LVwG-600674/2/Sch/CG

Linz, 03.04.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr.  Schön über die Beschwerde des Herrn B G, geb. 1993, x, x, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. R S, C C, x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 16. Dezember 2014, GZ: VerkR96-2915-2013, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960),

 

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG  wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das in Beschwerde gezogene behördliche Straferkenntnis bestätigt.

 

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 10 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch 10 Euro) zu leisten.

 

 

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt (im Folgenden: belangte Behörde) hat über Herrn B G (dem nunmehrigen Beschwerdeführer) im angefochtenen Straferkenntnis vom 16. Dezember 2014, GZ: VerkR96-2915-2013, die Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 76 Abs.1 StVO vorgeworfen und über ihn gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Geldstrafe in Höhe von 40 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 19 Stunden, verhängt. Weiters wurde er von der belangten Behörde gemäß § 64 VStG zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 10 Euro verpflichtet.

 

Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zugrunde (auszugsweise Wiedergabe):

„Sie haben als Fußgänger nicht das Straßenbankett benützt.

Tatort: Gemeinde P, Gemeindestraße A/Kreuzung mit der G Straße.

Tatzeit: 13.10.2014, 04:15 Uhr.“

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. Diese ist von der belangten Behörde samt Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt worden.

Dieses hatte gemäß § 2 VwGVG durch den zuständigen Einzelrichter zu entscheiden.

 

Gemäß § 44 Abs.3 Z.3 und Abs.4 VwGVG konnte von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

3.           Im Rahmen des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens ist der Meldungsleger GI A P, Polizeibeamter bei der PI K, zweimal zeugenschaftlich befragt worden. Anlässlich seiner Einvernahme vom 16. Dezember 2013 hatte er folgendes angegeben:

"Zum gegenständlichen Vorfall führe ich an, dass der Kollege Abtlnsp. W und ich Verkehrsüberwachungsdienst entlang der G Landesstraße, im Bereich des A Sportplatzes, durchgeführt haben.

Ich habe dann das Fahrzeug mit dem Kennzeichen FR-x mittels Anhaltestab angehalten. Der Lenker des gegenständlichen Fahrzeuges hat sein Fahrzeug dann im Bereich der Einmündung "A" angehalten.

Ich habe dann die Lenker- und Fahrzeugpapiere des Lenkers verlangt, welche er mir auch ausfolgte. Sodann begann der am Beifahrersitz befindliche Beschuldigte laut zu schreien und zu schimpfen, was uns denn einfalle, der Lenker würde ihn ja nur nach Hause fahren und hätten wir daher überhaupt nichts zu kontrollieren.

Der Beschuldigte stieg dann auch aus dem Fahrzeug aus und sprang laut schimpfend auf der Straße umher.

Dabei benützte jedenfalls nicht den rechten Fahrbahnrand sondern sprang auf der gesamten Fahrbahn herum.

Als ich Ihn aufforderte er solle die Fahrbahn verlassen bzw. sich an den Fahrbahnrand begeben tat er dies nicht sondern sprang aus Trotz immer wieder auf die Fahrbahn.

Auch der Lenker war inzwischen ausgestiegen und versuchte den Beschuldigten zu beruhigen bzw. diesen an den Fahrbahnrand zu drängen. Der Beschuldigte ließ sich jedoch nicht von seinem Verhalten abbringen.

Ich hatte dann bereits zu meinem Kollegen gerufen, er solle mit dem Dienstfahrzeug zum Anhalteort kommen, da es zu einer Festnahme kommen wird.

Auch hatte ich zuvor den Beschuldigten mehrmals abgemahnt und darauf hingewiesen, dass wenn er sein Verhalten nicht sofort einstellt, es zu einer Festnahme kommt.

Nach einiger Zeit konnte der Lenker den Beschuldigten dann doch so weit beruhigen, dass dieser sich ins Fahrzeug setzte. Es wurde daher dann von einer Festnahme abgesehen. Der Beschuldigte wurde von mir dann noch über die Anzeigeerstattung informiert."

 

Eine weitere Einvernahme des Zeugen erfolgte am 22. Juli 2014. Hier hat er nachstehendes ausgesagt:

„Ich lege meiner heutigen Zeugenaussage Fotos des gegenständlichen Tatortes vor.

Daraus ist ersichtlich, dass im Kreuzungsbereich mit der G Landesstraße sich neben der Fahrbahn ein Grünstreifen/Bankett befindet.

Etwa ab dem Kreuzungsbereich bis etwa 15 Meter in Richtung der Gemeindestraße A befindet sich rechts neben der Fahrbahn die Möglichkeit, den Grünstreifen bzw. das Bankett zu benützen.

Danach grenzt Bewuchs direkt an die Fahrbahn der A Gemeindestraße an und kann dort vom Fußgänger nur noch der rechte Fahrbahnrand genützt werden.

Im Bereich des Anhalteortes, etwa 3-4 Meter nach der Kreuzung mit der G Landesstraße hatte somit der Beschuldigte jedenfalls die Möglichkeit, das Bankett zu benützen“.

