LVwG-600692/2/Sch/Bb

Linz, 23.03.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Schön über die Beschwerden des K H, geb. 1969, vertreten durch R K M, x, x, vom 30. Dezember 2014, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 2. Dezember 2014, GZ VerkR96-19063-1-2014, betreffend Verwaltungs­übertretung nach § 5 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), sowie deren Bescheid vom 2. Dezember 2014, GZ VerkR21-348-2014, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung der Klassen AM, A1, A2, A, B, C1, C, BE, C1E, CE und F und weitere führerscheinrechtliche Anordnungen,

 

zu Recht  e r k a n n t :

 

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird die gegen das Strafausmaß des Straferkenntnisses, GZ VerkR96-19063-1-2014, erhobene Beschwerde abgewiesen.

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren zu GZ VerkR96-19063-1-2014 einen Kostenbeitrag in Höhe von 360 Euro zu leisten.

 

III.        Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde gegen den Bescheid zur Entziehung der Lenkberechtigung, GZ VerkR21-348-2014, insoweit stattgegeben, als die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung der Klassen AM, A1, A2, A, B, C1, C, BE, C1E, CE und F sowie die Entziehung einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung auf 12 Monate, gerechnet ab 22. Oktober 2014  (= Zustellung des Mandatsbescheides) bis einschließlich 22. Oktober 2015, herab- bzw. festgesetzt wird.

 

IV.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I. und II.)

 

1) Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen (im Folgenden: belangte Behörde) hat K H (dem nunmehrigen Beschwerdeführer – im Folgenden kurz: Bf) im angefochtenen Straferkenntnis vom 2. Dezember 2014, GZ VerkR96-19063-1-2014, die Begehung einer Verwaltungs­übertretung nach § 99 Abs. 1   lit. a iVm § 5 Abs. 1 StVO vorgeworfen und über ihn gemäß § 99 Abs. 1 lit. a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von 1.800 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 384 Stunden, verhängt.

Weiters wurde er von der belangten Behörde gemäß § 64 VStG zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in der Höhe von 180 Euro verpflichtet.

 

Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zugrunde (auszugsweise Wiedergabe):

„Sie haben das angeführte Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Test am geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,86 mg/l.

Tatort: Gemeinde B, Gemeindestraße Ortsgebiet, H, x.

Tatzeit: 08.10.2014, 21.40 Uhr.

Fahrzeug: Kennzeichen GR-x, PKW, O A-G-CC, grau/silberfarbig.“

 

Begründend stützte die belangte Behörde den Schuldspruch auf die dienstliche Wahrnehmung von Organen der Polizeiinspektion P sowie das Ergebnis des durchgeführten Alkotestes. Die mit 1.800 Euro bemessene Geldstrafe wurde unter Hinweis auf § 19 VStG, den geschätzten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen des Bf sowie dem Vorliegen einer einschlägigen Verwaltungsübertretung, begründet.   

 

2) Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 2. Dezember 2014, GZ VerkR21-378- 2014, wurde dem Bf gemäß §§ 24 Abs. 1 Z 1 iVm 26 Abs. 2 Z 2 FSG die Lenkberechtigung für die Klassen AM, A1, A2, A, B, C1, C, BE, C1E, CE und F wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7 FSG) im Ausmaß der Dauer von 14 Monaten, gerechnet ab 22. Oktober 2014 (= Zustellung des Mandatsbescheides), bis einschließlich 22. Dezember 2015, entzogen. Weiters wurde ihm für denselben Zeitraum eine allfällige ausländische Nicht-EWR-Lenkberechtigung sowie ein allfälliger ausländischer EWR-Führerschein entzogen und er gemäß § 24 Abs. 3 FSG verpflichtet, eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu absolvieren, eine verkehrspsychologische Stellungnahme und ein amtsärztliches Gutachten über seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen, beizubringen. Schließlich wurde festgestellt, dass die Entziehung nicht vor Absolvierung der begleitenden Maßnahmen endet.

Einer allfälligen Beschwerde wurde im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr in Verzug gemäß § 64 Abs. 2 AVG (gemeint wohl richtigerweise: § 13 Abs. 2 VwGVG) die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Die Entziehung der Lenkberechtigung wurde damit begründet, dass der Bf nunmehr ein zweites Alkoholvergehen im Straßenverkehr begangen habe, wobei der Umstand, dass er lediglich drei Monate nach Wiedererteilung der Lenkberechtigung nach dem ersten Alkoholdelikt neuerlich einschlägig in Erscheinung getreten sei, eine Entziehungsdauer von 14 Monaten erforderlich mache. Die sonstigen Anordnungen seien gemäß § 24 Abs. 3 FSG eine zwingende Folge des Alkoholdeliktes.

 

3) Der Bf erhob durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter gegen das erwähnte Straferkenntnis und den Entziehungsbescheid jeweils fristgerecht die Beschwerde vom 30. Dezember 2014.

 

3.1) Im Verwaltungsstrafverfahren richtet sich das Rechtsmittel des Bf ausschließlich gegen die Höhe der über ihn verhängten Geldstrafe. Es wurde beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und die Geldstrafe entsprechend herabzusetzen. Zur näheren Begründung führt der Bf an, dass er die Strafe nicht als schuld- und tatangemessen erachte. Es bedürfe keiner Strafe in dieser Höhe, um ihn von der Begehung ähnlicher Übertretungen abzuhalten. Er habe die ihm angelastete Übertretung nie bestritten, sodass ihm daher der Milderungsgrund des Geständnisses zugute komme. Die bereits in Rechtskraft erwachsene Verwaltungsübertretung aus einem anderen Vorfall hätte überdies nicht als erschwerend gewertet werden dürfen, da sie bereits zur Gänze bezahlt worden sei. Seit dem Vorfall habe er sich auch wohlverhalten und es bedürfe weder aus generell- noch spezialpräventiven Gründen der Verhängung der festgesetzten Geldstrafe.

3.2) Im Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung beantragte der Bf die Herabsetzung der Entziehungsdauer auf 12 Monate. Sein Begehren inhaltlich begründend bringt er vor, dass die anzuwendende Bestimmung des § 26 Abs. 2 Z 2 FSG eine Mindestentziehungsdauer von 12 Monaten vorsehe. Es bestünde keine Notwendigkeit konkret eine darüber hinaus gehende Entziehungsdauer auszusprechen. Gegenständlicher Anhaltung liege zugrunde, dass er nach Beendigung der Fahrt in der eigenen Garage nach einer kurzen Fahrtstrecke angehalten und zum Alkomattest aufgefordert worden sei, welchem er sofort nachgekommen sei. Er sei selber davon ausgegangen, dass er eine Konsumation getätigt habe, die nicht zu einer Alkoholisierung führe und habe sich auch entsprechend fahrtauglich gefühlt, andernfalls wäre er nicht gefahren. Es läge somit weder eine Fremdschädigung noch ein Eigenschaden vor, sodass es ungeachtet dessen, dass der erste Vorfall neun Monate zurückliege, keiner höheren Entziehungsdauer als 12 Monaten bedürfe.

 

4) Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat die Beschwerden unter Anschluss der bezughabenden Verwaltungsakte mit Vorlageschreiben vom 7. Jänner 2015, GZ VerkR96-19063-2014 und GZ VerkR21-348-2014, ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungs­gericht Oberösterreich vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm Art. 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

5) Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme.  

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte in beiden Verfahren mangels gesonderten Antrages des anwaltlich vertretenen Bf trotz entsprechender Belehrung in den Rechtsmittelbelehrungen der verfahrensgegenständlichen Bescheide und der Tatsache, dass der für das Verfahren wesentliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage hinreichend geklärt vorliegt, und sich die Beschwerde zu GZ VerkR96-19063-2014 überdies nur gegen die Höhe der Strafe richtet, unterbleiben (vgl. § 44 Abs. 2 Z 2 VwGVG bzw. § 24 Abs. 1 VwGVG).

 

5.1) Für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ergibt sich folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

 

Der am 28. November 1969 geborene Bf lenkte am 8. Oktober 2014 um 21.40 Uhr den Pkw, O A-G-CC, mit dem behördlichen Kennzeichen GR-x, in der Gemeinde B, H, x, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand. Die mittels geeichtem Alkomat der Marke D A x, Geräte Nr. x, vorgenommene Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt ergab beim Bf im Lenkzeitpunkt eine Atemluftalkoholkonzentration von (niedrigster Wert) 0,86 mg/l Atemluftalkoholgehalt. Der Bf hat in den Beschwerdeschriften dieses Alkoholdelikt nicht bestritten.

 

Er hatte bereits in der Vergangenheit ein Alkoholdelikt zu verantworten und weist aus diesem Grunde eine einschlägige, in Rechtskraft erwachsene Vormerkung nach § 99 Abs. 1 lit. a iVm 5 Abs. 1 StVO aus dem Jahr 2014 auf, weswegen ihm die Lenkberechtigung für die Dauer von sechs Monaten (von 3. Jänner 2014 bis einschließlich 3. Juli 2014) entzogen wurde.

