LVwG-600785/2/Kof/BD

Linz, 23.03.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Josef Kofler über die Beschwerde des Herrn G S,
geb. X, E, O gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 09. März 2015, VerkR96-1587-2015, wegen Übertretungen des KFG iVm der EG-VO 561/2006 und 3821/85
,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.

Gemäß § 50 VwGVG wird festgestellt, dass der Schuldspruch der behördlichen Strafverfügung vom 18. Februar 2015, VerkR96-1587-2015 – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen ist.

 

Hinsichtlich der Strafen wird der Beschwerde insofern stattgegeben, als die Geldstrafen sowie Ersatzfreiheitsstrafen wie folgt herab- bzw. festgesetzt werden:

 

zu 1., 5. und 6. gesamt:   500 Euro  bzw.  100 Stunden

zu 2.:                                200 Euro  bzw.    40 Stunden

zu 3.:                                350 Euro  bzw.    70 Stunden

zu 4.:                                  50 Euro  bzw.    10 Stunden

zu 7., 8. und 9. gesamt:   400 Euro  bzw.    80 Stunden

 

Der Kostenbeitrag für das behördliche Verwaltungsstrafverfahren beträgt 10% der neu bemessenen Geldstrafen.

 

 

 

 

 

Für das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Der Beschwerdeführer hat somit insgesamt zu bezahlen:

·      Geldstrafe (500 + 200 + 350 + 50 + 400 =) ....................... 1.500 Euro

·      Kosten für das behördliche Verwaltungsstrafverfahren ......... 150 Euro

                                                                                                      1.650 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt

(100 + 40 + 70 + 10 + 80 =) .............................................. 300 Stunden.

 

II.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf) die Strafverfügung vom 18. Februar 2015, VerkR96-1587-2015 – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

Tatort:  Gemeinde Schlierbach, Autobahn Freiland, Richtung Wels, Nr. 9 bei km 12.700.

Tatzeit:  12.01.2015, 20:51 Uhr.

Fahrzeuge:  Kennzeichen SE-....., LKW;  Kennzeichen SE-....., Anhänger

  

Sie haben als Fahrer des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen.

 

1)            Es wurde festgestellt, dass Sie nach einer Lenkdauer von 4,5 Stunden keine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von mindestens 45 Minuten eingelegt haben, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt.

Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Absatzes 1 des Artikel 7 de VO (EG) Nr. 561/2006 i.d.g.F. eingehalten werden.

Am 05.01.2015 wurde von 05:00:00 Uhr bis 05.01.2015 um 17:08:00 Uhr erst nach einer Lenkzeit von 09 Stunden 13 Minuten eine Lenkpause eingelegt, die die Anforderung an eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung erfüllt.

Die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit betrug somit 04 Stunden und 43 Minuten.

Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F.

einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

Am 07.01.2015 wurde von 06.24 Uhr bis 21.42 Uhr erst nach einer Lenkzeit von

10 Stunden und 32 Minuten eine Lenkpause eingelegt, die die Anforderung

an eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung erfüllt.

Die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit betrug somit 6 Stunden und

2 Minuten. Dies stellt einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

 

 

 

Am 23.12.2014 wurde von 05.54 Uhr bis 15.56 Uhr erst nach einer Lenkzeit von
6 Stunden und 52 Minuten eine Lenkpause eingelegt, die die Anforderung an eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung erfüllt, die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit betrug somit 2 Stunden und 22 Minuten.

Dies stellt einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 134 Abs.1 KFG i.V.m. Art.7 EG-VO 561/2006 in drei Fällen.

 

2)            Es wurde festgestellt, dass Sie nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende
der vorangegangenen täglichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von mindestens
9 zusammenhängenden Stunden eingehalten haben, wobei die zulässige 3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden berücksichtigt wurde.

Beginn des 24-Stundenzeitraumes am 07.01.2015 um 06:24:00 Uhr.

Die unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 9 Stunden, bei der die reduzierte tägliche Ruhezeit gestattet ist, betrug somit 07 Stunden und 47 Minuten.

Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F.

einen schwerwiegenden Verstoß dar.

Beginn des 24-Stundenzeitraumes am 12.01.2015 um 05.32 Uhr.

Die unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 9 Stunden, bei der die reduzierte tägliche Ruhezeit gestattet ist, betrug 8 Stunden und 36 Minuten. Geringfügiger Verstoß.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 134 Abs.1 KFG i.V.m. Art. 8 Abs.1 und 2 EG-VO 561/2006 in zwei Fällen

 

3)            Es wurde festgestellt, dass Sie die Tageslenkzeit von höchstens 9 Stunden bzw.
zwei Mal wöchentlich 10 Stunden zwischen zwei täglichen Ruhezeiten an folgendem Tag überschritten haben: 07.01.2015 von 06:24:00 Uhr bis 09.01.2015 um 18:07:00 Uhr mit einer Lenkzeit von 28 Stunden 29 Minuten.

Die Überschreitung der verlängerten täglichen Lenkzeit von 10 Stunden betrug

somit 18 Stunden und 29 Minuten.

Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F.

einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

Weiters am 29.12.2014 von 05.35 Uhr bis 18.40 Uhr mit einer Lenkzeit

von 10 Stunden und 13 Minuten. Geringfügiger Verstoß.

Am 12.01.2015 von 05.32 Uhr bis 20.55 Uhr betrug die Lenkzeit 11 Stunden und

16 Minuten. Die Überschreitung betrug somit 1 Stunde und 16 Minuten.

Dies stellt einen schwerwiegenden Verstoß dar.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 134 Abs.1 KFG i.V.m. Art. 6 Abs.1 EG-VO 561/2006 in drei Fällen.

 

4)            Es wurde festgestellt, dass Sie die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit von mindestens 45 Stunden nicht eingehalten haben, obwohl der Fahrer eine wöchentliche Ruhezeit spätestens am Ende von sechs 24 Stunden Zeiträume nach dem Ende der vorangegangenen wöchentlichen Ruhezeit einzuhalten hat.

Ende der vorangegangenen wöchentlichen Ruhezeit am 27.12.2014 um 05:06:00 Uhr.

In diesem Zeitraum wurde nur eine unzureichende wöchentliche Ruhezeit von 43 Stunden und 03 Minuten eingelegt. Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen geringfügigen Verstoß dar.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 134 Abs.1 KFG i.V.m. Art. 8 Abs.6 EG-VO 561/2006

 

5)           Es wurde festgestellt, dass Sie nach einer Lenkdauer von 4,5 Stunden keine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von mindestens 45 Minuten eingelegt haben, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt.

Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Absatzes 1 des Artikel 7 der VO (EG)
Nr. 561/2006 i.d.g.F. eingehalten werden.

Am 29.12.2014 wurde von 05:35:00 Uhr bis 29.12.2014 um 17:01:00 Uhr erst nach einer Lenkzeit von 09 Stunden 26 Minuten eine Lenkpause eingelegt, die die Anforderung an eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung erfüllt.

Die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit betrug somit 04 Stunden und 56 Minuten. Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

Am 30.12.2014 wurde von 12:28:00 Uhr bis 30.12.2014 um 18:33:00 Uhr erst nach einer Lenkzeit von 04 Stunden 38 Minuten eine Lenkpause eingelegt, die die Anforderung an eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung erfüllt. Die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit betrug somit 00 Stunden und 08 Minuten.

Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen geringfügigen Verstoß dar.

Am 02.01.2015 wurde von 05:00:00 Uhr bis 02.01.2015 um 17:13:00 Uhr erst nach einer Lenkzeit von 09 Stunden 06 Minuten eine Lenkpause eingelegt, die die Anforderung an eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung erfüllt.

Die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit betrug somit 04 Stunden und 36 Minuten. Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 134 Abs.1 KFG i.V.m. Art. 7 EG-VO 561/2006 in drei Fällen.

 

6)            Es wurde festgestellt, dass Sie nach einer Lenkdauer von 4,5 Stunden keine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von mindestens 45 Minuten eingelegt haben, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt.

Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Absatzes 1 des Artikel 7 der VO (EG)
Nr. 561/2006 i.d.g.F. eingehalten werden.

Am 08.01.2015 wurde von 10:20:00 Uhr bis 08.01.2015 um 21:05:00 Uhr erst nach einer Lenkzeit von 08 Stunden 16 Minuten eine Lenkpause eingelegt, die die Anforderung an eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung erfüllt.

Die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit betrug somit 03 Stunden und 46 Minuten.

Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

Am 12.01.2015 wurde von 05:32:00 Uhr bis 12.01.2015 um 20:51:00 Uhr erst nach einer Lenkzeit von 11 Stunden 16 Minuten eine Lenkpause eingelegt, die die Anforderung an eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung erfüllt.

Die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit betrug somit 06 Stunden und 46 Minuten. Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 134 Abs.1 KFG i.V.m. Art. 7 EG-VO 561/2006 in zwei Fällen.

 

 

 

7)            Es wurde festgestellt, dass Sie das Fahrzeug ohne Benutzung einer Fahrerkarte gelenkt haben, obwohl bei diesem Fahrzeug ein Kontrollgerät (Anhang 1 B) eingebaut war, obwohl das Fahrzeug nicht unter die im Art. 3 EG Verordnung 561/06 genannten Ausnahmen fällt. Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

Am 23.12.2014 in der Zeit von 10.45 bis 11.41 Uhr wurde das KFZ ohne Fahrerkarte gelenkt.

Am 29.12.2014 in der Zeit von 10.28 bis 11.47 Uhr und von 17.40 Uhr bis 17.46 Uhr wurde das KFZ ohne Fahrerkarte in Betrieb genommen. Sehr schwerwiegender Verstoß. Am 02.01.2015 in der Zeit von 15.03 bis 15.57 Uhr wurde das KFZ ohne Fahrerkarte in Betrieb genommen. Lenkzeit 53 Minuten. Sehr schwerwiegender Verstoß.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 134 Abs.1 KFG i.V.m. Art. 3 Abs.1 EG-VO 3821/85 in drei Fällen.

 

8)           Es wurde festgestellt, dass Sie das Fahrzeug ohne Benutzung einer Fahrerkarte gelenkt haben, obwohl bei diesem Fahrzeug ein Kontrollgerät (Anhang 1 B) eingebaut war, obwohl das Fahrzeug nicht unter die im Art. 3 EG-VO 561/06 genannten Ausnahmen fällt. Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F., einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

Am 05.01.2015 in der Zeit von 10.19 bis 10.37 Uhr und von 14.01 bis 14.44 Uhr wurde das KFZ ohne Fahrerkarte in Betrieb genommen.

Am 07.01.2015 in der Zeit von 06.22 bis 09.41 Uhr, 14.03 bis 15.16 Uhr, 18.53 bis 21.43 Uhr wurde das KFZ ohne Fahrerkarte in Betrieb genommen.

Sehr schwerwiegender Verstoß.

Am 08.01.2015 in der Zeit von 14.21 bis 15.34 Uhr und von 19.56 Uhr bis 21.05 wurde das KFZ ohne Fahrerkarte in Betrieb genommen. Sehr schwerwiegender Verstoß.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 134 Abs.1 KFG i.V.m. Art. 3 Abs.1 EG-VO 3821/85 in drei Fällen.

 

9)           Es wurde festgestellt, dass Sie das Fahrzeug ohne Benutzung einer Fahrerkarte gelenkt haben, obwohl bei diesem Fahrzeug ein Kontrollgerät (Anhang 1 B) eingebaut war, obwohl das Fahrzeug nicht unter die im Art. 3 EG Verordnung 561/06 genannten Ausnahmen fällt. Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F.,

einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

Am 09.01.2015 in der Zeit von 08.51 bis 09.00 Uhr und von 15.51 bis 18.07 Uhr

wurde das KFZ ohne Fahrerkarte in Betrieb genommen.

Am 12.01.2015 in der Zeit von 05.32 bis 08.34 Uhr, von 17.21 bis 18.32 Uhr und

von 20.29 bis 20.56 Uhr wurde das KFZ ohne Fahrerkarte in Betrieb genommen.

Sehr schwerwiegender Verstoß.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 134 Abs.1 KFG i.V.m. Art. 3 Abs.1 EG-VO 3821/85 in zwei Fällen.

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

Geldstrafe                                     Falls diese uneinbringlich ist,                           Gemäß

   von                                       Ersatzfreiheitsstrafe von

500,00                                              150 Stunden                              § 134 Abs.1b KFG

220,00                                                72 Stunden                              § 134 Abs.1b KFG

370,00                                              120 Stunden                              § 134 Abs.1b KFG

  50,00                                                 36 Stunden                             § 134 Abs.1b KFG

420,00                                              130 Stunden                              § 134 Abs.1b KFG

400,00                                                130 Stunden                                 § 134 Abs.1b KFG

500,00                                                150 Stunden                              § 134 Abs.1b KFG

500,00                                                150 Stunden                              § 134 Abs.1b KFG

400,00                                                130 Stunden                                 § 134 Abs.1b KFG

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher ............... 3.360 Euro.

 

Gegen diese Strafverfügung hat der Bf innerhalb offener Frist einen

– nur gegen das Strafausmaß gerichteten – Einspruch erhoben.

 

Der Schuldspruch der behördlichen Strafverfügung ist dadurch

in Rechtskraft erwachsen; VwGH vom 16.11.2007, 2007/02/0026

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis den Einspruch des Bf gegen das Strafausmaß bzw. die Strafhöhe abgewiesen und einen Verfahrenskostenbeitrag von insgesamt 336 Euro vorgeschrieben.

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher ………………………… 3.696 Euro.

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bf innerhalb offener Frist eine begründete Beschwerde erhoben.

 

Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs.1 1.Satz B-VG) erwogen:

 

Verstöße gegen ein- und dieselbe Rechtsvorschrift gelten als "fortgesetztes Delikt" – diesen liegt ein einheitlicher Gesamtplan bzw. ein einheitliches Gesamtkonzept zugrunde.

Pro Tatbestand sind daher nicht Einzelstrafen, sondern ist eine Gesamtstrafe zu verhängen.

VwGH v.12.09.2006, 2002/03/0034; v.28.03.2003, 2002/02/0140; v.28.06.2005, 2004/11/0028; v.30.11.2007, 2007/02/0266, v. 12.07.2012, 2011/02/0040.

 

Eine (einzige) Gesamtstrafe ist zu verhängen z.B. bei

·                                             Überschreitung der 9- und der 10-stündigen täglichen Lenkzeit  oder

·                                             Unterschreitung der 11- und der 9-stündigen täglichen Ruhezeit;

VwSen-165763/9 vom 29.03.2011 sowie

VwGH vom 27.05.2011, 2011/02/0144 – "Ablehnungsbeschluss"

 

Somit sind/ist betreffend

Punkte 1., 5. und 7. einerseits sowie

Punkte 7., 8. und 9. andererseits

jeweils nicht drei Einzelstrafen, sondern jeweils eine Gesamtstrafe zu verhängen.

 

-          "Umrechnungsschlüssel" Geldstrafe – Ersatzfreiheitsstrafe (EFS):

Gemäß § 134 Abs.1 KFG beträgt die Höchststrafe

5.000 Euro  bzw.  sechs Wochen (= 1.000 Stunden – geringfügig abgerundet).

Dadurch ergibt sich der "Umrechnungsschlüssel"

von Geldstrafe zu Ersatzfreiheitsstrafe:  5 Euro = 1 Stunde.

 

 

 

Es ist daher gerechtfertigt und vertretbar, die Geldstrafen sowie die EFS

auf das im Spruch angeführte Ausmaß herab- bzw. festzusetzen.

Der Kostenbeitrag für das behördliche Verwaltungsstrafverfahren beträgt 10% der teilweise neu bemessenen Geldstrafen.

Gemäß § 52 Abs.8 VwGVG ist für das Verfahren vor dem LVwG .

kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag
der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) und/oder einer außerordentlichen Revision
beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH).

Eine Beschwerde an den VfGH ist unmittelbar bei diesem einzubringen,

eine Revision an den VwGH beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.

Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision
müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen.

Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro

zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim VwGH einzubringen.

 

H i n w e i s

 

Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als gegenstandlos.

Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.

 

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler