LVwG-150241/6/DM/WP

Linz, 12.03.2015

B E S C H L U S S

gefasst:

 

I. Der Beschwerde wird stattgegeben. Der Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Pinsdorf vom 25. März 2014, GZ. 131/9-2-1/2012, wird aufgehoben und die Angelegenheit wird zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG an den Gemeinderat der Gemeinde Pinsdorf zurückverwiesen.

 

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Verfahrensgang, Sachverhalt

 

1. Mit Baubewilligungsantrag vom 19. April 2012 beantragte Herr H S (im Folgenden: Bauwerber) die Baubewilligung für den Neubau einer Garagenanlage mit Holzlager und Werkstätte (bebaute Fläche: 141,36 m2; umbauter Raum: 726,23 m2) auf dem in seinem Alleineigentum stehenden Grundstück Nr. x, KG P. Dem Baubewilligungsantrag lag eine Baubeschreibung (24. Mai 2012) sowie ein Einreichplan der Fa. P Bau vom 23. Mai 2012 bei. Weder der planlichen Darstellung noch der verbalen Baubeschreibung sind Angaben über die Ableitung der anfallenden Niederschlagswässer (insbesondere Dachwässer) zu entnehmen. Aus dem – dem vorgelegten Verwaltungsakt einliegenden – Auszug aus dem Flächenwidmungsplan der Gemeinde Pinsdorf ist zu schließen, dass das verfahrensgegenständliche Grundstück als „Bauland – Dorfgebiet“ gewidmet ist.

 

2. Die im Alleineigentum des Beschwerdeführers (im Folgenden: Bf) stehenden Grundstücke Nr. x und x, KG P, befinden sich – nur durch eine Verkehrsfläche getrennt – nördlich des Baugrundstücks.

 

3. Mit Kundmachung des Bürgermeisters der Gemeinde Pinsdorf vom 29. Mai 2012 wurde für 11. Juni 2012 eine mündliche Bauverhandlung samt Ortsaugenschein zum verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben anberaumt. Die Kundmachung des Bürgermeisters wurde an der Amtstafel öffentlich bekannt gemacht und den betroffenen Nachbarn nachweislich zugestellt. Dem Bf wurde die Kundmachung im Wege der Hinterlegung zustellt.

 

4. In der Bauverhandlung am 11. Juni 2012 erhob der Bf folgende – im weiteren Verfahren relevante – Einwendungen:

 

Die Ableitung der Regenwässer hat so zu erfolgen, dass meinen Liegenschaft nicht beeinträchtigt wird. Aus meiner Sicht muss der verrohrte Wassergraben entlang der öffentlichen Strasse wieder geöffnet werden. Weiters wurden im südlichen Grundstücksbereich Geländeveränderungen vorgenommen, die einen Ableitung der Oberflächenwässer auf mein neu gekauftes Grundstück westlich der gegenständlichen Liegenschaft ( Nordöstliche Teilfläche von x ) bewirken. Weiters bin ich der Meinung , dass die Regenwässer des bestehenden Gebäudes in den verrohreten Wassergraben eingeleitet werden“.

 

In der Niederschrift wurde vom Amtssachverständigen zur Regenwasserent­sorgung Folgendes festgehalten:

 

lt Auskunft des Bauherrn ist die Versickerung auf eigenem Grund und Boden oder dieEinleitung in den Wassergraben (beides nicht projektiert); Aus meiner fachlichen Sicht ist einerseits die Verrohrung des Wassergrabens entlang der öffentlichen Straße sowie die geplante Überfahrt wasserrechtlich abzuklären. Dabei sollte auch die Möglichkeit über die Einleitung von Dach- und Oberflächenwässer in retentierter Form geprüft und abgeklärt werden. Diese Vorgangsweise wird vom Bauherrn zur Kenntnis genommen und es werden die erforderlichen Maßnahmen und Genehmigungen gesetzt bzw. erwirkt“.

 

In der abschließenden Beurteilung vom 22. Oktober 2012 zur Bauverhandlung vom 11. Juni 2012 hielt der Amtssachverständige zur Regenwasserentsorgung fest:

 

Hinsichtlich der Ableitung der anfallenden Dach- und Oberflächenwässer, [...] wird auf die oben angeführten Stellungnahmen [Stellungnahme des W  A, G vom 11. Juli 2012, der Wildbach- und Lawinenverbauung vom 23. Juli 2012 und Bodengutachten der Ziviltechnikergesellschaft für Erdwissenschaften und Geologie M vom 27. August 2012] bzw. Gutachten verwiesen. Bei meiner Beurteilung setzeich voraus, dass diesen Stellungnahmen entsprochen wird und damit auch die wasserrechtliche Thematik geklärt wurde“.

