LVwG-300307/13/KÜ/TO

Linz, 30.03.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Thomas Kühberger über die Beschwerde des Herrn F.K., x, x, vom 22. April 2014, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 26. März 2014, GZ: SV96-60-2012/Gr, wegen Übertretung des Allgemeinen Sozialversicherungs­gesetzes (ASVG) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 4. Februar 2015

 

zu Recht   e r k a n n t :

I.    Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) betreffend Spruchpunkt 1. und § 45 Abs. 1 Z 1 VStG betreffend Spruchpunkt 2. eingestellt.

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 9 VwGVG entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Verfahrenskostenbeiträgen.

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 26. März 2014, GZ: SV96-60-2012/Gr, wurden über den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) wegen Verwaltungsübertretungen nach § 33 iVm § 111 Abs. 1 Z 1 ASVG (Spruchpunkt 1.) und nach § 111 Abs. 1 Z 1 ASVG (Spruchpunkt 2.) zwei Geldstrafen in der Höhe von jeweils 1.900 Euro, im Fall der Unein­bringlichkeit derselben Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 127 Stunden verhängt. Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag von insgesamt 380 Euro vorge­schrieben.

 

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

 

„Sehr geehrter Herr K.!

1. Sie haben es als Gewerbeinhaber Ihres Gastgewerbebetriebes "C. S." mit Sitz in T., x, verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass Sie als Dienstgeber Herrn M.K., geb. x, als Dienstnehmer in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt (306,56 Euro netto im Monat) als Kellner im Ausmaß von 20 Stunden pro Woche zumindest seit 10.05.2011 beschäftigt haben, ohne vor Arbeitsantritt (10.05.2011), eine zumindest mit den Mindestangaben ausgestattete Meldung bei der Oö. Gebietskrankenkasse mit Sitz in 4020 Linz, Gruberstraße 77, als zuständiger Sozialversiche­rungsträger zu erstatten.

 

2. Sie haben es als Gewerbeinhaber Ihres Gastgewerbebetriebes "C. S." mit Sitz in T., x, verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass Sie als Dienstgeber Herrn A.C., geb. x, als gewerberechtlichen Geschäftsführer bei der Oö. Gebiets­krankenkasse mit Sitz in 4020 Linz, Gruberstraße 77, als zuständiger Sozialversicherungsträger, angemeldet haben, obwohl Herr C. im oa. Unternehmen nie tätig war.

 

Die oa. Sachverhalte wurden von Organen des Finanzamtes Linz bei einer Kontrolle am 16.05.2012 gegen 14:20 Uhr in T., x, in Ihrem oa. Gastgewerbebetrieb, indem Herr M.K. bei der Ausübung seiner Tätigkeit als Kellner betreten wurde, festgestellt.“

 

In der Begründung führt die belangte Behörde unter Wiedergabe des Verfahrensganges und der Rechtsgrundlagen zusammengefasst aus, dass der im Spruch angeführte Sachverhalt von Organen der Finanzpolizei bei der Kontrolle am 16. Mai 2012 festgestellt worden sei. Die Rechtfertigungsangaben des Bf könnten nur als Schutzbehauptung gewertet werden. Zur Strafbemessung führt die belangte Behörde an, dass als straferschwerend die einschlägige Vorstrafe berücksichtigt worden sei. Strafmildernd sei die lange Verfahrensdauer gewertet worden, weshalb die gesetzliche Mindeststrafe im Wiederholungsfall von 2.180 Euro pro Delikt unterschritten worden sei.

 

2. In der dagegen eingebrachten Beschwerde vom 22. April 2014 verweist der Bf sowohl auf die Anmeldung seines Vaters beim zuständigen Sozialver­sicherungsträger als auch auf die Anmeldung des gewerberechtlichen Geschäfts­führers und bittet um Einstellung des gegenständlichen Verfahrens.

 

3. Mit Schreiben vom 24. April 2014 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungs­gericht Ober­österreich zur Entscheidung vor. Das Landesverwaltungsgericht entscheidet gemäß § 2 VwGVG durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

4. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Akteneinsichtnahme und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 4. Februar 2015, an welcher der Bf sowie ein Vertreter der Finanzverwaltung teilgenommen und die Zeugen A.C. und M.K. befragt wurden. Der Vertreter der Bezirkshaupt­mannschaft Linz-Land war entschuldigt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

Der Bf betreibt seit dem Jahr 2010 an der Adresse x in T. das Lokal „C. S.“, in dem maximal 25 Personen Platz finden. Das Lokal ist wochentags täglich von 10.00 Uhr bis ungefähr 18.00 Uhr geöffnet. Am Wochenende ist bis ca. 21.00 Uhr geöffnet.

