LVwG-600679/9/KLi/HK

Linz, 09.03.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Dr. Lidauer über die Beschwerde vom 31.1.2014 des J. S., geb. x, x , vertreten durch die A. R. T., H, L, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 25.11.2014, GZ: VerkR96-2601-2014, wegen Übertretung der StVO nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

 

II.      Der Beschwerdeführer hat keinen Verfahrenskostenbeitrag zu leisten.

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 25. November 2014, GZ: VerkR96-2601-2014 wurde über den Beschwerdeführer wegen Übertretung des
§ 20 Abs.2 StVO gemäß § 99 Abs.2e StVO eine Geldstrafe in Höhe von 300 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden verhängt. Ferner wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 30 Euro zu leisten.

 

Konkret wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe am 3.7.2014 um 17:45 Uhr in der Gemeinde Vorderweißenbach, Landstraße Freiland, B38 bei Straßenkilometer 124.337 in Fahrtrichtung Bad Leonfelden mit dem Motorrad KTM , grau/silberfarbig, Kennzeichen: X die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 57 km/h überschritten, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden sei.

 

Zusammengefasst begründete die belangte Behörde ihr Straferkenntnis damit, dass die gemessene Geschwindigkeitsübertretung mit dem geeichten Lasermessgerät LTI 20/20 TruSpeed festgestellt worden sei. Das eingeholte KFZ-technische Sachverständigengutachten des amtlichen Sachverständigen E. H. habe ergeben, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine korrekte und gültige Messung zustande gekommen sei.

 

I.2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die Beschwerde vom 31.1.2014, mit welcher der Beschwerdeführer beantragt, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren einzustellen, in eventu das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen; in eventu eine Ermahnung unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit auszusprechen; in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Strafe auf das gesetzliche Mindestmaß beschränkt werde.

 

Zusammengefasst begründet der Beschwerdeführer sein Vorbringen damit, dass das angefochtene Straferkenntnis an inhaltlicher und formeller Rechtswidrigkeit leiden würde.

 

Der Beschwerdeführer habe die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h nicht um 57 km/h überschritten, da er ein sorgfältiger und normtreuer Teilnehmer im Straßenverkehr sei, weshalb er auch noch nicht einschlägig verwaltungsstrafrechtlich bestraft worden sei.

 

 

Im angefochtenen Bescheid gehe die belangte Behörde allerdings davon aus, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Geschwindigkeits-überschreitung begangen habe. Die belangte Behörde habe allerdings durch den angefochtenen Bescheid in mehrfacher Hinsicht gegen die Verfahrensvorschriften des Verwaltungsstrafgesetzes verstoßen, weshalb der angefochtene Bescheid unter Rechtswidrigkeit leide.

 

Das Verwaltungsstrafverfahren sei gemäß § 25 Abs.2 VStG vom Grundsatz der materiellen Wahrheit geprägt. Die Behörde habe daher die der Entlastung dienenden Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden. Der Grundsatz der materiellen Wahrheit beziehe sich dabei gleichermaßen auf die objektive wie auch auf die die subjektive Tatseite. Die Behörde habe demnach den objektiven Sachverhalt festzustellen und Rechtfertigungs-, Schuld-, Strafausschließungs- und Milderungsgründe ebenso zu untersuchen wie strafbegründende Umstände und Erschwerungsgründe. Die Behörde sei verpflichtet, auf ein Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein könne, einzugehen und sie dürfe sich nicht über erhebliche Behauptungen und Beweise ohne gegebenenfalls weitere Ermittlungen und Begründungen hinwegsetzen.

 

Der Beschwerdeführer führe unter anderem in seiner Stellungnahme vom 4.11.2014 aus, dass er beim Befahren der B38 im Gemeindegebiet von Vorderweißenbach vor und teils unmittelbar vor Streckenkilometer 124.337, an welchem die gegenständliche Lasermessung durchgeführt worden sei, von mehreren Motorradfahrern überholt worden sei.

 

Weiters habe der Beschwerdeführer vorgebracht, dass davon auszugehen sei, dass die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Geschwindigkeitsüberschreitung nicht von diesem, sondern von ihn überholenden Motorradfahrern begangen worden sei. Es müsse sohin eine Verwechslung dahingehend vorliegen, dass hier der Beamte, welcher die Geschwindigkeitsmessung durchgeführt habe, nicht denselben Motorradfahrer anvisiert habe, wie jener Beamte, der das Kennzeichen mittels Fernglas „verifiziert“ habe.

