LVwG-600003/46/Ki/ME

Linz, 17.03.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Alfred Kisch über die Beschwerde des Herrn S S,  x, x, vertreten durch V V S (nunmehr betraute Person: Mag. A S, x, x, diese vertreten durch RAe Dr. U S und Dr. G S, x, x, vom 6.8.2013 gegen das Straferkenntnis der Bezirks-hauptmannschaft Gmunden vom 25.6.2013, VerkR96-10619-2013, wegen Übertretungen der StVO 1960 und des FSG, zu Recht erkannt:

 

    I.        Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass hinsichtlich Punkt 2 die Strafnorm lautet:

„§ 37 Abs. 1 iVm § 37 Abs. 3 FSG“

 

 II.        Gemäß § 52 Abs. 1 u. 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von insgesamt 400 Euro zu leisten.

 

III.        Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I. Mit mündlich verkündetem Straferkenntnis vom 4.7.2013 hat die Bezirkshauptmannschaft Gmunden den Beschwerdeführer für schuldig befunden, folgende Verwaltungsübertretungen begangen zu haben:

 

„1) Sie lenkten am 20.6.2013 gegen 16.28 Uhr das Kleinkraftrad (Mofa) mit dem Kennzeichen GM-x im Gemeindegebiet von A auf der L544 G Landesstraße bei der Kreuzung mit der M-T-Straße nahe StrKm. 0,214 in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (1,49 mg/l Atemluftgehalt zum Zeitpunkt der Messung um 16.47 Uhr).

 

2) Sie lenkten am 20.6.2013 gegen 16.28 Uhr das Kleinkraftrad (Mofa) mit dem Kennzeichen GM-x im Gemeindegebiet von A auf der L544 G Landesstraße bei der Kreuzung mit der M-T-Straße nahe StrKm. 0,214 – somit auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr – obwohl Sie nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung waren.“

 

Er habe dadurch 1) §§ 5 Abs. 1 iVm 99 Abs. 1 lit. a StVO, 2) §§ 1 Abs. 3 iVm 37 Abs. 1 FSG verletzt.

Gemäß § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 (Faktum 1) bzw. gemäß § 37 Abs. 1 FSG (Faktum 2) wurden über ihn Geldstrafen in Höhe von 1.600 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 2 Wochen) bzw. 400 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 4 Tage) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von insgesamt 200 Euro verpflichtet.

 

Dagegen richtet sich die von der Sachwalterin des Beschwerdeführers eingebrachte Berufung vom 6.8.2013. Es wird argumentiert, dass aufgrund einer psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers Umstände vorliegen würden, welche die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen. Es wurde beantragt 1. das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 VStG einzustellen, in eventu 2. von der Verhängung einer Verwaltungsstrafe gemäß § 21 VStG abzusehen, in eventu 3. die Strafe in Höhe von 2.200 Euro bei Einleitung eines ordentlichen Verfahrens gemäß § 19 VStG herabzusetzen. Beigelegt wurde dieser Berufung ein psychiatrisches Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. H S vom 12.7.2010.

 

II. Die vom Beschwerdeführer eingebrachte Berufung ist im Sinne des § 3 Abs. 1 letzter Satz VwGbk-ÜG als Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG anzusehen, da der mit ihr bekämpfte Bescheid vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen wurde und die Berufung vor Ablauf des 31.12.2013 erhoben wurde.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden legte die Berufung mit Schreiben vom 25.10.2013 dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vor. Mit 1.1.2014 trat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich  (Im Folgenden: LVwG) an die Stelle des UVS. Das LVwG entscheidet gemäß § 2 VwGVG durch einen Einzelrichter.

 

Die Berufung (nunmehr Beschwerde) wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

III. Das LVwG hat zunächst Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 1.4.2014. An dieser Verhandlung nahmen die Sachwalterin des Beschwerdeführers im Beisein eines Rechtsvertreters sowie ein Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Gmunden teil. Der Beschwerdeführer selbst ist zur Verhandlung nicht erschienen.