 

4.           Aufgrund dieser Angaben des Zeugen ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt hinreichend geklärt und bedarf es keiner weiteren Beweisaufnahme durch das Verwaltungsgericht. Demnach war der Beschwerdeführer also offenkundig über eine Amtshandlung, die ihn gar nicht betraf, derartig entrüstet, dass er das als Beifahrer benützte Fahrzeug verließ und auf der Fahrbahn der Verkehrsfläche „A“ herumsprang bzw. hin und her lief und es mehrerer Interventionen sowohl des amtshandelnden Polizeibeamten als auch des Lenkers bedurfte, um ihn wieder so weit zu bringen, dass er dieses Verhalten einstellte. Dem Beschwerdeführer ging es also gar nicht darum, am Fahrbahnrand zu bleiben oder ein Straßenbankett zu benützen, sondern seine Ungehaltenheit ungezügelt zur Schau zu stellen und für diese Vorführung die Fahrbahn zu benützen.

Gemäß § 2 Abs.1 Z.2 StVO 1960 dient eine Fahrbahn allerdings nicht dafür, dass ein Fußgänger dort seinem Bewegungsdrang freien Lauf lässt, sondern ist diese der für den Fahrzeugverkehr bestimmte Teil der Straße. Die Benützung der Einrichtungen an einer Straße, etwa Gehsteige, Straßenbankette oder auch die Fahrbahnränder, ist in § 76 StVO 1960 geregelt.

Die Verkehrsfläche „A“ weist, wie die vom Meldungsleger vorgelegten Lichtbilder belegen, auf der einen Seite ein Straßenbankett auf, das – zumindest zum Zeitpunkt der Anfertigung des Lichtbildes – einen absolut benützbaren Eindruck erweckt. Auch im Hinblick auf den Vorfallszeitpunkt kann von dieser Annahme ausgegangen werden, zumal das Straßenbankett mit Splitt und sonstigen kleineren Steinstücken versehen ist, also ein Grasbewuchs in einem Ausmaß, dass es nicht mehr betreten werden könnte, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch für den Zeitpunkt der Amtshandlung nicht angenommen werden kann. Damit wäre der Beschwerdeführer gehalten gewesen, sich dort aufzuhalten.

Die Ausführungen des Beschwerdeführers im Hinblick darauf, dass ihm die Benützung des Straßenbanketts neben der Anhaltestelle zum Vorfallszeitpunkt unzumutbar gewesen sei, erscheinen auch deshalb befremdend, da es dem Beschwerdeführer ja darum ging, sich abzureagieren. Bei einem solchen Verhalten der Behörde eine Prüfung dahingehend abzuverlangen, welche Verkehrsfläche dem Beschwerdeführer hiefür zugemutet werden könne, ist nicht nachvollziehbar.

Zusammenfassend ergibt sich sohin, dass der Beschwerde dem Grunde nach kein Erfolg beschieden sein konnte.

 

5.           Aber auch im Hinblick auf die Strafbemessung hält das in Beschwerde gezogene Straferkenntnis einer Überprüfung stand. Eine Geldstrafe in der Höhe von 40 Euro ist für das Verhalten des Beschwerdeführers, der vorsätzlich und ohne nachvollziehbaren Grund sowie trotz mehrfachen Abmahnens durch den einschreitenden Polizeibeamten für das Herumlaufen bzw. Herumhüpfen eine Fahrbahn benützt hat, durchaus angemessen. Auch wenn wohl davon ausgegangen werden kann, dass es sich bei der Verkehrsfläche „A“ um eine untergeordnete und zur Tatzeit auch kaum bis gar nicht frequentierte Straße handelt, kann es nicht angehen, ein solches Verhalten ungeahndet zu belassen bzw. bloß mit einer Ermahnung abzutun. Mag die potentielle Gefahr eines herannahenden Fahrzeuges zwar als eher gering eingestuft, kann sie doch nach der  allgemeinen Lebenserfahrung auch keinesfalls ausgeschlossen werden.

Dem Beschwerdeführer konnte auch kein Milderungsgrund zugutegehalten werden, scheint er doch mehrfach wegen Übertretungen straßenverkehrs- und kraftfahrrechtlicher Vorschriften vorgemerkt auf.

Das von der belangten Behörde im Schätzungswege angenommene monatliche Nettoeinkommen in der Höhe von ca. 1.000 Euro, das in der Beschwerdeschrift unbestritten geblieben ist, wird es dem Beschwerdeführer ohne weiteres ermöglichen, die gegenständliche Verwaltungsstrafe zu begleichen.

Derartige Strafen lassen sich im Übrigen leicht vermeiden, indem man sich im Straßenverkehr, sei es als Fahrzeuglenker oder als Fußgänger, rechtskonform und besonnen verhält.

 

 

Zu II.:

Die Kostenentscheidung ist in den im Spruch zitierten gesetzlichen Bestimmungen begründet.

 

 

Zu III.:

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Für den Beschwerdeführer ist die Möglichkeit zur Revisionserhebung gemäß § 25a Abs.4 VwGG ex lege ausgeschlossen.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde / der revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Schön