LVwG-600691/9/Br

Linz, 16.02.2015

I M  N A M E N  D E R  R E P U B L I K

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. H. Bleier über die Beschwerde des H B, geb. x, x, x, vertreten durch die Rechtsanwälte, Dr. H J und Dr. E B, x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems, vom 15.12.2014,
VerkR96-6674-2014,  nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 16.2.2015,

 

zu Recht:

 

 

 

I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde in sämtlichen Punkten als unbegründet abgewiesen.

 

 

 

II. Gemäß § 52 Abs.2 VwGVG werden dem Beschwerdeführer zuzüglich zu den behördlichen Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren als Verfahrenskostenbeitrag je 16 Euro (insgesamt 64 Euro) auferlegt.

 

 

 

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4   B-VG unzulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

 

 

I. Mit dem bezeichneten Straferkenntnis hat die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems über den Beschwerdeführer wegen der Verwaltungsübertretung(en) nach § 18 Abs.1 StVO 1960 und § 15 Abs.1 StVO gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 insgesamt vier Geldstrafen in der Höhe von je 80 Euro  und die für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von je 36 Stunden verhängt.

Dem Beschwerdeführer wurde sinngemäß zur Last gelegt, er habe

1) am 5.6.2014 um 16:30 Uhr, in I auf der Ax in Fahrtrichtung G ca. bei Straßenkilometer 18,500 bis 19,000, als Lenker des Pkw mit dem Kennzeichen KI-x, an einem am gleichen Fahrstreifen vor ihm fahrenden Fahrzeug nicht einen solchen Abstand eingehalten, dass ein rechtzeitiges Anhalten möglich gewesen wäre, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst worden wäre, weil er bei einer Fahrgeschwindigkeit von ca. 140 Km/h nur einen Abstand von etwa einer Fahrzeuglänge eingehalten habe und  

2) habe er in der Folge das auf der linken Spur fahrende Fahrzeug rechts anstatt links überholt;

3) habe er am 6.6.2014 um 13:04 Uhr, in I auf der Ax in Fahrtrichtung G ca. bei Straßenkilometer 18,000 bis 20,000, als Lenker des Pkw mit dem Kennzeichen KI-x zu einem vor ihm am gleichen Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug nicht einen solchen Abstand eingehalten, dass ein rechtzeitiges Anhalten möglich gewesen wäre, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst worden wäre, weil er bei einer Fahrgeschwindigkeit von ca. 140 Km/h abermals nur einen Abstand von ca. einer Fahrzeuglänge eingehalten habe und 

4) habe er nachfolgend das auf der linken Spur fahrende Fahrzeug rechts anstatt links überholt.

 

 

I.1. Begründend führte die Behörde folgendes aus:

Die im Spruch angeführten Verwaltungsübertretungen sind durch das Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens als erwiesen anzusehen.

Im gegenständlichen Verfahren haben Sie die Ihnen zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen bestritten und Sie rechtfertigten sich im wesentlichen dahingehend, dass Sie weder am 5.6.2014 noch am 6.6.2014 hinter einem PKW mit einer Geschwindigkeit von 140 Km/h in einem Abstand von ca. 1,5 bis 2 Meter nachgefahren wären. Auch hätten Sie nicht rechts statt links überholt.

 

Hierüber hat die Behörde nachstehendes erwogen:

Die Ihnen zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen wurden von Herrn S M der Autobahnpolizei K am 6.6.2014 um ca. 13.10 Uhr angezeigt.

Als Zeuge am 29.10.2014 einvernommen gibt Herr S zusammenfassend an, dass Sie die angezeigten Delikte begangen hätte und verweist dabei auf seine Angaben in der Niederschrift vom 11.6.2014.

 

Im Hinblick auf die Aussagen des Herr S in der Niederschrift vom 11.6.2014 bzw. vom 29.10.2014, welche detailliert und überzeugend erscheinen hat die Behörde keinerlei Veranlassung den diesbezüglichen Ausführen keinen Glauben zu schenken.

Der Zeuge unterliegt überdies aufgrund seiner verfahrensrechtlichen Stellung der Wahrheitspflicht und muss bei deren Verletzung mit straf- bzw. dienstrechtlichen Sanktionen rechnen. Hingegen treffen Sie in Ihrer Eigenschaft als Beschuldigter keine derartigen Pflichten bzw. Sanktionen.