 

Nach den Schätzwerten der belangten Behörde bezieht der Bf monatliche Einkünfte in Höhe von 1.500 Euro netto, besitzt kein Vermögen und hat keine Sorgepflichten.

 

5.2) Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich schlüssig und widerspruchsfrei aus dem Inhalt der behördlichen Verfahrensakte und der Verantwortung des Bf. Es bestehen daher keine Bedenken, die Sachverhaltsfeststellungen der Entscheidung zugrunde zu legen.

 

6.) Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

I.) Beschwerde gegen das Straferkenntnis (GZ VerkR96-19063-2014):

 

6.1) Die gegenwärtige Beschwerde richtet sich ihrem Inhalt nach nicht gegen den Schuldspruch, sondern ausschließlich gegen die Höhe der verhängten Strafe. Der Schuldspruch des behördlichen Straferkenntnisses ist daher in Rechtskraft erwachsen (VwGH 27. Oktober 2014,  Ra 2014/02/0053, 30. September 2014, Ra 2014/11/0052). Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat damit lediglich über das Strafausmaß eine Beschwerdeentscheidung zu treffen und es ist ihm verwehrt, sich inhaltlich mit der Entscheidung der belangten Behörde auseinander zu setzen. Es bleibt damit nur zu prüfen, ob die Strafe nach den Kriterien des § 19 VStG rechtmäßig bemessen wurde und ob allenfalls eine Herabsetzung der Geldstrafe – wie beantragt – in Betracht kommt.

 

6.1a) Gemäß (§ 38 VwGVG iVm) § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß (§ 38 VwGVG iVm) § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetz­buches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf gemäß § 5 Abs. 1 StVO ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

 

Nach der anzuwendenden Verwaltungsstrafbestimmung des § 99 Abs. 1 lit. a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1.600 Euro bis 5.900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt.

 

6.1b) Der Schutzzweck der Verwaltungsbestimmung des § 5 Abs. 1 StVO liegt in der Verkehrssicherheit begründet und dient der Vermeidung von Gefahren durch alkoholbeeinträchtigte Fahrzeuglenker und damit dem Schutz anderer Verkehrsteilnehmer.

 

Das Lenken eines Kraftfahrzeuges unter Alkoholeinfluss zählt daher zu den schwersten und gröbsten Verstößen gegen die straßenpolizeilichen Normen und ist als besonders verwerflich und gefährlich anzusehen. Verstöße gemäß § 5 StVO sind daher auch mit einem hohen Unrechtsgehalt behaftet, weshalb es aus spezial- und generalpräventiven Überlegungen auch einer spürbaren Strafe bedarf, um entsprechend darauf hinzuweisen, dass die Einhaltung dieser Verwaltungsvorschrift von wesentlicher Bedeutung ist. Der Gesetzgeber hat daher für die Begehung von Alkoholdelikten  einen entsprechend strengen Strafrahmen vorgesehen, wobei die Mindestgeldstrafe für Übertretungen nach    § 5 Abs. 1 iVm § 99 Abs. 1 lit. a StVO mit 1.600 Euro festgelegt wurde und der Strafrahmen bis 5.900 Euro reicht.

 

Der Bf verfügt entsprechend den unwidersprochen gebliebenen Schätzungen der belangten Behörde über ein monatliches Einkommen in Höhe von 1.500 Euro netto, er besitzt kein Vermögen und ist nicht sorgepflichtig.

 

Den Vorfallszeitpunkt betreffend war der Bf verwaltungsstrafrechtlich nicht mehr unbescholten. In der Verwaltungsstrafevidenz ist beim Bf eine einschlägige, rechtskräftige Verwaltungsvorstrafe nach § 5 Abs. 1 iVm § 99 Abs. 1 lit. a StVO aus Anfang 2014 vorgemerkt, wofür er mit einer Geldstrafe in der Höhe von 1.800 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 16 Tage) bestraft wurde. Dieser Umstand stellt einen Erschwerungsgrund im Sinne des § 19 Abs. 2 VStG dar und ist zum Nachteil des Bf zu werten. Strafmildernde Umstände konnten nicht festgestellt werden.

