LVwG-750244/6/ER

Linz, 17.03.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Elisabeth Reitter über die Beschwerde des H S,
geb. x, x Straße x, x S, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 17. Dezember 2014, GZ. VB/6585, wegen Abweisung der Vorstellung gegen einen Bescheid, mit dem ein Waffenverbot gemäß § 12 Abs 1 Waffengesetz iVm § 57 Abs 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz erlassen wurde

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.          Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG iVm § 12 Abs 1 des Waffengesetzes 1996,
BGBl I Nr 12/1997, in der Fassung des Bundesgesetzblattes
BGBl I Nr 161/2013, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.         Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Mandatsbescheid vom 21. Februar 2014, VB/6585, wurde über den nunmehrigen Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) vom Bezirkshauptmann des Bezirks Vöcklabruck (im Folgenden: belangte Behörde) ein Waffenverbot gemäß § 12 Abs 1 Waffengesetz 1996 – WaffG verhängt und ihm der Besitz von Waffen und Munition mit sofortiger Wirkung verboten. Die belangte Behörde ging dabei von folgendem Sachverhalt aus:

 

Von Mitarbeitern der Koordinierten Betreuung und Pflege der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck sowie Sozialhilfebetreuung wurde uns bekannt, dass Sie Ihre Gattin H S seit längerer Zeit bis zuletzt am heutigen Tage in offensichtlich verwahrlostem Zustand in ihrem Haus eingesperrt haben und jeder Hilfe und Pflege durch außenstehende Personen und Ärzte vorenthalten. Weiters stehen sie im Verdacht der gefährlichen Drohung gegenüber ihrer Tochter H S jun. und gegen Personen in der Gemeinde S a. A., einschließlich von Morddrohungen, sodass zu befürchten ist, dass sie ihre Drohungen mit Waffen wahrmachen könnten. Dazu wurde bekannt, dass sie ihre Waffen unversperrt in einem Waffenschrank verwahren und bereithalten.“

 

Aufgrund des angeführten Sachverhalts habe die belangte Behörde angenommen, dass der nunmehrige Bf die angeführten Rechtsgüter durch die missbräuchliche Verwendung von Waffen gefährden könnte. Es sei ihm daher der Besitz von Waffen und Munition zu verbieten gewesen.

 

Gegen diesen Mandatsbescheid erhob der nunmehrige Bf am 27. Februar 2014 rechtzeitig das Rechtsmittel der Vorstellung. Die belangte Behörde leitete am selben Tag das Ermittlungsverfahren ein.

 

Mit Bescheid vom 17. Dezember 2014, VB/6585, wies die belangte Behörde die Vorstellung gegen den oben genannten Mandatsbescheid ab. Begründend führte die belangte Behörde – nach Wiedergabe des Inhalts des Mandatsbescheids - aus, dass der Bf vom Landesgericht Wels am 13. Juni 2014, 12 HV 26/14f, wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB für schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen verurteilt worden sei. Nach diesem Schuldspruch habe der Bf im Frühjahr 2013 seine Gattin mit dem Tod, und zwar durch die Äußerung „Wenn Du mir nicht folgst, bringe ich dich um!“ gefährlich bedroht, wobei er zur Untermauerung seiner Drohung eine Waffe, nämlich ein Gewehr, gegen seine Frau gerichtet habe. Die vom Bf dagegen erhobene Berufung sei mit Berufungsurteil des Oberlandesgerichts Linz vom 20. Oktober 2014, 10 Bs 196/14s, abgewiesen und der Berufung der Staatsanwaltschaft dahingehend Folge gegeben worden, dass anstatt der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten – unter Bestimmung einer Probezeit von 2 Jahren bedingt nachgesehen – über den Bf verhängt worden sei. Dieses Urteil sei unter anderem damit begründet, dass sich der Berufungssenat im Rahmen der Einvernahme einen persönlichen Eindruck von der Zeugin
H S jun., der Tochter des Bf, verschaffen habe können und keine Bedenken an der Richtigkeit deren Aussage, aus der sich keine Anhaltspunkte für eine ungerechtfertigte Belastung des Angeklagten ergeben hätten, hege.

