LVwG-600521/15/Bi

Linz, 01.04.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Karin Bissenberger über die Beschwerde des Herrn F P, x, x, vertreten durch Herrn RA Dr. G K, x, x, vom 8. September 2014 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf/Krems vom 25. August 2014, VerkR96-6045-2014, wegen Übertretung des KFG 1967, aufgrund des Ergebnisses der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 5. März 2015

 

zu Recht    e r k a n n t :

 

 

I.

Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.

Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer den Betrag von        22 Euro als Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren zu leisten.

 

III.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 9 VStG iVm §§ 45 Abs.4 2.Satz und 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 110 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden verhängt sowie ihm gemäß § 64 Abs.1 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag von 11 Euro auferlegt. Zugrundegelegt wurde laut Schuldspruch, das Probefahrtkennzeichen x sei Herrn P S überlassen worden, obwohl es sich um keine Probefahrt gehandelt habe. Das genannte Kennzeichen sei auf einem Fahrzeug der Marke x S, schwarz, x, montiert gewesen, das am 2. Juni 2014, 16.10 Uhr, auf der B138 im Gemeindegebiet St. P, Parkplatz N, x, x, von P S gelenkt worden sei. Der Beschuldigte sei in seiner Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer gemäß § 9 VStG Verantwortlicher des A Z.  

 

2. Dagegen hat der Beschwerdeführer (in Folge: Bf) fristgerecht Beschwerde gemäß § 7 VwGVG iVm Art.130 Abs.1 Z1 B-VG eingebracht, die von der belangten Behörde ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungs­gericht zur Entscheidung vorgelegt wurde, das darüber gemäß Art.131 B-VG zu entscheiden hat. Auf ausdrücklichen Antrag wurde am 5. März 2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Bf, seines Rechts­vertreters Herr RA Dr. G K und der Zeugen S S (S) und Meldungsleger BI G W (Ml) durchgeführt. Der Vertreter der belangten Behörde war entschuldigt. Auf die zeugenschaftliche Einvernahme von Herrn P S (PS) wurde verzichtet, ebenso auf die mündliche Verkündung des Erkenntnisses.

 

3. Der Bf macht im Wesentlichen geltend, die Anzeige des Meldungslegers sei erst eine Woche nach dem Vorfall erfolgt, sodass der weitaus überwiegende Teil des Gehörten bei ihm in Vergessenheit geraten sei. Obwohl ausdrücklich zuerkannt werde, dass der Meldungsleger ein besonders geschulter Polizei­beamter sei, könne es einfach nicht sein, dass er nach einer Woche noch den gesamten Sachverhalt präsent habe. Selbst er habe in der Stellungnahme ausgeführt, dass es sich um eine Überstellungsfahrt zum A-Prüfzentrum Z gehandelt habe; wenn PS eine andere Aussage tätige, sei das offensichtlich seiner mangelnden Erfahrung im Zusammenhang mit Behörde geschuldet. Der Kaufvertrag sei unter der auflösenden Bedingung zustande gekommen, dass ein Ankaufstest – naheliegender Weise im Prüfzentrum Z, in dem der Bruder des Käufers arbeite – vorgenommen werden solle. Gerade die Durchführung solcher Ankaufstests sei eine wesentliche Leistung des A. Überstellungsfahrten an ein Prüfzentrum zur Durchführung eines Ankaufstests sei ganz eindeutig eine Probefahrt nach § 45 KFG.

Selbst wenn man zum Ergebnis gelange, wegen der unglücklichen Eintragung des Zieles „G G“ habe es sich um keine solche gehandelt, sei ihm dieser Umstand als Geschäftsführer nicht vorwerfbar. Der A x betreibe 21 Prüfstellen, in mehr als der Hälfte von diesen gebe es Probefahrtkennzeichen und für deren Verwendung klare Richtlinien. Die Mitarbeiter seien informiert, was eine Probefahrt sei und diese dürften ausschließlich von A-Mitarbeitern durch­geführt werden. Es sei klargestellt, dass bei Probefahrten außerhalb des Verwaltungsbezirks, in dem sich das Prüfzentrum befinde, der Leiter des Prüfzentrums informiert werden müsse. Bei Probefahrten außerhalb des Bundes­landes müsse der Geschäftsführer, ansonsten der Betriebsleiter, informiert werden. Er sei auch konkret darüber informiert worden, dass ein Fahrzeug zur Durchführung eines Ankaufstests von K nach Z überführt werden solle. Wenn er falsch informiert worden wäre, könnte das nicht ihm vorgeworfen werden. Beantragt wurde ein SV-Gutachten zur Vergessenskurve des Ml, Einvernahme des Verkäufers des Fahrzeuges zur auflösenden Bedingung des Ankaufstests im Kaufvertrag und eines informierten Vertreters des A dazu, ob Ankaufstests wesentliche Leistungen des A für seine Mitglieder im Rahmen des Geschäftsbetriebes seien, im Übrigen die Aufhebung des Straferkenntnisses und Verfahrenseinstellung.

Der Antrag auf Einholung eines SV-Gutachtens wurde mit Schriftsatz vom 17. Februar 2015 zurückgezogen.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde, Einholung einer Kopie des Kaufvertrages für den x S samt Stellungnahme des Verkäufers Auto K GesmbH, x, x, sowie Durch­führung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, bei der der Bf und sein Rechtsvertreter gehört, die Ausführungen der belangten Behörde in der Begründung des in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses berücksichtigt und die oben genannten Zeugen – mit Ausnahme von PS, auf dessen Einvernahme verzichtet wurde – unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht des § 288 StGB einvernommen wurden.

 

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Der Bf ist laut Vereinsregisterauszug der BH Baden vom 18. Juni 2014 für den Zeitraum 5. November 2011 bis 4. November 2015 handelsrechtlicher Geschäfts­führer des A, Landesorganisation NÖ, mit Sitz in T, x. Ein verantwortlicher Beauftragter für das Prüfzentrum Z wurde nicht bestellt. Der Bf hat mit dem dortigen Leiter, dem Zeugen S, vereinbart, dass über Probefahrten, die über das Bundesland – laut Zeugen S dem Bezirk – hinausgehen, der Geschäftsführer informiert werden muss.

Der Bf wurde von S darüber informiert, dass sein Bruder PS in K ein Gebrauchtfahrzeug kaufen und beim Prüfzentrum Z einen Ankaufstest machen wolle; zu diesem Zweck solle der Pkw unter Verwendung des der Prüfstelle Z zugewiesenen Probefahrtkennzeichen von K nach Z gelenkt werden. Der Bf räumte in der Verhandlung ein, aufgrund der Fahrtstrecke sei ein Ankauftest am selben Tag wegen der Öffnungszeiten der Prüfstelle Z nicht möglich; wenn in der Bescheinigung schließlich „G G“ gestanden sei, sei ihm das nicht zuzurechnen.

 

Sowohl der Bf als auch der Verkäufer des Pkw haben eine Ausfertigung des Kaufvertrages vorgelegt. Laut diesem kauften PS und seine Partnerin vom Gebrauchtwagen­händler in K den zunächst im Internet angebotenen Pkw, wobei PS sein Altfahrzeug, mit dem er und der Zeuge S nach K gefahren waren, in Zahlung gab und dafür 2.000 Euro erhielt, um letztlich 27.500 Euro. Im Kaufvertrag ist der Zustand des neuen Gebrauchtfahrzeuges mit Klasse 2 („gut“)  und der Vermerk „Eine Probefahrt wurde durchgeführt“ angekreuzt.

Dazu hat der Zeuge S bei seiner Einvernahme ausgesagt, die Brüder hätten eine kurze Probefahrt außerhalb des Firmengeländes in K gemacht, aber ob zB die Elektronik oder der Motor – der Motorraum des x S sei komplett verbaut und nicht einzusehen gewesen – tatsächlich in Ordnung seien, könne man erst nach einer längeren Fahrt bei höherer Geschwindigkeit sagen.

Laut Punkt 5.2. des Kaufvertrages war beim Kauf des alten Gebrauchtfahrzeuges durch den Händler die Einschränkung enthalten „vorbehaltlich eines Nachtests bei der Übergabe, der die Übereinstimmung des Zustandes laut beiliegendem Testbericht zu bestätigen hat“ – das tangiert aber das neue Gebrauchtfahrzeug nicht.

Im Kaufvertrag war außerdem ausdrücklich angeführt:

„Der Käufer – PS – anerkennt den angekreuzten Zustand als richtig“;

„Die Auslieferung erfolgt, soweit keine gegenteilige Vereinbarung getroffen wird, am Sitz des Verkäufers“, wobei eine gegenteilige Vereinbarung nicht behauptet wurde;

ein Rücktrittsrecht binnen Wochenfrist besteht für den Verkäufer, wenn sich nach Unterfertigung des Vertrages herausstellt, dass das Kaufobjekt zum vorgesehenen Liefertermin nicht lieferbar wäre – ein Rücktritt vom Vertrag durch PS als Verbraucher wurde nicht behauptet;

Punkt 7.2. Sonstige Vertragsbestimmungen lautet: “Auf Wunsch des Käufers und nur mit Zustimmung des Verkäufers kann im Feld „Sonderver­einbarungen“ eine externe Ankaufsüberprüfung (autorisierter Sachver­ständiger) bis zur behörd­lichen Zulassung vereinbart werden. Weicht das Ergebnis dieser Überprüfung nicht bloß in unerheblichem Umfang vom vertraglich vereinbarten Zustand laut Bewertungstabelle ab, ist jeder Vertragsteil berechtigt, den Vertrag für gegenstandslos zu erklären.“ – unter „Sondervereinbarung“ steht: „Fahrzeug übernommen wie besichtigt (Aschenbecher/Kleiderhaken kaputt), Motorhaube, Schiebetür wie besichtigt“ – eine Sondervereinbarung eines Ankauftests beim A Z besteht auf dieser Grundlage nicht.

Der Vertrag ist unterzeichnet von beiden Vertragsparteien mit „K am W, 2.6.2014“.

 

Nach den unzweifelhaften Ergebnissen des Beweisverfahrens steht fest, dass die Brüder am Vormittag des 2. Juni 2014 nach K fuhren, den Pkw besichtigten und in der Mittagspause des Verkäufers außerhalb des Firmengeländes eine Probefahrt durchführten, PS den Kauf abschloss und kurz nach Mittag als Lenker des x S mit den montierten Probefahrt­kennzeichen die Heimfahrt antrat. Die Anhaltung durch den Ml in St. P erfolgte um ca 16.00 Uhr auf etwa halber Wegstrecke, dh aufgrund der Öffnungszeiten des A Z war ein Ankaufstest am selben Tag nicht mehr geplant – laut S war sogar geplant, diesen erst frühestens am nächsten Tag durchzuführen, wobei die Brüder auch nur heim nach G G fahren wollten. S bestätigte in der Verhandlung, die Fortsetzung der „Probefahrt“ wäre von G G nach Z am nächsten Tag durchgeführt worden, daher war als Ziel der „Probefahrt“ auch „G G“ eingetragen. 

 

Nach seiner Aussage bezweifelte der Ml schon aufgrund der ihm vorgewiesenen Unterlagen, nämlich vor allem der Bescheinigung über das Ziel „G G“ und den Zweck der Probefahrt „Probefahrt“ sowie der im Kaufvertrag einge­tragenen Daten, die Qualifikation dieser Fahrt als Probefahrt. Die Zeugen hätten ihm mitgeteilt, PS habe den Pkw privat gekauft und habe sich von S die Kennzeichen für die Überstellung ausgeliehen. Auch von einem Ankaufstest beim A Z sei die Rede gewesen. Er sei zur Überzeugung gelangt, dass der Pkw mit den Probefahrtkennzeichen heimgebracht werden sollte. Das sei ein Privatkauf und die Fahrt sei eine private Überstellungsfahrt gewesen, zumal weder der Kaufvertrag noch die Bescheinigung dem A zuzuordnen gewesen seien.

 

Das Landesverwaltungsgericht hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 9 Abs.1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs.2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

Gemäß § 45 Abs.1 KFG 1967 dürfen Probefahrten mit nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder Fahrgestellen solcher Fahrzeuge auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur mit Bewilligung der Behörde durchgeführt werden, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Ort liegt, von dem aus der Antragsteller hauptsächlich über die Verwendung der Probefahrt­kennzeichen verfügt. Probefahrten sind Fahrten zur Feststellung der Gebrauchs­fähigkeit oder der Leistungsfähigkeit von Fahrzeugen oder ihrer Teile oder Ausrüstungsgegenstände oder Fahrten, um Fahrzeuge vorzuführen. Als Probe­fahrten gelten auch

1. Fahrten zur Überführung eines Fahrzeuges an einen anderen Ort im Rahmen des Geschäftsbetriebes,

2. Fahrten zur Überführung des Fahrzeuges durch den Käufer bei der Abholung des Fahrzeuges vom Verkäufer,

3. Fahrten zum Ort der Begutachtung oder Überprüfung des Fahrzeuges nach dem III. und V. Abschnitt und

4. das Überlassen des Fahrzeuges mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg an einen Kaufinteressenten für die Dauer von bis zu maximal 72 Stunden, wobei auch Fahrtunterbrechungen zulässig sind.