 

Abschließend kann daher festgestellt werden, dass Sie gemäß § 5 Absatz 1 VStG 1991 nicht glaubhaft machen konnten, dass Sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Bei erwiesenem Tatbestand der Ihnen zur Last gelegten Zuwiderhandlungen war sohin spruchgemäß zu entscheiden und die zu verhängenden Geldstrafen unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 19 VStG 1991 festzusetzen.

Bezüglich des Strafausmaßes ist auszuführen:

 

Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO ist für die gegenständlichen Verwaltungsübertre-tungen jeweils eine Geldstrafe von bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Arreststrafe von bis zu zwei Wochen vorgesehen.

 

Gemäß § 19 VStG 1991 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach Abs. 2 dieser Norm sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- u. Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens Bedacht zu nehmen.

 

Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32-35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden und die Einkommens-Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Im konkreten Fall wurden bei der Strafbemessung das Ausmaß Ihres Verschuldens und das Vorliegen von Vormerkungen bei der hiesigen Behörde gewertet und somit die Erschwerungs- u. Milderungsgründe gegeneinander abgewogen, sowie Ihre Einkommens-Vermögens- und Familienverhältnisse berücksichtigt.

Hierbei wurde von der amtlichen Schätzung ausgegangen, da Sie diese trotz Aufforderung vom 3.9.2014 bis dato nicht bekannt gegeben haben.

Die verhängte Geldstrafe erscheint aus den angeführten Gründen dem Erforder-nis des § 19 VStG entsprechend.

Gegen eine niedere Straffestsetzung sprechen auch general- und spezialpräven-tive Erwägungen; es soll nämlich die Strafe als spürbares Übel sowohl den Täter als auch andere Personen von der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertre-tungen abhalten.

 

Die Entscheidung über die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.“

 

 

II. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner durch den Rechtsvertreter fristgerecht erhobenen Beschwerde, die er wie folgt ausführt:

Gegen das Straferkenntnis der BH Kirchdorf an der Krems vom 15.12.2014, zugestellt am 16.12.2014, erhebe ich innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der

 

BESCHWERDE

 

an das Verwaltungsgericht Oberösterreich.

 

Ich fechte das Straferkenntnis seinem gesamten Inhalte nach an, nämlich dass ich schuldig erkannt wurde, am 05.06.2014 um ca. 16:30 Uhr im Gemeindegebiet von I auf der Autobahn Ax, Fahrtrichtung G; bei Straßenkilometer 18,5 bis 19,0, zu einem in gleicher Richtung fahrenden Fahrzeug lediglich einen Abstand von 1,5 bis 2 m bei einer Geschwindigkeit von 140 km/h eingehalten zu haben, des Weiteren, dass ich zur selben Zeit ein anderes Fahrzeug rechts anstatt links überholt hätte, des Weiteren, dass ich am 06.06.2014 zwischen 13:04 Uhr und 13:06 Uhr im Gemeindegebiet von I auf der Ax, Fahrtrichtung G, zwischen Straßenkilometer 18,0 und 20,0 zu einem am gleichen Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug bei einer Geschwindigkeit von 140 km/h nur einen Nachfahrabstand von 1,5 bis 2 m eingehalten und zur selben Zeit ein anderes Fahrzeug rechts statt links überholt hätte. Ich hätte dadurch gegen die Bestimmungen des § 18 Abs. 1 StVO sowie § 15 Abs. 1 StVO verstoßen und wurde über mich zu jeder einzelnen Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe von € 80,00, sohin eine Gesamtstrafe von € 320,00 verhängt und wurde ich auch zu einem Kostenbeitrag von € 40,00 verpflichtet.

 

Als Beschwerdegrund mache ich unrichtige Beweiswürdigung und Tatsachenfeststellung geltend.

 

Das Straferkenntnis ist im Wesentlichen damit begründet, dass die mir zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen von M S der Autobahnpolizei K am 06.06.2014 angezeigt worden seien. Der Zeuge sei vernommen worden und habe zusammenfassend dargelegt, dass ich die angezeigten Delikte begangen hätte. Der Zeuge unterliege der Wahrheitspflicht und müsse bei falscher Aussage mit strafrechtlichen Sanktionen rechnen, während ich als Beschuldigter an derartige Pflichten nicht gebunden wäre.

 

Vorweg  verweise  ich  auf meine  bisherigen  Ausführungen,   insbesondere  in  der Stellungnahme vom 04.12.2014 sowie meiner Rechtfertigung vom 08.09.2014.