Die Personalsituation im Jahr 2012 war derart gestaltet, dass der Bf, der mit
40 Wochenstunden bei einem Betrieb in T. als Schichtarbeiter beschäftigt ist, gemeinsam mit dem gewerberechtlichen Geschäftsführer Herrn C., der mit 20 Wochenstunden beim Bf angestellt war, im Lokal gearbeitet hat. Unterstützt wurde der Bf von seinem Vater, der bereits in Pension ist und vom Bf erst nach erfolgten Kontrollen mit 10 Wochenstunden angestellt wurde, um im Lokal auszuhelfen.

 

Bei den bereits im Jahr 2011 erfolgten Kontrollen im Lokal des Bf wurde der Vater des Bf sowohl am 31. Mai 2011 als auch am 21. Juni 2011 bei Tätigkeiten im Lokal angetroffen. Mit Straferkenntnis vom 11. August 2011, SV96-129-2011, wurde über den Bf, weil er seinen Vater im Lokal beschäftigt hat und diesen nicht vor Arbeitsantritt am 31. Mai 2011 zur Sozialversicherung gemeldet hat, wegen Übertretung des ASVG eine Strafe von 365 Euro verhängt. Mit 28. September 2011 wurde Herr M.K. rückwirkend mit 10. Mai 2011 vom Bf als geringfügig beschäftigter Arbeiter beim Sozialversicherungsträger angemeldet.

 

Seit 2. Dezember 2011 ist Herr A.C. mit 20 Wochenstunden als gewerbe­rechtlicher Geschäftsführer im Lokal des Bf beschäftigt und wurde dieser auch beim zuständigen Sozialversicherungsträger angemeldet. Zur Zeit der Kontrolle – 16. Mai 2012 – war Herr C. nicht nur selbständig als Gastronom tätig, sondern auch jeweils mit 20 Wochenstunden im Lokal des Bf und in einem anderen Cafe in der B-straße in T. beschäftigt. Mittlerweile hat er diese beiden gewerberechtlichen Geschäftsführertätigkeiten zurückgelegt, da die damit verbundenen Arbeitstätigkeiten für ihn zeitlich zu intensiv waren.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt sowie dem Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 4. Februar 2015.

 

 

II. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

1. Gemäß § 111 Abs. 1 ASVG handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 ASVG meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevoll­mächtigte Person nach § 35 Abs. 3 ASVG entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes

1.     Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet oder

2.     Meldungsabschriften nicht oder nicht rechtzeitig weitergibt oder

3.     Auskünfte nicht oder falsch erteilt oder

4.     gehörig ausgewiesene Bedienstete der Versicherungsträger während der Betriebszeiten nicht in Geschäftsbücher, Belege und sonstige Aufzeich­nungen, die für das Versicherungsverhältnis bedeutsam sind, einsehen lässt.

 

Gemäß § 111 Abs. 2 ASVG ist die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen und zwar

-      mit Geldstrafe von 730 Euro bis zu 2.180 Euro, im Wiederholungsfall von 2.180 Euro bis zu 5.000 Euro,

-      bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen,

sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungs­strafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der §§ 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Abs. 1 die Geldstrafe bis auf
365 Euro herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.

 

Nach § 33 Abs. 1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden.

Gemäß § 34 Abs. 1 ASVG haben die Dienstgeber während des Bestandes der Pflichtversicherung jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung, insbesondere jede Änderung im Beschäftigungsverhältnis, wie Änderung der Beitragsgrundlage, Unterbrechung und Wiedereintritt des Entgeltanspruches, Wechsel in das neue Abfertigungssystem nach § 47 des Betrieblichen Mitarbeiter­vorsorgegesetzes (BMVG), BGBl. I Nr. 100/2002, oder nach vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschriften, innerhalb von sieben Tagen dem zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden.

 

Nach § 35 Abs. 1 ASVG gilt als Dienstgeber i.S. dieses Gesetzes u.a. derjenige, für dessen Rechnung jener Betrieb geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienst­nehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 ASVG pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.

 

Nach § 4 Abs. 2 ASVG ist als Dienstnehmer anzusehen, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persön­licher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

 

Gemäß § 48 VwGVG ist, wenn eine Verhandlung durchgeführt wurde, bei der Fällung des Erkenntnisses nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in dieser Verhandlung vorgekommen ist.