Gemäß Abs.2 darf der Besitzer einer im Abs. 1 angeführten Bewilligung Probefahrten mit zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen nur durchführen, wenn sie ein Probefahrtkennzeichen führen oder wenn der Zulassungsbesitzer oder dessen Bevollmächtigter an der Fahrt teilnimmt oder einen schriftlichen Auftrag zu dieser Fahrt erteilt hat.

Gemäß Abs.3 ist die im Abs. 1 angeführte Bewilligung auf Antrag zu erteilen, wenn 1. der Antragsteller

1.1. sich im Rahmen seines gewerblichen Betriebes, gewerbsmäßig oder zur Versorgung einer größeren Anzahl von Fahrzeugen des eigenen Betriebes, mit der Erzeugung oder Instandsetzung von Kraftfahrzeugen und Anhängern befasst, 1.2. mit solchen Handel treibt,

1.3. solche gewerbsmäßig befördert,

1.4. eine Anstalt oder einen Betrieb besitzt, der sich im öffentlichen Interesse mit der Instandsetzung oder Prüfung von Fahrzeugen befasst oder

1.5. ein Servicestationsunternehmen oder Reinigungsunternehmen betreibt, welches Fahrzeuge von Kunden zur Durchführung der Reinigung oder Pflege abholt und wieder zurückstellt,

2.  die Notwendigkeit der Durchführung solcher Fahrten glaubhaft gemacht wird,

3. für jedes beantragte Probefahrtkennzeichen eine Versicherungsbestätigung gemäß § 61 Abs. 1 beigebracht wurde, und

4. der Antragsteller die für die ordnungsgemäße Verwendung der Probefahrt­kennzeichen erforderliche Verlässlichkeit besitzt; diese kann angenommen werden, wenn dem Antragsteller nicht innerhalb der letzten sechs Monate eine Probefahrtbewilligung wegen Missbrauchs oder Verstoß gegen Abs. 6 aufgehoben worden ist.

Gemäß Abs.4 ist bei der Erteilung der im Abs.1 angeführten Bewilligung auch auszusprechen, welche Kennzeichen bei den Probefahrten zu führen sind. Diese Kennzeichen sind Probefahrtkennzeichen (§ 48 Abs.3) und dürfen nur bei Probefahrten geführt werden. Über die Erteilung der im Abs.1 angeführten Bewilligung ist dem Antragsteller eine Bescheinigung, der Probefahrtschein, auszustellen.

Gemäß Abs.6 hat der Besitzer einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten über die Verwendung der mit dieser Bewilligung zugewiesenen Probefahrtkennzeichen einen Nachweis zu führen und darin vor jeder Fahrt den Namen des Lenkers und das Datum des Tages sowie die Marke, die Type und die Fahrgestellnummer oder die letzten sieben Stellen der Fahrzeugidentifizierungs­nummer des Fahrzeuges, sofern dieses zugelassen ist, jedoch nur sein Kennzeichen einzutragen. Der Nachweis ist drei Jahre gerechnet vom Tag der letzten Eintragung aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen. Für Probefahrten auf Freilandstraßen (§ 2 Abs.1 Z16 der StVO 1960) und für Probefahrten an Sonn- und Feiertagen hat der Besitzer der Bewilligung für den Lenker eine Bescheinigung über das Ziel und den Zweck der Probefahrt auszustellen (§ 102 Abs.5 lit.c); diese Bescheinigung unterliegt keiner Stempelgebühr. … In den Fällen des Abs.1 Z4 hat der Besitzer der Bewilligung für den Lenker eine Bescheinigung über die Probefahrt auszustellen, aus der jedenfalls der Zeitpunkt des Beginnes und des Endes der Probefahrt ersichtlich sind.

Gemäß Abs.6a kann die Behörde die Bewilligung bei wiederholtem Missbrauch oder wenn die Vorschriften des Abs.6 wiederholt nicht eingehalten wurden, aufheben. In diesem Fall darf eine neuerliche Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten nicht vor Ablauf von sechs Monaten erteilt werden. Die Bewilligung ist auch aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind. Die Bestimmungen der §§ 43 und 44 gelten sinngemäß. Im Falle einer Aufhebung sind die Kennzeichentafeln mit den Probefahrtkennzeichen und der Probefahrtschein unverzüglich der Behörde abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.

 

Der A NÖ ist ein Betrieb im Sinne des § 45 Abs.3 Z1 1.4. KFG. Die ggst Fahrt war nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens keine solche zur Feststellung der Gebrauchsfähigkeit oder Leistungsfähigkeit, weil eine Probefahrt bereits in K durchgeführt und PS den Kauf bereits abgeschlossen hatte. Eine Sondervereinbarung, dass das Fahrzeug für einen Ankauftest zum A nach Z gebracht werden soll, war im Kaufvertrag definitiv nicht enthalten. Die Ziffern 1. bis 4. des § 45 Abs.1 KFG kamen nicht zum Tragen, weil der Kauf zwischen PS und dem Gebrauchtwagenhändler, also rein privat, abgeschlossen war, sodass weder der Geschäftsbetrieb des A NÖ noch der A NÖ als Verkäufer oder Käufer involviert war noch eine Begutachtung oder Überprüfung nach dem III. Abschnitt (Typen-, Einzelgenehmigung) oder V. Abschnitt (Begutachtung nach §§ 56ff KFG) durchgeführt werden sollte.

Dass der A in seinem Leistungsspektrum grundsätzlich Ankaufstests für seine Mitglieder anbietet, hat mit dem Umstand, dass diese vom Mitglied ev. im Rahmen einer Probefahrt dorthin gebracht werden, nichts zu tun, weil die Voraussetzungen des § 45 Abs.1 KFG nicht gegeben sind. Abgesehen davon hätte S vorsorglich einen Termin für einen Ankauftest beim A K organisieren können, der den Qualitätskriterien des A im Hinblick auf einen Test von Motor und Elektronik des Pkw entsprochen hätte.

Nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens ist vonseiten des Landes­verwaltungsgerichtes davon auszugehen, dass PS, der die einzige Verbindung zwischen dem Käufer S und dem A darstellt, hier nur seinen Bruder privat bei einem Gebrauchtwagenkauf begleitet hat; seine berufliche Stellung als Leiter der Prüfstelle Z stand in keinem Zusammenhang mit dieser Fahrt, ebenso wenig seine „Erfahrung im Umgang mit Behörden“.

Schon daraus ergibt sich kein Anhaltspunkt für die Qualifikation dieser Fahrt als Probefahrt im Sinne des § 45 KFG. 

 

Bezogen auf den Bf als Geschäftsführer iSd § 9 Abs.1 VStG ist zu bemerken, dass nach der Rechtsprechung des VwGH (vgl E 20.4.2004, 2002/11/0038) das Gesetz auf ein Wissen des Besitzers einer Bewilligung vom Missbrauch nicht abstellt. § 45 Abs.2, 4 und 6 KFG 1967 verpflichtet den Besitzer einer Bewilligung zu bestimmten Verhaltensweisen bei der Durchführung von Probefahrten bzw. bei der Verwendung der zugewiesenen Probefahrtkennzeichen. Dazu zählt es insbesondere, Probefahrtkennzeichen ausschließlich für Probefahrten zu verwenden, über Probefahrten einen Nachweis zu führen und darin über jede Probefahrt die in § 45 Abs. 6 KFG 1967 genannten Aufzeichnungen einzutragen. Aus der Zusammenschau der bei der Verwendung von Probefahrtkennzeichen zu beachtenden Vorschriften folgt, dass der Besitzer einer Bewilligung dann, wenn er die Verwendung von Probefahrtkennzeichen Anderen überlässt, die nach den Umständen gebotenen Anordnungen zu treffen hat, um sicherzustellen, dass ein Missbrauch unterbleibt und jede Fahrt auch tatsächlich registriert wird, und die Einhaltung seiner Anordnungen auch in geeigneter Weise zu überwachen hat. Kommt es dennoch zu Verstößen gegen die Vorschriften des § 45 KFG 1967, liegt es am Besitzer der Bewilligung, konkret darzutun, dass er den besagten Verpflichtungen ausreichend nachgekommen ist und ihn daher kein Verschulden trifft.