Die Bedrohung eines Menschen mit einer Waffe stelle jedenfalls ein missbräuchliches Verhalten im Sinn des § 12 Abs 1 WaffG dar, welches ein Waffenverbot rechtfertige (VwGH 23. April 2008, 2006/03/0172; 28. März 2006, 2005/03/0251). Rechtskräftige Strafurteile und deren Inhalt – hier wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung gemäß § 107 Abs 1 und 2 1. Fall StGB durch Drohung mit dem Umbringen unter Vorbehalt eines Gewehres – seien rechtlich bindend und der Prognosebeurteilung nach § 12 Abs 1 WaffG zu Grunde zu legen (vgl etwa VwGH 23. Oktober 2008, 2005/03/0190). Eine eigene Beurteilung des im Gerichtsverfahren gegenständlichen Sachverhalts durch die Behörde sei unzulässig (VwGH 22. Februar 2010, 2009/03/0145). Ergänzende Ermittlungen unter anderem zur Glaubwürdigkeit von Aussagen, die dem Gerichtsverfahren zu Grunde lagen, seien daher rechtswidrig.

 

Aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung zu 6 Monaten Freiheitsstrafe – anstatt der erstgerichtlich verhängten Geldstrafe – wegen gefährlicher Drohung unter Vorhalten eines Gewehres sei davon auszugehen, dass der Bf auch künftig eine Waffe missbräuchlich verwenden könnte, um Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum zu gefährden. Daher sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

 

I.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Bf mit Schreiben vom 10. Jänner 2015 rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin führte der Bf – auf das Wesentliche zusammengefasst – aus, dass es hinsichtlich der Pflege und Hilfe seiner Frau keine Beanstandungen gegeben habe. Auch sei es nicht zutreffend, dass der Bf seine Gattin eingesperrt habe, da die Mobilität seiner Gattin abnehmend bis zu ihrem Tod am 6.1.2015 gleich null gewesen sei. Alleine zu ihrem Schutz habe der Bf daher das Tor und das Gelände abgeschlossen. Auch sei es nicht richtig, dass die Waffen nicht gesichert und versperrt gewesen seien. Ferner bringt der Bf vor, dass die Aussagen seiner Tochter jeder Grundlage entbehren würden, da sie nie persönlich anwesend gewesen sei. Es sei sehr wahrscheinlich, dass die Aussage der Tochter eine persönliche Racheaktion gegen den Vater sei, da dieser den Lebensgefährten der Tochter abgelehnt habe.

Das Vorhalten einer Waffe und die Drohung sei auch in Hauptverhandlung durch das Tatopfer selbst nicht bestätigt worden, vielmehr sogar bestritten. Auch die Vorwürfe hinsichtlich Drohungen gegen Gemeindevertreter sein vom Bürgermeister bei der Bezirkshauptmannschaften Vöcklabruck in einem Gespräch entkräftet worden.

Der Bf stellte daher den Antrag, seiner Beschwerde Folge zu geben und den Bescheid vom 21. Februar 2014, VB/6585, aufzuheben.

 

I.3. Mit Schreiben vom 15. Jänner 2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem
Oö. Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

Eine Beschwerdevorentscheidung wurde nicht erlassen.

 

I.4. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, zumal keine Verfahrenspartei einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt hat und darüber hinaus ausschließlich Rechtsfragen zu klären waren.

 

Es steht folgender entscheidungsrelevanter  S a c h v e r h a l t  fest:

 

Mit Urteil des Oberlandesgerichts Linz vom 20. Oktober 2014, 10 Bs 196/14a, wurde der Berufung des Bf gegen das Urteil des Landesgerichts Wels vom
13. Juni 2014, 12 Hv 26/14f, mit dem der Bf wegen gefährlichen Drohung gemäß § 107 Abs 1 und 2 1. Fall StGB zu einer Geldstrafe verurteilt worden ist, keine Folge gegeben. Der Berufung der Staatsanwaltschaft wurde insoweit Folge gegeben, als das angefochtene Urteil in seinem Strafausspruch dahin geändert wurde, dass über den Angeklagten eine Freiheitsstrafe in der Dauer von
6 Monaten verhängt wurde. Die Freiheitsstrafe wurde unter Bestimmung einer zweijährigen Probezeit bedingt nachgesehen.

