LVwG-300228/5/KÜ/TO

Linz, 10.04.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Thomas Kühberger über die Beschwerde des Herrn R.L., x, x, gegen das Straferkenntnis des Bürger­meisters der Stadt Wels vom 8. Jänner 2014, GZ: BZ-Pol-77075-2013, wegen Übertretung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) nach Durch­führung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 4. März 2015

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG  wird der Beschwerde insofern Folge gegeben als Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses behoben wird und diesbezüglich das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wird. Im Übrigen wird der Beschwerde keine Folge gegeben und Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses vollinhaltlich bestätigt.

 

 

II.      Gemäß § 38 VwGVG iVm § 64 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) ermäßigt sich der Kostenbeitrag zum Verwaltungsstrafverfahren vor der belangten Behörde auf 218 Euro; für das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat der Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten in der Höhe von 436 Euro (das sind 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. 1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom
8. Jänner 2014, GZ: BZ-Pol-77075-2013, wurden über den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) wegen Verwaltungsübertretungen nach § 111 iVm § 34
Abs. 1 ASVG (Spruchpunkt 1.) sowie nach § 111 iVm § 33 Abs. 1 ASVG (Spruchpunkt 2.) Geldstrafen iHv 730 Euro und 2.180 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit derselben Ersatzfreiheitsstrafen von 112 Stunden und
146 Stunden verhängt. Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag von insgesamt 291 Euro vorgeschrieben.

 

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

„Sie haben als Arbeitgeber mit Sitz in x, x, welcher für die Erfüllung der sozialversicherungsrechtlichen Meldepflicht keinen Bevoll­mächtigten bestellt hat, folgende Verwaltungsübertretung zu verantworten:

 

Sie haben als Dienstgeber im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG, von 15.01.2013 bis 31.01.2013 (geringfügig) und von 01.02.2013 bis 26.07.2013 (Vollzeit) Frau M.M., geb. x als Dienstnehmerin (Reinigungskraft), in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt (9,00 Euro/Std.) beschäftigt.

Sie haben

1. am 19.02.2013 um 11:55:07 Uhr (lt. ELDA Protokoll x) eine Änderungsmeldung per 01.02.2013 auf Vollbeschäftigung durchgeführt, obwohl die Dienstgeber während des Bestandes der Pflichtversicherung jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung, insbesondere jede Änderung im Beschäftigungsverhältnis, wie Änderung der Beitrags­grundlage, Unterbrechung und Wiedereintritt des Entgeltanspruches, Wechsel in das neue Abfertigungssystem nach § 47 des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG), BGBL I Nr. 100/2002, oder nach vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschriften, innerhalb von sieben Tagen dem zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden haben, und

2. am 29.08.2013 08:52:45 Uhr (lt. ELDA Protokoll x) eine Abmeldung per 26.07.2013 durchgeführt, obwohl die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeits­antritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden haben.

 

 

Die in Rede stehende Beschäftigte war der Firma organisatorisch sowie hin­sichtlich des Arbeitsortes und der Arbeitszeit maßgeblich unterworfen. Auch bestand eine persönliche Arbeitsverpflichtung und Weisungsgebundenheit.“

 

In der Begründung führt die belangte Behörde unter Wiedergabe des Verfahrensganges und der Rechtsgrundlagen zusammengefasst aus, dass der spruchgegenständliche Sachverhalt vom Finanzamt Grieskirchen Wels, Finanz­polizei Team 46 zur Anzeige gebracht wurde. Zur Strafbemessung wurde ange­führt, dass keine Strafmilderungsgründe vorliegen. Als straferschwerend wurde gewertet, dass der Bf aufgrund einer einschlägigen Vormerkung Kenntnis über die Bestimmungen des ASVG habe.