 

Zur Frage, welche Informationen der Bf als Verantwortlicher des A NÖ und damit der Prüfstelle Z hatte, hat sich in der Verhandlung ergeben, dass es eine Dienstanweisung des Geschäftsführers, also des Bf, an die Prüfstellenleiter, also auch an S, für die Verwendung von Probefahrtkennzeichen gibt, wobei laut Bf S die Kenntnis dieser Anweisung bestätigt hat. Dazu gehört auch die Einholung einer Genehmigung bei bezirksüberschreitenden Probefahrten. Bf wurde nach eigenen Angaben von S telefonisch benachrichtigt, dass dessen  Bruder PS in K privat ein Auto kaufen möchte, das einem Ankauftest in Z unterzogen werden soll, wobei das Fahrzeug für diesen Test nach Z überführt werden solle. Ein Ankauftest in K sei organisatorisch nicht durchführbar, die Fahrt solle mit dem Probefahrtkennzeichen von K nach Z erfolgen.

Er war damit in der Lage zu beurteilen, dass das Fahrzeug in keinem Zusammenhang mit dem A NÖ oder der Prüfstelle Z stand, sondern es sich um einen privaten Gebrauchtwagenkauf handelte. Richtig ist, dass der Bf nicht wissen konnte, dass S in die Probefahrbescheinigung „G G“ eingetragen hatte. 

Für ihn musste bei Aufwendung der erforderlichen Sorgfalt und Aufmerksamkeit  aber erkennbar sein, dass einziger Anknüpfungspunkt für den A der Ankauf­test war, wobei es dabei aber bei der Fahrt von K nach (nach seiner Meinung) Z weder um die Feststellung der Gebrauchs- oder Leistungs­fähigkeit des Fahrzeuges oder einzelner Teile oder Ausrüstungsgegenstände ging. Dass der A nicht im Rahmen eines Geschäftsbetriebes am Kauf beteiligt war, musste ihm bewusst sein. Ebenso musste ihm bewusst sein, dass Privatfahrten eines Angestellten des Inhabers des Probefahrtkennzeichens zur Feststellung der Gebrauchs- und Leistungsfähigkeit eines Kraftfahrzeuges durch das Probefahrt­kennzeichen nicht gedeckt sind. Im ggst Fall war es für den Bf aufgrund der telefonischen Informationen des Zeugen S eindeutig erkennbar, dass Hauptzweck der Fahrt die Heimfahrt mit dem Pkw von K ins W war, wobei er außerdem aufgrund der Länge der Fahrtstrecke und der Uhrzeiten davon ausgehen musste, dass die Fahrt auch nicht in Zusammenhang mit einem Ankauftest in Z gebracht werden konnte.

Er hat daher zweifellos den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und, da ihm die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens iSd § 5 Abs.1 VStG nicht gelungen ist, sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten.

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 134 Abs.1 KFG 1967 bis 5000 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit bis sechs Wochen Ersatzfreiheitstrafe reicht. 

 

Nach den Ausführungen der belangten Behörde in der Begründung des in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses wurde berücksichtigt, dass der Bf  unbescholten ist und keine Erschwerungsgründe vorliegen. Seine finanziellen Verhältnisse wurden mangels Angaben geschätzt auf 2000 Euro netto monatlich bei Fehlen von Vermögen und Sorgepflichten.

Das Landesverwaltungsgericht kann nicht finden, dass die belangte Behörde damit den ihr bei der Strafbemessung zukommenden Ermessensspielraum in irgendeiner Weise überschritten hätte. Der von der belangten Behörde nach den Kriterien des § 19 VStG festgesetzten Strafe ist der Höhe nach nichts entgegen­zuhalten, zumal auch die Ersatzfreiheitsstrafe im Verhältnis zur Geldstrafe bemessen ist. Damit ist auch kein Anhaltspunkt für eine Strafherabsetzung zu finden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Zu II.:

 

Gemäß § 52 Abs.1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Gemäß Abs.2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

 

Zu III.:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungs­gerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Mag. Bissenberger