 

Die damals verhängte Geldstrafe konnte den Bf offenkundig nicht davon abhalten, innerhalb relativ kurzer Zeit wieder einschlägig als Alkolenker in Erscheinung zu treten. Der belangten Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie es beim Bf als „Wiederholungstäter“ nicht bei der gesetzlichen Mindeststrafe beließ. Vor diesem Hintergrund ist es durchaus geboten, nunmehr mit einer merkbar höheren Geldstrafe vorzugehen. Die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe in Höhe von 1.800 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 384 Stunden) erscheint daher tat- und schuldangemessen und ist aus spezialpräventiver Sicht in der festgesetzten Höhe erforderlich, um den Bf künftighin von weiteren einschlägigen Tatbegehungen abzuhalten. Auch aus dem Blickwinkel der Generalprävention steht dieser Strafzumessung nichts entgegen. Eine Herabsetzung der verhängten Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe war daher nicht in Erwägung zu ziehen. 

 

Der Umstand, dass der Bf in der Beschwerde das Alkoholdelikt nicht bestritten hat, bildet – entgegen seiner Auffassung - keinen Strafmilderungsgrund, da die Übertretung aufgrund der unmittelbaren Betretung durch Polizeiorgane und den vorgenommen Alkotest ohnedies erwiesen war. Sein „Nichtbestreiten des Alkoholdeliktes“ hat daher nicht wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen.  

 

Von einem als Milderungsgrund zu wertenden reumütigen Geständnis kann nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung nur dann gesprochen werden, wenn der Beschuldigte das Vorhandensein sämtlicher Tatbestandsmerkmale zugegeben hat, also sowohl in Ansehung der objektiven wie der subjektiven Tatseite uneingeschränkt geständig ist. Das bloße Zugeben des Tatsächlichen ist hingegen nicht schon als solcher mildernder Umstand zu werten (VwGH 23. Mai 2012, 2010/11/0156). Auch dass ein Rechtmittel nur gegen den Strafausspruch erhoben wurde, ist nicht als ein einem Geständnis gleichkommender Milderungsgrund zu werten (VwGH 29. März 1994, 93/04/0086).

 

 

II.) Beschwerdekostenbeitrag:

 

6.2) Für das Beschwerdeverfahren sind vom Bf gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG Kosten in der Höhe von 360 Euro (= 20 % der von der belangten Behörde festgesetzten Strafe, mindestens jedoch 10 Euro) zu bezahlen.

 

 

III.) Entziehung der Lenkberechtigung (VerkR21-348-2014):

 

6.3) Gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen. [...]

 

Gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 FSG bildet die Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung.

 

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 FSG gilt eine Person dann als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihres Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder durch einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

 

Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat gemäß § 7 Abs. 3 Z 1 FSG insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist.

 

Gemäß § 7 Abs. 4 FSG zufolge sind für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in   Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

 

§ 24 Abs. 3 FSG lautet:

„Die Behörde kann bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:

1.   wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,

2.   wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von  zwei Jahren oder

3.   wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO.“ [...]

 

Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO begangen, so ist gemäß § 26 Abs. 2 Z 2 FSG die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens zwölf Monate zu entziehen.

Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz FSG hat die Behörde einem Besitzer einer ausländischen Nicht-EWR-Lenkberechtigung oder eines ausländischen EWR-Führerscheines (§ 1 Abs. 4), der einen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich hat, die Lenkberechtigung unter Anwendung der §§ 24 bis 29 zu entziehen. Der eingezogene Führerschein ist der Ausstellungsbehörde zusammen mit einer Sachverhaltsdarstellung zu übermitteln. [...]

 

6.3a) Der Bf hat – wie durch den Schuldspruch des Straferkenntnisses vom 2. Dezember 2014, GZ VerkR96-19063-1-2014, rechtskräftig festgestellt - am 8. Oktober 2014 in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand ein Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt, wobei der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,86 mg/l betragen hat. Er hat damit eine Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. a iVm § 5 Abs. 1 StVO begangen, welche eine die Verkehrsunzuverlässigkeit indizierende bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 3 Z 1 FSG darstellt.

 

Das Lenken eines Kraftfahrzeuges unter Alkoholeinfluss zählt – wie bereits dargestellt - zu den schwersten und gröbsten Verstößen gegen die Verkehrssicherheit (VwGH 27. Februar 2004, 2002/11/0036) und ist als besonders verwerflich und gefährlich zu qualifizieren.  

