LVwG-150200/7/DM/GD

Linz, 03.04.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Doris Manzenreiter über die Beschwerde des H L, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 04.03.2014, GZ. PPO-RM-Bau-130098-08, betreffend einen Beseitigungsauftrag,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.     Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden Bf genannt) ist Hälfte-Eigentümer des Grundstücks Nr. x, KG x, EinlagezA x. Die zweite Hälfte gehört Frau S L geb. x (siehe ON 3 des verwaltungsgerichtlichen Aktes).

Das Grundstück ist laut Flächenwidmungsplan Linz Nr. 4 (kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Linz Nr. 15/2013, rechtswirksam ab 06.08.2013) als „Sondergebiet des Baulands - Strommeisterei und F gewidmet. Bei der gegenständlichen Liegenschaft handelt es sich um einen aufgelassenen Bauhof.

 

I.2. Mit Bescheid des Magistrats Linz als Baubehörde erster Instanz vom 07.10.2013 wurde dem Bf der Auftrag erteilt, 15 dreiseitig geschlossene Fertigteilgaragen in Betonbauweise im Ausmaß von 5,3 m x 2,9 m x 2,3 m im Standort L, die trotz Vorliegen einer Bewilligungspflicht nach § 24 der Oö. BauO 1994 ohne Baubewilligung ausgeführt wurden, die jedoch nicht entsprechend den Bestimmungen des maßgeblichen Flächenwidmungsplanes Linz Nr. 4 ausgeführt wurden, binnen 2 Wochen nach Rechtskraft des Bescheids zu beseitigen.

Begründet wurde der Beseitigungsauftrag der Gebäude mit der fehlenden Baubewilligung nach § 24 Oö. BauO 1994 und dem Widerspruch zur Sonderwidmung Bauland - F.  

 

I.3. Der Bf brachte am 21.10.2013 die Berufung ein und machte geltend, dass es sich bei den 15 Garagen um Handelsware handle, die verkauft und abtransportiert werde, weswegen keine Baubewilligungspflicht vorläge. Die Garagen seien derart aufgestellt, dass eine Benützung ausgeschlossen sei. Der Verkauf werde möglichst bald erfolgen. Die Frist von zwei Wochen für den Abtransport sei wegen unzumutbarer Mehrkosten zu kurz bemessen.

 

I.4. Mit Berufungsbescheid des Stadtsenats Linz vom 04.03.2014 (zugestellt am 11.03.2013), GZ PPO-RM-Bau-130098-08 wurde dem Bf aufgetragen, die 15 dreiseitig geschlossenen Fertigteilgaragen in Betonbauweise im Ausmaß von je 5,3 m x 2,9 m x 2,3 m vom Grundstück x, EZ x, KG K (W) nach § 40 Abs. 8 Oö. ROG 1994 binnen einer Frist von vier Wochen nach Rechtskraft des Bescheides bzw. im Falle der Einbringung einer Bescheidbeschwerde binnen einer Frist von vier Wochen ab Zustellung einer Sachentscheidung über diese Beschwerde zu entfernen.

Begründend wurde ausgeführt, dass sich an der Situierung der 15 Garagen seit dem ersten Ortsaugenschein nichts geändert habe. Die Garagen seien aufgrund ihrer Aufstellungsweise nicht zu verwenden und wurden aufgrund der Aussage des Bf als mit Ausstellungsgegenstände vergleichbare Bauwerk angesehen, weswegen sie nach § 1 Abs. 3 Z. 12 Oö. BauO 1994 vom Anwendungsbereich der Oö. BauO 1994 ausgenommen seien. Demzufolge habe der Beseitigungsauftrag entsprechend § 40 Abs. 8 Oö. ROG 1994 zu erfolgen. Grundlage für den Beseitigungsauftrag sei, dass auf einer Flächenwidmung „Sondergebiet des Baulands – Strommeisterei und F“ der Handel mit Fertigteilgaragen nicht erlaubt sei, da dieser Handel in keinem sachlichen oder funktionellen Zusammenhang mit der Widmung stehe.

Die Erfüllungsfrist wurde auf vier Wochen ab Rechtskraft des Bescheides ausgedehnt und die Angemessenheit dieser Frist begründet.

 

I.5. Gegen diesen zweitinstanzlichen Bescheid der Baubehörde erhob der Bf am 03.04.2014 rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde. Folgende Beschwerdepunkte wurden geltend gemacht:

1) Das korrekte Maß der Garagen laute 5,61 m x 2,96 m x 2,25 m.

2) Bei der betreffenden Liegenschaft handle es sich um einen aufgelassenen Bauhof der Straßenmeisterei Süd und nicht der Flussbauleitung.

3) Das Grundstück sei durch einen Planungsfehler 2001 von gemischtem Baugebiet zu „Sondergebiet des Baulandes – Strommeisterei und F“ gewidmet worden. Der zuvor geltende Flächenwidmungsplan sei gemischtes Baugebiet gewesen.

4) Wegen der Widmungswidrigkeit habe der Bf nun die Firma A F gegründet und betreibe jetzt auch diesen Betrieb. Die Garagen würden fachgerecht aufgestellt werden um als Lager für Gerätschaften, die dem F dienen, verwendet werden zu können. Dafür werde in nächster Zeit ein Bauansuchen gestellt werden. Ein Bericht des NÖ Rechnungshofes wurde beigelegt; aus diesem sei zu entnehmen welche baulichen Anlagen ein F betreiben dürfe. Da die Garagen nun im Rahmen der Tätigkeit F genützt werden, läge kein Widmungskonflikt vor.

 

I.6. Die Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich am 14.04.2014 vorgelegt.

 

 

II.           Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt (einschließlich der Schriftsätze des Bf) Einholung eines aktuellen Grundbuchsauszuges (ON 3 des verwaltungsgerichtlichen Aktes) und Einholung eines aktuellen Firmenbuchauszuges (siehe ON 2 des verwaltungsgerichtlichen Aktes). Weiters wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in aktuell anhängige Verfahren des Bf (LVwG-150233-2014; LVwG 150617 – 150619-2015; siehe ON 4 bis 6 des verwaltungsgerichtlichen Aktes). Der unter I. dargelegte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.

 

 

III.           Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

 

Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994), LGBl. Nr. 66/1994, in der Fassung LGBl. Nr. 90/2013 lauten:

 

㤠1, Geltungsbereich

 

(3) Dieses Landesgesetz gilt nicht für

10.

Zelte, soweit es sich nicht um Gebäude handelt; Bauwerke für eine vorübergehende Dauer von höchstens vier Wochen, soweit sie nicht Wohn- oder sonstigen Aufenthaltszwecken dienen;

12.

Zelte, bewegliche Stände, Schaubuden und ähnliche Einrichtungen auf Märkten, Ausstellungen und dgl.; Ausstellungsgegenstände und dgl.;

 

§ 49, Bewilligungslose bauliche Anlagen

 

(1) Stellt die Baubehörde fest, dass eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage ohne Baubewilligung ausgeführt wird oder bereits ausgeführt wurde, hat sie - unabhängig von § 41 - dem Eigentümer der baulichen Anlage mit Bescheid aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Baubewilligung zu beantragen oder die bauliche Anlage innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist zu beseitigen und gegebenenfalls den vorigen Zustand wiederherzustellen. Die Möglichkeit, nachträglich die Baubewilligung zu beantragen, ist dann nicht einzuräumen, wenn nach der maßgeblichen Rechtslage eine Baubewilligung nicht erteilt werden kann.

(5) Unter baulichen Anlagen im Sinn der Abs. 1 bis 4 sind sämtliche bewilligungspflichtige Bauvorhaben (§ 24) zu verstehen.

 

(6) Stellt die Baubehörde fest, dass eine baubehördlich nicht bewilligungspflichtige bauliche Anlage nicht entsprechend den für sie geltenden bau- oder raumordnungsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere jenen des Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans, ausgeführt wird oder bereits ausgeführt wurde, hat sie dem Eigentümer mit Bescheid die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen. § 48 Abs. 7 gilt sinngemäß.“

 

 

Die hier maßgebliche Bestimmung des Landesgesetzes über die bautechnischen Anforderungen an Bauwerke und Bauprodukte (Oö. BauTG 2013), LGBl. Nr. LGBl.Nr. 35/2013, in der Fassung LGBl.Nr. 90/2013 lautet:

 

㤠2, Begriffsbestimmungen

 

Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:

5.

