LVwG-770000/2/MB/WU

Linz, 21.01.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Markus Brandstetter über den Devolutionsantrag vom 27. Februar 2012 des X, geb. X, vertreten durch X, betreffend Säumnis der Sicherheitsdirektion Oberösterreich bei der Entscheidung über die Ausfolgung des Reisepasses den

B E S C H L U S S

gefasst:

 

I.          Der Antrag vom 27. Februar 2012 wird gemäß § 8 in Verbindung mit § 28 Abs. 7 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

 

II.         Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.            Mit Schreiben vom 9. Jänner 2014 wurde der verfahrensgegenständliche Akt an das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich vorgelegt. Mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Oktober 2013, Zl. 2013/21/0115 wurde der Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 21. Mai 2013, GZ: BMI-1024064/0003-II/3/2012 behoben und ist sohin der Devolutionsantrag, welcher den Übergang der Entscheidungszuständigkeit von der Sicherheitsdirektion des Landes Oberösterreich auf die Bundesministerin für Inneres begehrte wieder zur Entscheidung offen.

 

II.          Mit 31. Dezember 2013 wurden die Unabhängigen Verwaltungssenate aufgelöst. An ihre Stelle treten mit 1. Jänner 2014 die Landesverwaltungsgerichte.  

 

Der gegenständliche Antrag stützt sich auf § 73 AVG. Diese Bestimmung findet jedoch aufgrund § 8 in Verbindung mit § 28 Abs. 7 VwGVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine Anwendung.

 

Eine Übergangsbestimmung, die es dem Landesverwaltungsgericht Oö. ermöglichen würde, den ggst. Devolutionsantrag als Säumnisbeschwerde anzusehen, existiert – soweit ersichtlich – nicht. Dies scheint vor dem Hintergrund nachvollziehbar, als aufgrund der nunmehr geltenden Rechtslage die Säumnisbeschwerde bei der belangten Behörde einzubringen ist und dieser vom Gesetzgeber eine Frist von drei Monaten eingeräumt wurde, um den Bescheid nachzuholen.

 

III.        Der ggst. Antrag ist vor diesem Hintergrund als unzulässig zurückzuweisen. Eine allfällige Säumnis ist im Wege der Säumnisbeschwerde zu relevieren.

 

IV.         Zulässigkeit der ordentlichen Revision: 

Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil zur Frage, wie mit bei einem Unabhängigen Verwaltungssenat anhängigen Devolutionsantrag im Zusammenhang mit dem Übergang zur Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz zu verfahren ist, eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Beschlusses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. einer bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Markus Brandstetter

Beachte:

Der angefochtene Beschluss wurde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

VwGH vom 26.06.2014, Zl.: Ro 2014/21/0064-6