 

Die mir zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen habe ich nicht begangen. Es ist nicht richtig, dass ich sowohl am 05.06. als auch am 06.06.2014 auf der xautobahn A x in Fahrtrichtung G hinter einem anderen PKW, insbesondere dem des Zeugen M S nachgefahren sei und letztendlich bei einer Geschwindigkeit von 140 km/h nur einen Nachfahrabstand von 1,5 bis 2 m eingehalten und diesen auch rechts statt links überholt habe. Selbst wenn erwiesen werden sollte, dass ich tatsächlich hinter dem Zeugen in einem knappen Abstand nachgefahren sei, ist dessen Aussage hinsichtlich der eingehaltenen Geschwindigkeit aber auch des Nachfahrabstandes in keiner Weise objektivierbar. Zur behaupteten Geschwindigkeit ist auszuführen, dass hier sicherlich Toleranzen zu berücksichtigen sind, was bis jetzt in keiner Weise geschehen ist. Zudem ist es einem normalen Verkehrsteilnehmer, im Gegensatz zu einem geschulten Polizisten, nicht zuzutrauen, dass er bei der behaupteten Geschwindigkeit im Rückspiegel Entfernungsmessungen vornimmt, welche im vorliegenden Fall einen Nachfahrabstand von 1,5 bis 2 m ergeben haben sollen. Diese Behauptung ist somit in keiner Weise nachvollzieh­bar und entbehrt jeglicher objektiven Grundlage. Es kann hier allenfalls eine Schätzung vorliegen, welche jedoch in keiner Weise ausreicht, Feststellungen vorzunehmen, welche mit 100%iger Sicherheit angenommen werden können. Die Feststellung der BH Kirchdorf an der Krems begründet sich daher allenfalls auf reine Schätzungen, nicht jedoch konkrete Messungen, sodass sie für eine verurteilende Strafverfügung keinerlei ernsthafte Grundlage darstellen können.

 

Zusammenfassend fehlt es daher an der Objektivität des festgestellten Sachverhaltes. Vielmehr wäre nach dem Rechtsgrundsatz in dubio pro reo aufgrund der unzureichenden Zeugenaussage das gegen mich eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einzustellen gewesen.

 

Zum Beweise meiner Verantwortung beantrage ich die Beiziehung eines kraftfahrtechnischen Sachverständigen und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung das gegen mich eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

Kirchdorf an der Krems, am 12.01.2014 H B“

 

 

 

III. Die Behörde hat den Verfahrensakt  mit dem Schreiben vom 19.01.2015 unter Anschluss eines Inhaltsverzeichnisses mit dem Hinweis von einer Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch gemacht zu haben und auf die Begründung des Erkenntnisses verweisend zur Entscheidung vorgelegt. Dies mit dem Antrag die Beschwerde abzuweisen.

Auf eine  öffentliche mündliche Verhandlung wurde seitens der Behörde verzichtet.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung war jedoch gemäß § 44 Abs.1 VwGVG durchzuführen.

Beweis erhoben wurde durch zeugenschaftliche Vernehmung des BI W, als das über telefonische Anzeige des Zeugen S am 6.6.2014 die Anhaltung des Beschwerdeführers durchführende Organ der Straßenaufsicht. Ferner durch zeugenschaftliche Einvernahme des Anzeigers M S, sowie durch Vornahme einer Stellprobe der beiden vorfallsbeteiligten Fahrzeuge im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Ein Vertreter der Behörde nahm daran entschuldigt nicht teil.

Eingeholt wurden auch Auszüge aus dem Verwaltungsvormerkregister, was seitens der Behörde unterlassen worden war.

 

 

IV. Sachverhalt:

Laut den sich als glaubhaft und nachvollziehbar erweisenden Angaben des Anzeigers S, war dieser am 5.6.2014 um etwa 16:30 Uhr im fraglichen Bereich der Ax mit einer Fahrgeschwindigkeit von etwa 140 km/h in Fahrtrichtung G unterwegs. Während er gerade zwei LKWs überholte, näherte sich seinem Fahrzeug mit relativ hoher Geschwindigkeit der vom Beschwerdeführer gelenkte Pkw, wobei dieser bis zur Beendigung des Überholvorganges der beiden LKWs und dem nachfolgenden Umspuren nach rechts, während einer Zeitdauer von 5  bis 10 Sekunden so knapp an den Pkw von S heranfuhr, dass lediglich nur mehr ein Teil der Motorhaube des Angezeigtenfahrzeuges sichtbar war. Nachdem der Anzeiger seinen Spurwechsel beendete, fuhr der Beschwerdeführer abermals auf das nächste Fahrzeug in sehr geringen Abstand auf und überholte dieses schließlich auf der rechten Fahrspur. In weiterer Folge entfernte sich dieses Fahrzeug relativ rasch. Der Beschwerdeführer hatte sich das Kennzeichen notiert und wollte eigentlich schon an diesem Tag eine Anzeige erstatten.