Bauwerk: eine Anlage, die mit dem Boden in Verbindung steht und zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind;

12.

Gebäude: überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene Bauwerke, die von Personen betreten werden können;

19.

Neubau: die Herstellung von neuen Gebäuden sowie von Gebäuden, bei denen nach Abtragung bestehender baulicher Anlagen alte Fundamente oder die bestehenden tragenden Außenbauteile ganz oder teilweise wieder benützt werden;

…“

 

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Oö. Raumordnungsgesetzes 1994 (Oö. ROG 1994), LGBl. Nr. 114/1993, in der Fassung LGBl.Nr. 90/2013 lauten:

 

㤠23, Sonderwidmungen im Bauland

 

(4) Als Sondergebiete des Baulands sind solche Flächen vorzusehen, die dazu bestimmt sind,

1.

Bauten und Anlagen aufzunehmen, deren Standorte besonders zu schützen oder zu sichern sind oder denen sonst aus Sicht der Raumordnung eine besondere Bedeutung zukommt, wie insbesondere Krankenanstalten, Schulen, Kirchen und Klöster, Burgen und Schlösser, Kasernen, Sportstätten und Tourismusbetriebe, jeweils einschließlich der dazugehörigen, ständig bestehenden Anlagen, sowie Ver- und Entsorgungsanlagen, oder

(6) Andere Bauten und Anlagen dürfen

 

1.   in Sondergebieten des Baulands gemäß Abs. 4 Z 1 und 2 nur errichtet werden, wenn sie mit dem Zweck der Widmung zu vereinbaren sind;

 

§ 40, Schlussbestimmungen

 

(8) Stellt die Baubehörde fest, dass eine bauliche Anlage nicht entsprechend diesem Landesgesetz ausgeführt wurde oder ausgeführt oder verwendet wird, hat sie - soweit nicht eine entsprechende Maßnahme nach der Oö. Bauordnung 1994 zu setzen ist - dem Eigentümer mit Bescheid die Herstellung des rechtmäßigen Zustands innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen oder, wenn dies tatsächlich nicht möglich ist, die Verwendung der baulichen Anlage zu untersagen. § 57 Abs. 1 Z 11 und Abs. 2 der Oö. Bauordnung 1994 gelten.

…“

 

 

Die hier maßgebliche Bestimmung des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013  lautet:

 

„Artikel 10

(1) Bundessache ist die Gesetzgebung und die Vollziehung in folgenden Angelegenheiten:

10.

Bergwesen; Forstwesen einschließlich des Triftwesens; Wasserrecht; Regulierung und Instandhaltung der Gewässer zum Zweck der unschädlichen Ableitung der Hochfluten oder zum Zweck der Schifffahrt und Flößerei; Wildbachverbauung; Bau und Instandhaltung von Wasserstraßen; Normalisierung und Typisierung elektrischer Anlagen und Einrichtungen, Sicherheitsmaßnahmen auf diesem Gebiet; Starkstromwegerecht, soweit sich die Leitungsanlage auf zwei oder mehrere Länder erstreckt; Dampfkessel- und Kraftmaschinenwesen; Vermessungswesen;

…“

 

 

Die hier maßgebliche Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 17. Juli 1969, mit der die Besorgung von Geschäften der Bundeswasserbauverwaltung dem Landeshauptmann übertragen wird, StF: BGBl. Nr. 280/1969

 

„Gemäß Artikel 104 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 wird die Besorgung der vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft in den Ländern wahrzunehmenden Geschäfte der Bundeswasserbauverwaltung (§§ 4, 6, 8, 9 und 11 bis 14 des Wasserbautenförderungsgesetzes), der Angelegenheiten der Bundesflußbauhöfe einschließlich ihrer Betriebsausstattung und der Verwaltung des öffentlichen Wassergutes (§ 4 des Wasserrechtsgesetzes) nach Maßgabe der von ihm erlassenen Richtlinien und Weisungen dem Landeshauptmann und den diesem unterstellten Behörden im Land übertragen.“

 

 

Die hier maßgebliche Bestimmung des Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959),

BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2013  lautet:

 

„Öffentliche Gewässer

 

§ 2. (1) Öffentliche Gewässer sind:        

a)

die im Anhang A zu diesem Bundesgesetze namentlich aufgezählten Ströme, Flüsse, Bäche und Seen mit allen ihren Armen, Seitenkanälen und Verzweigungen;

 

Anhang A zum Wasserrechtsgesetz

(BGBl. Nr. 54/1959, Art. I Z 60)

 

Verzeichnis der Gewässer zu § 2 Abs. 1 lit. a

4. In Oberösterreich:

a)

die Donau, der Inn, die Salzach, die Traun mit dem Traunsee, der Attersee, die Ager, die Vöckla, die Enns;“

 

 

IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat im Rahmen des durch die §§ 27 und 9 Abs. 1 Z 3 und Z 4 VwGVG normierten Prüfungsumfangs erwogen:

 

Der Bf erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinen subjektiven Rechten dadurch verletzt, als seines Erachtens der Auftrag der belangten Behörde zur Beseitigung der 15 dreiseitig geschlossenen Fertigteilgaragen zu Unrecht erfolgt sei.

 

IV.1. Dem Bf zufolge haben die Garagen nicht das im Bescheid angeführte Ausmaß (von je 5,3 m x 2,9 m x 2,3 m), sondern das korrekte Maß der Garagen laute 5,61 m x 2,96 m x 2,25 m.

Nach § 59 Abs. 1 AVG ist der Spruch des Bescheids möglichst deutlich zu fassen. Aus dem Spruch muss klar und unzweideutig hervorgehen, worüber und wie entschieden wurde. An die Bestimmtheit des Spruchs von Leistungsbescheiden sind, insbesondere vor dem Hintergrund ihrer Vollstreckbarkeit, erhöhte Anforderungen zu stellen (VwGH 16.06.2004, 2001/08/0034). Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH muss der Spruch eines Bescheides, mit dem der Partei eine Verpflichtung auferlegt wird, so bestimmt gefasst sein, dass dem Bescheidadressaten die überprüfbare Möglichkeit  gegeben wird, dem Leistungsauftrag zu entsprechen (VwGH 21.10.1999, 99/07/0080; 29.06.2000, 2000/07/0014; 24.11.2003, 2002/10/0049).

Nachdem die zu entfernenden Garagen im Bescheid beschrieben wurden, ihr Standort genau angegeben wurde und auch eine fotografische Darstellung im Bescheid erfolgte, geht aus dem Bescheid klar hervor um welche Garagen es sich handelt. Eine Verwechslungsgefahr mit etwaigen anderen Garagen ergibt sich aus dem Sachverhalt nicht. Der Bf rügt lediglich, dass die Größe (um wenige cm) falsch angegeben wurde, bringt aber keine Argumente vor, dass nicht erkennbar wäre um welche 15 Garagen es sich handle. Insofern ist für das erkennende Gericht eindeutig erkennbar welche 15 Garagen entfernt werden sollen, der baupolizeiliche Auftrag daher ausreichend konkretisiert und der Spruch ausreichend bestimmt.

 

IV.2. Der Bf führt in seiner Beschwerde an, dass es sich bei der betreffenden Liegenschaft um einen aufgelassenen Bauhof der Straßenmeisterei Süd und nicht um jenen der Flussbauleitung handle. Dazu ist anzuführen, dass es für die gegenständlich zu behandelnde Rechtsfrage der Widmungsübereinstimmung unbedeutend ist, wer früher das Grundstück genutzt hat. Dieses Argument geht daher ins Leere.

 

IV.3. Der Bf bemängelt weiter, dass das Grundstück anscheinend durch einen Planungsfehler 2001 vom gemischten Baugebiet zum „Sondergebiet des Baulandes – Strommeisterei und F“ umgewidmet worden sei.

Auch diese Frage ist für die konkret zu klärende Rechtsfrage irrelevant. Der Flächenwidmungsplan nach § 18 Oö. ROG 1994 ist das Planungsinstrument der örtlichen Raumplanung. Mit ihm wird die Art der Bodennutzung (Widmung) konkreter Grundflächen rechtsverbindlich festgelegt.

Die derzeitige Widmung als Sondergebiet des Baulandes – Strommeisterei entsprechend § 23 Abs. 4 Z. 1 Oö. ROG 1994 beruht auf einer ordnungsgemäß kundgemachten Verordnung (Flächenwidmungsplan Linz Nr. 4), ist daher rechtlich verbindlich und anzuwenden.

 

IV.4. Hinsichtlich der Widmungskonformität gibt der Bf an, dass er nun die Firma A F gegründet habe und jetzt auch diesen Betrieb betreibe. Die in Frage stehenden Garagen würden fachgerecht aufgestellt werden um als Lager für Gerätschaften, die dem Betrieb F dienen, verwendet werden zu können. Dafür werde in nächster Zeit ein Bauansuchen gestellt werden. Ein Bericht des NÖ Rechnungshofes sei beigelegt; aus diesem sei zu entnehmen welche baulichen Anlagen ein F betreiben dürfe. Da die Garagen nun im Rahmen der Tätigkeit F genützt werden, läge kein Widmungskonflikt vor.

Dazu wird festgestellt, dass der Bf in seiner Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid mitteilte, dass es sich bei den 15 Garagen um Handelsware handle, die verkauft und abtransportiert werde, weswegen keine Baubewilligungspflicht gegeben sei. Der Sachverhalt hat sich nunmehr dadurch geändert, dass der Bf angibt die Firma A F gegründet zu haben und die Garagen als Lager im Rahmen der Tätigkeit F nützen zu wollen. Folglich war dieser neue Sachverhalt vom erkennenden Gericht zu prüfen. Ein aktueller Auszug aus dem Firmenbuch belegt, dass die Firma A F e.U., FN 414216t, vom Bf als Inhaber und Eigentümer am 12.04.2014 ins Firmenbuch eingetragen wurde. Als Gewerbeart ist die Ausübung eines Handels- und Handelsagentengewerbe eingetragen. Dies entspricht jedoch nicht der Definition bzw. Tätigkeit eines Bauhofes. Nach Frommhold/Gareiß, Bauwörterbuch, Begriffsbestimmungen aus dem Bauwesen, 2. Auflage ist ein Bauhof „ein Gebiet, das die Abstell- und Stapelplätze, Magazine, Werkstätten und andere Hilfsbetriebe, ggf. auch Nebenbetriebe eines Bauunternehmens umfasst“. Diese Definition, die sich mit dem allgemeinen Sprachgebrauch deckt, zeigt, dass es sich bei einem Bauhof um ein Gebiet handelt, das nicht dem Handel dient. Somit liegt ein Widerspruch in der Aussage des Bf einen F zu betreiben und der im Firmenbuch eingetragenen Gewerbeart vor.

 

Insofern der Bf in seiner Beschwerde angibt, dass er für die in Frage stehenden 15 Garagen in nächster Zeit ein Bauansuchen stellen werde um sie fachgerecht aufstellen zu können, wird vom erkennenden Gericht festgestellt, dass der Bf bei der zuständigen Baubehörde lediglich die Errichtung von 4 Fertiggaragen beantragte, dies von der zuständigen Baubehörde in erster und zweiter Instanz wegen Flächenwidmungswidrigkeit („Sondergebiet des Baulandes – Strommeisterei und F“) abgewiesen wurde. Die diesbezügliche Beschwerde (LVwG-150618-2015) ist beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich anhängig.

 

Gemäß Art. 10 Abs. 1 Z. 10 B-VG ist Bundessache die Gesetzgebung und die Vollziehung in den Angelegenheiten Wasserrecht, Regulierung und Instandhaltung der Gewässer zum Zwecke der unschädlichen Ableitung der Hochfluten oder zum Zwecke der Schifffahrt und Flößerei, Wildbachverbauung, Bau und Instandhaltung von Wasserstraßen. Mit Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 17.07.1969 wird gemäß Artikel 104 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes die Besorgung der vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft in den Ländern wahrzunehmenden Geschäfte der Bundeswasserbauverwaltung, der Angelegenheiten der Bundesflussbauhöfe einschließlich ihrer Betriebsausstattung und der Verwaltung des öffentlichen Wassergutes nach Maßgabe der von ihm erlassenen Richtlinien und Weisungen dem Landeshauptmann und den diesem unterstellten Behörden im Land übertragen. Bei einem F im Sinne der gegenständlichen Widmung handelt es sich somit um eine Einrichtung der öffentlichen Hand.

Gemäß § 2 WRG 1959 ist der Fluss Traun ein öffentliches Gut. Bei der Verwaltung des öffentlichen Wassergutes handelt es sich grundsätzlich um eine privatrechtliche, im Auftrag des Bundes dem Landeshauptmann übertragene Verwaltung von Liegenschaften. Eigentümer solcher Grundstücke ist die Republik Österreich. Im Land Oberösterreich werden die entsprechenden Aufgaben, die laut Kompetenz-Katalog die Bundeswasserbauverwaltung und Hochbauten der Wasserbauverwaltung umfassen, von der Abteilung Oberflächengewässerwirtschaft bzw. vom Gewässerbezirk Linz wahrgenommen.

Folglich kann der Bf die Tätigkeit eines Fes nicht ausüben, da dies der Kompetenzverteilung der österreichischen Bundesverfassung widerspricht.

 

 

Dass das Unternehmen des Bf als beliehenes Unternehmen Tätigkeiten im Auftrag des zuständigen Amtes der Oö. Landesregierung ausübt, ist nicht bekannt und wird vom Bf auch nicht behauptet.

 

Aus der Widmung „Sondergebiet des Baulandes – Strommeisterei und F“ ergibt sich der primäre Zweck, den Standort für die Errichtung oder den Ausbau des Fes zu sichern. Die Errichtung einer anderen baulichen Anlage ist nach § 23 Abs. 6 Z 1 Oö. ROG 1994 nur dann widmungskonform, wenn diese bauliche Anlage mit dem Zweck der Widmung zu vereinbaren ist.  Wie oben erläutert, ist es dem Bf aus kompetenzrechtlichen Gründen nicht möglich einen F zu betreiben.

Die Eintragung im Firmenbuch als auch die Homepage (www.F.at) zeigen, dass ein Handels- bzw. Dienstleistungsbetrieb errichtet wurde. Ein Handels- oder Dienstleistungsbetrieb, der überdies der österreichischen Kompetenzverteilung widerspricht, steht keinesfalls in einem sachlichen und funktionalen Zusammenhang mit der hier vorliegenden Sondergebietswidmung (vgl. dazu auch das Erkenntnis LVwG Oö vom 23.12.2014, LVwG-150233/2/MK/EG).

 

Zusammengefasst wird festgestellt, dass die Eintragung der Handelstätigkeit im Firmenbuch der Tätigkeit eines Fes widerspricht, die beantragte Verwendung der 15 gegenständlichen Garagen von der Baubehörde wegen Widerspruchs zur Sonderwidmung abgewiesen wurde, dass die Ausübung der Tätigkeit F aufgrund der Österreichischen Kompetenzverteilung vom Bf nicht ausgeübt werden kann, dass eine Auftragstätigkeit als beliehenes Unternehmen nicht festgestellt werden konnte und die tatsächliche Tätigkeit laut Homepage des Unternehmens des Bf Richtung Handels- und Dienstleistungsbetrieb geht.

All diese Gründe ergeben das Gesamtbild, dass die Tätigkeit des F nicht ausgeübt wird und nicht ausgeübt werden darf.

Nach VwGH 06.09.2011, 2011/05/0046, ist der Auftrag nach § 40 Abs. 8 Oö. ROG 1994 zu erteilen, wenn eine bauliche Anlage nicht entsprechend dem Oö. ROG 1994 verwendet wird. Nachdem der Bf die Anlage nicht entsprechend der Sonderwidmung verwendet und auch nicht verwenden darf, war der Beseitigungsauftrag nach § 40 Abs. 8 Oö. ROG 1994 zu erteilen.

 

 

V.           Im Ergebnis erging von der belangten Behörde daher zu Recht der baupolizeiliche Auftrag an den Bf, die widmungswidrig aufgestellten 15 dreiseitig geschlossenen Fertigteilgaragen in Betonbauweise, vom Grundstück Nr. x, EZ x, KG K (W) binnen einer Frist von vier Wochen nach Rechtskraft des Bescheides bzw. im Falle der Einbringung einer Beschwerde binnen einer Frist von vier Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses zu entfernen. Der Bf konnte daher mit seiner Beschwerde keine Verletzung in seinen subjektiven Rechten aufzeigen.

 

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

VI.       Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art.  133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Doris Manzenreiter