 

Dazu führte das Oberlandesgericht Linz begründend Folgendes aus:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 21. Februar 1937 geborene
H S des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 (zu ergänzen: erster Fall) StGB schuldig erkannt und hiefür nach § 107 Abs 2 StGB unter Anwendung des § 37 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je
EUR 4,00, im Uneinbringlichkeitsfall 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.

Nach dem Schuldspruch hat H S im April 2013 in S seine Gattin H S mit dem Tode, und zwar durch die Äußerung "Wenn du mir nicht folgst, bringe ich dich um" gefährlich bedroht, wobei er zur Untermauerung seiner Drohung eine Waffe, nämlich ein Gewehr, gegen H S gerichtet hat. Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht als mildernd die Unbescholtenheit, erschwerend hingegen keinen Umstand.

Gegen dieses Urteil richtet sich, einerseits die Berufung der Staatsanwaltschaft Wels wegen des Ausspruches über die Strafe, mit der die Ausschaltung des § 37 Abs 1 StGB und unter Anwendung des § 43a Abs 2 StGB eine höhere, bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe in Kombination mit einer unbedingten Geldstrafe, in eventu unter Anwendung des § 43 Abs 1 StGB, eine höhere bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe begehrt wird, andererseits strebt der Angeklagte mit seiner Berufung wegen Nichtigkeit (gestützt auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO), Schuld und des Ausspruches über die Strafe einen Freispruch an. Der Berufung des Angeklagten kommt keine, jener der Staatsanwaltschaft Wels hingegen Berechtigung zu.

(...)

Dem Vorbringen in der Schuldberufung Rechnung tragend, wiederholte das Berufungsgericht das Beweisverfahren durch Vernehmung des Angeklagten und der Zeugin H S jun. sowie Vortrag des erheblichen Inhaltes der Aktenstücke (Abschlussbericht der PI S/A vom 26. Februar 2014, ON 2; Strafantrag der Staatsanwaltschaft Wels vom 28. Februar 2014, ON 3; Strafregisterauskunft des Angeklagten, ON 5; Schreiben der H S, ON 9; Hauptverhandlungsprotokoll des Landesgerichtes Wels vom 13. Juni 2014, ON 9a) nach § 252 Abs 2a StPO.