Am 6.6.2014 kurz nach 13:00 Uhr wurde vom Anzeiger an nahezu der gleichen Stelle der Ax abermals ein Fahrzeug in gleicher Weise sehr knapp auf ihn auffahrend wahrgenommen. Als dieses ihn überholte erkannte S, dass es sich um das bereits von ihm am Vortag notierte Kennzeichen bzw. diesen Pkw handelte. Dieses Fahrzeug überholte nach seinem Überholvorgang abermals ein anderes Fahrzeug auf der rechten Seite, dessen Lenker offenbar die linke Fahrspur nicht verließ.  

Der Anzeiger verständigte in der Folge telefonisch die Autobahnpolizei, wobei kurze Zeit später der Zeuge BI W dieses Fahrzeug etwa nach fünf bis sechs Kilometer angehalten hat, nachdem es von der Autobahn in Fahrtrichtung K abgefahren war.

Laut Aussage dieses Zeugen wurde der Beschwerdeführer von ihm mit dem Anzeigeinhalt konfrontiert, den dieser bestritt.

 

 

IV.1. Der Anzeiger ist laut seinen Angaben im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung seit 25 Jahren Rettungsfahrer. Er legte seine Wahrnehmung in sich schlüssig, glaubwürdig und überzeugend dar, wobei insbesondere der Umstand hervorzuheben ist, dass der Beschwerdeführer innerhalb von weniger als 24 Stunden durch das vom Zeugen nur unschwer beurteilbare Fahrverhalten gleich zweimal auffällig geworden war. Der Zeuge stellte klar, sich im Rahmen seiner ersten Wahrnehmung bereits das Kennzeichen notiert gehabt zu haben um allenfalls schon aus dem ersten Anlass eine Anzeige zu erstatten. Dazu habe er sich letztlich spontan  anlässlich seiner zweiten inhaltsgleichen Wahrnehmung am nächsten Tag entschlossen.

Der Anzeiger erklärte sein Anzeigemotiv durchaus lebensnah, wenn er darauf verwies, als Rettungsfahrer bereits viele Unfälle und deren Folgen gesehen zu haben. Dem Zeugen vermag jedenfalls in keiner Weise zugesonnen werden, in der Darstellung seiner Wahrnehmung gegen einen ihm völlig fremden Autofahrer etwa übertrieben zu haben. Auch die dem BI W vom Anzeiger telefonisch übermittelten und zeugenschaftlich vor dem Landesverwaltungsgericht dargelegten Angaben zum Sachverhalt, erwiesen sich im Einklang mit den Ausführungen des Anzeigers vor der Behörde und dessen Zeugenaussage vor dem Landesverwaltungsgericht.

So konnte etwa die Darstellung des kurzzeitigen Nachfahrabstandes von etwa nur einer Fahrzeuglänge, welche in der Anzeige bzw. in der Niederschrift bei der Polizei seitens des Anzeigers wohl unscharf mit 1,5 bis 2,5 m vermerkt worden war, im Rahmen der Stellprobe dahingehend verifiziert werden, dass von einem kurzzeitigen maximalen Nachfahrabstand um die fünf Meter ausgegangen werden muss. Daher kommt dem Zeugen in dessen Einschätzung seiner Wahrnehmung durchaus Realitätssinn zu.

Letzteres konnte im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung sowohl vom Gericht als auch vom Rechtsvertreter - vom Fahrersitz des Anzeigerfahrzeuges aus an dem dahinter abgestellten Fahrzeug des Beschwerdeführers - plausibel nachvollzogen werden. Der dabei feststellbare Verdeckungsgrad der Motorhaube des nachfahrenden Fahrzeuges erwies sich mit den Angaben des Zeugen im Einklang, sodass sich auch dadurch die Angaben des Zeugen betreffend den Abstand von nur einer Fahrzeuglänge als schlüssig darstellten.