 

2. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde hält der Bf fest, dass er keine verspätete Meldung eingereicht und somit auch keine Verwaltungs­übertretung begangen habe. Die entsprechende Änderungsmeldung sei bereits mit 19.2.2013 an die OÖGKK übermittelt worden, da sich Mitte Februar ergeben habe, dass die Dienstnehmerin mehr als die bis dahin vereinbarte Stundenzahl zur Erbringung der Arbeitsleistung benötige und wurde daher die Erhöhung der monatlichen Stundenanzahl vereinbart, wodurch Vollbeschäftigung entstanden sei. Zur verspäteten Abmeldung beim zuständigen Krankenversicherungsträger bringt der Bf vor, dass er mit 1.8.2013 einer Mitarbeiterin der Steuerberatungs­kanzlei eine Notiz übergeben habe, aus der ersichtlich gewesen sei, dass
2 Mitarbeiter abzumelden seien. Vermutlich sei in Folge der Urlaubszeit nur ein Teil dieser Notiz bearbeitet worden, da nur ein Mitarbeiter abgemeldet worden sei. Mit Ende August habe der Bf dieses Versehen bemerkt und sich daraufhin mit der Kanzlei in Verbindung gesetzt, die die fehlende Meldung unverzüglich nachgereicht habe. Diese verspätete Abmeldung sei ausschließlich durch ein Versehen des Steuerberaters passiert. Es werde daher in diesem Punkt die Anerkennung eines entschuldbaren Versehens beantragt, die keine Straffest­setzung nach sich ziehe.

 

3. Mit Schreiben vom 11. Februar 2014 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungs­gericht Oberösterreich zur Entscheidung vor. Dieses entscheidet gemäß § 2 VwGVG durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

4. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Akteneinsichtnahme und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 4. März 2015, an welcher Frau H.K. als bevollmächtigte Vertreterin des Bf, ein Vertreter des Magistrats der Stadt Wels sowie ein Vertreter der Finanzverwaltung teilge­nommen haben. Der Bf selbst war entschuldigt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Bf, der am Standort x, x ein Einzelunter­nehmen führt, hat beginnend mit 15. Jänner 2013 Frau M.M. als Reinigungskraft beschäftigt. Vereinbart war, dass die Dienstnehmerin ein Entgelt von 9 Euro pro Stunde erhält und 3 Stunden in der Woche Reinigungstätigkeiten erbringt. Sie wurde daher von der steuerlichen Vertretung des Bf als geringfügig Beschäftigte zur Sozialversicherung gemeldet. Nach Beginn der Arbeitstätigkeit stellte sich schnell heraus, dass Frau M. ihre Reinigungstätigkeiten in der geplanten Arbeitszeit nicht erledigen kann. Der Bf hat deswegen Mitte Februar 2013 seiner steuerlichen Vertretung mitgeteilt, dass Frau M. bereits in diesem Monat über das Maß der Geringfügigkeit hinaus beschäftigt wird und daher eine Änderungsmeldung vorzunehmen ist. Am 19. Februar 2013 hat die steuerliche Vertretung des Bf eine Änderungsmeldung an die OÖGKK gesandt. In sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht bewirkte die Umstellung des Arbeits­verhältnisses während des laufenden Kalendermonats, dass bereits ab Beginn dieses betreffenden Kalendermonats somit ab 1. Februar 2013 ein vollversiche­rungspflichtiges Arbeitsverhältnis vorliegt.

 

Der Bf hat das Dienstverhältnis mit Frau M. am 26. Juli 2013 beendet. Am 1. August 2013 teilte der Bf seiner Steuerberatungskanzlei mit, dass insgesamt zwei Personen, darunter auch Frau M., abzumelden sind. Durch ein Versehen der Steuerberatungskanzlei wurde allerdings entgegen den Anweisun­gen des Bf nur eine Person zeitgerecht von der Sozialversicherung abgemeldet und wurde die Abmeldung von Frau M. erst am 29. August 2013 dem Sozialversicherungsträger übermittelt.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt sowie dem Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 4. März 2015 und steht im Wesentlichen unbestritten fest. Entgegen der vom Vertreter der Finanz­verwaltung in der mündlichen Verhandlung geäußerten Vermutung, ergibt sich für das erkennende Gericht keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass bereits am 1. Februar 2013 zwischen dem Bf und Frau M. eine rechtsgültige Vereinbarung über die Erhöhung der Stundenleistung abgeschlossen war. Die Ausführungen des Bf sowie seiner Vertreterin sind insofern schlüssig, als die Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze des Arbeitsverhältnisses während des laufenden Monats bewirkt, dass bereits ab Beginn des betreffenden Kalender­monats eine Vollversicherung vorliegt. Aus diesem Grund erscheint im Versicherungsdatenauszug von Frau M. der 1. Februar 2013 als Beginn der Vollbeschäftigung auf, ohne dass allein aufgrund der im Auszug ausgewiesenen Daten auf eine verspätete Meldung geschlossen werden könnte. Da die Beschäftigte einer höheren Beitragsgruppe für den gesamten Monat zugeordnet wird, ist zudem nicht erkennbar welche Vorteile sich aus einer verspäteten Änderungsmeldung ergeben hätten. Faktum ist, dass Frau M. sozialver­sicherungsrechtlich auf Grund der Änderungsmeldung rückwirkend ab 1. Februar 2013 in einem vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis zum Bf gestanden ist und bedarf es für die Feststellung dieser Tatsache keines weiteren Beweises, dies ergibt sich einwandfrei aus dem vorliegenden Versicherungs­datenauszug. Daher waren weitere Beweisaufnahmen – insbesondere Zeugenein­vernahmen – in diesem Punkt jedenfalls als entbehrlich.