Aufgrund des solcherart vom Berufungsgericht wiederholten Beweisverfahrens gelangte dieses jedoch zu keinen vom Ersturteil abweichenden Konstatierungen tatsächlicher und rechtlicher Art. Der Berufungssenat konnte sich im Rahmen der Einvernahme am öffentlichen Gerichtstag einen persönlichen Eindruck von der Zeugin H S jun. verschaffen und hegt - wie die Erstrichterin - keinerlei Bedenken an der Richtigkeit deren Aussage, aus der sich auch nicht geringste Anhaltspunkte für eine ungerechtfertigte Belastung des Angeklagten ergeben. Die Zeugin blieb zum inkriminierten Vorfallsgeschehen bei ihrer - wie schon im erstinstanzlichen Verfahren - wiederholt konsistenten Schilderung. Hinzu kommt, dass es ihr nicht um eine Anzeigeerstattung sondern vielmehr um das im Frühjahr 2013 bestehende mangelnde Betreuungsverhältnis der Mutter gegangen ist und die letztlich inkriminierte Äußerung im Zuge eines Gespräches der Zeugin mit einer Sozialarbeiterin des Krankenhauses V zur Sprache kam. Diese Motivation wird auch von den Aufzeichnungen der Sozialarbeiterin im Klientenstammblatt sowie den Vermerken über geführte Telefongespräche von 18. bis 20. Februar (vgl AS 43ff in ON 2) eindrücklich untermauert. Demgegenüber vermochte die das Vorfallsgeschehen in Abrede stellende Verantwortung des Angeklagten nicht zu überzeugen. Nach dem persönlich gewonnenen Eindruck vom Angeklagten vermeint dieser den Anforderungen, nicht nur in Bezug auf Körperhygiene, sondern vor allem auch für die Verabreichung der notwendigen täglichen Medikamentation die seine Gattin benötigt, gerecht werden zu können, obwohl er damit überfordert scheint, was sich letztlich auch im Rahmen der notwendigen Krankenhauseinweisung dokumentiert hat. Diese Selbstüberschätzung führte letztlich auch dazu, dass die vorgesehene und auch organisierte Hilfeleistung Dritter - in Form des "Essens auf Rädern" und einer täglichen mobilen Krankenpflege - von diesem nach der Darstellung der Zeugin G L durchaus forsch zurückgewiesen wurde. Auch wenn das Bemühen des Angeklagten in diesem Zusammenhang anzuerkennen ist, wird er dennoch zur Kenntnis zu nehmen haben, dass er ausgehend vom Gesundheitszustand seiner Gattin mit dem dafür erforderlichen Betreuungsaufwand überfordert ist und Hilfeleistung von dritter Seite künftig unumgänglich sein wird. Das Berufungsvorbringen - unter Anschluss eines Schreibens der T AG vom 16. Jänner 2013 - wonach ein Telefonat infolge des nicht mehr Bestehens eines Festnetzanschlusses gar nicht stattfinden habe können, hat sich aufgrund der Angaben der Zeugin H S jun. als unzutreffend erwiesen. So konnte die Zeugin darlegen, dass es einen Festnetzanschluss mit der Klappe x im Nebengebäude, in dem sich das kleine Gastlokal befindet und einen weiteren mit der Klappe x im Wohnhaus gegeben hat. Besagtes Schreiben der T bezieht sich lediglich auf die Rufnummer x und musste der Angeklagte nach mehrmaligem Vorhalt und Nachfragen bestätigen, dass von dem (nach wie vor vorhandenen) Festnetzanschluss im Wohnhaus - mag er auch als Fax-Anschluss verwendet werden - auch Telefongespräche nach außen geführt werden können. So gesehen besteht kein Zweifel daran, dass das von der Zeugin geschilderte Telefongespräch möglich war und deponierte die Zeugin H S jun. bei ihrer Einvernahme vor dem Berufungsgericht auf ihrem Telefondisplay sei die Telefonnummer vom Wohnhaus (x) aufgeschienen. Der Umstand, dass das Tatopfer H S sen. den Angeklagten im erstinstanzlichen Verfahren gänzlich entlastet hat, vermag schon aus den für zutreffend zu erachtenden beweiswürdigenden Erwägungen der Erstrichterin zu keiner Änderung der Einschätzung führen.

(...)

Die inkriminierte Äußerung war auch unter Zugrundelegung des gebotenen objektiv-individuellen Maßstabs durchaus geeignet, dem Tatopfer begründete Besorgnis (vor einem Anschlag auf ihr Leben) einzuflößen. Die Absicht des Angeklagten, seine Ehegattin H S sen. in Furcht und Unruhe zu versetzen, leitet sich vor allem aus dem sachbezogen konkreten Tatverhalten (Vorhalten eines Jagdgewehrs) im Zusammenhang mit der Äußerung, sie umzubringen, ab; waren diese von der Zeugin doch nur dahin zu verstehen, der Angeklagte sei in der Lage und willens, seine Drohungen auch umzusetzen, weshalb sie auch mit einem Anschlag auf ihr Leben rechnen musste. Am Schuldspruch war daher festzuhalten.

Die Straffrage wurde seitens des Berufungswerbers nicht releviert, ist aber dennoch überprüfenswert, weil in jeder Schuldberufung auch die Strafberufung notwendigerweise von Gesetzes wegen inkludiert ist (§467 Abs 3 StPO). Der Strafzumessungskatalog wurde vom Erstgericht richtig und vollständig zur Darstellung gebracht.

Ausgehend vom erstgerichtlichen Strafzumessungskatalog, einem Strafrahmen einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung nach § 32 StGB erachtet der Berufungssenat die Verhängung einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten als eine der tat- und täterbezogenen Schuld des Angeklagten angemessene Sanktion. Mit Blick auf die bisherige Unbescholtenheit bei bereits bestehendem hohen Lebensalter stehen weder spezial- noch generalpräventive Belange der Gewährung bedingter Strafnachsicht nach § 43 Abs 1 StGB entgegen, wobei angesichts des Umstandes, dass die Tatbegehung (April 2013) bereits länger zurück liegt, die Probezeit mit zwei Jahren auszumessen war.