 

5. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Pinsdorf vom 4. Oktober 2012 wurde dem Bauwerber die Baubewilligung für sein Bauvorhaben erteilt. Offenkundig im Sinne von – der Bewilligung beigefügten – Auflagen wurde dem Bauwerber Folgendes aufgetragen:

 

Der Stellungnahme des Amtes der Landesregierung, W A, G Frankenmarkt, A vom 11.07.2012 ist zu entsprechen.

 

Der Stellungnahme der Wildbach-und Lawinenverbauung vom 23.07.2012, GZ.:VI-1007-2012 und vom 10.09.2012, GZ.: VI-1347-2012 ist zu entsprechen.

 

Dem Bodengutachten der Ziviltechnikergesellschaft für Erdwissenschaften und Geologie M vom 27. August 2012, GZ 1208485 ist zu entsprechen.

 

Auf die Einwendungen des Bf wurde in der Begründung des Bescheides nicht eingegangen. Der Bescheid wurde dem Bf im Wege der Hinterlegung am 27. Oktober 2012 zugestellt.

 

6. Gegen diesen Bescheid erhob der Bf mit Schreiben vom 5. November 2012 rechtzeitig einen – von der Behörde als Berufung gewerteten – Einspruch. Im Sinne seiner bisherigen Einwendungen brachte der Bf in seiner Berufung sodann vor, auf seine Einwendungen hinsichtlich der Regenwasserableitung sei im gegenständlichen Bescheid nicht eingegangen worden.

 

7. Mit Berufungsbescheid des Gemeinderates der Gemeinde Pinsdorf (im Folgenden: belangte Behörde), datiert mit 11. Dezember 2012, wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und die Baubewilligung bestätigt. Dieser Bescheid wurde dem Bf am 27. Dezember 2012 zugestellt.

 

8. Gegen diesen Schriftsatz erhob der Bf durch seine rechtsfreundlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 4. Jänner 2013 Vorstellung an die Oö. Landesregierung. Die belangte Behörde legte die Vorstellung mit offensichtlich fälschlich mit 3. August 2012 datiertem Schreiben der Oö. Landesregierung zur Entscheidung vor.

 

9. Mit Bescheid der Oö. Landesregierung vom 12. Juli 2013 wurde der Berufungsbescheid der belangten Behörde vom 11. Dezember 2012 mangels Gewährung von Parteiengehör sowie mangels entsprechender Beweiswürdigung und Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Bf aufgehoben.

 

10. In Entsprechung der tragenden Aufhebungsgründe der Vorstellungsbehörde übermittelte die belangte Behörde dem Bf mit Schreiben vom 5. Oktober 2013 die Stellungnahmen des W A, G F, der Wildbach- und Lawinenverbauung sowie das Bodengutachten der Ziviltechnikergesellschaft für Erdwissenschaften und Geologie M zur Kenntnisnahme und räumte zur Abgabe einer allfälligen Stellungnahme eine Frist bis 15. November 2013 ein.

 

11. Mit Schriftsatz vom 29. November 2013 gab der Bf eine umfassende Stellungnahme zu den Stellungnahmen bzw dem (Privat-)Gutachten ab. Auf das Wesentliche zusammengefasst brachte der Bf vor: 1) Die von der belangten Behörde als Gutachten gewerteten Stellungnahmen sowie das Bodengutachten seien ohne (ausreichende) Befundung der tatsächlichen Gegebenheiten erstellt worden und erfüllten daher nicht die Mindestvoraussetzungen für ein Gutachten im Sinne des Verfahrensrechts. Am Beweiswert derartiger „Gutachten“ sei daher zu zweifeln. Da aber aufgrund der Gefährdung des Bf eine sachverständige Prüfung der diesbezüglichen Einwendungen notwendig sei, habe die belangte Behörde eine (inhaltliche) Auseinandersetzung mit den begründeten Einwendungen des Bf vermissen lassen. 2) Das gegenständliche Grundstück liege in unmittelbarer Nähe zum „braunen“ Hinweisbereich (Ru = Rutschung) des Gefahrenzonenplans der Gemeinde Pinsdorf. Aufgrund der natürlichen und tatsächlichen Gegebenheiten würde sich das gegenständliche Grundstück für eine zweckmäßige Bebauung nicht eignen und hätte aus diesem Grund eine Baubewilligung nicht erteilt werden dürfen. 3) Das vom Bauwerber zur „Hangstabilität“ vorgelegte Privatgutachten sei unzureichend: Einerseits lasse es nicht einmal erkennen, in welchem Bereich und Umfang eine für die Beurteilung der Hangstabilität unabdingbare Berechnung sowie ein Bodenaufschluss durchgeführt wurde. Zudem seien dem Gutachten keine konkreten Maßnahmen zu entnehmen, die der Hangstabilisierung dienen würden. Andererseits sei das Gutachten in wesentlichen Punkten unschlüssig bzw widersprüchlich, da unter Punkt 4.3. eine konstruktive Baugrubensicherung im Bereich süd-westlich sowie Richtung Osten und Norden empfohlen werde, im abschließenden Hinweis eine Baugrubensicherung aber lediglich im Bereich des süd-westlichen Baugrubeneckpunktes verlangt werde. 4) Die Projektunterlagen enthielten keinerlei (schlüssiges) Konzept für die Dach- und Oberflächenwässerentsorgung, außerdem seien die Anordnungen in der Stellungnahme der W A G Frankenmarkt nicht ausreichend bestimmt, was eine Überprüfung von allenfalls erteilten Auflagen nicht zulasse. Aufgrund des fehlenden Konzepts der Niederschlagswässerentsorgung sei das Projekt auch nicht entscheidungsreif. Eine Vorschreibung der Niederschlagswässerentsorgung durch Auflagen seitens der Behörde sei aufgrund der damit verbundenen Wesensänderung des Projekts nicht zulässig.