 

Mit Erkenntnis vom 3.4.2014, LVwG-600003/10/Ki/SA, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt bzw. eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat in der Folge einer Revision des Beschwerdeführers mit Erkenntnis vom 10.10.2014, Ro 2014/02/0104-3, Folge gegeben und die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich behoben. Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das Verwaltungsgericht entgegen der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auf die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens verzichtete, welches aber für die rechtliche Beurteilung der Schuldfähigkeit des Revisionswerbers nach Aktenlage erforderlich war.

 

Im fortgesetzten Verfahren hat das LVwG Herrn DDr. P K, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger,   als Gutachter bestellt und ein Gutachten mit folgendem Beweisthema in Auftrag gegeben: „Liegt bei Herrn S eine Geisteskrankheit, ein Schwachsinn, eine tief greifende Bewusstseinsstörung oder eine andere schwere, einem dieser Zustände gleichwertige seelische Störung vor; bejahendenfalls könnten diese Umstände die Urteilsfähigkeit des Betreffenden einschränken das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln?“

 

In seinem Gutachten vom 9.12.2014 stellte der Sachverständige zusammenfassend Folgendes fest:

„Aus psychiatrischer Sicht besteht beim Untersuchten eine Alkoholabhängigkeit mit immer wieder auftretenden auch erheblichen Alkoholisierungen sowie mit im Zusammenhang der Alkoholabhängigkeit in Anspruch genommenen stationären Behandlungsaufenthalten. Entwöhnungsbehandlungen haben zu keiner Abstinenz geführt.

Der Untersuchte ist auch in alkoholisiertem Zustand zur Befundaufnahme erschienen. Im Rahmen der Untersuchung konnte eine BAK von 1,78 ‰ festgestellt werden. Trotz der nachweisbaren Alkoholisierung konnte der Untersuchte Angaben zum gegenständlichen Delikt machen. Er erwähnte, dass er zwei Tage vor dem Delikt am 20.06.2013 sein Moped zum L gestellt hatte, um eine sogenannte Pickerlüberprüfung machen zu lassen. Er sei dann mit dem Bus nach Hause gefahren. Am Vorfalltag fuhr er zum L. Wie er hingekommen sei, wisse er nicht mehr. Er habe das Moped abgeholt, die Rechnung bezahlt und sei mit dem Moped weggefahren. Mit dem Moped habe er sich in etwa 300-400 Meter im Verkehr bewegt. Nach einer Abzweigung sei er mit dem Moped zu Sturz gekommen, nachdem er hinter einem anderen Auto anhalten musste und das Gleichgewicht verlor. Er sei am Stand umgefallen. Eine dahinterfahrende Polizeistreife habe den Vorfall bemerkt und diesen angezeigt. Der Untersuchte verweist auch auf detaillierte Erinnerungen bezüglich der Amtshandlung, unter anderem habe der Alkoholvortest nicht durchgeführt werden können, da der Tester nicht funktioniert habe. Am Gendarmerieposten habe der Alkomat ebenfalls nicht funktioniert, so dass der Polizeibeamte selbst das Gerät testete und erst in der Folge die Alkoholisierung des Betroffenen festgestellt werden konnte. Beachtlich sind die Angaben des Untersuchten zum Delikt, die ein hohes Maß an Gleichgültigkeit widerspiegeln. Dies steht im Gegensatz zur Angabe vom 04. Juli 2013 anlässlich der Strafverhandlung, wo der Betroffene angab, dass ihm der Vorfall sehr leid tue und er dies als Milderungsgrund zu bewerten bat.

Im Rahmen des Verfahrens wurde von Dr. S, einen niedergelassenen Psychiater, auch ein Schreiben zur Zurechnungsfähigkeit vorgelegt. Dieser verweist auf eine hochgradige Schuldunfähigkeit. Die Ausführungen sind nicht nachvollziehbar, da Schuldunfähigkeit nicht quantifizierbar ist.

Ich vermute, dass der behandelnde Psychiater meint, dass die Schuldfähigkeit hochgradig eingeschränkt ist.

In der eigenen Untersuchung zeigten sich im neurologischen Befund eine aufgrund der Alkoholisierung fassbares ungerichtetes Schwanken sowie ein mittelschlägiger Nystagmus.

Im psychiatrischen Befund zeigten sich leichte Einbußen der Merkfähigkeit, ein verminderter Antrieb sowie eine gesenkte Stimmung.

In der Untersuchungsituation war in der Ausatemluft Alkoholgeruch zu erkennen. Der BAK betrug 1,78 ‰.

Aus neurologischer und psychiatrischer Sicht bestehen beim Untersuchten folgende Diagnosen:

1. Alkoholabhängigkeit, laufender Substanzkonsum.

2. Kombinierte Persönlichkeitsstörung (auswärts diagnostiziert).

Beantwortung der vom Gericht gestellten Fragen:

Beim Untersuchten bestehen eine Alkoholabhängigkeit mit laufendem Substanzkonsum sowie eine kombinierte Persönlichkeitsstörung.

Diese Störungen führen zu einer Einschränkung aber nicht Aufhebung der Diskretions- und Dispositionsfähigkeit.

Der Untersuchte ist in der Lage das Unrecht der Tat einzusehen und hat auch im Rahmen der Strafverhandlung am 04. Juli 2013 (Gutachten Seite 4) auf seine Einsichtsfähigkeit verwiesen und sich bemüht diese als Milderungsgrund zu werten.

Aufgrund der mit der Alkoholabhängigkeit einhergehenden personalen und kognitiven Defizite ist die Dispositionsfähigkeit des Betroffenen einzuschränken.“

 

Am 11.2.2015 übermittelte der Beschwerdeführer eine Gutachtensergänzung von Dr. G S betreffend psychiatrische Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit. Im Ergebnis wird darin festgestellt, dass jemand mit einer so schweren Leberstörung (und wohl auch schon entsprechender Hirnschädigung) auch schon bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 1,49 mg/l nicht in der Lage ist das Unerlaubte der Tat einzusehen als gesichert gilt. Die im „K Gutachten“ beschriebene Merkfähigkeitsschwäche gebe in dieser Hinsicht Hinweis auf eine Geistesschwäche oder zumindest Störung der Geistestätigkeit.

 

Am 23.2.2015 wurde eine weitere mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, an der der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Sachwalterin und dem Rechtsvertreter, ein Vertreter der belangten Behörde sowie der bestellte Gutachter DDr. P K teilnahmen. Als Sachwalterin fungiert seit 5.2.2015 Frau Mag. A S. Die Verwirklichung der objektiven Tatbestandselemente wurde bereits in der Verhandlung am 1. 4. 2014 zugestanden. Zur Klärung der Frage der Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers wurde das vorliegende Gutachten des DDr. P K unter Berücksichtigung der Ausführungen des Dr. G S ausführlich erörtert. DDr. K erläuterte über Befragen des Rechtsvertreters seine gutächtlichen Feststellungen auch unter Hinweis auf einschlägige Literatur (Forensische Psychiatrie von Norbert Nedopil). Er verblieb im Ergebnis dabei, dass die Schuld und Diskretionsfähigkeit des Beschwerdeführers, jedenfalls in einem verminderten Ausmaß, gegeben war. Die Verfahrensparteien sind diesen Feststellungen nicht mehr entgegen getreten.

 

IV. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für das LVwG folgender Sachverhalt als Grundlage der Entscheidung:

Der Beschwerdeführer lenkte am 20.6.2013, gegen 16.28 Uhr bei der Kreuzung der L544 mit der M-T-Straße ein Kleinkraftfahrzeug (Mofa) und kam damit offensichtlich zu Sturz. Eine Polizeistreife stellte diesen Sachverhalt fest und es ergab sich, dass der Beschwerdeführer in der Folge nicht mehr in der Lage war, sich auf sein Moped zu setzen, da er gleich wieder umfiel. Im Zuge einer durchgeführten Lenker- und Fahrzeugkontrolle wurde ein deutlicher Alkoholgeruch festgestellt und der Beschwerdeführer wurde am 20.6.2013 um 16.30 Uhr zum Alkotest aufgefordert. Dieser wurde auf der PI Altmünster durchgeführt und ergab einen Wert von 1,49 mg/l. Weiters wurde im Zuge der Lenker- und Fahrzeugkontrolle festgestellt, dass der Beschwerdeführer keinen Mopedausweis oder Führerschein besitzt.

 Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden erließ im Zuge des Verwaltungs-strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer einen Ladungsbescheid (VerkR96-10619-2013 vom 25.6.2013), in welchem ihm die beiden Verwaltungs-übertretungen als Verfolgungshandlung vorgeworfen wurden. Im Rahmen der Strafverhandlung am 4.7.2013 wurde das angefochtene Straferkenntnis mündlich erlassen.

 

Mag. F führte in der Folge als Sachwalterin aus, dass sie für Herrn S für die Vertretung von Behörden und die Verwaltung des Einkommens und Vermögens zuständig sei. Sie ersuche daher um Zusendung der Strafverfügung sowie dessen abgelegtes Geständnis in Kopie. Sie wies daraufhin, dass Herr S nicht geschäftsfähig und somit die Strafverfügung erst mit der Zustellung zu ihren Handen rechtsgültig zugestellt sei. Zudem ersuchte sie um Mitteilung, ob die Schuldfähigkeit von Herrn S im Rahmen der Strafverhandlung überprüft wurde.

 

In weiterer Folge erhob die Sachwalterin die nunmehr zur Beurteilung vorliegende Berufung (nunmehr Beschwerde).

 

V. Der im vorigen Punkt angenommene Sachverhalt wird als erwiesen angenommen. Was die Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers anbelangt, so wird diese, wenn auch in einem verminderten Ausmaß, als gegeben angenommen.

 

Das vorliegende Gutachten des DDr.P K wurde von diesem nach einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers erstellt und es wird als schlüssig und nicht im Widerspruch zu den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen angesehen. Die ergänzenden Feststellungen des Dr. S können dieses Gutachten nicht widerlegen. Es bestehen sohin keine Bedenken, das Gutachten des DDr. K der Entscheidung zugrunde zu legen.

 

VI. In der Sache selbst hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich wie folgt erwogen:

Gemäß § 5 Abs. 1 StVO 1960 darf, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigtem Zustand befindet, ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

 

Gemäß § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1.600 Euro bis 5.900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 2-6 Wochen zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt.

 

Gemäß § 1 Abs. 3 FSG ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers, ausgenommen in den Fällen des Abs. 5, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse, in die das Kraftfahrzeug fällt.

 

Gemäß § 37 Abs. 1 FSG begeht, wer unter anderem diesem Bundesgesetz zuwider handelt, eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2.180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen.

 

Gemäß § 37 Abs. 3 Z. 1 FSG ist eine Mindeststrafe von 363 Euro für das Lenken eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmung des § 1 Abs. 3, sofern der Lenker überhaupt keine gültige Klasse von Lenkberechtigungen besitzt, zu verhängen.

 

Der Beschwerdeführer hat die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen bereits im Zuge der mündlichen Strafverhandlung bei der Bezirks-hauptmannschaft Gmunden eingestanden und es wurde dieses Eingeständnis seitens der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung am 1.4.2014 bestätigt. Der objektive Sachverhalt wird somit in beiden Punkten als erwiesen angenommen.

 

Gemäß § 3 Abs. 1 VStG ist nicht strafbar, wer zur Zeit der Tat wegen Bewusstseinsstörung, wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit oder wegen Geistesschwäche unfähig war, das Unerlaubt der Tat einzusehen und dieser Einsicht gemäß zu handeln.

 

Gemäß § 5 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Wie bereits oben dargelegt wurde, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, Umstände glaubhaft zu machen, welche eine Schuldunfähigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 VStG begründen würden. Das vorliegende Gutachten des DDr. K ergibt in klarer Weise, dass die Diskretions- und Dispositionsfähigkeit des Beschwerdeführers zufolge der beschriebenen Störungen zwar eingeschränkt, aber nicht aufgehoben war. Andere Umstände, welche die Verwirklichung der subjektiven Tatseite in Frage stellen könnten, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

 

Die Schuldsprüche sind daher zu Recht erfolgt und waren somit zu bestätigen. Die Ergänzung der Strafnorm hinsichtlich Punkt 2 war entsprechend dem Konkretisierungsgebot vorzunehmen.

