LVwG-300628/5/KLi/SH

Linz, 24.03.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Dr. Lidauer
über die Beschwerde vom 2. März 2015 des R.N., geb. x, x, x, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshaupt­mannes von Linz-Land vom 26. Februar 2015, GZ. SV96-157-2013, wegen Über­tretung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG)

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die mit dem angefochtenen Straferkenntnis verhängte Geldstrafe auf 300 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 30 Stunden herabge­setzt wird.

 

 

II.      Gemäß § 38 VwGVG iVm § 64 Abs. 1 VStG ermäßigt sich der Kosten­beitrag zum Verwaltungsstrafverfahren vor der belangten Behörde auf 30 Euro. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Landesver­waltungsgericht Oberösterreich ist gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 26. Februar 2015,
GZ: SV96-157-2013, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von 500 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Stunden verhängt. Ferner wurde der Beschwerdeführer dazu verpflichtet, einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 50 Euro zu bezahlen.

 

Dem Beschwerdeführer wurde zur Last gelegt, er habe es als Verantwortlicher der Firma R. d.o.o. in x, x, S., verwal­tungsstrafrechtlich zu verantworten, dass er als Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedsstaat die Arbeitnehmer

 

S.A., geb. x, s. Staatsbürger
M.B., geb. x, s. Staatsbürger
N.B., geb. x, x Staatsbürger
D.D., geb. x, x Staatsbürger
M.G., geb. x, s. Staatsbürger
E.H., geb. x, x Staatsbürger
I.M., geb. x, s. Staatsbürger
M.P., geb. x, s. Staatsbürger

 

am 23.07.2013 um 11.30 Uhr auf der Baustelle in L., x, beschäftigt habe, ohne jene Unterlagen, die zur Überprüfung der den Arbeitnehmern nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Ent­gelte erforderlich sind (Lohnunterlagen), in deutscher Sprache für die Dauer der Beschäftigung der Arbeitnehmer am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten. Die Bereithaltung der Unterlagen auf der Baustelle in L., x, wäre zumutbar gewesen. Demnach hätte er als Verantwortlicher der oben genannten Firma die zur Überprüfung den Arbeitnehmern nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts notwendigen Lohnunterlagen in deutscher Sprache bereithalten müssen.

 

Der Beschwerdeführer habe insofern die Rechtsvorschriften des § 7i Abs. 2 iVm
§ 7d Abs. 1 AVRAG verletzt.

 

 

I.2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die Beschwerde vom 2. März 2015. Zusammengefasst beantragt der Beschwerdeführer, den vorgeschriebenen Strafbetrag zu reduzieren, wobei er diesen nur in Form einer Ratenzahlung abstatten könne.

 

Ferner führt der Beschwerdeführer aus, dass nach Ansicht der Behörde die Tat zumindest fahrlässig begangen worden sei. Nach seiner Ansicht sei diese „Fahr­lässigkeit" nicht gegeben.

 

Er habe persönlich die von der belangten Behörde geforderten Unterlagen über­geben. Die in seinem Unternehmen beschäftigten und angeführten acht Dienst­nehmer hätten alle ordnungsgemäße Arbeitspapiere gehabt. Es werde im Straf­erkenntnis angeführt, dass gewisse Lohnunterlagen nicht in deutscher Sprache vorgelegen seien.

 

Dazu sei der Beschwerdeführer der Meinung, dass diese Lohnunterlagen (Lohnzettel) sich nicht sehr von einem österreichischen Lohnzettel unterscheiden würden und daher die angeführten Zahlen sehr wohl ersichtlich machen würden, was der Dienstnehmer am Ende brutto bzw. netto verdiene.

 

Weiters sei zu bemerken, dass sicherlich kein Unternehmen die Kosten einer Extra-Lohnverrechnung (wegen Übersetzung in entsprechende Sprache) auf sich nehme bzw. die vor Ort tätigen Steuerberater nicht das erforderliche Personal zur Hand hätten, um das überhaupt zu ermöglichen.

 

Es werde darauf hingewiesen, dass bei den Anträgen an das AMS (EUEB) alle Dienstverträge in deutscher Sprache (Kurzform) aufgelegt worden seien, ansonsten er gar keine EUEB für diese Mitarbeiter erhalten hätte. Die Bürokratie sei so groß geworden, dass man bereits einen Juristen beschäftigen müsste, und daher für den „Normalbürger“ es schon unmöglich sei, egal was man richtig ge­macht habe, alles 100%ig zu erfüllen.

 

Er bitte insofern um Überprüfung und Strafmilderung. Für den vorgeschriebenen Strafbetrag im Ausmaß von derzeit 500 Euro beantrage er eine Ratenzahlung im Ausmaß von maximal 100 Euro pro Monat.

