 Stunden herabgesetzt werden.

 

II.

Gemäß § 52 Abs.8 VwGVG entfällt ein Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren.

 

 

III.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

1. Mit – in Rechtskraft erwachsener – Strafverfügung vom 30. Juni 2014, Pol96-331-2014, wurde über den Beschuldigten wegen zweier Verwaltungsüber­tretungen gemäß §§ 13 und 16 iVm 38 Abs.3 Tierschutzgesetz Geldstrafen von je 600 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von je 55 Stunden verhängt. Zugrunde gelegt wurde laut Schuldspruch, er habe am 3. Juni 2014, 10.00 Uhr, in seinem Anwesen 1) 6 Gänse und 2) ein Huhn mit 9 Küken entgegen den Bestimmungen der 2. Tierhaltungsverordnung gehalten.

Die Strafverfügung wurde nunmehr mit dem angeführten Bescheid gemäß § 52a Abs.1 VStG von Amts wegen insofern abgeändert, als die Geldstrafen auf je 125 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafen auf je 11 Stunden herabgesetzt wurden.   

 

2. Dagegen hat der Beschwerdeführer (in Folge: Bf) fristgerecht Beschwerde gemäß § 7 VwGVG iVm Art.130 Abs.1 Z1 B-VG eingebracht, die von der belangten Behörde ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungs­gericht zur Entscheidung vorgelegt wurde, das darüber gemäß Art.131 B-VG zu entscheiden hat. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erübrigte sich gemäß § 44 Abs.3 Z2 und 3 VwGVG.

 

3. Der Bf macht – soweit leserlich – im Wesentlichen geltend, ein Freund aus NÖ habe für (offenbar für eine ähnliche Übertretung) nur 50 Euro bezahlt. Ihn treffe keine Schuld, wenn das Schriftstück verloren gegangen sei. Es liege nicht in seiner Hand, wenn jemand die Post rausnehme und ein Kollege sie zum Bearbeiter verteilt. Es werde auf jeden Fall gesichtet. Er bestehe auf eine aufschiebende Zeit von 1 Jahr. Er wolle eine geringere Strafe, diese sei umgerechnet 3.500 Schilling und das für nur 1 Tag im Käfig, das sei zu hoch.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde und den Akt LVwG-000072 des Landesverwaltungsgerichtes – der Bescheid der BH Linz-Land vom 2. Oktober 2014, mit dem der Antrag des Bf auf Wiederaufnahme des Verfahrens zurückgewiesen worden war, war mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 2. Februar 2015, LVwG-000072/6/Bi, bestätigt worden, sodass der Schuldspruch in Rechtskraft erwuchs; der nunmehr in Beschwerde gezogene Bescheid betraf ausschließlich die Strafhöhe – und hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß Abs.2 dieser Bestimmung sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen des § 38 Abs.3 TSchG reicht bis 3750 Euro Geldstrafe und gemäß § 16 Abs.2 VStG bis zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Uneinbringlichkeit.

 

Laut ihren Ausführungen in der Begründung hat die belangte Behörde zugrunde gelegt, dass der Bf am 3. Juni 2014 nicht mehr Eigentümer der Tiere war, weil er die Gänse an jemanden verkauft bzw das Huhn samt Küken verschenkt hat, der sie mangels geeigneter Transportmöglichkeit nicht sofort mitnehmen konnte. Daher blieben sie bis zur Abholung in der Obhut des Bf, wobei nach seinen glaubwürdigen Aussagen in der Verhandlung am 29. Jänner 2015 vereinbart war, dass die Tiere an einem folgenden Tag spät abends abgeholt werden sollten – nachvollziehbar ist, dass es zweckmäßig war, sie bereits zusammen zu verwahren, um sie nicht erst einfangen zu müssen; sie waren mit Futter und Wasser versorgt. Der Umstand, dass der Bf deshalb meinte, für die Tiere nicht mehr verantwortlich zu sein – seine Argumente konnten bei der Feststellung des Anzeigers am 3. Juni 2014 nicht geklärt werden, weil er nicht zu Hause war – wurde nunmehr bei der Strafbemessung im Sinne des § 34 Abs.1 Z11 StGB als mildernd berücksichtigt.

 

Zu bemerken ist aber, dass der Bf verwaltungsstrafrechtlich unbescholten ist, was als wesentlicher Milderungsgrund zu berücksichtigen war und eine Herabsetzung der Strafen rechtfertigt, zumal keine erschwerenden Umstände gegeben sind. Der 1941 geborene Bf ist Landwirt.

 

Die nunmehr verhängten Strafen entsprechen unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 19 VStG der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Eine weitere Herabsetzung war nicht gerechtfertigt.  

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.   

 

 

Zu II.:

 

Gemäß § 52 Abs.8 VwGVG entfällt die Vorschreibung eines Kostenbeitrages zum Beschwerdeverfahren.

 

 

Zu III.:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungs­gerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim VwGH einzubringen.

 

H i n w e i s

 

Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als gegenstandslos.

Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesendet.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Mag. Bissenberger