LVwG-600771/2/FP

Linz, 26.03.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Pohl über die Beschwerde von F M, geb. X, A M, L, gegen den Strafausspruch des Straferkenntnisses des Bezirkshauptmannes von Braunau am Inn, vom 17.2.2015, GZ: VerkR96-411-2015 , wegen einer Übertretung der StVO

 

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.          Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.         Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von  10,00 Euro zu leisten.

 

 

III.        Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4   B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Straferkenntnis vom 17.2.2015 warf die belangte Behörde dem Beschwerdeführer (Bf) vor, an einem im bekämpften Straferkenntnis näher bezeichneten Tatort zur Tatzeit die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 17 km/h überschritten zu haben.

Die belangte Behörde verhängte eine Geldstrafe in Höhe von 40 Euro und sprach aus, dass der Bf 10 Euro an Verfahrenskosten zu tragen habe.

 

I.2. Dem Straferkenntnis war eine vom Bf mit Einspruch bekämpfte Strafverfügung vorausgegangen, in welcher die belangte Behörde eine Geldstrafe iHv 50 Euro verhängt hatte.

 

I.3. Im abgeführten ordentlichen Verfahren wurde dem Bf mit Schreiben vom 3.2.2015 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Dem Bf wurde in diesem Schreiben mitgeteilt, dass die belangte Behörde von einem Einkommen iHv 1.300 Euro und 2 Sorgepflichten ausgehen würde. Der Bf wurde um Bekanntgabe seiner persönlichen Verhältnisse (Einkommen, Vermögen, Sorgepflichten) ersucht.

 

I.4. Mit E-Mail vom 16.2.2015 übermittelte der Bf neben seiner Rechtfertigung einen Einkommensnachweis, aus dem sich eine Pension in der Höhe von 847,30 Euro ergab.

 

I.5. In der Folge entschied die belangte Behörde mittels Straferkenntnis und verhängte eine gegenüber der Strafverfügung um 10 Euro reduzierte Geldstrafe iHv 40 Euro (24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe). Die Behörde führte in der Begründung aus, die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse bei der Bemessung der Strafe berücksichtigt zu haben. Die verhängte Strafe sei schuldangemessen und sei die bisherige Unbescholtenheit strafmildernd zu werten gewesen.  

 

I.6. Mit Schreiben vom 2.3.2015 erhob der Bf rechtzeitig Beschwerde ausschließlich hinsichtlich der Strafhöhe und führte aus, die Strafe von 50 Euro sei aufgrund eines geschätzten Einkommens iHv 1.300 Euro bemessen worden. Sein Einkommen betrage lediglich 847,30 Euro und gehe er davon aus, dass dieser Betrag einer Reduzierung bedürfe.

 

II.1 Das Landesverwaltungsgericht OÖ. hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Zumal sich die Beschwerde nur gegen die Strafhöhe richtet und der Bf trotz Belehrung durch die belangte Behörde keine öffentliche mündliche Verhandlung beantragt hat, konnte von einer solchen gem. § 44 Abs 3 Z 3 und 4 abgesehen werden.

 

II.2. Das Landesverwaltungsgericht geht von folgendem entscheidungs-wesentlichen  S A C H V E R H A L T  aus:

 

Der Bf hat am 25.10.2014 um 13:23 Uhr mit einem PKW mit dem Kennzeichen X die in der Gemeinde Braunau am Inn gelegene Landesstraße L501 bei km 0,300 befahren und die dort kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 17 km/h überschritten. Dieser Sachverhalt bzw. der Punkt der Schuld steht aufgrund des in diesem Zusammenhang rechtskräftigen Straferkenntnisses vom 17.2.2015 fest.

Der Bf ist einschlägig verwaltungsstrafrechtlich unbescholten und verfügt über eine Pension iHv 847,30 Euro.

     

II.3. Der wesentliche Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem vorliegenden Verwaltungsstrafakt. Aufgrund der hinsichtlich des Sachverhaltes mittlerweile eingetretenen Rechtskraft des Straferkenntnisses vom 17.2.2015 ist das Landesverwaltungsgericht inhaltlich an dieses gebunden und befindet nur über die Strafhöhe.

 

III.1. Rechtliche Grundlagen

 

§ 99 Abs 3 Z3 StVO lautet:

 

§ 99. Strafbestimmungen.

[...]

 (3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,

a) wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist,

[...]

 

§19 VStG lautet:

 

Strafbemessung

§ 19. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

III.2. Die Bemessung der Strafe erfolgt im Verwaltungsstrafverfahren innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens (vorliegend bis zu 726 Euro). Innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens hat die Behörde Ermessen. Die Behörde muss ihre Strafbemessung nachvollziehbar begründen, also Erwägungen darstellen, um der Partei und den Gerichten die Nachprüfung zu ermöglichen (vgl. VwGH 17. 10. 2008, 2005/12/0102).