 

12. Mit Schreiben vom 29. Jänner 2014 übermittelte die belangte Behörde die Stellungnahme des Bf an die W A, G Frankenmarkt sowie an die M Z mit dem Ersuchen um Abgabe einer Replik. Der Wildbach- und Lawinenverbauung wurde die Stellungnahme des Bf mit diesem Ersuchen am 29. Jänner 2014 persönlich (DI P) übergeben. Mit Schreiben vom 11. Februar 2014 bzw vom 7. Februar 2014 nahmen die W A, G Frankenmarkt sowie die M Z entsprechend Stellung, wobei sich insbesondere die M Z inhaltlich mit dem Vorbringen des Bf auseinander setzte und dem diesbezüglichen Vorbringen auf fachlicher Ebene entgegentrat. Dem Bf wurden diese Stellungnahmen – soweit aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ersichtlich – nicht zur Kenntnis gebracht.

 

13. Mit dem nun angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 25. März 2014 wurde dem Bauwerber die Baubewilligung „für die Errichtung einer Garagenanlage mit Holzlagerraum und Werkstätte auf dem Grundstück Nr. x der KG P, EZ x, entsprechend dem aufgelegenen und als solchen gekennzeichneten Bauplan von P Bau G, erteilt“. Dem Bauwerber wurden – soweit hier von Bedeutung - insbesondere folgende Bedingungen und Auflagen vorgeschrieben:

 

Folgende Auflagen entsprechend der Stellungnahme der Wildbach- und Lawinenverbauung sind zu erfüllen:

·         Den unter den Punkten 4.3, 4.4 bzw. 5. im vorliegenden geologischen Gutachten des ZT-Büros M, G, formulierten Auflagen ist uneingeschränkt nachzukommen.

·         [...]

·         [...]

·         [...]

·         Die ordnungsgemäße Entsorgung der durch den Neubau der Garagenanlage mit Holzlager und Werkstätte anfallenden Dach- und Oberflächenwässer hat mittels eines schlüssigen Konzepts zu erfolgen, um negative Auswirkungen auf den Unterliegerbereich zu verhindern. Eine Versickerung erscheint auf Grund der vorliegenden Untergrundverhältnisse dabei nicht möglich. Die anfallenden Dach- und Oberflächenwässer sind daher ordnungsgemäß über eine entsprechend dimensionierte Retentionsanlage zu entsorgen. Für eine Retention ist pro 100 m2 versiegelter Fläche ein Retentionsvolumen von 4,0 m3 bei einer max. Abflussmenge von 3 l/s zur Verfügung zu stellen. Die Überlaufwässer aus der Retentionsanlage müssen aufgrund der vorliegenden Bodeneigenschaften einem bestehenden Abflussnetz (z.B. Oberflächenwasserkanal der Gemeinde Pinsdorf) zugeführt werden, oder sind in das bestehende Entwässerungsnetz des Wohngebäudes einzuleiten. Dabei ist die Funktionsfähigkeit des bestehenden Ableitungssystems nachzuweisen.

12. Folgende Auflagen entsprechend der Stellungnahme des Wegerhaltungsverbandes A W - G Frankenmarkt sind zu erfüllen:

·         Im Bereich des verrohrten Abschnittes, auf dem das Objekt errichtet wird, sind die Straßenabwässer in einer LKW-befahrbaren Abflussrinne zu sammeln (Begu - Rinne) und abzuleiten.

·         Die Niederschlagswässer (Hangwässer) sind in einem offenen Gerinne — Mulde hangseitig bis zu einem neu zu errichtenden Schacht (Einfahrt Liegenschaften S) zu führen.

·         Die bestehende Verrohrung sollte aus Gründen der besseren Ableitung nicht entfernt werden.

·         Die Versickerung der anfallenden Dach- und Oberflächenwässer hat auf eigenen Grund und Boden und jedenfalls ohne Beeinträchtigung der Nachbarliegenschaften zu erfolgen (ÖNORM B2506 Teil 1 bzw. dem ATV-Regelwerk A138). Erforderlichenfalls ist eine entsprechend dimensionierte Retentionsanlage vorzusehen.

 

Begründend führt die belangte Behörde nach kurzer Wiedergabe des bisherigen Verfahrensgangs und des Sachverhalts aus:

 

Die Dachabwässer werden in Entsprechung der Auflage der WLV Punkt 5. mittels einer Retentionsanlange in der Größe von 4,0 m3 pro 100 m2 versiegelter Fläche und anschließender Weiterleitung in den Oberflächenwasserkanal der Gemeinde Pinsdorf, der entlang des Güterweges P an der Grundgrenze des Bauwerbers verläuft, abgeleitet.

 

Das Gutachten der Z M weist eine positive Beurteilung der Bodenverhältnisse auf. Eine Schürfgrube wurde gebaggert und der Boden angesprochen.

 

Als Verbesserung der derzeitigen Abflussverhältnisse hat der W G Frankenmarkt folgende Auflage vorgeschlagen: [es folgen die bereits oben wiedergegebenen Auflagen]

 

Die Lage des derzeitigen Gerinnes ist allseits bekannt und durch die Errichtung einer neuen Mulde und die Einleitung in den neuen Schacht an der Grundgrenze (Zufahrt S M) wird eine Verbesserung der Abflussverhältnisse und zusätzliche Sicherheit für den Berufungswerber erreicht.

 

Nachdem dem Bauwerber im Bewilligungsbescheid als Auflagen die Errichtung eines neuen offenen Gerinnes zusätzlich zu der stehenden Verrohrung aufgetragen wird, tritt ebenfalls eine Verbesserung für das Nachbargrundstück GstNr. .x (M-H) ein. Außerdem liegt zwischen dem geplanten Bauvorhaben und der Liegenschaft des Berufungswerbers der G P, der eine dem Hang zugeneigte Fahrbahn aufweist.

 

Bei dieser Art der Beseitigung der atmosphärischen Niederschläge sind keine Immissionen und Schäden für die Grundstücke x und x und für die Liegenschaft M-H, zu erwarten.

 

In der Stellungnahme vom 29.11.2013 des Rechtsvertreters S S, Rechtsanwälte GmbH., W von Herrn J M-H werden die Stellungnahmen des W, der G und das geologische Gutachten der Firma M/J für die Entscheidungsfindung als nicht ausreichend angesehen und sind als Beweismittel unbrauchbar.

 

Die W, die G Frankenmarkt und die Z M/J wurden mit der Stellungnahme der Rechtsanwaltskanzlei S S konfrontiert.

Die von den Dienststellen bzw. Firmen abgegebenen Erklärungen bestätigen die zur Entscheidung vorgelegten Stellungnahmen.

 

Der Gemeinderat hat die Stellungnahmen der W, der G und das geologische Gutachten der Firma M zur Beweiswürdigung und zur Urteilsfindung als ausreichend angesehen und entsprechend diesen, sowie der oö. Bauordnung entsprechende Auflagen vorgeschrieben. Diese nicht projektsändernde Auflagen (Garagenanlage mit Holzlager und Werkstätte) sind so deutlich formuliert, dass sie ein Vollstreckungsverfahren ermöglichen.

 

Gemäß § 31 der oö. Bauordnung kann die Beeinträchtigung eines Grundstückes durch Abfliesen atmosphärischer Niederschläge eine öffentlich-rechtliche Einwendung darstellen. Diese Einwendungen führen jedoch zu keiner Versagung der Baubewilligung, wenn den Einwendungen durch Vorschreibung entsprechender Auflagen entsprochen werden kann.

 

Kein subjektives Nachbarrecht besteht auf die Tragfähigkeit des Untergrundes oder anderer geologischen Verhältnisse (VwGH 08.03.1994 Zl.92/05/0080).

 

In der Stellungnahme vom 29.11.2013 des Rechtsvertreters S S, Rechtsanwälte GmbH., W von Herrn J M-H wird weiters angeführt, dass es zu einer Gefährdung durch vermehrt anfallende Oberflächenwässer kommt.

 

Die Oberflächenwässer werden in eine, der Auflage der W entsprechend dimensionierter Retentionsanlage eingeleitet und anschließend der Kanalisation zugeführt. Eine Gefährdung der Liegenschaft P  ist daher auszuschließen.

 

Das Grundstück x, das von Nachbar M-H J angeblich erworben wurde, wurde mehrmals einem Lokalaugenschein unterzogen. Eine Veränderung des Grundstückes konnte dabei nicht festgestellt werden.

 

Der (Berufungs-)Bescheid wurde dem Bf zuhanden seiner rechtsfreundlichen Vertreter am 31. März 2013 (wohl gemeint: 2014) zugestellt.

 

14. Mit Schriftsatz vom 28. April 2014 erhob der Bf durch seine rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich und begründete diese nach kurzer Wiedergabe des bisherigen Verfahrensverlaufs wie folgt:

1) Das gegenständliche Grundstück liege in unmittelbarer Nähe zum „b“ Hinweisbereich (Ru = Rutschung) des Gefahrenzonenplans der Gemeinde Pinsdorf. Aufgrund der natürlichen und tatsächlichen Gegebenheiten würde sich das gegenständliche Grundstück für eine zweckmäßige Bebauung nicht eignen und hätte aus diesem Grund eine Baubewilligung nicht erteilt werden dürfen. 2) Die von der belangten Behörde als Gutachten gewerteten Stellungnahmen sowie das Bodengutachten seien ohne (ausreichende) Befundung der tatsächlichen Gegebenheiten erstellt worden und erfüllten daher nicht die Mindestvoraussetzungen für ein Gutachten im Sinne des Verfahrensrechts. Am Beweiswert derartiger „Gutachten“ sei daher zu zweifeln.  Da aber aufgrund der Gefährdung des Bf eine sachverständige Prüfung der diesbezüglichen Einwendungen notwendig sei, habe die belangte Behörde eine (inhaltliche) Auseinandersetzung mit den begründeten Einwendungen des Bf vermissen lassen. 3) Das vom Bauwerber zur „Hangstabilität“ vorgelegte Privatgutachten sei unzureichend: Einerseits lasse es nicht einmal erkennen, in welchem Bereich und Umfang eine für die Beurteilung der Hangstabilität unabdingbare Berechnung sowie ein Bodenaufschluss durchgeführt wurde. Zudem seien dem Gutachten keine konkreten Maßnahmen zu entnehmen, die der Hangstabilisierung dienen würden. Andererseits sei das Gutachten in wesentlichen Punkten unschlüssig bzw widersprüchlich. 4) Die Projektunterlagen enthielten keinerlei (schlüssiges) Konzept für die Dach- und Oberflächenwässer­entsorgung. Aufgrund des fehlenden Konzepts der Niederschlagswässer­entsorgung sei das Projekt auch nicht entscheidungsreif. Eine Vorschreibung der Niederschlagswässerentsorgung durch Auflagen seitens der belangten Behörde sei aufgrund der damit verbundenen Wesensänderung des Projekts nicht zulässig. 5) Die zur Stellungnahme des Bf eingeholten (ergänzenden) Stellungnahmen der M Z sowie der G Frankenmarkt seien dem Bf nicht zur Stellungnahme übermittelt worden. Darin liege eine krasse Verletzung des Parteiengehörs, da der Bf bei Kenntnis dieser Stellungnahmen entsprechende Beweismittel hätte anbieten können. Abschließend stellt der Bf die Anträge, das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich möge den angefochtenen Bescheid abändern und das Ansuchen des Bauwerbers um Baubewilligung abweisen, in eventu aufheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen.

 

15. Mit Schreiben vom 27. Mai 2014 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vor und gab bekannt, keinen Widerspruch im Sinne des § 28 Abs 3 VwGVG zu erheben und von einer Beschwerde­vorentscheidung abzusehen. Mit Schreiben vom 6. Juni 2014 teilte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich dem Bauwerber mit, dass gegen die ihm erteilte Baubewilligung Beschwerde erhoben worden sei und es ihm offen stehe, sich dazu zu äußern und eine mündliche Verhandlung zu beantragen. Von dieser Möglichkeit sich zu äußern nahm der Bw nicht Gebrauch.

 

 

II.         Beweiswürdigung

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der Behörde sowie durch Einholung ergänzender Unterlagen: 1. aktueller Grundbuchsauszug (ON 4 des verwaltungsgerichtlichen Aktes), 2. Postaufgabeschein zur Beschwerde des Bf (ON 5 des verwaltungsgerichtlichen Aktes). Daraus ergibt sich der unter Punkt I. dargelegte Sachverhalt widerspruchsfrei.

 

 

 

 

III.           Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde im Rahmen des durch §§ 27 und 9 Abs 1 Z 3 und Z 4 VwGVG normierten Prüfungsumfangs durch seine gemäß § 2 VwGVG zuständige Einzelrichterin erwogen:

 

1. Gemäß § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

 

2. Gem der Übergangsbestimmung des § 58 Abs 1 Oö. Bauordnung 1994 LGBl 66 idF LGBl 2013/90 iVm der Übergangsbestimmung des § 88 Abs 2 Oö. Bautechnikgesetz 2013 LGBl 35 idF LGBl 2013/90 sind gem §§ 14 Abs 1 Z 2 iVm 23 Abs 2 Z 1 Oö. Bautechnikgesetz LGBl 1994/67 idF LGBl 2011/68 Dächer „mit Einrichtungen zur technisch einwandfreien Sammlung und Ableitung der anfallenden Niederschlagswässer (z. B. Dachrinnen und Abfallrohre) [...] auszustatten“ und ist „[b]ei allen baulichen Anlagen [...] entsprechend dem Verwendungszweck nach dem jeweiligen Stand der Technik für [...] eine den Anforderungen der Gesundheit, des Umweltschutzes, der Zivilisation und besonders der Hygiene entsprechende Abwasserentsorgung [...] zu sorgen“. Gem § 12 Abs 2 der – hier aufgrund der zitierten Übergangsbestimmungen anzuwendenden – Oö. Bautechnikverordnung LGBl 1994/106 idF LGBl 2008/110 darf „[d]ie Versickerung von Dachwässern [...] nur in ausreichender Entfernung von baulichen Anlagen erfolgen. Auf öffentliche Verkehrsflächen und Nachbargrundstücke dürfen Dachwässer nur mit Zustimmung des jeweils betroffenen Grundeigentümers abgeleitet werden.Das dem in Beschwerde gezogenen Bescheid zugrunde liegende Projekt enthält keinerlei Angaben darüber, in welcher Form die anfallenden Niederschlagswässer (sowie die sonstigen Schmutzwässer) entsorgt werden sollen.

 

3. Vorweg ist festzuhalten, dass der Bf unstrittig Nachbar im Sinn des § 31 Abs. 1 Oö. BauO 1994 ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Der Nachbar kann nach der Oö. Rechtslage im Baubewilligungsverfahren daher nur eine Verletzung seiner ihm vom Gesetz eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte geltend machen (vgl. als Beispiel für viele etwa das Erkenntnis des VwGH vom 12.6.2012, 2009/05/0105, mwN.). Der Nachbar behält seine Parteistellung im Baubewilligungsverfahren zu dem nur, wenn er (taugliche) Einwendungen im Rechtssinn erhoben hat. Eine Einwendung in diesem Sinne liegt nur dann vor, wenn aus dem Vorbringen des Nachbarn zu erkennen ist, in welchem vom Gesetz geschützten Recht er sich durch die beabsichtigte Bauführung verletzt erachtet. Er muss zwar das Recht, in dem er sich verletzt erachtet, nicht ausdrücklich bezeichnen und auch nicht angeben, auf welche Gesetzesstelle sich seine Einwendung stützt, und er muss seine Einwendung auch nicht begründen, jedoch muss daraus erkennbar sein, welche Rechtsverletzung behauptet wird (vgl. VwGH vom 15.11.2011, 2008/05/0146, und vom 27.2.2013, 2010/05/0203, jeweils mwN.).

 

4. Nach stRsp des Verwaltungsgerichtshofes (vgl statt vieler VwGH vom 15.11.2011, 2008/05/0146) steht dem Nachbarn nach der Oö. BauO 1994 hinsichtlich Anlagen zur Beseitigung von Niederschlagswässern und Abwässern insoweit ein subjektiv-öffentliches Recht zu, als damit Immissionen, das heißt schädliche Einflüsse auf sein Grundstück, zur Debatte stehen. Sofern Niederschlagswässer bei der Ableitung von einem Grundstück mittels einer baulichen Anlage auf das Nachbargrundstück gelangen können, besteht demgemäß ein Mitspracherecht des Nachbarn. Hingegen besteht – ebenfalls nach stRsp des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH vom 16.9.2003, 2001/05/0372) – kein subjektiv-öffentliches Recht bezüglich des bloßen Abfließens atmosphärischer Niederschläge (Regen, Schnee).

 

5. Bereits in der (erstinstanzlichen) Bauverhandlung hat der Bf Einwendungen gegen das Bauvorhaben unter Bezugnahme auf die Beeinträchtigung durch die Ableitung von Niederschlagswässern erhoben und damit sein subjektiv-öffentliches Recht geltend gemacht. In seiner Stellungnahme vom 29. November 2013 hat der Bf wiederholt moniert, den Projektunterlagen sei kein schlüssiges Konzept zur Abwasserentsorgung zu entnehmen. Darüber hinaus verwies der Bf ausdrücklich auf die Rsp des Verwaltungsgerichtshofes, wonach projektändernde Auflagen – wozu der Bf die Vorschreibung der Errichtung einer Anlage zur Abwasserentsorgung rechnet – nicht zulässig seien:

 

Nach der – nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich auch auf die Oö. BauO 1994 übertragbaren – Rsp des Verwaltungsgerichtshofes (vgl dazu ausführlich VwGH vom 25.3.1997, 96/05/0250 mwH) ist die Frage der Beseitigung der anfallenden Abwässer einer baulichen Anlage zugleich mit der beantragten Baubewilligung im Baubewilligungsverfahren zu klären, weil es sich hiebei um ein einheitliches Ganzes handelt (vgl diesbezüglich den unter Punkt III.2. wiedergegebenen § 23 Abs 2 Z 1 Oö. Bautechnikgesetz in der hier anzuwendenden Fassung sowie Hauer, Der Nachbar im Baurecht6, 409), welches nicht willkürlich in mehrere, in Wahrheit nicht trennbare Bauvorhaben zerlegt werden darf, zumal die Benutzung eines Objektes ohne ordnungsgemäße Abwasserableitung nicht möglich ist. Aus der Untrennbarkeit des zu bewilligenden Vorhabens mit der erforderlichen Abwasserbeseitigung folgt, dass es nicht ausreicht, im Baubewilligungsbescheid Auflagen zu erteilen, die eine ordnungsgemäße Beseitigung der Abwässer sicherstellen sollen (vgl. VwGH 10.12.1991, 91/05/0149; 31.3.2005, 2004/05/0325). Vielmehr bedarf es auch hinsichtlich der Abwasserbeseitigung eines mit dem Baubewilligungsantrag verbundenen, den Bauplänen und der (Bau-)Beschreibung zu entnehmenden, ausreichend konkretisierten Projektes über die Ableitung der anfallenden Abwässer im Sinne der zitierten Bestimmungen. Aufgabe der Behörde ist es sodann, zu prüfen, ob der auf diese Weise dargestellte Bauwille mit der Bauordnung und den sonstigen baurechtlichen Vorschriften in Übereinstimmung steht. Der Inhalt der Baubewilligung muss sohin den eingereichten und allenfalls im Zuge des Bauverfahrens geänderten, dem Baubewilligungsbescheid zugrunde gelegten Plänen und Beschreibungen zu entnehmen sein. Allein das aus den vorgelegten Plänen und Beschreibungen ersichtliche Projekt ist Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens als Projektgenehmigungsverfahren. Unter „Bedingungen und Auflagen“ im Sinne des § 35 Abs 2 Oö. BauO 1994 können nur solche verstanden werden, welche am Bauvorhaben nichts Wesentliches ändern, also seine Identität bestehen lassen.

 

Im vorliegenden Fall enthalten die vom Bauwerber vorgelegten Projektunterlagen (Einreichplan und Baubeschreibung) keinerlei Angaben darüber, in welcher Form die Abwasserbeseitigung, insbesondere der – von der Einwendung des Bf umfassten – Niederschlagswässer, geplant ist. Diesbezüglich besteht daher kein wie auch immer gearteter Bauwille; die Abwasserbeseitigung ist daher vom Baubewilligungsantrag nicht umfasst bzw jedenfalls nicht näher spezifiziert. Durch die Vorschreibung von Auflagen, die das Projekt maßgeblich ergänzen (Errichtung eines Retentionsbeckens mit detaillierten technischen Vorgaben), greift die belangte Behörde allerdings erheblich in das vorliegende Projekt ein, indem sie dieses um den Projektteil „Abwasserentsorgungsanlage“ ergänzt. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich bewegt sich die belangte Behörde dabei nicht mehr innerhalb des gesetzlichen Rahmens, können doch gem § 35 Abs 2 Oö. BauO 1994 nur solche Auflagen vorgeschrieben werden, welche am Bauvorhaben nichts Wesentliches ändern, also seine Identität bestehen lassen.

 

Hätte sich die belangte Behörde auf das Vorbringen des Bf in der Sache eingelassen, hätte sie die Mangelhaftigkeit der Projektunterlagen erkennen müssen und hätte in der Folge dem Bauwerber die Ergänzung der Projektunterlagen aufzutragen gehabt. Im Fall der Ergänzung der Projektunterlagen hätte die belangte Behörde sodann die ergänzten Projektunterlagen – allenfalls unter Heranziehung eines Amtssachverständigen – auf die Übereinstimmung mit den baurechtlichen Vorschriften zu prüfen gehabt und dem Bf im Wege des Parteiengehörs die Möglichkeit einräumen müssen, zur Projektergänzung und dem – allenfalls vom Amtssachverständigen abgegebenen – Gutachten Stellung zu nehmen bzw ein Gegengutachten in Auftrag zu geben.

 

6. Neben dem auf die Unvollständigkeit der Projektunterlagen respektive die unzulässige Vorschreibung von diesbezüglichen Auflagen bezogenen Vorbringen des Bf hat die belangte Behörde aber auch das weitere Vorbringen des Bf in seiner Stellungnahme keiner inhaltlichen Auseinandersetzung zugeführt. Insbesondere bemängelt der Bf beispielsweise die Schlüssigkeit der Stellungnahmen bzw des Gutachtens und erhebt darüber hinaus den Vorwurf, diese seien nicht entsprechend den Mindesterfordernissen eines Gutachtens entsprechend den Verfahrensgesetzen erstellt worden. Auch diesbezüglich finden sich keine substanziellen Ausführungen der belangten Behörde.

 

7. Wie der bisherige Verfahrensgang zeigt, wurde im ersten Rechtsgang die Berufungsentscheidung der belangten Behörde von der Vorstellungsbehörde mangels ausreichender Gewährung von Parteiengehör aufgehoben. Trotzdem verabsäumt es die belangte Behörde im zweiten Rechtsgang, dem Bf wiederum ausreichend Parteiengehör zu gewähren, indem sie ihm die eingeholte Replik zu seiner Stellungnahme nicht zur Kenntnis bringt. Insbesondere die inhaltliche Entgegnung der Verfasserin des Bodengutachtens war für den Bf von Relevanz und hätte diesbezüglich daher Parteiengehör gewährt werden müssen.

 

8. Nach der Rsp des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 26.6.2014, Ro 2014/03/0063) kommt eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht). Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde trotz einer umfangreichen Stellungnahme des Bf zu den zur Feststellung des relevanten Sachverhalts herangezogenen Stellungnahmen/Gutachten keinerlei weitere Ermittlungsschritte gesetzt. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Bf lässt der in Beschwerde gezogene Bescheid gänzlich vermissen. In besonderem Maße fällt auf, dass die belangte Behörde angesichts der Rsp des Verwaltungsgerichtshofes – worauf der Bf bereits hingewiesen hat – keinerlei Anstrengungen unternommen hat, dem Bauwerber eine Projektergänzung hinsichtlich der Entsorgung der Abwässer aufzutragen. Die belangte Behörde hat sich mit dem Vorbringen des Bf daher nicht in substanzieller Weise auseinandergesetzt und in Folge dessen diesbezüglich jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen. Es zeigen sich vielmehr Anhaltspunkte, die auf eine Delegierung der Entscheidung an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich schließen lassen.

 

9. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde dem Bauwerber eine entsprechende Projektergänzung aufzutragen haben und diese sodann – allenfalls unter Beiziehung eines Amtssachverständigen – auf die Übereinstimmung mit den baurechtlichen Vorschriften zu prüfen haben. Insbesondere wird die belangte Behörde bzw der beizuziehende Amtssachverständige die mögliche Beeinträchtigung des Bf zu berücksichtigen haben. Werden von der belangten Behörde einer allenfalls zu erteilenden Baubewilligung Auflagen beigefügt, so wird die belangte Behörde auf die Widerspruchsfreiheit und ausreichende Konkretisierung der Auflagen (VwGH 25.10.1977, 2071/76) zu achten haben.

Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen des Bf erlaubt sich das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich darauf hinzuweisen, dass dem Nachbarn im Baubewilligungsverfahren kein subjektiv-öffentliches Recht auf die Tragfähigkeit des Untergrundes (VwGH vom 12.10.1993, 93/05/0157) zukommt, bzw nach stRsp des Verwaltungsgerichtshofes die mangelnde Eignung des Grundstückes zur Bebauung wegen Rutschgefahr (oder anderer geologischer Verhältnisse) kein subjektiv-öffentliches Recht des Nachbarn begründet (VwGH 22.2.1996, 93/06/0024). Ein diesbezügliches Vorbringen des Bf erwiese sich daher als unzulässig.

 

10. Im Ergebnis hat die belangte Behörde aus den dargestellten Gründen nur im Ansatz ermittelt bzw lässt die mangelnde Auseinandersetzung mit dem (konkreten) Vorbringen des Bf Anhaltspunkte erkennen, die belangte Behörde hätte sich mit der Delegierung der Entscheidung an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich begnügt. Im Sinne der Rsp des Verwaltungsgerichtshofes liegen daher die Voraussetzungen zur Zurückverweisung der Sache an die belangte Behörde zur Durchführung der notwendigen Ermittlungen gem § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG vor.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

IV.         Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Doris Manzenreiter