LVwG-550472/4/FP

Linz, 16.04.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Pohl aus Anlass des am 12.3.2015 bei der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems eingelangten und als Berufung bezeichneten Anbringens des M B, geb. x, x, x, hinsichtlich des Bescheides des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf an der Krems vom 3. Februar 2015, N10-304-2014-Zm, wegen einer Übertretung des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes den

 

B E S C H L U S S

gefasst:

 

 

I.         Das am 12. März 2015 bei der belangten Behörde eingegangene Anbringen wird im Hinblick auf das Verfahren nach dem Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz gemäß § 9 Abs. 1 iVm § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

II.      Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I.1. Mit im Kopf beschriebenem und als „naturschutzrechtlicher Behandlungsauftrag“ bezeichnetem Bescheid trug die belangte Behörde dem Einschreiter gestützt auf § 58 Oö. NSchG auf, binnen einer bestimmten Frist auf einem im Bescheid beschriebenen Grundstück gelagerte Abfälle zu entsorgen und weitere im Bescheid beschriebene Maßnahmen zu treffen.

 

Neben dem hier gegenständlichen naturschutzrechtlichen Verfahren waren bei der belangten Behörde und sind nunmehr beim LVwG Oö. zwei weitere Verfahren, ein abfallrechtliches Behandlungsverfahren und ein abfallrechtliches Verwaltungsstrafverfahren, anhängig geworden.

 

I.2. Am 12.3.2015 langte bei der Behörde in zweifacher Ausfertigung die verfahrensgegenständliche Eingabe ein. Diese lautet wie folgt:

 

Berufung einer Verwaltungsübertretung:

 

Zur Lagerung von gefährlichen und nicht gefährlichen Gütern

 

Wir haben die Möglichkeit nicht verschiedene Werkzeuge die durch den Arbeitseinsatz nicht mehr neu zu definieren sind gleich wieder zu ersetzen und es ist laut meiner Sicht auch nicht nötig da sie immer noch ihren Zweck erfüllen.

 

a) Schubkarre der Reifen liegt in der Werkstatt

b) 1Stück Krokodielgebiss Anbaugerät für Hoflader

1 Stück Schneefräse A in vollfunktionsfähigen zustand

1 Stück Gerüst für Montage von Schalungen und Decken

Schneeketten für Traktor sind im Einsatz aber ohne Schnee nicht nötig. Waren auf einer Palette wurde von jemanden gebraucht.

Verschiedene Eisenteile für Reparatur von Maschinen der Landwirtschaft

Diese Fässer werden zum Sammeln von Alteisen verwendet und sind nicht verrostet

h) Kraftstofflagertank 750 Liter mit Füllstandsanzeige Ausführung
Kunststoffbehälter mit Alu-Ummantelung, Hersteller Chemo Behälterbau mit
Prüfplakete und wird unter Dach gelagert

i) Der Warmwasserboiler dient als Luftspeicher für Kompressor

j) Die Reifen dienen als Gewicht für Plastikplanen zum beschweren auf den Holzstößen

k) Ladewagen M 330 ist in x eingestellt gewesen und wurde ohne mein Wissen auf dieser Fläche abgestellt von B S und ist beladen mit trockenen Tischlerholz

l) Ist ein Abdeckblech von den Holzstößen und wurde vom Wind herunter geschleudert

m) Eisenfass zum Sammeln von Abfall ist immer unter dem Vordach gestanden wurde ohne meinem Wissen an diesen Platz gestellt

n) Eisenfass zum entsorgen von Alteisen

o) 3 Stück Seilrollen mit Seil in Ordnung

p) 2 Stück Schaufel für Hoflader

q) Wie Sichtlich Blechteile, Eisen Alu Wellen Rohre Räder auf Palette gelagert

r) Big- Bag mit leeren Kunststoffkanister

s,t) In diesen Kisten sind verschiedenste Eisenteile gelagert. Die Kisten

wahren mit einer Plane bedeckt durch den Wind ist sie Weggeflogen

u)Dieseltank von Lkw neu ,ist ein Transporttank mit 300 Liter und ist

Überprüft

v) Kiste mit Kotflügel vom Lkw neu

w) Wurden zum beschweren der Äbdeckplane des Tiefladers verwendet und

jetzt für das beschweren von Holzstößen verwendet

x) Tieflader zum Transport von Silageballen Heuballen Strohballen.

Sofort einsatzfähig im Zuge der Landwirtschaft

y) Eisenseilspule für Seilspulwagen

z) Verzinkte Abspannseile und ein Fass Alteisen

aa) Nicht mehr vorhanden wurde Repariert

bb) Ist in x eingestellt gewesen wurde von B S

abgestellt ohne mein Wissen

cc) 1Stück leerer Dieseltank 5000 Liter in Ordnung

dd) 1Stück Traktorkipper war in x eingestellt und wurde von B S abgestellt ohne mein Wissen und auch beschädigt und platten gefahren

ee) Gehören B S wurden nicht abgeholt hat mir zusage gemacht brauchte sie als Futtersilo. Sonst hätte ich die Silo schon entsorgt

ff) Der Traktoranhänger ist einsatzbereit und die Regale sind für die Werkstatteinrichtung

gg) Der Pkw Anhänger war in x eingestellt und wurde von B S ohne meinem Wissen abgestellt

hh) Seilspulwagen ist Einsatzbereit

ii) 3 Betonmasten und eine Eisenbahnschwelle werden als Unterlager für Holzstöße verwendet

jj) Auf einer Palette gelagert sind Schamottsteine vom Ofen des B S

kk) Ein 50 Liter Fass mit Quartssand für Sandstrahlgerät

11) Kinder-Buggy war bei meinem Schwager eingestellt wurde irgendwann zurückgebracht

mm) In diesem Kanister der leer ist hat sich ein Streichmittel befunden

nn)x Bus x wird repariert und einer Begutachtung zugeführt

oo) Wohnwagen dient als Bauhütte und wird ebenfalls einer Begutachtung

zugeführt

pp) Lkw Motor wird auf Schlittenwinde montiert

 

Sämtliche angeführte Gegenstände werden nicht Gewerblich sondern im Zuge der Landwirtschaft verwendet.

Die Zusicherung der Beseitigung und fachgerechten Entsorgung wurde ohne meinem Wissen von B S getätigt.

Ich bin Mir keiner Schuld bewusst da die Geräte alle von Mir verwendet werden.

Ich sehe diese Gegenstände nicht als Müll oder Abfall bzw Gefährlich da alle Problemstoffe von mir schon bei der Räumung in H von Firma S bzw G entsorgt wurden.

Das diese besagte Fläche als Lagerplatz ausgewiesen sei, war die Information von B S.

Der Rest von Meinem Hab und Gut ist in x eingestellt bzw ausgestellt worden

Ich werde auf dieser Fläche bemüht sein das eine Ordnung einkehrt und das Ortsbild nicht länger verunstaltet bleibt.

 

Mit Freundlichen Grüßen

M B

 

Das Anbringen nannte weder die bezughabende Geschäftszahl, noch einen anderen zweifelsfreien Bezug zu einem bestimmten Bescheid.

 

I.3. Mit ausführlichem Schreiben vom 30. März 2015 forderte das Landesverwaltungsgericht den Einschreiter zur Mängelbehebung auf. Das Schreiben lautete inhaltlich wie folgt:

 

Sehr geehrter Herr B!

 

Ihnen wurde am 11.2.2015 ein als „naturschutzrechtlicher Behandlungsauftrag“ bezeichneter Bescheid zu GZ: N10-304-2014-Zm zugestellt. Das gegenständliche verwaltungsgerichtliche Verfahren zum oben angeführten Geschäftszeichen betrifft diesen Bescheid.

Daneben sind zwei weitere Verfahren, ein abfallrechtliches Verwaltungsstraf­verfahren und ein abfallrechtlicher Behandlungsauftrag zu den Zahlen UR96-11-2014-Zm und  UR01-14-2014, anhängig.

Diese beiden Verfahren betreffen das zu obiger Zahl geführte landesverwaltungs­gerichtliche Verfahren nicht, sondern werden zu eigenen Geschäftszahlen geführt.

 

Sie haben am 12.3.2015 ein Schriftstück bei der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems eingebracht, welches als „Berufung einer Verwaltungsübertretung“ bezeichnet ist. In der Sache führen Sie zu den dort aufgelisteten Gegenständen zusammengefasst aus, dass es sich bei diesen nicht um Abfall handelt. Sie stellen weiters dar, dass die Gegenstände für die Landwirtschaft verwendet werden. Sie führen darüber hinaus aus, dass Problemstoffe bereits entsorgt worden sind.

 

Da sie sich in Ihrem Schreiben einerseits auf eine Verwaltungsübertretung (Verwaltungsstrafverfahren) beziehen, andererseits abfallrechtliche Aspekte anführen, kann das Gericht Ihrer Eingabe nicht zweifelsfrei entnehmen, ob es sich dabei um eine Beschwerde (auch) gegen den naturschutzrechtlichen Bescheid handelt. Dies auch, als die Beschwerde keine Geschäftszahl enthält.

 

Gemäß § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwal­tungs­gericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

 

Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:

1.    Die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides,

2.    die Bezeichnung der belangten Behörde,

3.    die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen,

4.    das Begehren und

5.    die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde   rechtzeitig eingebracht ist.

 

Ihr Anbringen beinhaltet weitestgehend Vorbringen dazu, warum nach Ihrer Ansicht die vorliegenden Gegenstände kein Abfall sind. Das Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz behandelt jedoch primär Eingriffe in den Naturhaushalt.

 

Ihr Vorbringen beinhaltet jedoch keinerlei Angaben dazu, warum Sie in naturschutzrechtlicher Sicht davon ausgehen, dass der vorliegende Bescheid vom 3.2.2015 rechtswidrig ist (§ 9 Abs. 1 Z 3). Ihre Eingabe beinhaltet zudem keine Bezeichnung des angefochtenen Bescheides und keine Geschäftszahl, sodass das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nicht in die Lage versetzt wird, zu beurteilen, ob Sie sich gegen den naturschutzrechtlichen Bescheid zur Wehr setzen. Weiters beinhaltet Ihre Beschwerde keinerlei Begehren, sodass es für das Landesverwaltungsgericht nicht möglich ist, zu beurteilen, welches Verfahrens­ergebnis Sie wünschen (z.B. Aufhebung des bekämpften Bescheides). Es fehlen darüber hinaus Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass das im Akt einliegende Kuvert keinen Poststempel (Datum) aufweist, sodass das Gericht nicht feststellen kann, an welchem Tag Ihr Schreiben zur Post gegeben wurde oder ob sie ihre Eingabe bspw. unter Verwendung eines alten Kuverts persönlich bei der Behörde abgegeben haben.

Sie werden auch in diesem Zusammenhang aufgefordert, entsprechende Anga­ben zu machen.

 

Lässt eine Beschwerde einzelne Inhaltserfordernisse im Sinne des § 9 Abs. 1 VwGVG vermissen, so hat das Verwaltungsgericht nach § 13 Abs. 3 des allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetztes (AVG) iVm § 17 VwGVG ein Mängelbehebungs-verfahren durchzuführen. Dabei ist dem Beschwerdeführer die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen. Wird der Mangel nicht rechtzeitig behoben, hat das Verwaltungsgericht die Beschwerde nach Ablauf der Frist zurückzuweisen. Wird der Mangel jedoch rechtzeitig behoben, so gilt die Beschwerde als ursprünglich richtig eingebracht.

 

Ihnen wird daher gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG aufgetragen, innerhalb von zwei Wochen, ab Zustellung des gegenständlichen Schreibens, einlangend bei Gericht, Ihre Beschwerde im obigen Sinne zu konkretisieren bzw. zu verbessern, sodass das Landesverwaltungsgericht Ober­österreich in die Lage versetzt wird, Ihre Beschwerde gesetzgemäß zu behan­deln.

 

Sollten Sie auf dieses Schreiben nicht reagieren oder sollte keine gesetzgemäße Ausführung Ihrer Beschwerde erfolgen, müsste Ihre Beschwerde gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen werden.

 

I.4. Das genannte Schreiben wurde dem Einschreiter am 1. April 2015 zugestellt. Bis zum Entscheidungszeitpunkt langte kein Schreiben des Einschreiters bei Gericht ein.

 

II.1. Das Landesverwaltungsgericht OÖ. hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht.

 

II.2. Das Landesverwaltungsgericht geht vom unter I. dargestellten, völlig unbestrittenen Sachverhalt aus. Das gerichtliche Mängelbehebungsschreiben wurde dem Einschreiter am 1. April 2015 zugestellt. Das Mängelbehebungsschreiben enthielt einen deutlichen Hinweis darauf, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist zurückgewiesen würde. Die gesetzte Frist lief am 15. April 2015 ab. Der Einschreiter hat sich binnen der ihm gesetzten Frist nicht geäußert.

 

III.1. Gemäß § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z.3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

 

Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

 

Lässt eine Beschwerde einzelne Inhaltserfordernisse im Sinne des § 9 Abs.1 VwGVG vermissen, so hat das Verwaltungsgericht nach § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) in Verbindung mit § 17 VwGVG ein Mängelbehebungsverfahren durchzuführen. Dabei ist dem Beschwerdeführer die Behebung dieses Mangels innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen.

 

Wird der Mangel nicht rechtzeitig behoben, hat das Verwaltungsgericht die Beschwerde nach Ablauf der Frist zurückzuweisen.

 

Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, umfasst jenes Vorbringen des Beschwerdeführers, aus dem er eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes ableitet (Eder ua., Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, §9 VwGVG, K 10).

 

III.2. Das Anbringen des Einschreiters enthielt keinerlei ausdrücklichen Hinweis darauf, gegen welchen der drei ergangenen Bescheide es sich richtet. Insbesondere enthielt das Schreiben keinerlei Geschäftszahl. Der Inhalt des Anbringens betraf primär die Frage der Abfalleigenschaft der gelagerten Gegenstände, die im Naturschutzverfahren nebensächlich ist. Das Anbringen wurde in zweifacher Ausfertigung bei der belangten Behörde eingebracht, welche drei Bescheide erlassen hat. Für das Gericht war nicht feststellbar, gegen welchen der drei Bescheide sich das Anbringen richtete, insbesondere ob es den naturschutzrechtlichen Bescheid betraf.

Aus dem Vorbringen war zudem nicht ableitbar, auf welche Form der Erledigung der Einschreiter abzielte. Insbesondere beinhaltet das Anbringen keinen Beschwerdeantrag bzw. kein Begehren, sondern führte der Einschreiter lediglich aus, er würde dafür sorgen, dass Ordnung einkehre und das Ortsbild nicht verunstaltet werde. Zudem beinhaltet das Anbringen keine Angaben zur belangten Behörde und zur Rechtzeitigkeit. Das verwendete Kuvert wies keinen Poststempel auf. Ginge man davon aus, dass das Schreiben erst am 12. März 2015 bei der Behörde eingebracht wurde, ohne bereits spätestens am Tag davor zur Post gegeben gewesen zu sein, wäre von einer verspäteten Einbringung auszugehen gewesen.       

 

III.3. Der gerichtliche Mängelbehebungsauftrag wurde dem Einschreiter am 1. April 2015 zugestellt (Rückschein).

 

Das Gericht hat dem Einschreiter aufgetragen, das Anbringen binnen 2 Wochen (einlangend bei Gericht) zu verbessern. Bis zum Ablauf des 15.4.2015 ist bei Gericht keine Äußerung des Einschreiters eingelangt.

 

Der Einschreiter ist damit dem gerichtlichen Mängelbehebungsauftrag nicht nachgekommen, sodass die Beschwerde zurückzuweisen war.

 

 

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Pohl