LVwG-150214/16/EW

Linz, 16.02.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Elisabeth Wiesbauer über die Beschwerde des Ing. E W, vertreten durch H-W Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Vöcklabruck vom 7. April 2014, GZ: RA 01/10 rh, betreffend die Inanspruchnahme der Liegenschaft S, zu Instandhaltungsarbeiten,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der Bescheid behoben.

 

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Schreiben vom 29.4.2009 stellte Herr G S als Vertreter der Wohnungseigentumsgemeinschaft, V (im Folgenden: WEG), den Antrag auf bescheidmäßige Feststellung der Inanspruchnahme der Liegenschaft S, zur Durchführung von Verputzarbeiten an einer Außenmauer. Da die Zustimmung zur Grundinanspruchnahme nicht erteilt wurde, hat die Baubehörde erster Instanz aufgrund der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung am 7. Oktober 2009 die Notwendigkeit der zweckmäßigen Inanspruchnahme der Liegenschaft des Bf für die geplanten Instandhaltungsarbeiten einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen mit Bescheid vom 18. August 2011 festgestellt.

 

I.2. Gegen diesen Bescheid, welcher an „Immobilientreuhänder G S für die Eigentümergemeinschaft S“ adressiert wurde, erhob der rechtsfreundliche Vertreter des Bf rechtzeitig Berufung, da die zu verputzende Mauer nicht konsensgemäß errichtet worden sei und es durch das Auftragen des Putzes zu einer Überschreitung der Grundgrenzen komme.

 

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 5. Jänner 2012, welcher laut Zustellverfügung an „G S, M“ ergangen ist, wird der Berufung nicht stattgegeben. Begründend führt die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass – wenn man kein Gerüst aufstellen, sondern etwa mit einem Kran arbeiten würde – mit Mehrkosten von mehr als 50 % zu rechnen sei und daher unzumutbar hohe Kosten auf den Antragsteller zukommen würden. Die Frage des Grenzverlaufes sei außerdem im Verfahren nach § 15 Oö. BauO 1994 keine Vorfrage. Antragsberechtigt sei außerdem derjenige, der die Inanspruchnahme beabsichtige.

 

I.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Bf rechtzeitig Vorstellung, da seiner Ansicht nach nicht sicher sei, ob die zu verputzende Mauer auf dem Grundstück der Mitglieder der WEG liege, der aufzutragende Vollwärmeschutz jedenfalls über die Grundstücksgrenze rage und die zu verputzende Mauer nicht konsensgemäß errichtet worden sei, weil diese einen Abstand von 30 cm von der Grundgrenze hätte einhalten müssen. Außerdem hätten weder der Verwalter noch die WEG selbst eine Antragslegitimation in Verfahren gemäß § 15 Oö. BauO 1994.

 

Die Oö. Landesregierung hat als Aufsichtsbehörde den Bescheid der belangten Behörde behoben und führt im Vorstellungsbescheid vom 7. August 2012, welcher an die „Eigentümergemeinschaft S, z.H. Herrn G S, Immobilienverwalter, Maximilianstraße 8a, 4600 Wels“ gerichtet ist, begründend aus, dass entgegen der Ansicht der belangten Behörde sehr wohl zu prüfen sei, ob die zu verputzende Mauer konsensgemäß errichtet wurde. Das Privileg, in den Anwendungsbereich des § 15 Oö. BauO 1994 zu kommen, setze eine konsensgemäße Errichtung voraus, da auch in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Eigentumsrecht eingegriffen werde. Die Bauabteilung komme laut Aktenvermerk vom 25. Juli 2011 zu dem Ergebnis, dass das Eigentum an der verfahrensgegenständlichen mühlbachseitigen Mauer auf dem Grundstück Nr. x liege. Damit habe die Baubehörde jedoch nicht geprüft, ob eine konsensgemäße Errichtung vorliege.

 

I.4. Nach Einholung einer ergänzenden Stellungnahme des bautechnischen Amtssacherständigen vom 23. Jänner 2012 und aufgrund der darauf erfolgten Stellungnahmen des Bf, wies die belangte Behörde die Berufung des Bf mit Bescheid vom 3. April 2014 als unbegründet ab.

 

Dieser Bescheid vom 3. April 2014 hat im dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich übermittelten Verwaltungsakt der belangten Behörde die GZ: II‑920-833-2012 und trägt auf der ersten Seite den Schriftzug „ORIGINAL“. Auf der letzten Seite befindet sich die Originalunterschrift des Bürgermeisters Mag. H B, welcher den Bescheid für den Gemeinderat unterzeichnet hat. Darunter findet sich die Zustellverfügung, welche unter Punkt 2.) Herrn G S, M, als Bescheidadressaten nennt (Ordnungsnummer 35 des verwaltungsbehördlichen Aktes). Diesem Schriftstück sind mit Büroklammer lediglich die erste Seite eines Bescheides vom 7. April 2014, GZ: RA 01/10 rh, welche den Stempel „Kopie“ trägt und die dazugehörenden Rückscheine angehängt.

