LVwG-300640/2/PY/PP

Linz, 09.04.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Drin. Andrea Panny über die Beschwerde des Herrn A P, x, x, gegen den Bescheid der Bezirkshaupt­mannschaft Vöcklabruck vom 13. Februar 2015, GZ: SV96-575-2012, mit dem die am 1. März 2013 bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck eingelangte Berufung gegen das Straferkenntnis, GZ: SV96-575-2012, vom 10. Jänner 2013 wegen Verwaltungsübertretung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) zurückgewiesen wurde,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 iVm § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der angefochtene Bescheid behoben.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13. Februar 2015, GZ: SV96-575-2012, wurde die Berufung des Beschwerdeführers (in der Folge: Bf) vom
28. Jänner 2013 (Poststempel vom 28. Februar 2013, bei der Behörde eingelangt am 1. März 2013) gegen das Straferkenntnis, GZ: SV96-575-2012, vom
10. Jänner 2013 als verspätet gemäß § 66 Abs. 4 AVG zurückgewiesen.

 

 

2. Dagegen brachte der Bf mit Schreiben vom 26. Februar 2015 rechtzeitig Beschwerde ein, in der er zusammengefasst ausführt, dass er nicht der Organi­sator des humanitären Konzertes war und ohne Bezahlung für ein krankes Kind gearbeitet wurde.

 

 

3. Mit Schreiben vom 12. März 2015 legte die belangte Behörde diese Beschwerde gemeinsam mit dem Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vor, das gemäß § 2 VwGVG zur Entscheidung durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin berufen ist.

 

 

4. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG entfallen.

 

4.1. Das Landesverwaltungsgericht geht bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:

 

Mit Straferkenntnis vom 10. Jänner 2013, GZ:SV-96-575-2012, wurde dem Bf die Beschäftigung von sieben namentlich angeführten Dienstnehmern am 12. Mai 2012 als Hilfskräfte in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Ent­gelt ohne Anmeldung vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungs­träger zur Last gelegt.

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bf, datiert mit 28. Jänner 2013, Berufung erhoben. Diese wurde am 28. Februar 2013 zur Post gegeben und langte am
1. März 2013 bei der Behörde ein.

 

Über diese Berufung entschied die belangte Behörde mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 13. Februar 2015 und wies die Berufung als verspätet eingebracht zurück.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt.

5. Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht erwogen:

 

Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid inner­halb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzu­weisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß an­zuwenden.

 

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

 

Innerhalb von zwei Monaten ab Einbringung einer Bescheidbeschwerde kommt der Behörde die Kompetenz zu, über die Beschwerde mittels Bescheid nach jeder Richtung abzusprechen (Beschwerdevorentscheidung). Diese – der Berufungs­vorentscheidung gemäß § 64a AVG – vergleichbare Möglichkeit einer Ent­scheidung der Behörde über ein bei ihr eingebrachtes Rechtsmittel ist jedoch nur innerhalb der im Gesetz festgelegten Frist von zwei Monaten zulässig. Wird die Beschwerdevorentscheidung erst zwei Monate nach Einbringen der Beschwerde erlassen, so ist diese infolge Unzuständigkeit der Behörde mit Rechtswidrigkeit behaftet.

 

Der Bescheid vom 13. Februar 2015, GZ: SV96-575-2012, war daher wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde zu beheben.

 

 

II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Drin. Andrea Panny