 

Der Bf ist anlässlich des aktuellen Vorfalles vom 8. Oktober 2014 nicht erstmalig in Zusammenhang mit Alkohol in Erscheinung getreten. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass ihm bereits im Jahr 2014 aufgrund der Begehung eines Alkoholdeliktes im Straßenverkehr gemäß § 99 Abs. 1 lit. a iVm § 5 Abs. 1 StVO die Lenkberechtigung im Ausmaß der Dauer von sechs Monaten (von 3. Jänner 2014 bis 3. Juli 2014) entzogen werden musste.

 

Der Bf hat damit nur rund neun Monate nach seinem ersten Alkoholdelikt wiederholt eine Alkofahrt unternommen und aktuell wiederum ein Delikt gemäß  § 99 Abs. 1 lit. a iVm § 5 Abs. 1 StVO verwirklicht. Es handelt sich demnach gegenständlich um das zweite Delikt des Bf gemäß § 99 Abs. 1 StVO innerhalb von fünf Jahren.

 

Gemäß § 26 Abs. 2 Z 2 FSG beträgt die Entziehungsdauer im Falle der Begehung zweier Delikte gemäß § 99 Abs. 1 StVO innerhalb eines Zeitraumes fünf Jahren mindestens 12 Monate.

 

Ungeachtet des kurzen Zeitraumes zwischen der Begehung der beiden Alkoholdelikte darf nicht unberücksichtigt werden, dass der Bf anlässlich des aktuellen Alkoholdeliktes offensichtlich kein allfälliges sonstiges Fehlverhalten (Verschulden eines Verkehrsunfalles, auffälliges Fahrverhalten, konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer odgl.) zu verantworten hat und seither aktenkundig nicht weiter nachteilig in Erscheinung getreten und sich auch im Straßenverkehr offenkundig unauffällig verhalten hat. Für die einer Wertung zu unterziehenden zwei Monate über der gesetzlichen Mindestentziehungsdauer von zwölf Monaten behördlicherseits festgesetzte Entziehungsdauer sind somit keine begründbaren Kriterien im Sinne des § 7 Abs. 4 FSG gegeben. Für die gesetzliche Mindestentziehungsdauer gemäß § 26 FSG – hier zwölf Monate – entfällt laut ständiger höchstgerichtlicher Judikatur die Wertung (vgl. etwa VwGH 23.3.2004, 2004/11/008 uva.).

 

Unter Berücksichtigung dieser aufgezeigten Umstände gelangt das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich somit zur Auffassung, dass im konkreten Fall die gesetzlich vorgesehene Mindestentziehungsdauer von 12 Monaten ausreicht, bis der Bf seine Verkehrszuverlässigkeit wiedererlangt. Dem Beschwerdebegehren auf Herabsetzung der Entziehungsdauer auf 12 Monate konnte damit in diesem Sinne Erfolg beschieden werden. Gleiches gilt für die mit dem angefochtenen Bescheid zu Recht verfügte Entziehung einer allfällig bestehenden ausländischen Nicht-EWR-Lenkberechtigung oder EWR-Lenkberechtigung gemäß § 30 Abs. 2 FSG.

 

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um eine Schutzmaßnahme im (primären) Interesse anderer Personen vor verkehrsunzuverlässigen Kraftfahrzeuglenkern (VwGH 22. Oktober 2002, 2001/11/0108, 8. Juli 1983, 82/11/0014). Persönliche und berufliche Interessen am Besitz der Lenkberechtigung haben bei der Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesses außer Betracht zu bleiben (VwGH 24. August 1999, 99/11/0166).

 

6.3b) Die Anordnung einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme und eines amtsärztlichen Gutachtens nach § 8 FSG wurden nicht ausdrücklich in Beschwerde gezogen, sodass sich ein weiteres Eingehen hierauf erübrigt (vgl. VwGH 20. April 2004, 2004/11/0018). Festzuhalten ist jedoch, dass diese Maßnahmen bei dem vom Bf verwirklichten Alkoholdelikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO gemäß § 24 Abs. 3 FSG gesetzlich zwingende Folgen sind.

 

Dass die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung dieser Anordnung endet, ergibt sich aus der Bestimmung des § 24 Abs. 3 sechster Satz FSG.

Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde erfolgte zu Recht. Angesichts der Verkehrsunzuverlässigkeit des Bf ist es geboten, diesen mit sofortiger Wirkung nicht mehr als Lenker von führerscheinpflichtigen Fahrzeugen am Straßenverkehr teilnehmen zu lassen (z. B. VwGH 20. Februar 1990, 89/11/0252).

 

IV.) Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

H i n w e i s

 

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

S c h ö n