In Übereinstimmung mit der Anklagebehörde stehen, angesichts der Tatsache, dass die Drohung unter Verwendung einer Waffe (Jagdgewehr) verübt wurde, der Anwendung des § 37 Abs 1 StGB vor allem generalpräventive Gründe entgegen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“

 

Dieses Urteil erwuchs am 20. Oktober 2014 in Rechtskraft.

 

Die Gattin des Bf ist am 6. Jänner 2015 verstorben.

 

 

II. Der festgestellte entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich völlig unstrittig aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere dem darin einliegenden Urteil des OLG Linz vom 20. Oktober 2014, 10 Bs 196/14a.

 

 

III. Gemäß § 49 Abs 2 Waffengesetz – WaffG 1996, BGBl I Nr 12/1997 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 161/2013, iVm Art 131 Bundes-Verfassungsgesetz –
B-VG, BGBl Nr 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 51/2012 iVm
§ 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl I Nr 33/2013 zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 122/2013, ist das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich sachlich und örtlich zuständig zur Entscheidung in der verfahrensgegenständlichen Angelegenheit.

 

Gemäß § 12 Abs 1 WaffG hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.

 

 

IV. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

IV.1. Die Entscheidung, ob ein Waffenverbot zu verhängen ist, ist keine Ermessensentscheidung (arg. „...hat...“, s auch VwGH vom 12. September 2002, 2000/20/0425).

Um zu einer derartigen Entscheidung zu kommen, ist eine Prognoseentscheidung durchzuführen, wobei die Verhängung eines Waffenverbots voraussetzt, dass aus dem bisherigen Verhalten des Betroffenen die Prognose zulässig sein muss, er könnte in Zukunft Waffen missbrauchen und dadurch eines oder mehrere der in § 12 Abs 1 WaffG taxativ aufgezählten geschützten Rechtsgüter gefährden. Es genügt, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein gesetz- oder zweckwidriger Gebrauch gemacht werden könnte. Nach dem dem WaffG allgemein innewohnenden Schutzzweck ist dabei ein strenger Maßstab anzulegen. Der Verbotstatbestand des § 12 Abs 1 WaffG setzt somit voraus, dass auf Grund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine missbräuchliche Verwendung von Waffen zu befürchten ist (vgl VwGH
27. Februar 2013, 2012/03/0123).

 

Diese Prognose hat auf Tatsachen zu basieren. Ob Tatsachen iSd § 12 Abs 1 WaffG vorliegen, ist eine Rechtsfrage (vgl VwGH 27. November 2012, 2012/03/0134). Die angenommenen Tatsachen müssen wiederum die zukünftige Missbrauchsmöglichkeit (im Hinblick auf die geschützten Rechtsgüter: Leben, Gesundheit, Freiheit und fremdes Eigentum) begründen. Eine Missbrauchswahrscheinlichkeit wird nicht gefordert. Ebenso ist nicht gefordert, dass bereits einmal ein Missbrauch stattgefunden hat (vgl VwGH vom
18. März 2011, 2008/03/0011). Ein bereits vorliegender missbräuchlicher Gebrauch von Schusswaffen in der Vergangenheit verstärkt allerdings die Besorgnis, dass in der Zukunft von der Waffe ein die Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit beeinträchtigender gesetz- oder zweckwidriger missbräuchlicher Gebrauch gemacht werden könnte, wesentlich (vgl VwGH vom 20. September 1995, 94/20/0658) und ist daher grundsätzlich geeignet, die Verhängung eines Waffenverbotes zu begründen (vgl VwGH vom 18. Juli 2002, 99/20/0189). Die Bedrohung der Ehefrau mit dem Umbringen bzw Erschießen rechtfertigt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die Verhängung eines Waffenverbots (vgl VwGH vom 18. Februar 1999, 98/20/0020).

