LVwG-670000/2/MZ/SA

Linz, 02.01.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Markus Zeinhofer über den Devolutionsantrag des x, x, x, vertreten durch x Rechtsanwälte, x, x, vom 9. Dezember 2013 betreffend Säumnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis bei der Entscheidung über eine Vorstellung den

B E S C H L U S S

gefasst:

 

I.          Der Antrag vom 9. Dezember 2013 wird gemäß § 8 in Verbindung mit § 28 Abs. 7 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

 

II.         Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.            Mit Schreiben vom 9. Dezember 2013 an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich begehrte der Einschreiter den Übergang der Entscheidungszuständigkeit von der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis auf den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, da die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis über die am 16. Mai 2013 gegen ihren Bescheid vom 30. April 2013, VerkR21-394-2012, eingebrachte Vorstellung bislang nicht entschieden habe.

 

II.          Mit 31. Dezember 2013 wurden die Unabhängigen Verwaltungssenate aufgelöst. An ihre Stelle treten mit 1. Jänner 2014 die Landesverwaltungsgerichte.

 

Der gegenständliche Antrag stützt sich auf § 73 AVG. Diese Bestimmung findet jedoch aufgrund § 8 in Verbindung mit § 28 Abs. 7 VwGVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine Anwendung.

 

Eine Übergangsbestimmung, die es dem Landesverwaltungsgericht Oö. ermöglichen würde, den ggst. Devolutionsantrag als Säumnisbeschwerde anzusehen, existiert – soweit ersichtlich – nicht. Dies scheint vor dem Hintergrund nachvollziehbar, als aufgrund der nunmehr geltenden Rechtslage die Säumnisbeschwerde bei der belangten Behörde einzubringen ist und dieser vom Gesetzgeber eine Frist von drei Monaten eingeräumt wurde, um den Bescheid nachzuholen.

 

III.        Der ggst. Antrag ist vor diesem Hintergrund als unzulässig zurückzuweisen. Eine allfällige Säumnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis ist im Wege der Säumnisbeschwerde zu relevieren.

 

IV.         Zulässigkeit der ordentlichen Revision: 

Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil zur Frage, wie mit bei einem Unabhängigen Verwaltungssenat anhängigen Devolutionsantrag im Zusammenhang mit dem Übergang zur Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz zu verfahren ist, eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Beschlusses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. einer bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Markus Zeinhofer