 

Die belangte Behörde habe allerdings ohne auf die begründeten Argumente des Beschwerdeführers näher einzugehen die zeugenschaftlichen Aussagen der die Messung durchführenden Beamten dem angefochtenen Straferkenntnis zugrunde gelegt. Dadurch habe sie verabsäumt, die geschilderten Zweifel auszuräumen. Die belangte Behörde habe sohin nicht in gleicher Weise Belastungs- und Entlastungsgründe ihrer Entscheidung zugrunde gelegt, sondern die Argumente des Beschwerdeführers lediglich mit dem Argument verworfen, dass es sich bei den Beamten um entsprechend geschulte Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes handle.

 

Die belangte Behörde habe in der Folge in Bezug auf die Lasermessung ein messtechnisches Gutachten des Sachverständigen E. H. beigebracht. Gemäß dieses Gutachtens seien diverse Testroutinen vor Beginn der Messung durchzuführen, nämlich die Überprüfung der Versorgungsspannung, ein Visiertest (Zielerfassungskontrolle), interne Geräte-Funktionsüberprüfungen (automatisch ablaufende Selbsttests) sowie eine Displayüberprüfung.

 

Diesbezüglich habe der Zeuge K. in seiner Aussage lediglich angegeben, dass vor Beginn der Lasermessung die Kalibrierung des Gerätes durchgeführt worden sei, worunter er offenbar die Zielerfassungskontrolle und die Nullmesskontrolle verstehe. Ob auch die anderen im Gutachten genannten Überprüfungen durchgeführt worden seien, sei offen, weshalb durch das Gutachten und die Aussagen der Messorgane nicht dargelegt würde, dass sämtliche nötige Testroutinen in ihrer Gesamtheit vor Beginn der Messung durchgeführt worden seien. Die vom Beschwerdeführer genannten Zweifel würden von der belangten Behörde lediglich unter Hinweis auf die zeugenschaftlichen Aussagen der Messorgane verworfen und nicht näher erforscht.

 

Der Beschwerdeführer habe in seiner Stellungnahme vom 4.11.2014 weiters darauf hingewiesen, dass die Testroutinen während der Messung mindestens stündlich zu wiederholen seien. Aus dem Lasereinsatzverzeichnis und Messprotokoll würde sich aber nicht ergeben, ob weitere Testroutinen durchgeführt worden seien. Auch diesbezüglich habe die belangte Behörde die nötigen Erhebungen nicht durchgeführt und sich lediglich auf die Aussagen der Messorgane gestützt.

 

Die belangte Behörde habe sich zusammengefasst damit begnügt, dass es sich bei den Messorganen um erfahrene Beamte handeln würde, deren Aussagen  auf deren Diensteid sowie deren strafrechtliche Verantwortung gestützt würden. Auch habe die belangte Behörde die vom Beschwerdeführer begehrte Ergänzung des messtechnischen Gutachtens nicht eingeholt.

 

 

II. Nachfolgender Sachverhalt steht fest:

 

II.1. Am 3.7.2014 um 17:45 Uhr lenkte der Beschwerdeführer in der Gemeinde Vorderweißenbach, Landesstraße Freiland, B38 bei Straßenkilometer 124.337 das Motorrad KTM , grau/silberfarbig, mit dem Kennzeichen: X aus Helfenberg kommend in Fahrtrichtung Bad Leonfelden. Welche Geschwindigkeit der Beschwerdeführer eingehalten hat, kann nicht festgestellt werden.

 

II.2. Zur selben Zeit führten die Zeugen, GrInsp. K. und RevInsp. P. auf der B38 in Bereich von Straßenkilometer 124,54 Lasermessungen durch, um die Geschwindigkeit sowohl der Fahrzeuge aus Richtung Bad Leonfelden kommend als auch in Richtung Bad Leonfelden fahrend zu kontrollieren. Die Lasermessungen selbst wurden vom Zeugen GrInsp. K. durchgeführt, während der Zeuge RevInsp. P. mit einem Fernglas die Kennzeichen der überprüften Fahrzeuge verifizierte und festhielt.

 

Vor Beginn der Lasermesskontrollen führte der Zeuge GrInsp. K. eine Nullmessung und eine Zielerfassungskontrolle durch. Im Bereich der Lasermessungen befinden sich sowohl geeignete als auch ungeeignete Ziele für die Durchführung der Nullmessung und der Zielerfassungskontrolle. In der näheren und weiteren Umgebung finden sich zahlreiche Strommasten, Telefonmasten, Verkehrszeichen, das Wartehaus einer Bushaltestelle, etc.

 

Welches dieser Ziele der Zeuge für die Durchführung der Nullmessung und der Zielerfassungskontrolle verwendet hat, konnte der Zeuge im Zeitpunkt der öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht mehr angeben. Es ist möglich, dass der Zeuge sowohl ein geeignetes als auch ein ungeeignetes Ziel verwendet hat.