 

2. Im gegenständlichen Fall wird dem Bf vorgeworfen, er habe seinen Vater, Herrn M.K., im Lokal beschäftigt, ohne ihn vor Arbeitsantritt am 10. Mai 2011 bei der Oö. Gebietskrankenkasse angemeldet zu haben. Die Anmeldung sei erst am 28. September 2011 rückwirkend für 10. Mai 2011 erfolgt. Die entsprechende Meldung sei somit erst über 4 Monate nach Arbeitsbeginn des Dienstnehmers erfolgt. Für diese Übertretung sei es unerheblich, in welchem Ausmaß der gegenständliche Dienstnehmer beschäftigt wurde.

Zudem wurde ihm vorgeworfen, Herrn C. als gewerberechtlichen Geschäfts­führer bei der Oö. GKK angemeldet zu haben, obwohl dieser im Unternehmen des Bf nie tätig war.

 

Sache des Beschwerdeverfahrens ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der belangten Behörde bildet.

 

Nach der Rechtsprechung zu § 44a Z 1 VStG muss der Spruch eines Straferkenntnisses so gefasst sein, dass die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, also aus der Tathandlung sogleich auf das Vorliegen der bestimmten Übertretung geschlossen werden kann (VwGH-Erkenntnis vom
23. April 2013, Zl. 2010/09/0005). Der Beschwerdeführer hat das subjektive Recht darauf, dass ihm die als erwiesen angenommene Tat und die verletzte Verwaltungsvorschrift richtig und vollständig vorgehalten werden (VwGH-Erkenntnis vom 18. Oktober 2007, Zl. 2005/09/0126).

Grundgedanke der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 44a Z 2 VStG ist es, dass die Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift so präzise zu sein hat, dass in Verbindung mit der Tatumschreibung nach § 44a Z 1 VStG eine eindeutige Zuordnung der vorgeworfenen Tat zu einem bestimmten Strafbestand möglich ist (VwGH-Erkenntnisse vom 29. Mai 2008, Zl. 2007/07/0063,  12. September 2005, Zl. 2004/10/0152, sowie vom 3. Oktober 2013,
Zl. 2013/09/0042).

 

Gemäß § 31 Abs. 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2 und 3) vorgenommen worden ist.

 

Gemäß § 32 Abs. 2 VStG ist Verfolgungshandlung jede von der Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Auftrag zur Ausforschung, Strafverfügung und dgl.),und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.

Eine Verfolgungshandlung, die den Eintritt der Verfolgungsverjährung verhindert, hat sich auf einen konkreten Tatort und eine konkrete Tatzeit zu beziehen. Eine taugliche Verfolgungshandlung gegen einen Beschuldigten hat das ihm zur Last gelegte Handeln unter Berücksichtigung sämtlicher gemäß § 44a Z 1 VStG in den Spruch des Straferkenntnisses aufzunehmenden Tatbestandselemente der verletzten Verwaltungsvorschrift näher zu konkretisieren und zu individualisieren.

 

Die Berichtigung von wesentlichen Tatbestandsmerkmalen durch die Berufungs­behörde setzt voraus, dass innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist des § 31 Abs. 2 VStG eine entsprechende Verfolgungshandlung hinsichtlich dieses Merk­mals erfolgt ist (VwGH 24.03.1993, Zl. 92/03/0033).

 

In Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses der belangten Behörde wird dem Bf angelastet, den namentlich angeführten Dienstnehmer beschäftigt zu haben, ohne ihn vor Arbeitsantritt beim zuständigen Sozialversicherungsträger gemeldet zu haben. Auch in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 15. Juni 2012 scheint dieser Tatvorwurf auf. Dieser Tatvorwurf ist jedoch nicht korrekt und stimmt mit der Sachverhaltsdarstellung im Strafantrag der Finanzbehörde vom 29. Mai 2012, FA-GZ: 046/79061/15/2012, nicht überein. In diesem wird ausgeführt, dass Herr M.K. für eine geringfügige Beschäftigung bei der Sozial­versicherung gemeldet ist und dies den Angaben auf dem Personenblatt sowie seiner niederschriftlichen Aussage bei der Kontrolle widerspricht. Ohne dessen Mitarbeit wäre – wie im Strafantrag ausgeführt – die Aufrechterhaltung des Lokalbetriebes durch den Bf nicht möglich. Die Finanzbehörde geht daher von einer Falschmeldung aus. Diese Tat wurde dem Bf bislang aber nicht angelastet.

