LVwG-450067/2/Gf/Mu

Linz, 17.04.2015

I M  N A M E N  D E R  R E P U B L I K !

 

 

 

Das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich hat durch seinen Einzelrichter Dr. Alfred Grof über die Beschwerde der C. T. AG, x, x, vertreten durch RA Dr. F.M., x, x, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt Linz vom 23. Februar 2015, Zl. 0058830/2014 FSA/a, wegen der Festsetzung einer Lustbarkeitsabgabe für den Betrieb von Hundewettapparaten

 

 

z u  R e c h t  e r k a n n t :

 

 

 

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 Abs. 1 BAO als unbegründet abgewiesen.

 

 

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 25a VwGG nicht zulässig.

 


 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

 

I.

 

Ablauf des Behördenverfahrens

 

 

1. Mit insgesamt sieben Bescheiden des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 28. Oktober 2014 bzw. vom 30. Oktober 2014 bzw. vom 31. Oktober 2014, jeweils Zl. 933-2/Ga, wurde jeweils eine Lustbarkeitsabgabe a) für zwei von der Beschwerdeführerin am Standort „W. 17, x“ bzw. b) für einen von der Beschwerdeführerin am Standort „F. 15, x“ bzw. c) für zwei von der Beschwerdeführerin am Standort „Z. 17, x“ bzw. d) für einen von der Beschwerdeführerin am Standort „P. 12, x“ bzw. e) für einen von der Beschwerdeführerin am Standort „W. 36, x“ bzw. f) für zwei von der Beschwerdeführerin am Standort „W. 95, x“ bzw. g) für einen von der Beschwerdeführerin am Standort „W. 166b, x“ betriebene(n) Hundewettapparat(e) für (zu a) den Zeitraum vom 26. September 2013 bis zum 31. Juli 2014 bzw. für (zu b) den Zeitraum vom 28. September 2012 bis zum 31. Juli 2014 bzw. für (zu c) den Zeitraum vom 27. März 2014 bis zum 31. Juli 2014 bzw. für (zu d) den Zeitraum vom 5. April 2013 bis zum 30. Juni 2014 bzw. für (zu e) den Zeitraum vom 28. September 2012 bis zum 31. Juli 2014 bzw. (zu f) für den Zeitraum vom 1. September 2012 bis zum 31. Juli 2014 bzw. (zu g) für den Zeitraum vom 1. April 2013 bis zum 31. März 2014 mit einer Höhe (zu a) von 946 Euro bzw. (zu b) von 989 Euro bzw. (zu c) von 430 Euro bzw. (zu d) von 645 Euro bzw. (zu e) von 989 Euro  bzw. (zu f) von 1.978 Euro bzw. (zu g) von 516 Euro festgesetzt und die Rechtsmittelwerberin dazu verpflichtet, diese Beträge jeweils binnen eines Monats nach Zustellung dieser Bescheide zur Einzahlung zu bringen.

 

Begründend wurde dazu jeweils ausgeführt, dass sich diese Vorschreibung auf Grund entsprechender Wahrnehmungen und Feststellungen eines Behördenorganes ergeben würden.

 

2. Gegen diese sieben Bescheide hat die Rechtsmittelwerberin jeweils rechtzeitig Berufung erhoben und diese mit einem Antrag auf Aussetzung der Abgabeneinhebung verbunden.

 

In diesen Berufungen wurde im Wesentlichen jeweils vorgebracht, dass die Lustbarkeitsabgabenordnung der Stadt Linz in den gegenständlichen Fällen schon deshalb nicht zur Anwendung kommen könne, weil nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes (vgl. z.B. VfGH vom 13. Juni 2012, G 6/12) der bloßen Betätigung von Ereignis-Wettterminals kein selbständiger Unterhaltungswert zukomme. Davon abgesehen könnten die hier betriebenen Auftragsterminals auch nicht als Apparate mit elektromechanischen oder elektronischen Bauteilen i.S.d. § 17 dieser städtischen Lustbarkeitsabgabenordnung qualifiziert werden.

 

Daher sowie wegen gravierender Begründungs- und Sachverhaltsfeststellungsmängel wurde die Aufhebung der angefochtenen Bescheide beantragt.

 

3. In der Folge hat die belangte Behörde die Beschwerdeführerin zunächst mit
e-mail vom 9. Jänner 2015 sowie mit Schreiben vom 10. Februar 2015 dazu aufgefordert, bekannt zu geben, ob es sich bei den verfahrensgegenständlichen Apparaten jeweils um baugleiche Geräte handle, wie solche bereits an anderen Standorten vorgefunden in Gegenstand diverser Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich gewesen seien.

 

Darauf hin hat die Rechtsmittelwerberin der belangten Behörde mit e-mail vom 18. Februar 2015 mitgeteilt, dass es sich jeweils um baugleiche Apparate handle.

 

4. Hierauf wurden diese Berufungen mit Bescheid des Stadtsenates der Stadt Linz vom 23. Februar 2015, Zl. 0058830/2014 FSA/a, als unbegründet abgewiesen und die angefochtenen Bescheide bestätigt.

 

Begründend wurde dazu insbesondere ausgeführt, dass nach der höchstgerichtlichen Judikatur (vgl. z.B. VwGH vom 21. Jänner 2010, Zl. 2009/17/0158, und vom 15. März 2012, Zl. 2012/17/0042) klargestellt sei, dass es sich bei Wettapparaten mit aufgezeichneten Hunderennen nicht um eine Sportwette handle, weil beim Betrieb derartiger Apparate keine Wette aus Anlass einer sportlichen Veranstaltung vorliege. Im Hinblick auf diverse, den gleichen Sachverhalt bzw. baugleiche Apparate betreffende und mittlerweile bereits in Rechtskraft erwachsene Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes des Landes Oberösterreich habe daher ohne nähere Begründung spruchgemäß entschieden werden können.

 

5. Gegen diesen der Rechtsmittelwerberin am 26. Februar 2015 zugestellten
Bescheid richtet sich die vorliegende, am 23. März 2015 zur Post gegebene Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich.

 

Neben einer Wiederholung ihres mehrfachen Berufungsvorbringens weist die Rechtsmittelwerberin in dieser ergänzend darauf hin, dass der bereits im behördlichen Verfahren beantragten Beischaffung des Aktes des BG M. zu
Zl. 7 U 5/13 h hinsichtlich der Klärung der Frage, ob die verfahrensgegenständlichen Terminals der Durchführung einer Ereigniswette dienen, entscheidungserhebliche Bedeutung zukomme. Darüber hinaus leide der angefochtene Bescheid an erheblichen Begründungsmängeln.

 

Aus allen diesen Gründen wird daher die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

 

6. Der Stadtsenat der Stadt Linz hat dem Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 2. April 2015 den Bezug habenden Akt vorgelegt und beantragt, die gegenständliche Bescheidbeschwerde abzuweisen. 

 

 

II.

 

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Landes Oberösterreich

und Zulässigkeit der Beschwerde

 

 

1. Die vorliegende, auf Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG gegründete Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde und wurde innerhalb der Ein-Monats-Frist des § 245 Abs. 1 erster Satz BAO bei der belangten Behörde eingebracht; da deren Inhalt den Anforderungen des § 250 BAO entspricht und auch sonstige Prozesshindernisse nicht vorliegen, ist diese insgesamt als zulässig anzusehen.

 

2. Gemäß Art. 131 Abs. 1 B-VG i.V.m. § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 VwGVG hat über die gegenständliche Bescheidbeschwerde – weil sich insoweit aus Art. 131 Abs. 2 bis 4 B-VG Abweichendes nicht ergibt – das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich durch einen Einzelrichter (Art. 135 Abs. 1 B-VG) zu erkennen.

 

 

III.

 

Sachverhaltsermittlung und Beweiswürdigung

durch das Verwaltungsgericht

 

 

Das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Akten des Magistrates der Stadt Linz zu Zl. 0058830/2014 FSA/a.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung konnte angesichts des Umstandes, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt zwischen den Verfahrensparteien nicht strittig ist und mit den vorliegenden Beschwerden lediglich eine unrichtige rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde geltend gemacht wird, abgesehen werden (vgl. z.B. EGMR vom 18. Juli 2013, 56422/09; s.a. VwGH vom 27. August 2014, Zl. 2013/05/0169).

 

Angesichts dieser Beweislage kommt daher das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich in freier Beweiswürdigung zu der Überzeugung, dass der oben unter I. dargestellte Sachverhalt auch den Tatsachen entspricht.

 

 

IV.

 

Rechtliche Beurteilung

 

 

Über die gegenständliche Beschwerde hat das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich erwogen:

 

 

1. Zu den maßgeblichen Rechtsgrundlagen

 

 

1.1. Nach § 7 Abs. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes, BGBl.Nr. 45/1948 i.d.g.F. BGBl.Nr. I 51/2012 (im Folgenden: F-VG) und § 8 Abs. 5 F-VG i.V.m. § 15 Abs. 3 Z. 1 des Finanzausgleichsgesetzes 2008, BGBl.Nr. I 103/2007 i.d.g.F. BGBl.Nr. I 17/2015 (im Folgenden: FAG 2008) und i.V.m. § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 des Oö. Lustbarkeitsabgabegesetzes, LGBl.Nr. 74/1979 i.d.g.F. LGBl.Nr. 4/2011 (im Folgenden: OöLbkAG), werden die Gemeinden dazu ermächtigt und zugleich verpflichtet, eine Abgabe für alle in ihrem Gemeindegebiet veranstalteten Lustbarkeiten einzuheben.

 

Nach der in § 2 Abs. 2 OöLbkAG zunächst generell vorgenommenen Legaldefinition sind unter Lustbarkeiten grundsätzlich jene Veranstaltungen zu verstehen, die geeignet sind, die Besucher bzw. Benützer zu unterhalten und zu ergötzen, wobei nicht ausgeschlossen ist, dass eine solche Veranstaltung auch gleichzeitig erbauenden, belehrenden oder anderen nicht als Lustbarkeit anzusehenden Zwecken dient bzw. dass der Unternehmer subjektiv nicht die Absicht hat, eine Lustbarkeit zu veranstalten.

 

(Seit der OöLbkAG-Novelle LGBl.Nr. 4/2011 unterliegen hingegen Ausspielungen durch Konzessionäre und Bewilligungsinhaber [vgl. § 2 i.V.m. den §§ 5, 14, 21 und 22 des Glücksspielgesetzes, BGBl. Nr. 620/1989 i.d.F. BGBl. I Nr. 73/2010] nicht mehr der Lustbarkeitsabgabe [vgl. § 3 Abs. 1 Z. 7 OöLbkAG], sondern der Abgabenpflicht nach dem Oö. Glücksspielautomatengesetz.)

 

Ist eine Veranstaltung ohne Eintrittskarten oder sonstigen Ausweis zugänglich, so ist die Abgabe nach § 6 Abs. 1 Z. 2 lit. b OöLbkAG in Form eines Pauschalbetrages zu entrichten. Gemäß § 17 Abs. 1 Z. 2 OöLbkAG ist diese Pauschalabgabe u.a. für den Betrieb eines Spielapparates in jedermann zugänglichen Räumen durch den Gemeinderat mit jeweils einheitlichen Abgabesätzen festzusetzen, wobei die Höhe dieser Abgabe nach § 17 Abs. 2 lit. b OöLbkAG für jeden angefangenen Betriebsmonat mindestens 22 Euro und höchstens 43 Euro je Apparat, in Betrieben mit mehr als 8 solchen Apparaten jedoch mindestens 29 Euro und höchstens 73 Euro je Apparat zu betragen hat.

 

1.2. Mit Blick auf die spezifischen Umstände des vorliegenden Falles ordnet zunächst jener die Bestimmung des § 1 Abs. 2 OöLbkAG konkretisierende § 3 Abs. 1 Z. 7 der Lustbarkeitsabgabeordnung der Stadt Linz (ABl. vom 27. März 1950 i.d.g.F. ABl. 19/2001, im Folgenden: LbkAO-L) an, dass sportliche Veranstaltungen (wie sportliche Vorführungen und Wettbewerbe) generell nicht der Pflicht zur Entrichtung einer Lustbarkeitsabgabe unterliegen.

 

Ergänzend zu § 17 OöLbkAG ist jedoch in § 2 Z. 5 i.V.m. § 17 Abs. 1 Z. 1
LbkAO-L vorgesehen, dass u.a. für den in jedermann zugänglichen Räumen durchgeführten Betrieb von Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparaten mit elektromechanischen oder elektronischen Bauteilen eine Pauschalabgabe zu entrichten ist, die nach § 17 Abs. 2 lit. a LbkAO-L für jeden angefangenen Betriebsmonat 43 Euro je Apparat, in Betrieben mit mehr als 8 solchen Apparaten jedoch 72,60 Euro je Apparat beträgt.

 

 

2. Vor diesem normativen Hintergrund resultiert im gegenständlichen Fall folgende rechtliche Beurteilung:

 

 

2.1. Angesichts der hier strittigen Grundsatzfrage, ob der Betrieb der verfahrensgegenständlichen Wettterminals durch die Rechtsmittelwerberin überhaupt der Verpflichtung zur Entrichtung einer Lustbarkeitsabgabe unterliegt, vermag das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich vorweg dem darauf abzielenden Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass die Stadt Linz mit der von ihr erlassenen Lustbarkeitsabgabeordnung den Rahmen des ihr finanzverfassungsrechtlich zugestandenen Gestaltungsspielraumes überschritten hätte, aus nachstehenden Gründen nicht zu folgen:

 

2.1.1. Auf der Grundlage des § 7 Abs. 5 F-VG ermächtigt zunächst die bundesgesetzliche Regelung des § 15 Abs. 3 Z. 1 FAG 2008 die Gemeinden „vorbehaltlich weiter gehender Ermächtigung durch die Landesgesetzgebung“ dazu, Lustbarkeitsabgaben, die in Hundertteilen des Eintrittsgeldes zu erheben sind, durch einen autonomen – d.h. nicht dem allgemeinen Legalitätsprinzip des Art. 18 Abs. 2 B‑VG unterliegenden (vgl. § 5 F-VG) – Beschluss der Gemeindevertretung auszuschreiben.

 

Wie sich aus diesem „Vorbehalt“ – der seinem Wesen nach (entgegen dem missverständlichen Wortlaut) keine Beschränkung, sondern vielmehr eine Kompetenzdelegation vom (einfachen) Bundesgesetzgeber auf den (einfachen) Landesgesetzgeber verkörpert (arg.: „vorbehaltlich weiter gehender Ermächtigung“) – ergibt, handelt es sich insoweit bloß um eine konstitutive Kompetenz dem Grunde nach, also gleichsam um die prinzipielle Befugnis, überhaupt eine Lustbarkeitsabgabe ausschreiben zu dürfen. Eine materielle Beschränkung resultiert aus dieser Festlegung einerseits für die Landesgesetzgebung nur insoweit, als damit der Besteuerungsgegenstand (nominell) bezeichnet ist, und andererseits für die Gemeinden nur hinsichtlich der Art der Einhebung für den (theoretischen) Fall, dass diesbezüglich keine gesonderte zusätzliche landesgesetzliche Reglung erfolgen sollte.

 

2.1.2. Beide bundesgesetzliche Einschränkungen (wurden und) werden jedoch dadurch obsolet, dass auch der Landesgesetzgeber auf Basis des § 8 Abs. 5 F‑VG, und zwar konkret in Gestalt des OöLbkAG, die Gemeinden dazu ermächtigt, eine Lustbarkeitsabgabe auszuschreiben und einzuheben.

 

Dadurch, dass einerseits – gesamthaft besehen – in den §§ 2 und 3 OöLbkAG jene Arten von Lustbarkeiten, die (bzw. die nicht) der Abgabenpflicht unterliegen, näher konkretisiert werden und andererseits in den §§ 6 ff OöLbkAG die Form der Einhebung determiniert wird, kommt somit im Ergebnis dem § 15 Abs. 3 Z. 1 FAG keine inhaltliche Bindungswirkung mehr zu.

 

Ob sohin die Abgabenordnung einer konkreten Gemeinde i.S.d. spezifischen abgabenrechtlichen Legalitätsprinzips des § 5 F-VG einer gesetzlichen Anordnung entspricht – d.h., in jener ihre Deckung findet (vgl. z.B. VfGH v. 25. September 1996, V 6/96, m.w.N.) –, ist daher im vorliegenden Fall ausschließlich anhand des Verhältnisses zwischen OöLbkAG und LbkAO-L zu beurteilen (vgl. auch jüngst  VfGH vom 27. Februar 2015, G 139/2014).

 

2.1.3. Unter diesem Aspekt begegnet aber die Festlegung des § 2 Z. 5 LbkAO-L („Lustbarkeiten im Sinne des § 1 sind insbesondere folgende Veranstaltungen: .... 5. der Betrieb von Apparaten gemäß § 17“) insoweit keine Bedenken.

 

Selbst wenn nämlich im Landesgesetz – insbesondere in § 2 Abs. 4 Z. 5 OöLbkAG – ein (genereller) „Betrieb von Apparaten“ nicht explizit in jenem Katalog von Veranstaltungen, die jedenfalls als Lustbarkeiten zu qualifizieren sind, angeführt ist, ist zu beachten, dass schon auf Grund der in dieser Bestimmung einleitend enthaltenen Wendung „insbesondere“ zweifelsfrei hervorgeht, dass es sich hierbei bloß um eine demonstrative Aufzählung handelt.

 

Und wenn diese Vorschrift schließlich in § 17 Abs. 1 Z. 2 OöLbkAG dahin ergänzt wird, dass (u.a.) „für den Betrieb ..... eines ..... Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparates ..... in sonstigen jedermann zugänglichen Räumen ..... die Pauschalabgabe durch den Gemeinderat mit jeweils einheitlichen Abgabesätzen ..... festzusetzen“ ist, so ergibt sich daraus implizit – und gesamthaft betrachtet zweifelsfrei –, dass der Gesetzgeber die Einbeziehung von Spiel- und Wettapparaten in den Kreis jener Veranstaltungen, die der Lustbarkeitsabgabepflicht unterliegen (ausgenommen solche, die auf Grund einer Konzession nach dem Oö. Glücksspielautomatengesetz betrieben werden), nicht ausgeschlossen hat.

 

Hinzuweisen ist schließlich in diesem Zusammenhang auch noch darauf, dass die Bestimmung des § 17 OöLbkAG ihre derzeit maßgebliche Fassung durch die Novelle LGBl.Nr. 70/1983 erhalten hat, die auf einem (dringlichen) Initiativantrag beruhte (vgl. Blg. 286/1983, 22. GP, S. 2), wobei hierbei offenkundig aus Zeitgründen übersehen wurde, auch die in § 2 Abs. 4 Z. 5 OöLbkAG enthaltene Bezugnahme auf § 17 OöLbkAG entsprechend zu adaptieren. 

 

2.1.4. Im Ergebnis erweist sich daher die dem § 17 OöLbkAG normtechnisch und inhaltlich analog nachgebildete Bestimmung des § 17 LbkAO-L, die in gleicher Weise für Veranstaltungen mit „Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparaten“ die Vorschreibung einer Lustbarkeitsabgabe normiert, als unbedenklich.

 

Denn ein durch § 5 F-VG verpönter Widerspruch der gemeindlichen zur landesgesetzlichen Regelung bzw. eine fehlende gesetzliche Deckung lässt sich schon deshalb nicht erkennen, weil die Begriffsbildung des § 17 Abs. 1 LbkAO-L normlogisch besehen vergleichsweise ohnehin enger formuliert ist: Danach erfasst die Abgabenpflicht nämlich nur „Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnliche Apparate mit elektromechanischen oder elektronischen Bauteilen, während dem gegenüber § 17 OöLbkAG eine uneingeschränkte Besteuerung sämtlicher „Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlicher Apparate“ zulässt.

 

2.2. Vor dem Hintergrund dieses insbesondere auch in Bezug auf den „Betrieb von Apparaten“ (vgl. jeweils die Überschrift zu § 17 OöLbkAG und zu § 17 LbkAO-L) sehr umfassenden Veranstaltungsbegriffes (vgl. auch VwGH vom 1. September 2010, Zl. 2010/17/0086) kommt es nach dem bereits zuvor angeführten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25. September 1996, V 6/96, sohin ausschließlich darauf an, ob die verfahrensgegenständlichen Apparate – nämlich Wettterminals – Spielapparaten ähnlich sind.

 

2.2.1. In diesem Zusammenhang ist zu konstatieren, dass die Beschwerdeführerin einerseits nicht nur nicht in Abrede gestellt, sondern vielmehr selbst der Behörde mitgeteilt hat, dass in ihren Lokalen jeweils baugleiche Geräte wie solche, die mittlerweile bereits in Rechtskraft erwachsenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes des Landes Oberösterreich zu Grunde lagen, aufgestellt waren.

 

Damit steht aber offenkundig fest, dass auch hier Apparate vorliegen, die mit elektronischen Bauteilen i.S.d. § 17 Abs. 1 Z. 1 LbkAO-L versehen sind. Da es angesichts des weit gefassten Begriffes des „Betriebes von Apparaten“ (vgl. jeweils schon die Überschrift zu § 17 OöLbkAG und zu § 17 LbkAO-L) auf eine Differenzierung dahin, ob mit den verfahrensgegenständlichen Terminals („klassische“) Wetten oder Spiele durchgeführt werden, nicht ankommt, lässt sich aus der Verantwortung der Rechtsmittelwerberin sohin aber auch keine andere Schlussfolgerung als jene ziehen, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen, von ihr jeweils betriebenen „Wettterminals“ wenn schon nicht um Spielapparate, dann zumindest um solchen „ähnliche Apparate“ i.S.d. § 17 Abs. 1 Z. 2 OöLbkAG bzw. § 17 Abs. 1 Z. 1 LbkAO-L handelte.

 

2.2.2. Anderes würde allenfalls nur dann gelten, wenn die Funktion dieser Terminals – wie etwa bei einem Automaten zum Verkauf von Brieflosen – ausschließlich darauf beschränkt gewesen wäre, potentiellen Interessenten entgeltlich den bloßen Zugang zu einem Spiel, zu einer Wette, o.Ä. – ohne gleichzeitige unmittelbare Spielmöglichkeit selbst – zu ermöglichen (sodass jene Kriterien, die im vorzitierten VfGH-Erkenntnis vom 25. September 1996, V 6/96, aufgestellt wurden – nicht bloße Betätigung des Apparates schlechthin, sondern eine verhältnismäßig länger währende Manipulation; Eignung, den Benützer zu unterhalten und zu ergötzen; Eignung der vom Benützer ausgeübten Tätigkeit, im Wesentlichen einem Spiel, also einer bloß dem Vergnügen und Zeitvertreib dienenden Vorgangsweise, gleichzukommen – nicht zugetroffen hätten).

 

Derartiges wurde aber von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht und auch im behördlichen und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren haben sich keine in diese Richtung deutenden Hinweise ergeben.

 

2.3. Sollte das Vorbringen der Rechtsmittelwerberin schließlich dahin zu verstehen sein, dass die Abgabenforderung im gegenständlichen Fall deshalb ausscheidet, weil sportliche Veranstaltungen nach § 3 Abs. 1 Z. 7 LbkAO-L von vornherein keiner Lustbarkeitsabgabe unterliegen, so ist sie darauf hinzuweisen, dass zwar Sportveranstaltungen als solche, nicht jedoch auch das virtuelle Spielen solcher Sportarten und/oder die Entgegennahme von Wetten auf Sportveranstaltungen geeignet sind, den Begriff einer „sportlichen Vorführung“ oder eines „sportlichen Wettbewerbes“ i.S.d. § 3 Abs. 1 Z. 7 LbkAO-L bzw. i.S.d. § 2 Abs. 4 Z. 7 OöLbkG zu erfüllen, weil hierbei jeweils die den Sport essentiell kennzeichnende aktive körperliche Betätigung zweifelsfrei nicht im Vordergrund steht.

 

2.4. Dass die verfahrensgegenständlichen Terminals während des im angefochtenen Bescheid angeführten Zeitraumes im Lokal der Beschwerdeführerin betrieben und hierfür keine Lustbarkeitsabgabe entrichtet wurde, wurde von ihr ebensowenig in Abrede gestellt wie der Umstand, dass sie nicht über eine Konzession nach dem Oö. Glücksspielautomatengesetz verfügt.

 

2.5. Davon ausgehend erweisen sich die vorgeschriebenen Abgabenfestsetzungen und ‑forderungen aber auch der Höhe nach jeweils nicht als rechtswidrig, zumal ohnehin bloß der in § 17 Abs. 2 lit.a. erste Alternative LbkAO-L festgelegte Betrag in Ansatz gebracht wurde.

 

 

3. Ergebnis

 

 

Aus allen diesen Gründen war daher die vorliegende Beschwerde gemäß § 279 Abs. 1 BAO abzuweisen.

 

 

V.

 

Revision an den Verwaltungsgerichtshof

 

 

Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren im Hinblick auf die unter IV.2. angeführte höchstgerichtliche Judikatur keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, da eine Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bzw. des Verwaltungsgerichtshofes zu den im vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen weder fehlt noch diese uneinheitlich ist noch mit der gegenständlichen Entscheidung von dieser abgewichen wird.

 

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

 

Gegen dieses Erkenntnis kann eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Eine solche Beschwerde ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 


 

Gegen dieses Erkenntnis kann innerhalb derselben Frist auch eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden, die durch einen bevollmächtigen Rechtsanwalt abzufassen und beim Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich einzubringen ist; die Eingabegebühr von 240 Euro ist hingegen unmittelbar an den Ver-waltungsgerichtshof zu entrichten.

 

           

 

 

 

Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich

 

 

Dr.  G r o f