 

II.3. Ob die Nullmessung und die Zielerfassungskontrolle vom Zeugen entsprechend den Verwendungsbestimmungen durchgeführt wurden, oder ob er ein ungeeignetes Ziel hiefür herangezogen hat, kann nicht festgestellt werden.

 

Die Überprüfung der Kennzeichen mittels Fernglas wurde vom Zeugen RevInsp. P. durchgeführt. Die Durchführung dieser Kontrollen und Kennzeichenerfassung ist technisch möglich und nachvollziehbar. Der Zeuge RevInsp. P. hat das Kennzeichen des Beschwerdeführers richtig abgelesen, sodass eine Verwechslung mit einem anderen Fahrzeug nicht gegeben war.

 

Die Messbeamten haben sodann einem weiteren Kollegen, welcher sich im Ortsgebiet von Bad Leonfelden bei der Fahrschule S positioniert hatte, weitergegeben. Dieser Kollege hielt daraufhin das Motorrad des Beschwerdeführers an und teilte diesem mit, dass er eine Geschwindigkeits-übertretung zu verantworten habe und deshalb Anzeige erstattet werde.

 

 

III. Beweiswürdigung:

 

III.1. Die Sachverhaltsfeststellungen zur Fahrt des Beschwerdeführers, Tatzeit und Tatort ergeben sich zunächst aus dem Akt der belangten Behörde, GZ: VerkR96-2601-2014. Auch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich am 25.2.2015 haben sich diese Sachverhaltsfeststellungen ohne Zweifel ergeben. Der Beschwerdeführer selbst hat zu keiner Zeit bestritten, dass er zur angegebenen Tatzeit am angegebenen Tatort mit dem entsprechenden Motorrad gefahren ist. Auch die Bauartgeschwindigkeit wurde nicht bestritten. Nachdem der Sachverhalt diesbezüglich feststeht, waren weitere Beweiserhebungen nicht erforderlich.

 

III.2. Die Durchführung der Lasermessung und die Kontrolle mittels Fernglas ergeben sich aus den Aussagen der in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich am 25.2.2015 vernommenen Zeugen, GrInsp. K. und RevInsp. P.. Diese Zeugenaussagen sind weitaus umfassender und detailreicher als jene vor der belangten Behörde. Insbesondere wurden beide Zeugen auch vom KFZ-technischen Sachverständigen, Dipl-HTL-Ing. R. H. zum Einsatz des Lasermessgerätes befragt.

 

Eingehend ergründete der Sachverständige mit dem Zeugen GrInsp. K., welche Gerätekontrollen dieser durchgeführt hat und welche am Ort der Kontrolle befindlichen Ziele er hiefür verwendet hat. Der Zeuge konnte dazu allerdings keine genauen Angaben mehr machen. Insbesondere schilderte der Zeuge sowohl geeignete als auch ungeeignete Ziele für die Nullmessung bzw. die Zielerfassungskontrolle. Insofern ist es daher durchaus möglich, dass der Zeuge für diese Kontrollmessungen ein ungeeignetes Ziel herangezogen hat.

 

In diesem Fall ist nach den Ausführungen des KFZ-technischen Sachverständigen die Zielerfassungskontrolle nicht entsprechend den Verwendungsbestimmungen durchgeführt worden. In weiterer Konsequenz ergibt sich daraus, dass das Messergebnis nicht verwertbar war.

 

 

III.3. So führte der Sachverständige insbesondere aus:

 

Dann beschreibt er [gemeint: der Zeuge GrInsp. K.], dass er die sogenannte Zielerfassung durchgeführt hat, wobei beim Sachverständigen der Eindruck entstanden ist, dass er zwar das Prozedere wie diese Messung durchgeführt wird kennt, den Sinn oder den Grund oder warum diese Messung durchzuführen ist, konnte er eindeutig nicht beschreiben. Auf die Frage welches Visierziel er für die Zielerfassungskontrolle verwendet hat, gibt er an, dass er dies aus heutiger Sicht nicht mehr genau feststellen kann. Beim Lokalaugenschein konnte festgestellt werden, dass es für eine mögliche Zielerfassung diverse Ziele gibt. Einige Ziele entsprechen den Verwendungsbestimmungen und einige Ziele entsprechen nicht, da sie die Mindestentfernung zum Messstandpunkt nicht einhalten. Es kann daher in Hinblick auf die Schilderung des Polizeibeamten nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachvollzogen werden, dass die Zielerfassung entsprechend den Verwendungsbestimmungen durchgeführt wurde, bzw. dass ein dafür geeignetes Ziel ausgewählt worden ist, da es die Wahlmöglichkeit gibt, sowohl geeignete als auch nicht geeignete Ziele von Standpunkt des Polizisten aus gesehen anzuvisieren. Im Anschluss schildert der Messbeamte, dass er die Nullmessung durchgeführt hat. Auch der Gegenstand oder das Visierziel für die Nullmessung konnte aus heutiger Sicht nicht mehr exakt angegeben werden (Protokoll vom 25. Februar 2015, ON 8,
Seite 7).