 

Eine strafgerichtliche Verurteilung ist für die Prognose nicht erforderlich
(vgl VwGH vom 30. November 2000, 98/20/0226), liegt aber eine strafgerichtliche Verurteilung vor, so besteht eine Bindung einerseits im Hinblick auf den Umstand der Existenz der Verurteilung, als auch im Hinblick auf die Frage, ob die Tat unter die jeweiligen Voraussetzungen der Strafnorm zu subsumieren ist (vgl 22. Februar 2010, 2009/03/0145, sowie Keplinger/Löff, Waffengesetz4 1996, § 12 Anm 3.4.2. mwN). Die Bindungswirkung an gerichtliche Verurteilungen besteht insoweit, als „die materielle Rechtskraft des Schuldspruchs bewirkt, dass dadurch mit absoluter Wirkung, somit gegenüber jedermann, bindend festgestellt ist, dass der Beschwerdeführer die strafbare Handlung entsprechend den konkreten Tatsachenfeststellungen der rechtskräftigen Verurteilung oder Bestrafung rechtswidrig und schuldhaft begangen hat“ (VwGH 27. Jänner 2010, 2009/03/0082, mHa VwGH
24. September 2009, 2007/18/0825).

 

Wenn die Voraussetzungen des § 12 Abs 1 WaffG vorliegen, so hat die Behörde gemäß § 12 Abs 1 WaffG vorzugehen und ein Waffenverbot auszusprechen, ohne dass ein bisher untadeliges Vorleben dem entgegenstünde. Ihr ist kein Ermessen, in dessen Rahmen etwa ein untadeliges Vorleben berücksichtigt werden könnte, eingeräumt, weshalb die Behörden auch nicht verhalten sind, Erhebungen über das Vorleben des Betroffenen anzustellen. Wesentlich ist, dass dem Betroffenen die missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist
(vgl Keplinger/Löff, Waffengesetz4 1996, § 12 Anm 4, VwGH 27. Februar 2013, 2012/03/0123).

 

IV.2. Der Bf wurde unstrittig rechtskräftig wegen der Bedrohung seiner Ehefrau unter Verwendung einer Schusswaffe zu einer – unter Bestimmung einer Probezeit von zwei Jahren – bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Wie oben zitiert, besteht iSd Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die Bindung an dieses Urteil insoweit, dass dadurch mit absoluter Wirkung festgestellt ist, dass der Beschwerdeführer die strafbare Handlung rechtswidrig und schuldhaft begangen hat. Im Fall einer verurteilenden Entscheidung durch ein Strafgericht besteht daher eine Bindung in der Frage, ob ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand erfüllt wurde. Durch die gerichtliche Verurteilung wird in einer für die Verwaltungsbehörde – und in weiterer Folge auch für die Verwaltungsgerichte – bindenden Weise über die Begehung der Tat abgesprochen. Eine eigene Beurteilung durch die Behörde oder das Verwaltungsgericht ist damit nicht mehr zulässig, diese sind verpflichtet, die vom Strafgericht entschiedene Frage ihrer Entscheidung zugrunde zu legen (vgl VwGH 19. April 2012, 2012/03/0054, mHa VwGH 21. Oktober 2011, 2010/03/0165, mit weiteren Nachweisen).

Die vom Oberlandesgericht Linz getroffenen Tatsachenfeststellungen, die zur rechtskräftigen Verurteilung und Bestrafung des Bf geführt haben, unterliegen somit nicht mehr der Beurteilung durch das Oö. Landesverwaltungsgericht. Eine eigene Beurteilung durch das Oö. Landesverwaltungsgericht ist nicht mehr zulässig (vgl VwGH 30. Jänner 2013, 2012/03/0072). Insoweit der Beschwerdeführer entgegen dem Strafurteil davon ausgeht, seine Ehegattin nicht gefährlich bedroht zu haben, ist er auf das Bindung entfaltende, oben dargestellte rechtskräftige Strafurteil zu verweisen (vgl VwGH 26. Februar 2006, 2005/03/0071).

 

Der Bf hat bei seiner dem Strafurteil zu Grunde liegenden Tat, nämlich der Bedrohung seiner Gattin mit den Worten „Wenn du mir nicht folgst, bringe ich dich um!“ unter Vorhaltung einer Schusswaffe, eine Handlung gesetzt hat, die sich gegen Rechtsgüter iSd § 12 Abs 1 WaffG gerichtet hat.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 27. Februar 2013, 2012/03/0123, ausgesprochen, dass „[d]ie Bedrohung eines Menschen mit dem Erschießen [...] jedenfalls eine ‚konkrete Tatsache‘ im Sinne des § 12 Abs 1 WaffG dar[stellt], die ein für die Beurteilung der Voraussetzungen eines Waffenverbotes relevantes Bild von der Persönlichkeit eines Menschen vermitteln kann und wegen des damit zu Tage getretenen Aggressionspotenzials ein Waffenverbot zu rechtfertigen vermag“.

ISd zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs bildet schon eine Drohung mit dem Umbringen ohne Verwendung einer Schusswaffe eine Tatsache, die ein Waffenverbot zu rechtfertigen vermag. Dass der Bf zur Untermauerung seiner Drohung eine Schusswaffe verwendet hat, stellt einen Umstand dar, der iSd oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs jedenfalls die Besorgnis erweckt, dass auch in Zukunft von der Waffe ein gesetz- oder zweckwidriger Gebrauch gemacht werden könnte, zumal dies bereits geschehen ist. Unter Berücksichtigung des anzuwendenden strengen Maßstabs im Hinblick auf den Schutzzweck des Waffengesetzes ist festzuhalten, dass durch die rechtskräftige Verurteilung wegen gefährlicher Drohung unter Verwendung einer Schusswaffe objektive Sachverhaltsmerkmale vorliegen, die eine (weitere) missbräuchliche Verwendung von Waffen befürchten lassen. Dies führt somit jedenfalls zur Prognoseentscheidung, dass beim Bf die Möglichkeit indiziert ist, dass er auch zukünftig eine Waffe einsetzten könnte, um die in § 12 WaffG 1996 geschützten Rechtsgüter zu gefährden. Gemäß § 12 Abs 1 WaffG hatte die Behörde dem Bf daher den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten.

 

Um zu einer gegenteiligen Gefährdungsprognose zu gelangen, bedürfte es eines längeren, von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles in der Zukunft abhängenden Zeitraumes des Wohlverhaltens (vgl zu § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB VwGH vom 12. September 1996, 96/20/0485: „Im vorliegenden Fall liegen zwischen dem Verhalten, das Anlaß zur Verhängung des Waffenverbotes gab, und dessentwegen der Beschwerdeführer nach der unwidersprochenen Darstellung der belangten Behörde gemäß § 107 Abs. 1 und 2 StGB rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde, einerseits und dem angefochtenen Bescheid andererseits nur etwas mehr als ZWEI Jahre. [...] [D]er im vorliegenden Fall gegebene Beobachtungszeitraum [ist] noch zu kurz, um aus einem Wohlverhalten während dieser Zeit den Schluß zu ziehen, daß die Gründe für die Erlassung des Waffenverbotes nicht mehr gegeben seien.“).

 

Da die Verurteilung des Bf auf ein erst im April 2013 gesetztes Verhalten zurückgeht – und somit noch nicht einmal zwei Jahre zurück liegt – und diese Verurteilung außerdem erst seit 20. Oktober 2014 rechtskräftig und somit nicht getilgt ist (wobei selbst getilgte Strafen in die Prognoseentscheidung einbezogen werden können, vgl VwGH vom 24. Oktober 2001, 99/20/0199), war es dem
Oö. Landesverwaltungsgericht verwehrt, eine anders lautende Prognoseentscheidung zu treffen. Vielmehr ist – wenn die Voraussetzungen des
§ 12 Abs 1 WaffG vorliegen – zwingend ein Waffenverbot zu verhängen (vgl wie oben Keplinger/Löff, Waffengesetz4 1996, § 12 Anm 4, VwGH 27. Februar 2013, 2012/03/0123).

 

Ebenso führt der Umstand, dass die Gattin des Bf nunmehr verstorben und damit die vom Oberlandesgericht Linz festgestellte Konfliktsituation weggefallen ist, zu keiner anderen Gefährdungsprognose. Der Wegfall der Konfliktsituation beseitigt nur den Auslöser, aber nicht die Ursache der Gefährlichkeitsprognose des Bf im Hinblick auf § 12 WaffG 1996 (vgl dazu grundlegend VwGH vom 27. September 2001, 99/20/0557).

 

 

V. Im Ergebnis war die Beschwerde abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

 

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. R e i t t e r