LVwG-650344/2/Kof/CG

Linz, 16.03.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Josef Kofler über die Beschwerde des Herrn K.I., geb. x, x gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom
05. Februar 2015, VerkR22-17-33-2015 betreffend Anordnung einer Nachschulung, Verlängerung der Probezeit und Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheines,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.          

Gemäß § 28 Abs.1 VwGVG wird die Beschwerde

als unbegründet abgewiesen und der behördliche Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 4 Abs.1, 4 Abs.3, 4 Abs.6 Z2 lit.a und 4 Abs.8 FSG,

BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2014

 

 

II.       

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.

 

 


 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I.                                                                                                                          Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid den nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf) gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG verpflichtet,

·   sich auf seine Kosten innerhalb von vier Monaten – gerechnet ab Zustellung dieses Bescheides – einer Nachschulung zu unterziehen und festgestellt, dass
mit der Anordnung der Nachschulung die Probezeit sich um ein weiteres Jahr verlängert,

·   den über die Lenkberechtigung ausgestellten Führerschein unverzüglich bei der belangten Behörde abzugeben und die Ausstellung eines Duplikatführerscheines
zu beantragen (Probezeitverlängerung).

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bf innerhalb offener Frist eine begründete Beschwerde erhoben und vorgebracht, zur Tatzeit sei der „verfahrens-gegenständliche“ PKW nicht von ihm gelenkt worden.

 

Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs.1 1.Satz B-VG) erwogen:

 

Dem Bf wurde am 02. Oktober 2008 die Lenkberechtigung erteilt.

Gemäß § 4 Abs.1 FSG beträgt die Probezeit zwei Jahre,

somit bis einschließlich 02. Oktober 2010.

 

Beim Bf wurde die Probezeit mehrfach verlängert, zuletzt – mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 25. März 2013, VerkR22-17-35-2013 –
bis einschließlich 02. Oktober 2014.

 

Der Bf lenkte am 28. Juli 2014 um 19.52 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten PKW in Wels, B138 – StrKm. 0,41 Richtung Süden.

Dabei hat er die im Ortsgebiet – durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte – zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 27 km/h überschritten.

Diese Überschreitung wurde mit einem Messgerät festgestellt und wurde die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu Gunsten des Bf abgezogen.

 

Die Landespolizeidirektion OÖ. – Polizeikommissariat Wels hat über den Bf
mit Strafverfügung vom 05.11.2014, GZ: VStV/914300792245/2014 wegen der Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z10a StVO eine Geldstrafe – im Fall der Uneinbringlichkeit: Ersatzfreiheitsstrafe – verhängt.

 

Diese Strafverfügung ist – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen.

 

 

 

Das LVwG OÖ. ist an diese rechtskräftige Entscheidung gebunden;   

VwGH vom 20.09.2001, 2001/11/0237; vom 23.04.2002, 2002/11/0063; vom 08.08.2002, 2001/11/0210; vom 26.11.2002, 2002/11/0083; vom 25.11.2003, 2003/11/0200; vom 06.07.2004, 2004/11/0046 jeweils mit Vorjudikatur;

vom 21.08.2014, Ra 2014/11/0027 mit Vorjudikatur

 

Diese Bindungswirkung besteht auch an rechtskräftige Strafverfügungen;

VwGH vom 17.12.2007, 2007/03/0201;  vom 11.07.2000, 2000/11/0126;  

vom 27.05.1999, 99/11/0072;  vom 12.04.1999, 98/11/0255; 

vom 21.05.1996, 96/11/0102; vom 22.02.1996, 96/11/0003;

vom 21.08.2014, Ra 2014/11/0027;  VfGH vom 14.03.2013, B1103/12

 

§ 4 Abs.3, Abs.6 Z2 lit.a und Abs.8 FSG lauten auszugsweise:

Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß, so ist von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist.

Berufungen (nunmehr: Beschwerden) gegen die Anordnung einer Nachschulung haben keine aufschiebende Wirkung. Mit der Anordnung einer Nachschulung verlängert sich die Probezeit um ein weiteres Jahr.

Die Verlängerung der Probezeit ist von der Wohnsitzbehörde

dem Führerscheinregister zu melden und in den Führerschein einzutragen.

Der Besitzer des Probeführerscheines hat diesen bei der Behörde abzuliefern, die Behörde hat die Herstellung eines neuen Führerscheines gemäß § 13 Abs.6 FSG in die Wege zu leiten.

Als schwerer Verstoß gilt die – mit technischen Hilfsmitteln festgestellte – Überschreitung einer ziffernmäßig erlaubten Höchstgeschwindigkeit im Ausmaß von mehr als 20 km/h im Ortsgebiet.

Die Kosten der Nachschulung sind vom Nachzuschulenden zu tragen. Kommt der Besitzer der Lenkberechtigung der Anordnung der Nachschulung nicht innerhalb von vier Monaten nach, so ist gemäß § 24 Abs.3 siebter Satz FSG dem Betreffenden die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

          

Zum Vorbringen des Bf, zur Tatzeit und am Tatort sei der verfahrens-gegenständliche PKW nicht von ihm selbst gelenkt worden, ist auszuführen:

Mit der Rechtskraft der Strafverfügung steht bindend fest, dass ein solcher schwerer Verstoß der betreffenden Person vorliegt.

Der Behörde – ebenso dem LVwG – ist es in einem Verfahren betreffend die Anordnung einer Nachschulung verwehrt, diese bereits rechtskräftig entschiedene Frage neu aufzurollen;  VfGH vom 14.03.2013, B1103/12-6.

VwGH vom 22.02.1996, 96/11/0003; vom 21.08.2014, Ra 2014/02/0027

 

 

 

Zur „Tatzeit“ (28. Juli 2014) befand der Bf sich – wie dargelegt – in der Probezeit.

 

Die belangte Behörde hat somit völlig zu Recht den Bf verpflichtet,

·      innerhalb von vier Monaten eine Nachschulung zu absolvieren einschließlich der Feststellung, dass mit der Anordnung einer Nachschulung die Probezeit sich um ein (weiteres) Jahr verlängert sowie

·      den Führerschein der belangten Behörde vorzulegen, damit die Herstellung eines neuen Führerscheines in die Wege geleitet werden kann.

 

Es war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und

der behördliche Bescheid zu bestätigen.

 

 

II.            Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des

Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag
der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof (VfGH) und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH).

Eine Beschwerde an den VfGH ist unmittelbar bei diesem einzubringen,

eine Revision an den VwGH beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.

Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision
müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen.

Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim VwGH einzubringen.

 

 

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler