LVwG-690001/4/BR

Linz, 13.04.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch den Richter Mag. Dr. H. Bleier über die Beschwerde des A. B., S.-weg 2/18, L., gegen den Bescheid (Vollstreckungsverfügung) des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz - vertreten durch den Magistrat der Stadt Linz, vom 26.2.2015, GZ: 0011911/2014,

 

zu Recht:

 

 

 

I.   Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die Vollstreckungsverfügung wird bestätigt;

 

 

II.  Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I.  Mit Berufungsbescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz, gegen den Bescheid des Magistrates Linz - Bezirksverwaltungsamt (im Folgenden: belangte Behörde) vom 3.9.2014, GZ: PPO-RM-Verk-140040-07 (0026727/2014 PPO/RM), wurde über den Beschwerdeführer dessen Rechtsmittel gegen die Abschleppkosten als unbegründet abgewiesen.  

Wie der Beschwerdeführer im h. Verfahren im Rahmen des ihm gewährten Parteiengehörs selbst einräumte, hat er dagegen keine Beschwerde erhoben bzw. vergessen diese Möglichkeit in Erwägung zu ziehen.

 

 

II. Mit Vollstreckungsverfügung der belangten Behörde vom 26.2.2015, GZ:0011911/2014, wurde dem Beschwerdeführer vorgeschrieben, den offenen Betrag in der Höhe von 256 Euro binnen drei Wochen an die Stadtkasse mit beiliegendem Erlagschein einzuzahlen.

Begründend wird ausgeführt, die Entscheidung sei rechtskräftig, der Beschwerdeführer sei seiner Zahlungsverpflichtung bislang nicht nachgekommen.

 

II.1. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner per E-Mail vom 23.3.2015, 07:21 Uhr  erhobenen Beschwerde.

Darin bringt er im Wesentlichen vor, die „Aussetzung der Vollstreckung auf Grund nicht existenter Rechtsgrundlage“ zu begehren und eine Gegenforderung einzuwenden.

 

 

III. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 3.4.2015 wurde die Beschwerde samt Verfahrensakt in einem losen und nicht durchnummerierten Konvolut und ohne Inhaltsverzeichnis dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Es findet sich darin auch kein Hinweis über Pauschalkosten eines Beschwerdeverfahrens.

Von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung wurde kein Gebrauch gemacht. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG).

Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

  

III.1. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt, aus welchem sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt ableiten ließ. Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da die Abhaltung einer Verhandlung eine weitere Klärung des Sachverhalts nicht erwarten lässt und auch keine der Parteien eine Verhandlung beantragt hat.

Dem Beschwerdeführer wurde jedoch im Rahmen eines Parteiengehörs die Sach- und Rechtslage mit h. Schreiben vom 13.4.2015 mit der Einladung sich hierzu zu äußern zur Kenntnis gebracht.

Der Beschwerdeführer äußerte sich dazu postwendend im Rahmen eines Telefonates und vermeinte im Grunde die Beschwerdemöglichkeit gegen den Titelbescheid übersehen zu haben. Mehr könne er zur h. Mitteilung daher nicht sagen (AV v. 13.4.2015, 08:46 Uhr).

 

 

IV. Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über die Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – aufgrund der Beschwerde oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen.

Gemäß § 10 Abs. 1 VVG sind auf das Vollstreckungsverfahren, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, der I. Teil, hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung der §§ 58 Abs. 1 und 61 und der zweite und dritte Abschnitt des IV. Teiles des AVG sinngemäß anzuwenden.

Nach Abs. 2 dieser Bestimmung hat die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen die Vollstreckungsverfügung keine aufschiebende Wirkung.

 

 

V. Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde nur geltend den Titelbescheid über die Kostenvorschreibung als rechtswidrig darzustellen. Dieser Rechtsansicht wurde jedoch im Zuge eines Berufungsverfahrens nicht gefolgt, wobei dagegen eine  Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht erhoben wurde.

Der nunmehr bekämpften Vollstreckungsverfügung über die Abschleppkosten liegt demnach ein rechtskräftiger Titelbescheid zugrunde.

Anhaltspunkte dafür, dass die Vollstreckung sonst unzulässig wäre, haben sich im Verfahren nicht ergeben und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet.

Im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens kann ein rechtskräftiger Titelbescheid nicht bekämpft werden.

Aus den angeführten Gründen war somit die Beschwerde abzuweisen und die bekämpfte Vollstreckungsverfügung zu bestätigen.

Da dem Vollstreckungsbescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt war, hatte das Landesverwaltungsgericht unverzüglich zu entscheiden.

 

 

 

 

VI.          Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

 

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. B l e i e r