 

I.5. Durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter erhob der Bf mit Schreiben vom 30. April 2014 rechtzeitig Beschwerde, im Wesentlichen weil die zu verputzende Mauer nicht konsensgemäß errichtet worden sei und die Grundgrenze überschritten sei.

 

I.6. Das Landesverwaltungsgericht hat mit seiner Entscheidung vom 27.11.2014, der Beschwerde des Bf stattgegeben und den Bescheid der belangten Behörde vom 3. April 2014, GZ: II-920-833-2012/Ma wegen der fehlerhaften Zustellverfügung (der Bescheid wurde an den Vertreter der WEG persönlich und nicht im Namen der WEG adressiert) behoben.

 

Mit Schreiben vom 15. Jänner 2015 stellte der Bf einen Fristsetzungsantrag mit der Begründung, dass der Bf Beschwerde gegen den Berufungsbescheid der belangten Behörde vom 7. April 2014, GZ: RA 01/10 rh, erhoben hätte und nicht gegen den Bescheid vom 3. April 2014, GZ: II-920-833-2012/Ma, und somit die Beschwerde, welche am 7. Juli 2014 beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einlangte, nicht innerhalb der 6-monatigen Entscheidungsfrist (endete am 7.1.2015) entschieden worden sei. Dem Bf sei nicht der Bescheid vom 3. April 2014, GZ: II-920-833-2012/Ma, sondern der Bescheid vom 7. April 2014, GZ: RA 01/10 rh, zugestellt worden, welchen er mit dem Fristsetzungsantrag erstmals vorlegt. Dieser an ihn übermittelte Bescheid sei auch nicht an den Vertreter persönlich sondern an die „Wohnungseigentümergemeinschaft S vertreten durch G S Immobilientreuhand GmbH, M“ adressiert gewesen. Der Bf räumte in seinem Fristsetzungsantrag aber ein, dass „als Aktenbestandteil Nr. 35 mit dem handschriftlichen Vermerk ‚Original‘ tatsächlich ein Bescheid mit dem Datum 2.4.2014 mit der Geschäftszahl II-920-833-2012/Ma im Akt erliegt. In dessen Zustellverfügung wird tatsächlich nicht die Wohnungseigentümergemeinschaft, sondern unter dem Punkt 2. ‚lediglich‘ G S, M, ausgewiesen. Mit Büroklammer an diesen Aktenbestandteil Nr. 35 angefügt ist nun die erste Seite des Bescheides vom 7.4.2014 samt Rückschein.“

 

II. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die nochmals vorgelegten Verwaltungsakte der Behörde (einschließlich Schriftsätze des Bf). Der für dieses Erkenntnis maßgebliche Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus den vorgelegten Akten der belangten Behörde. Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits nach der Aktenlage hinreichend geklärt war, konnte gemäß § 24 VwGVG trotz Parteienantrag von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden (vgl VwGH 06.11.2013, 2011/05/0007; 15.05.2014, 2012/05/0089).

 

III.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 132 Abs. 6 B-VG kann in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben werden. Wer behauptet durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde in seinen Rechten verletzt zu sein, kann gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG gegen diesen Bescheid Beschwerde erheben. Die Beschwerde der Bf ist somit zulässig.

 

2. Der für das gegenständliche Verfahren relevante § 15 der Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994), LGBl. Nr. 1994/66 idF LGBl 2013/90 lautet:

 

Benützung fremder Grundstücke und baulicher Anlagen

 

(1) Die Eigentümer und die sonst Berechtigten haben die vorübergehende Benützung von Grundstücken und baulichen Anlagen zur Erstellung der nach diesem Landesgesetz erforderlichen Pläne, zur Ausführung von Bauvorhaben, zu Instandhaltungsarbeiten oder zur Behebung von Baugebrechen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zu dulden, wenn diese Arbeiten auf andere Weise nicht oder nur unter unzumutbar hohen Kosten durchgeführt werden können und der widmungsgemäße Gebrauch der in Anspruch genommenen Grundstücke oder baulichen Anlagen dadurch keine unverhältnismäßige Behinderung erfährt. [...]

(4) Die Eigentümer und die sonst Berechtigten sind von einer gemäß Abs. 1 bis 3 beabsichtigten Inanspruchnahme von Grundstücken oder baulichen Anlagen mindestens vier Wochen vorher unter genauer Angabe der Art und Dauer der beabsichtigten Inanspruchnahme von demjenigen schriftlich zu verständigen, der die Inanspruchnahme beabsichtigt. Wird die Inanspruchnahme verweigert, hat die Baubehörde auf Antrag über die Notwendigkeit, die Art, den Umfang und die Dauer der Inanspruchnahme mit Bescheid zu entscheiden. Dies gilt nicht, wenn die Inanspruchnahme nur für die Behebung von Baugebrechen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen notwendig und Gefahr im Verzug ist. Die bescheidmäßig verfügte Inanspruchnahme des Nachbargebäudes im Sinn des Abs. 2 ist auf Antrag des Berechtigten im Grundbuch ersichtlich zu machen. [...]