 

 

II. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

1. Gemäß § 111 Abs. 1 ASVG handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 ASVG meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs. 3 ASVG entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes

1.   Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet oder

2.   Meldungsabschriften nicht oder nicht rechtzeitig weitergibt oder

3.   Auskünfte nicht oder falsch erteilt oder

4.   gehörig ausgewiesene Bedienstete der Versicherungsträger während der Betriebszeiten nicht in Geschäftsbücher, Belege und sonstige Aufzeichnungen, die für das Versicherungsverhältnis bedeutsam sind, einsehen lässt.

 

Gemäß § 111 Abs. 2 ASVG ist die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen und zwar

-        mit Geldstrafe von 730 Euro bis zu 2.180 Euro, im Wiederholungsfall von 2.180 Euro bis zu 5.000 Euro,

-        bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen,

sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbe­stimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der §§ 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Abs. 1 die Geldstrafe bis auf
365 Euro herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbe­deutend sind.

 

Nach § 33 Abs. 1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden.

 

Gemäß § 34 Abs. 1 ASVG haben Dienstgeber während des Bestandes der Pflichtversicherung jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung, insbesondere jede Änderung im Beschäftigungsverhältnis, Unterbrechung und Wiedereintritt des Entgeltanspruches, Wechsel in das neue Abfertigungssystem nach § 47 des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG), BGBl. I
Nr. 100/2002, oder nach, vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschriften, innerhalb von sieben Tagen dem zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden.

 

2. Wie bereits oben festgehalten, ergeben sich für das erkennende Gericht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie dem vorliegenden Versicherungsdatenauszug und der erstatteten Meldung keine Anhaltspunkte dahingehend, dass bereits am 1. Februar 2013 eine arbeitsrechtlich wirksame Vereinbarung zwischen dem Bf und Frau M. über die Erhöhung des Entgelts zustande gekommen ist. Vielmehr gründet sich das Datum 1. Februar 2013 für den Beginn des vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses nachvollziehbar auf den Umstand, dass während des laufenden Kalendermonats ein Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze - wie in der mündlichen Verhandlung und im Beschwerdevorbringen glaubwürdig und nachvollziehbar dargestellt - erkennbar war und daher die Meldung über die Änderung der Beitragsgrundlage im laufenden Kalendermonat vorgenommen wurde. Aus sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht stand daher Frau M. unabhängig vom konkreten Zeitpunkt der Vereinbarung über die Erhöhung des Entgelts ohnehin mit Wirkung 1. Februar 2013 in einem voll versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis. Insgesamt ist daher bei der gegebenen Sachlage zu erkennen, dass der Bf die im Spruchpunkt 1. angelastete Verwaltungs­übertretung nicht zu vertreten hat.

 

Hinsichtlich Spruchpunkt 2. ist festzustellen, dass der Bf nicht bestreitet, dass erst am 29. August 2013 die Abmeldung der Dienstnehmerin M. beim Sozialversicherungsträger vorgenommen wurde, obwohl das Dienstverhältnis bereits am 26. Juli 2013 beendet wurde. Insofern ist festzustellen, dass der Bf seiner Verpflichtung innerhalb von 7 Tagen nach Beendigung des Dienst­verhältnisses eine Abmeldung vorzunehmen, nicht nachgekommen ist, weshalb ihm die angelastete Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht vorwerfbar ist.

