LVwG-600711/7/KLi/MSt

Linz, 25.03.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Dr. Lidauer über die (undatierte) Beschwerde (bei der Bezirkshauptmannschaft Freistadt eingelangt am 29. Jänner 2015), der E. S.,
geb. x, A., gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Freistadt vom 8. Jänner 2015, GZ: VerkR96-1234-2014, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung (StVO) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
den

B E S C H L U S S

gefasst:

 

 

I.          Die Beschwerde wird gem. § 31 Abs. 1 iVm § 50 VwGVG als gegenstandslos erklärt und das Beschwerdeverfahren – mit der Feststellung, dass das behördliche Straferkenntnis in Rechtskraft erwachsen ist – eingestellt.

 

 

II.         Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 8. Jänner 2015,
GZ: VerkR96-1234-2014 wurde der Beschwerdeführerin vorgeworfen, sie habe sich am 20. April 2014 um 00:44 Uhr in Freistadt nach Aufforderung durch ein besonders geschultes und von der Behörde hiezu ermächtigten Organes der Straßenaufsicht geweigert, ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, wobei vermutet werden habe können, dass sie am 20. April 2014,
00:05 Uhr, auf der B 310 bei km 44.400, im Ortsgebiet von Rainbach, das angeführte Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe.

 

Gemäß § 99 Abs. 1 lit. b StVO iVm § 5 Abs. 2 StVO werde über sie eine Geldstrafe von 1600 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatz-freiheitsstrafe von 14 Tagen verhängt. Ferner werde die Beschwerdeführerin dazu verpflichtet, einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 160 Euro zu bezahlen.

 

I.2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die undatierte und am 29. Jänner 2015 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde.

 

Zusammengefasst bringt die Beschwerdeführerin vor, dass es unrichtig sei, dass sie den Atemalkoholtest verweigert habe. Sie habe in keinster Weise die Durchführung der Tests verweigert. Der durchführende Beamte sei von ihr darauf hingewiesen worden, dass sie krank sei und darum auch schlecht Luft bekomme, was in keinster Weise näher berücksichtigt worden sei. Von einer bewussten Verhinderung könne nicht gesprochen werden, da sie ja trotz ihrer Erkrankung 15 – 20 Mal versucht habe, den Test bestmöglich durchzuführen. Sie sei auch nicht darauf hingewiesen worden, dass sie ein ärztliches Attest vorlegen müsste. Sie sei durch ihre Erkrankung stark geschwächt gewesen und habe sich in einer besonderen Stresssituation befunden. Außerdem sei ihr nicht erklärlich, dass ihr der zuvor abgenommene Fahrzeugschlüssel nach den gescheiterten Atemalkoholtests wieder ausgefolgt worden sei.

 

Zusammengefasst werde daher aufgrund erheblicher Verfahrensfehler die Einstellung des Strafverfahrens und die Aufhebung der Geldstrafe beantragt.

 

I.3. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in weiterer Folge am
23. März 2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Zu dieser Verhandlung wurde die Beschwerdeführerin geladen, welche in der Verhandlung von zwei Freunden vertreten wurde. Ferner wurden die erhebenden Polizeibeamten als Zeugen vernommen.

 

 

Nach umfassender Beweiserhebung sowie Erörterung der Sach- und Rechtslage erklärten die Vertreter der Beschwerdeführerin, dass die Beschwerde zurück-gezogen werde.

 

 

II. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

Gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 50 VwGVG war daher die Beschwerde als gegenstandlos zu erklären und das Beschwerdeverfahren – mit der Feststellung, dass das behördliche Straferkenntnis in Rechtskraft erwachsen ist – einzustellen.

 

 

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die zur Zurückziehung eines Rechtsmittels vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Lidauer