 

 

I.3. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat das Finanzamt Linz (Finanzpolizei) am gegenständlichen Verfahren beteiligt und die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt.

 

Mit Eingabe vom 17. März 2015 wurde auf eine Äußerung verzichtet und auf die bisherige Stellungnahme verwiesen. Es werde nicht bestritten, dass Lohnunterlagen in deutscher Sprache nicht vorgelegen seien, weshalb eine Strafe gemäß § 7i Abs. 2 AVRAG zu verhängen sei.

 

 

II. Nachfolgender Sachverhalt steht fest:

 

II.1. Der Beschwerdeführer hat als zur Vertretung nach außen Berufener in seinem Unternehmen R. d.o.o. die Arbeitnehmer

S.A., geb. x, s. Staatsbürger
M.B., geb. x, s. Staatsbürger
N.B., geb. x, x Staatsbürger
D.D., geb. x, x Staatsbürger
M.G., geb. x, s. Staatsbürger
E.H., geb. x, x Staatsbürger
I.M., geb. x, s. Staatsbürger
M.P., geb. x, s. Staatsbürger

am 23.07.2013 um 11.30 Uhr auf der Baustelle in L., x beschäftigt, ohne jene Unterlagen, die zur Überprüfung der den Arbeit­nehmern nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelte erforderlich sind (Lohnunterlagen), in deutscher Sprache für die Dauer der Be­schäftigung der Arbeitnehmer am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten. Die Bereit­haltung der Unterlagen auf der Baustelle in L., x, war zumutbar.

 

II.2. Erst im Laufe des Verwaltungsstrafverfahrens hat der Beschwerdeführer Arbeitsunterlagen vorgelegt, und zwar Meldungen ZKO, BUAK-Koor. BKZ 2051-00361-8, AMS (EUEB). Lohnunterlagen in deutscher Sprache wurden nicht vorge­legt.

 

II.3. Der Beschwerdeführer verfügt über einen monatlichen Verdienst von 1.300 Euro netto, er hat kein Vermögen. Der Beschwerdeführer lebt in Lebensge­meinschaft und ist sorgepflichtig für ein Kind (welches derzeit bis September 2015 den Zivildienst verrichtet).

 

 

III. Beweiswürdigung:

 

III.1. Nachdem sich die Beschwerde lediglich gegen die Strafhöhe richtet und der von der Behörde festgestellte Sachverhalt zugestanden wurde, konnte der dem Straferkenntnis zugrundeliegende Sachverhalt auch für das Beschwerde­verfahren festgestellt werden. Weitergehende Ermittlungen dazu waren insofern nicht erforderlich.

 

III.2. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, dass Lohnzettel in deutscher Sprache nicht vorliegen würden, die Einkommensverhältnisse der Arbeitnehmer aber auch aus den fremdsprachigen Lohnzetteln ersichtlich wären, zumal sich diese Lohnzettel nicht von österreichischen Lohnunterlagen unter­scheiden würden. Inwiefern dieser Umstand relevant ist, ist eine Frage der recht­lichen Würdigung (dazu unten Punkt V.).

 

III.3. Die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers wurden von diesem in seiner Beschwerde angegeben und können der Strafbemessung zugrunde-gelegt werden.

 

III.4. Gemäß § 44 Abs. 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn [...] 2. sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet oder 3. im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde [...] und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung bean­tragt hat.

 

Im vorliegenden Fall wurde eine Geldstrafe von 500 Euro verhängt und richtet sich die Beschwerde auch nur gegen die Höhe dieser Geldstrafe. Eine Verhand­lung wurde von keiner Partei beantragt.

 

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich schlüssig und widerspruchsfrei aus dem Akteninhalt. Außerdem ist das Straferkenntnis dem Grunde nach rechtskräftig. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte insofern unterbleiben.

 

 

IV. Rechtslage

 

§ 7d Abs. 1 AVRAG bestimmt, dass Arbeitgeber im Sinne der §§ 7, 7a Abs. 1 oder 7b Abs. 1 jene Unterlagen, die zur Überprüfung des dem Arbeitnehmer nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts erforderlich sind (Lohnunterlagen), in deutscher Sprache für die Dauer der Beschäftigung des Arbeitnehmers am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten haben.

 

§ 7i Abs. 2 AVRAG normiert, dass, wer als Arbeitgeber im Sinne der §§ 7, 7a Abs. 1 oder 7b Abs. 1 oder als Beauftragter im Sinne des § 7b Abs. 1 Z 4 ent­gegen § 7d die Lohnunterlagen nicht bereithält oder als Überlasser im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung die Lohnunterlagen dem Be­schäftiger nicht bereitstellt, eine Verwaltungsübertretung begeht und von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 500 Euro bis 5.000 Euro, im Wiederholungsfall von 1.000 Euro bis 10.000 Euro zu bestrafen ist.

 

 

V. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat hiezu erwogen:

 

V.1. Nachdem sich die gegenständliche Beschwerde lediglich gegen die Höhe der verhängten Geldstrafe richtet, ist diese auf ihre Angemessenheit zu über­prüfen.

 

V.2. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstraf­rechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches (StGB) sinngemäß anzu­wenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorge­pflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berück­sichtigen.

 

V.3. Bei der Strafzumessung handelt es sich laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Demgemäß obliegt es der Behörde, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensausübung maßgeblichen Umstände und Erwägungen insoweit auf­zuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nach­prüfbarkeit des Ermessensaktes auf seine Übereinstimmung im Sinne des Gesetzes erforderlich ist. § 19 Abs. 1 VStG enthält jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafzumessung sind. Darüber hinaus normiert Abs. 2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer zu berücksichtigender subjektiver Um­stände. Neben den explizit genannten, wie insbesondere Verschulden und Ein­kommens- und Vermögensverhältnissen sowie allfälliger Sorgepflichten, findet sich hinsichtlich der Erschwerungs- bzw. Milderungsgründe ein Verweis auf die
§§ 32 bis 35 StGB.

 

Gemäß § 32 Abs. 2 StGB hat das Gericht bei der Bemessung der Strafe die Er­schwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den recht­lich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte. Nach Abs. 3 ist maßgeblich, wie intensiv ein Täter durch seine Handlung Pflichten verletzt hat, wie reiflich er seine Tat überlegt hat, wie sorgfältig er sie vorbereitet oder wie rücksichtslos er sie ausgeführt hat. Besondere Milderungsgründe liegen u.a. im Fall eines reumütigen Geständnisses, eines bisherigen ordentlichen Lebens­wandels bzw. bisheriger Unbescholtenheit, achtenswerter Beweggründe, bloßer Unbesonnenheit, einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung oder, wenn die Tat unter einem Umstand, der einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommt, begangen wurde, vor (vgl. § 34 StGB).

 

V.4. Von der belangten Behörde wurde im angeführten Fall die Mindeststrafe verhängt.

 

Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen.

 

Zum objektiven Sachverhalt ist der Beschwerdeführer geständig, was als Milderungsgrund gewertet wird. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer die ihm vorliegenden Lohnunterlagen im Verwaltungsstrafverfahren vorgelegt. Zu bewerten ist allerdings, dass Lohnunterlagen (Gehaltszettel) in deutscher Sprache weiterhin nicht vorlagen, wenngleich der Beschwerdeführer vermeint, dass die fremdsprachigen Lohnzettel den deutschsprachigen derart ähnlich wären, dass man aus diesen auf die Einkommensverhältnisse der Arbeitsnehmer schließen könnte. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer unbescholten. Erschwerend ist hingegen zu werten, dass das Nichtbereithalten von Lohnunterlagen acht Arbeitnehmer betroffen hat.

 

Insgesamt kann aber von einem Überwiegen der Strafmilderungs- gegenüber den Straferschwerungsgründen ausgegangen werden, sodass bei der Bemessung der Strafhöhe die Mindeststrafe unterschritten werden konnte.

 

Eine Ermahnung gemäß § 45 Abs. 1 VStG konnte aber nicht erteilt werden, weil das tatbildmäßige Verhalten des Beschwerdeführers nicht erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurück­geblieben ist. Insofern erscheint es aus spezialpräventiven sowie auch aus generalpräventiven Erwägungen erforderlich, eine Geldstrafe zu verhängen. Auf­grund des Überwiegens der Strafmilderungs- gegenüber den Straferschwerungs­gründen konnte allerdings die Mindeststrafe unterschritten werden.

 

Insgesamt erachtet das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eine Geldstrafe von 300 Euro als ausreichend, um den Beschwerdeführer von weiteren der­artigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten (vgl. LVwG Oö. 29.10.2014, LVwG-300316/7/BMa/BZ/IH).

 

V.6. Die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vor der belangten Behörde reduzieren sich gemäß § 38 VwGVG iVm § 64 Abs. 1 und 2 VStG auf 30 Euro. Im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich fallen gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keine Kosten an.

 

 

V.7. Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass ein allfälliges Ansuchen um Ratenzahlung nicht beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist. Ein Ansuchen um Ratenzahlung ist direkt bei der belangten Behörde zu stellen.

 

 

VI.         Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s e

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Lidauer