 

III.4. Das vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eingeholte Sachverständigengutachten des Herrn Dipl-HTL-Ing. R. H. und das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten des Herrn E. H., decken sich nicht.

 

Der Sachverständige E. H. führt in seinem Gutachten aus, dass aus messtechnischer Sicht abschließend festgestellt werden kann, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass es sich um eine korrekte und gültige Messung handelt (ON 11 im Behördenakt).

 

III.5. Diese Widersprüche gründen darauf, dass der von der belangten Behörde bestellte Sachverständige ein Aktengutachten erstattet hat bzw. die Zeugenaussagen vor der belangten Behörde seinem Gutachten zugrunde gelegt hat.

 

Dem Sachverständigen Dipl-HTL-Ing. R. H. standen weitaus umfangreichere Beweisergebnisse zur Verfügung. Einerseits wurde unter Anwesenheit des Sachverständigen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher beide Messbeamte vernommen wurden, sodass auch der Sachverständige den für die Gutachtenserstattung wesentlichen Sachverhalt mit beiden Zeugen erheben konnte; andererseits wurde auch die Örtlichkeit der Lasermessung besichtigt und wurde erhoben, welche Ziele für die Nullmessung und die Zielerfassungskontrolle herangezogen wurden. So konnte der Sachverständige auch überprüfen, welche Kontrollen die Messbeamten durchgeführt haben und welche Ziele (geeignete oder ungeeignete) hiefür herangezogen wurden.

 

Das Gutachten des Sachverständigen Dipl-HTL-Ing. R. H. fußt insofern auf unmittelbaren Erhebungen, weshalb dessen Gutachten deutlich höhere Beweiskraft zukommt.

 

Das Gutachten ist schlüssig und nachvollziehbar. Auch dem Beschwerdeführer (bzw. dessen rechtsfreundlichen Vertreter) wurde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung die Gelegenheit gegeben, dieses Gutachten mit dem Sachverständigen zu erörtern und Fragen an diesen zu richten. Nachdem das Gutachten des Sachverständigen allerdings vollständig und schlüssig war, waren keine weiteren Erörterungen nötig.

 

III.6. Das eingeholte Gutachten des Herrn Dipl-HTL-Ing. R. H. konnte daher bedenkenlos der Entscheidung zugrunde gelegt werden.

 

 

IV. Rechtslage:

 

IV.1. § 20 Abs.2 StVO bestimmt, dass, sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren darf.

 

IV.2. § 99 Abs.2e sieht vor, dass eine Verwaltungsübertretung begeht und mit einer Geldstrafe von 150 bis 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 48 Stunden bis zu 6 Wochen, zu bestrafen ist, wer die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschreitet.

 

 

V. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat hiezu erwogen:

 

V.1. Nach den Ausführungen des Amtssachverständigen für Verkehrstechnik hat der Polizeibeamte im Rahmen der durchgeführten Lasermessung die Verwendungsbestimmungen des Lasermessgerätes nicht eingehalten, da nicht nachvollzogen werden konnte, ob er für die Nullmessung und für die Zielerfassungskontrolle ein geeignetes oder ein ungeeignetes Ziel entsprechend den Verwendungsbestimmungen herangezogen hat.

 

Im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung hat sich ergeben, dass der Zeuge dies nicht mit Sicherheit angeben konnte und dessen Aussage diesbezüglich vage geblieben ist. Die Zweifel gründen insbesondere auch darauf, dass der Zeuge nicht nur geeignete Ziele für die Kontrollmessungen angegeben hat, sondern auch ungeeignete Ziele genannt hat.

 

V.2. Da die Einhaltung der Verwendungsbestimmungen aber eine zwingende Voraussetzung für eine korrekte und gültige Geschwindigkeitsmessung ist, kann im vorliegenden Fall nicht von einer beweiskräftigen Messung ausgegangen werden. Die zum Vorwurf erhobene Geschwindigkeitsüberschreitung im Ausmaß von 57 km/h gilt damit als nicht erwiesen.

 

V.3. Sachverhaltsfeststellungen dazu, ob der Beschwerdeführer im Bereich der durchgeführten Lasermessungen von anderen Motorrädern überholt wurde, konnten unterbleiben.

 

V.4. Aus diesem Grund war daher der Beschwerde stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren einzustellen. Insofern entfällt ein Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens.

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Lidauer