(6) Die Inanspruchnahme hat unter möglichster Schonung der Grundstücke und baulichen Anlagen sowie der Rechte der Betroffenen zu erfolgen. Nach Beendigung der Inanspruchnahme ist der frühere Zustand soweit als möglich wieder herzustellen. Für verbleibende Vermögensschäden gebührt eine angemessene Entschädigung, die über Antrag des Geschädigten von der Baubehörde unter sinngemäßer Anwendung des § 14 mit Bescheid festzusetzen ist. Der Antrag auf Festsetzung der Entschädigung ist bei sonstigem Verlust des Anspruches innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Beendigung der Inanspruchnahme bei der Baubehörde einzubringen.

 

IV.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat im Rahmen des durch §§ 27 und 9 Abs 1 Z 3 und Z 4 VwGVG normierten Prüfungsumfangs durch seine gemäß § 2 VwGVG zuständige Einzelrichterin erwogen:

 

Grundsätzlich ist zu unterscheiden zwischen der (behördeninternen) Erledigung als jenem behördlichen Willensakt, der den Inhalt einer Erledigung festlegt, und der Bekanntgabe dieser Erledigung an ihren Adressaten (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG [2. Ausgabe 2014] § 18 Rz 1/2 mwN). Bei Kollegialorganen, wie der belangten Behörde, erfolgt die Willensbildung und damit die Festlegung des Inhaltes der Erledigung stets durch Beschluss des Kollegiums. Diese Willensbildung durch die Beschlussfassung ist von der Errichtung der Urschrift zu trennen (vgl auch VwSlg 6033 A/1963; VwGH 28.5.2013, 2010/10/0043). Mit der Genehmigung der Erledigung (der Willensbildung, verkörpert in der Urschrift) gemäß § 18 Abs 3 AVG wird (lediglich) beurkundet, dass die belangte Behörde den Beschluss gefasst hat (vgl VwGH 14.6.1995, 95/12/0116; 21.2.2001, 99/12/0336; vgl Hengstschläger/Leeb, AVG [2. Ausgabe 2014] § 18 Rz 6). Der Bescheid vom 3. April 2014, GZ: II-920-833-2012/Ma, welcher vom Bürgermeister für den Gemeinderat unterzeichnet wurde und den handschriftlichen Vermerk „ORIGINAL“ trägt, stellt die Urschrift dar.

Davon zu Unterscheidung ist die Ausfertigung dieser Entscheidung, welche in § 18 Abs 4 AVG geregelt ist, und deren Übermittlung an die Partei. Der vom Bf vorgelegte Bescheid, welcher ihm von der belangten Behörde zugestellt wurde, unterscheidet sich insofern von der Urschrift als er ein anderes Datum (7. April 2015) und eine andere Geschäftszahl (GZ: RA 01/10 rh) trägt sowie die Zustellverfügung unter Punkt 2.) abgeändert wurde. Die Urschrift sieht die Zustellung an „G S, M“ vor. Auch wenn die übermittelte Ausfertigung an den Bf richtigerweise die Zustellung an die „Wohnungseigentümergemeinschaft S vertreten durch G S Immobilientreuhand GmbH, M“ regelt (dies muss auch beim neu zu erlassenden Berufungsbescheid von der Berufungsbehörde berücksichtigt werden), ist der dem Bf zugestellt Bescheid aus folgendem Grund rechtswidrig:

 

Aufgrund der dargelegten Abweichung zur Urschrift, liegt der Ausfertigung kein inhaltlich übereinstimmender Beschluss der belangten Behörde zugrunde. Die dem Bf übermittelte Ausfertigung der Erledigung, intendiert ihrem äußeren Erscheinungsbild nach aber, dass sie dem Gemeinderat der Stadtgemeinde Vöcklabruck zugerechnet werden muss. So heißt es nämlich im bekämpften Bescheid, dass für den Gemeinderat der Bürgermeister Mag. H B eh zeichnet. Für die Richtigkeit der Ausfertigung unterschreibt Mag. R H als approbationsbefugten Beamten. Da dem Bürgermeister aber die Befugnis fehlt eine solche Erledigung alleine oder ohne entsprechenden Beschluss des zuständigen Kollegiums namens des Kollegium zu beurkunden und zu erlassen (vgl VfSlg 13.141/1992), ist der dem Bf zugestellte Bescheid dem Bürgermeister selbst zuzurechnen und daher mit Rechtswidrigkeit infolge von Unzuständigkeit belastet (vgl VwGH 8.3.1994, 93/08/0273; 29.3.2004, 2003/17/0209; Hengstschläger/Leeb, AVG [2. Ausgabe 2014] § 18 Rz 13; Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5 [2014] Rz 162).

 

Da das Landesverwaltungsgericht gemäß § 27 Rechtswidrigkeiten wegen Unzuständigkeit vom Amts wegen aufzugreifen hat, war spruchgemäß zu entscheiden.

 

IV.4. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl VwGH 8.3.1994, 93/08/0273; 29.3.2004, 2003/17/0209; VfSlg 13.141/1992), noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Elisabeth Wiesbauer