 

Festzuhalten ist, dass zwischenzeitig (Datum der finanzpolizeilichen Kontrolle: 16.05.2012) die gesetzliche Verfolgungsverjährungsfrist von einem Jahr über­schritten ist, weshalb dem Bf ein geänderter Tatvorwurf nicht angelastet werden kann. Es ist daher Verfolgungsverjährung eingetreten. Aus diesem Grund war der Beschwerde stattzugeben, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungs­strafverfahren einzustellen.

 

3. Im Tatvorwurf zu Spruchpunkt 2. stützt sich die belangte Behörde auf die Angaben der Finanzpolizei über die Kontrolle am 16. Mai 2012 im gegen­ständlichen Lokal, bei der der Vater des Bf im Zuge der Kontrolle angegeben hat, dass der gewerberechtliche Geschäftsführer zwar zur Sozialversicherung gemeldet sei, jedoch nicht im „C. S.“ arbeite.

 

Die belangte Behörde hat alleine aus dieser Wortmeldung des Vaters des Bf geschlossen, dass von einer Falschmeldung des Bf auszugehen sei, da der namentlich angeführte gewerberechtliche Geschäftsführer ungerechtfertigt zur Sozialversicherung gemeldet sei, da er keine Arbeitsleistung vollbringe und ging somit von der Anwendbarkeit des § 111 Abs. 1 Z 1 ASVG aus. Diese Gesetzes­stelle entbindet die Behörde jedoch nicht von ihrer Verpflichtung, den Sachverhalt von Amts wegen festzustellen und die dafür notwendigen Beweise aufzunehmen. Es wurde nicht geprüft, wie und wann Herr C. seine Tätigkeit als gewerberechtlicher Geschäftsführer im „C. S.“ ausgeübt hat und wie er das mit seinen anderen zur Sozialversicherung gemeldeten Tätigkeiten zeitlich in Einklang bringen konnte.

 

In der mündlichen Verhandlung wurde der Versuch unternommen, die fehlenden Sachverhaltsgrundlagen zu ermitteln. Der Zeuge C. führte aus, dass er immer vormittags im C. S. gewesen ist und seine Funktion als gewerberechtlicher Geschäftsführer ausgeübt hat. Wenn Personen im Lokal gewesen sind, hat er auch Getränke ausgeschenkt und kassiert. Für seine Tätigkeit hat Herr C. ein Entgelt von etwas mehr als 500 Euro erhalten. Nachmittags und abends hat er sein eigenes Lokal betreut.

 

Gemäß § 45 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), welcher gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren Anwendung findet, hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungs­verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

 

Der Verhängung eines Straferkenntnisses hat die vollständige Feststellung des Sachverhaltes vorauszugehen, um den Tatvorwurf mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit beweisen zu können. Auch unter Bedachtnahme auf die gesetzliche Schuldvermutung des § 5 Abs. 1 VStG im Bereich der Ungehorsamsdelikte hat die Behörde die Erfüllung des objektiven Tatbestandes von Amts wegen zu beweisen. Es ist Aufgabe der Behörde, Erhebungen, die zur Klärung des Sachverhaltes benötigt werden, durchzuführen.

 

Nicht erwiesen werden kann eine Tat, wenn die Beweise für einen Schuldspruch nicht ausreichen (vgl. VwSlg 15.295 A/199, VwGH 22.2.2006, 2005/17/0195).

 

Da aus dem Strafantrag der Finanzpolizei für das Finanzamt Linz das Nicht-vorliegen einer wirtschaftlichen und organisatorischen Verknüpfung des namentlich angeführten Dienstnehmers mit dem Lokalbetrieb des Bf bzw. eine Scheinanmeldung des Herrn C. zur Oö. GKK nicht ersichtlich ist und Gegenteiliges auch im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen ist, beruhen die dem angefochtenen Straferkenntnis zu Grunde gelegten Sachverhalts­elemente letztlich auf nicht gesicherten Beweisergebnissen, sondern auf mehr oder weniger zwingenden Annahmen und Schlussfolgerungen. Im Hinblick auf die Unschuldsvermutung des Art. 6 Abs. 2 EMRK, wonach bis zum Nachweis einer Schuld vermutet wird, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist, war mangels ausreichender Beweise für einen Schuldspruch des Bf spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

III. Die Entscheidung über die Verfahrenskosten ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

 

 

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beur­teilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

H i n w e i s

Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Ent­scheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Thomas Kühberger