Bei der Strafbemessung sind objektive Kriterien (Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat; Abs 1) und subjektive Kriterien (Erschwerungs- und Milderungsgründe, Einkommens- und Vermögensverhältnisse, allfällige Sorgepflichten; Abs 2) zu berücksichtigen.

(vgl. Weilguni, in Lewisch/Pfister/Weilguni, VStG § 19, RZ 1-3, rdb.at).

 

Vor dem Hintergrund dieser Kriterien kann das Gericht, was die Strafbemessung durch die belangte Behörde betrifft, insbesondere hinsichtlich der Ausübung ihres Ermessens, keine Mängel erkennen.

 

III.3. Im Straßenverkehr ereignen sich alljährlich unzählige Verkehrsunfälle mit teils dramatischen Folgen, die zu einem nicht unerheblichen Teil auf überhöhte Geschwindigkeit zurückzuführen sind. Die Behörden sind bemüht auf Straßenabschnitten, die dies aus Erwägungen der Verkehrssicherheit erfordern, die zulässigen Höchstgeschwindigkeiten zu beschränken, um die Gefahren des Straßenverkehrs zu minimieren. Gleichzeitig ist hinlänglich bekannt, dass schon geringfügige Erhöhungen der Fahrgeschwindigkeit, den Bremsweg beträchtlich erhöhen und so zu erheblichen nachteiligen Folgen (Verletzung und Tod) für andere Verkehrsteilnehmer führen können. So kann etwa davon ausgegangen werden, dass der Bremsweg bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h etwa 25 m, bei einer Geschwindigkeit von 60 km/h schon 36 m beträgt. Vor diesem Hintergrund wird deutlich, dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes in Zusammenhang mit Geschwindigkeitsbeschränkungen (Sicherheit im Straßenverkehr, Leib und Leben) erheblich ist und dieses durch eine Überschreitung von 17 km/h bereits deutlich beeinträchtigt ist.

 

Der Bf irrt im Übrigen, wenn er in seiner Beschwerde ausführt, die Behörde sei von einem Einkommen von 1.300 Euro ausgegangen. Vielmehr hat die Behörde die Strafe nach Übermittlung des Einkommensnachweises von 50 Euro auf 40 Euro gesenkt. Freilich musste sie aufgrund des § 64 VStG einen Verfahrenskostenbeitrag einheben, der jedoch nicht Strafe sondern Kostenbeitrag ist.

Aus dem Straferkenntnis (Begründung, S 3 unten) ergibt sich, dass die belangte Behörde, nach Wahrung des Parteiengehörs, die Einkommensverhältnisse des Bf berücksichtigt hat.

 

Die belangte Behörde hat die Strafe mit 40 Euro bemessen und damit den Strafrahmen von 726 Euro nur zu etwa 5,5 % ausgeschöpft.

Dieser Betrag ist angesichts der Einkommensverhältnisse des Bf, seiner Unbescholtenheit, die als mildernd zu werten ist, und der oben dargestellten Umstände, insbesondere der beträchtlichen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (34%), als angemessen zu erachten. Auch in Anbetracht des geringen monatlichen Einkommens des Bf und allfälliger Sorgepflichten, ist nicht davon auszugehen, dass er durch die Strafe in seinem Fortkommen so erheblich beeinträchtigt wird, dass eine noch niedrigere Strafe verhängt werden müsste. Vielmehr soll die Strafe auch spürbar sein, um ihn künftig von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten (spezialpräventive Wirkung).

Darüber hinausgehende Milderungs- oder Erschwerungsgründe sind dem Akt nicht entnehmbar und hat der Bf in seiner Beschwerde mit Ausnahme seines Einkommens keinerlei Gründe dargestellt, warum er die Strafe als zu hoch erachtet.

 

Ein Vorgehen nach § 45 Abs 1 Z6 VStG (Ermahnung) kam angesichts der deutlichen Geschwindigkeitsüberschreitung und des nicht nur geringfügigen Verschuldens des Bf nicht in Betracht. Es kamen im Verfahren keine Umstände hervor, die darauf hingewiesen hätten, dass der Bf subjektiv nicht in der Lage war, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder, dass ihm diese nicht zumutbar gewesen wäre. Vom Faktum der Geschwindigkeitsüberschreitung und der Umstände, die zu dieser geführt haben, musste mangels Bekämpfung im Punkt der Schuld ausgegangen werden.

 

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

 

Der Ausspruch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ergibt sich aus § 52 Abs 1 und 2 VwGVG. Demnach sind die Kosten für das Beschwerdeverfahren mit 20% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro, zu bemessen.

 

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

 

Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

 

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde und der revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.

 

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Pohl