 

3. Übertretungen des § 33 ASVG sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Ungehorsamsdelikte iSd § 5 Abs. 1 VStG, weil zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. Das verantwortliche Organ ist strafbar, wenn es nicht genügende Vorkehrungen getroffen hat, um die Verwirklichung des Tatbildes durch den unmittelbaren Täter zu verhindern. In einem solchen Fall einer zur Last gelegten Unterlassung besteht gemäß § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG von vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche aber von ihm widerlegt werden kann. Es wäre daher Sache des Bf gewesen, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden traf, und initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht (vgl. VwGH vom 10. Dezember 1997,
Zl. 97/03/0215, und vom 23. April 2003, Zl. 98/08/0270).

 

Für die Befreiung von der Verantwortlichkeit des Arbeitgebers für eine unterbliebene Anmeldung zur Sozialversicherung ist die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems entscheidend. Die Erteilung entsprechender Weisungen entschuldigt den Arbeitgeber (bzw. den zu seiner Vertretung nach außen Berufenen) nur dann, wenn er dargelegt und nachgewiesen hat, dass er Maßnahmen ergriffen hat, die die Einhaltung der erteilten Anordnungen betreffend die Beachtung der Rechtsvorschriften über die Anmeldung von pflichtversicherten Dienstnehmern gewährleisten, insbesondere, welche Kontrollen er eingerichtet hat und wie er sich vom Funktionieren des Kontrollsystems informiert hat (vgl. VwGH vom 19.12.2012, Zl. 2012/09/0260).

 

Der Bf verweist zwar darauf seine Steuerberaterin angewiesen zu haben, die Abmeldung der Dienstnehmerin vorzunehmen, hat aber darüber hinaus weder das Bestehen eines Kontrollsystems behauptet noch dargelegt, wie dieses Kontrollsystem im Einzelnen hätte funktionieren sollen. Damit ist es dem Bf nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Nichteinhaltung der verletzten Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft.

 

4. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungs­gründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzu­wenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorge­pflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berück­sichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs. 1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs. 2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Der Bf wurde mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 5. März 2013 rechtskräftig wegen Übertretung des § 111 iVm § 33 Abs. 1 ASVG bestraft. Aus diesem Grund ist daher im gegenständlichen Fall der Strafbemessung der erhöhte Strafrahmen des § 111 Abs. 2 ASVG für den Wiederholungsfall, der eine Mindeststrafe von 2.180 Euro und eine Höchststrafe von 5.000 Euro vorsieht, zugrunde zu legen. Festzuhalten ist, dass die belangte Behörde hinsichtlich der Übertretung zu Spruchpunkt 2. somit die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe für den Wiederholungsfall verhängt hat. Sofern der Bf von einem entschuldbaren Versehen spricht, ist dem zu entgegnen, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann nicht von einem geringfügigen Verschulden gesprochen werden kann, wenn überhaupt kein Kontrollsystem eingerichtet ist. Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen. Bis auf das vom Bf geltend gemachte geringfügige Verschulden sind im Verfahren keine weiteren Milderungsgründe hervorge­kommen. Insofern kann daher im gegenständlichen Fall von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen, als Voraussetzung für eine außerordentliche Milderung der Strafe, nicht aus­gegangen werden. Auch die für die Erteilung einer Ermahnung erforderlichen Voraussetzungen liegen nicht vor, zumal das tatbildmäßige Verhalten des Bf nicht erheblich hinter dem in der gesetzlichen Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückblieb. Ein Vorgehen nach § 45 Abs. 1 Z 4 VStG war daher nicht in Erwägung zu ziehen. Insofern war daher die von der belangten Behörde ausgesprochene Strafe zu bestätigen.

 

Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

III. Weil die Beschwerde zu Spruchpunkt 2. keinen Erfolg hatte und das angefochtene Straf­erkenntnis in diesem Punkt zur Gänze bestätigt wurde, hat der Bf gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Straf­verfahrens in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe zu leisten.

 

 

 

 

 

 

 

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beur­teilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeu­tung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

H i n w e i s

 

Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Ent­scheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Thomas Kühberger