Nicht gezweifelt wird letztlich hinsichtlich der Wahrnehmung des Rechtsüberholens, wobei der Beschwerdeführer sich offenbar auch nicht geneigt zeigte, das Umspuren nach rechts, der jeweils mit etwa 140 km/h fahrenden Vorderfahrzeuge abzuwarten, sondern diese rechts überholt wurden.

Der Beschwerdeführer bestreitet letztlich auch die Tatvorwürfe nicht mehr dezidiert und vermeint schlussendlich, ihm allenfalls durch eine Reduzierung der Geldstrafe unter Hinweis auf seine kürzlich stattgefundene Verehelichung und seinen Verbindlichkeiten entgegen zu kommen.  Im Grunde zeigte er sich im Hinblick auf ein derartiges Fahrverhalten durchaus unrechtseinsichtig, wenngleich er sich bei der Verhandlung daran nicht konkret zu erinnern vermochte. Er erklärte sich erst vor zwei Tagen verehelicht zu haben und daher erhöhte Verantwortung zu tragen und vor diesem Hintergrund gefährliche Fahrweisen zu vermeiden.

Mit Blick auf die durchgeführte Stellprobe wurde auch der Antrag auf Beiziehung eines Sachverständigen nicht mehr aufrechterhalten.

Das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers im Straßenverkehr kann kurz dahingehend umschrieben werden, dass eine Vormerkung aus dem Jahr 2012 wegen einer als mittelschwer (über 30 km/h) zu bezeichnenden Geschwindigkeitsüberschreitung und eine weitere Übertretung nach § 21 Abs.1 StVO (jähes Abbremsen) aus dem Jahr 2014  verzeichnet ist. Letztere könnte auch auf einen aggressiven Fahrstil schließen lassen, wie er auch hier der Anzeige letztlich zu Grunde liegt.

Die Behörde beurteilte das Fahrverhalten des Beschwerdeführers angesichts der Anwendung des § 99 Abs.3 lit.a StVO offenbar als von keiner besonderen Gefährlichkeit oder Rücksichtslosigkeit. Dies vermutlich vor dem Hintergrund, dass die Feststellungen des Zeugen nicht messtechnisch untermauert sind.

Während der jeweiligen Fahrten herrschte gutes Wetter und jedenfalls trockene Fahrbahn. Dies konnte seitens des Landesverwaltungsgerichtes durch Einholung von Fotos zu den fraglichen Zeiten einer 20 km entfernt gelegenen Webcam verifiziert werden. Trockene Fahrbahnverhältnisse bescheinigt auch der Anzeiger.

 

 

V. Zur Strafzumessung:

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch – StGB sinngemäß anzuwenden.

Bei der Strafzumessung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist (VwGH 4.4.2001, 99/09/0140 mit Hinweis auf Erk. VwGH [verst. Senat] 25. März 1980, 3273/78, VwSlg 10077 A/1980). Das Sachlichkeitsgebot hat bei der Ermessensübung iSd § 19 VStG den Maßstab zu bilden.

Abschließend ist zu dem vom Beschwerdeführer gesetzten Fahrverhalten festzuhalten, dass die Verkürzung des Sicherheitsabstandes in Form des sogenannten Drängelns, insbesonders auf Autobahnen häufig die Ursache schwerster Unfälle darstellt. Ebenso lässt ein derartiges Fahrverhalten auf eine erhöhte Aggressionsneigung und ein reduziertes Gefahrenbewusstsein schließen, sodass die hier lediglich mit jeweils 80 Euro ausgesprochenen Geldstrafen insbesondere unter dem Aspekt der Prävention geboten ist.  

Dies trifft ebenso für das Rechtsüberholen zu, bedenkt man, dass ein derart überholter Lenker mit einem derartigen Vorgang nicht rechnen muss, sodass auch darin eine erhöhte Gefahr von seitlichen Kollisionskontakten begründet ist. Dabei wird durchaus auf das als durchschnittlich bezeichnete Einkommen und die Verbindlichkeiten des hausstandsgründenden Beschwerdeführers Bedacht genommen. 

Die Beschwerde war demnach im Schuld- u. Strafausspruch als unbegründet abzuweisen.

 

 

VI. Unzulässigkeit einer ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs.4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art 133 Abs.6 Z1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde und der revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Dr. B l e i e r