 

VII. Nach § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Zudem sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen.

 

Dazu wird festgestellt, dass hinsichtlich der Übertretung der StVO ohnedies lediglich die gesetzliche Mindeststrafe verhängt wurde und auch hinsichtlich der Übertretung des FSG wurde der Strafrahmen in Anbetracht der im § 37 Abs. 3 vorgesehenen Mindeststrafe (363 Euro) nur geringfügig überschritten. Das LVwG erachtet, das im vorliegenden konkreten Falle insbesondere auch der Umstand zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführer im Sinne einer Spezialprävention davon abgehalten werden soll, weiterhin derartige Übertretungen zu begehen. Im vorliegenden Falle sind zwar keine konkreten weiteren nachteiligen Folgen eingetreten, es ist aber durch diese Bestrafung sicherzustellen, dass ihm bewusst wird, dass derartige Übertretungen durchaus auch gravierende nachteilige Folgen hinsichtlich der Rechtsgüter Leben und Gesundheit von Menschen nach sich ziehen können. Um ihn davon abzuhalten war diese Bestrafung erforderlich.

 

Eine außerordentliche Strafmilderung dahingehend, dass die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden kann (§ 20 VStG), wäre dann in Erwägung zu ziehen, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen würden oder der Beschuldigte ein Jugendlicher wäre. Letzteres ist nicht der Fall. Vorliegend hat die belangte Behörde keine Erschwerungsgründe festgestellt und es wurden auch im Beschwerdeverfahren keine Erschwerungsgründe bekannt. Demgegenüber ist die sich im Gutachten attestierte geringgradigere Verminderung der Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers als Milderungsgrund zu berücksichtigen. Weitere Milderungsgründe bilden konkret die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit sowie die mittlerweile nicht vom Beschuldigten zu vertretende längere Verfahrensdauer. Der im angefochtenen Straferkenntnis festgestellte Milderungsgrund, dass ein Geständnis abgelegt wurde, ist insofern zu relativieren, als der Beschwerdeführer im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung durch den Sachverständigen Angaben zum Delikt tätigte, die ein hohes Maß an Gleichgültigkeit widerspiegeln.

 

Bei der Beurteilung, ob ein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen angenommen werden kann, kommt es lt. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht auf die Zahl der Milderungsgründe und Erschwerungsgründe an, sondern ausschließlich auf deren Bedeutung im Rahmen des konkreten Sachverhaltes (vgl. etwa VwSlg 13.088 A/1989). Wenn auch im vorliegenden Fall den festgestellten Milderungsgründen keine Erschwerungsgründe gegenüber stehen, so erachtet das LVwG, dass diese Milderungsgründe bezogen auf den konkreten Fall nicht ausreichen, um von einem „beträchtlichen“ Überwiegen zu sprechen. Letztlich liegt keine hochgradig verminderte Zurechnungsfähigkeit vor und auch die Verfahrensdauer kann noch nicht als überlange angesehen werden. Gerade die bei der psychiatrischen Untersuchung hervorgekommene Gleichgültigkeit des Beschwerdeführers bezogen auf die konkreten Übertretungen sprechen dagegen, den dargelegten Milderungsgründen ein entsprechendes Gewicht beizumessen, welches die Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung begründen könnte.

 

Unter Berücksichtigung der Bedeutung des verletzten strafrechtlich geschützten Rechtsgüter Leben und Gesundheit von Menschen unter der Tatsache, dass trotz der geringgradigen Verminderung der Zurechnungsfähigkeit von einem geringen Verschulden des Beschuldigten nicht ausgegangen werden kann, kommt auch die Anwendung des § 45 VStG nicht in Frage.

 

In Anbetracht der dargelegten Umstände ist eine Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfälliger Sorgepflichten des Beschwerdeführers entbehrlich.

 

VIII. Der Kostenausspruch gründet sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

IX. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

 

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

Mag. Alfred Kisch