LVwG-450068/2/Gf/Mu

Linz, 20.04.2015

I M  N A M E N  D E R  R E P U B L I K !

 

 

 

Das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich hat durch seinen Einzelrichter Dr. Alfred Grof über die Beschwerde der F. GmbH, x, x, vertreten durch RA Dr. F.M., x, x, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt Linz vom 19. Februar 2015, Zl. 0050575/2014 FSA, wegen der Festsetzung einer Lustbarkeitsabgabe für den Betrieb von Spielapparaten

 

 

z u  R e c h t  e r k a n n t :

 

 

 

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 Abs. 1 BAO als unbegründet abgewiesen.

 

 

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 25a VwGG nicht zulässig.

 


 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d u n e

 

 

 

I.

 

Ablauf des Behördenverfahrens

 

 

1. Mit drei Bescheiden des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 12. September 2014, jeweils Zl. 933-2, wurde eine Lustbarkeitsabgabe a) für von der Beschwerdeführerin am Standort „x, x“ betriebene vier Hundewettapparate, einen Spielapparat und sechs Auftragsterminals bzw. b) für von der Beschwerdeführerin am Standort „x, x“ betriebene sechs Hundewettapparate, einen Spielapparat und 13 Auftragsterminals bzw. c) für von der Beschwerdeführerin am Standort „x, x“ betriebene zwei Hundewettapparate, einen Spielapparat und fünf Auftragsterminals jeweils für den Zeitraum vom 1. August 2014 bis zum 30. September 2014 in einer Höhe (zu a) von 1.597,20 Euro bzw. (zu b) von 2.904 Euro bzw. (zu c) von 688 Euro festgesetzt und die Rechtsmittelwerberin dazu verpflichtet, diese Beträge jeweils binnen eines Monats nach Zustellung dieser Bescheide zur Einzahlung zu bringen.

 

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass sich diese Vorschreibung auf Grund der von der Beschwerdeführerin selbst vorgenommenen Anmeldung der zuvor angeführten Spielapparate ergebe.

 

2. Gegen diese drei Bescheide hat die Rechtsmittelwerberin jeweils rechtzeitig Berufung erhoben und diese mit einem Antrag auf Aussetzung der Abgabeneinhebung verbunden.

 

In diesen Berufungen wurde im Wesentlichen jeweils vorgebracht, dass die Lustbarkeitsabgabenordnung der Stadt Linz in den gegenständlichen Fällen schon deshalb nicht zur Anwendung kommen könne, weil nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes (vgl. z.B. VfGH v. 13. Juni 2012, G 6/12) der bloßen Betätigung von Ereignis-Wettterminals kein selbständiger Unterhaltungswert zukomme. Davon abgesehen könnten die hier betriebenen Auftragsterminals auch nicht als Apparate mit elektromechanischen oder elektronischen Bauteilen i.S.d. § 17 dieser städtischen Lustbarkeitsabgabenordnung qualifiziert werden.

 

Daher sowie wegen gravierender Begründungs- und Sachverhaltsfeststellungsmängel wurde die Aufhebung der angefochtenen Bescheide beantragt.

 

3. In der Folge hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 13. November 2014 das vorläufige Ermittlungsergebnis übermittelt und dazu näher ausgeführt, dass der zuständige Abgabenprüfer im Rahmen seiner Einvernahme angegeben habe, dass beim Hundewettprogramm alle Rennen fix eingespeichert gewesen seien und nach dem Zufallsprinzip hätten ausgewählt werden können. Der Ausgang dieser Rennen habe daher zu keinem Zeitpunkt von niemandem beeinflusst werden können. Weiters seien sämtliche bauartgleichen Apparate zum Zeitpunkt der jeweiligen Kontrolle in Betrieb gewesen und einige zudem auch bespielt worden. Schließlich hätten alle Apparate elektronische Bestandteile aufgewiesen und die Auftragsterminals seien via Internet mit einem Server verbunden gewesen.

 

4. Dazu führte die Rechtsmittelwerberin in ihrer Stellungnahme vom 21. November 2014 – neben einer Wiederholung ihres Berufungsvorbringens – aus, dass nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes eine Besteuerung der Terminals unter dem Titel „Lustbarkeitsabgabe“ unzulässig sei. Darüber hinaus könnten die hier betriebenen Auftragsterminals auch nicht als Apparate mit elektromechanischen oder elektronischen Bauteilen i.S.d. § 17 der Lustbarkeitsordnung der Stadt L. qualifiziert werden. Schließlich sei auch die erforderliche Menge an Spielapparaten nicht erreicht worden, weshalb die Vorschreibung des erhöhten Pauschalbetrages von 72,60 Euro pro Terminal unzutreffend sei.

 

5. In der Folge wurde von der belangten Behörde am 15. Dezember 2014 am Standort „x, x“ unter Beiziehung eines Sachverständigen ein Lokalaugenschein durchgeführt. Dabei sei festgestellt worden, dass zwei Hundewettterminals, ein Spielapparat und zwei Auftragsterminals betriebsbereit aufgestellt gewesen, zum Kontrollzeitraum jedoch nicht bespielt worden seien. Drei weitere Apparate seien nicht funktionsfähig gewesen. Hinsichtlich der nicht betriebsbereiten Auftragsterminals wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16. Dezember 2014 dazu aufgefordert, einerseits darzulegen, weshalb diese Terminals nicht einsatzbereit gewesen seien und anderseits bekanntzugeben, seit wann diese nicht mehr betrieben worden seien bzw. ob und bejahendenfalls ab wann diese wieder in Betrieb genommen werden würden.

 

Dieser Aufforderung wurde jedoch seitens der Rechtsmittelwerberin nicht entsprochen.

 

6. In der Folge wurden deren Berufungen mit Bescheid des Stadtsenates der Stadt Linz vom 19. Februar 2015, Zl. 0050575/2014 FSA, als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass sich das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich in seiner Entscheidung vom 11. April 2014, LVwG-450027, mit der Argumentation der Beschwerdeführerin zu Hundewettapparaten bereits ausführlich auseinandergesetzt habe. Außerdem sei auch durch die höchstgerichtliche Judikatur klargestellt (vgl. z.B. VwGH vom 21. Jänner 2010, Zl. 2009/17/0158 und vom 15. März 2012, Zl. 2012/17/0042), dass es sich bei Wettapparaten mit aufgezeichneten Hunderennen nicht um eine Sportwette handle, weil beim Betrieb derartiger Apparate keine Wette aus Anlass einer sportlichen Veranstaltung vorliege. Bezüglich der anderen Spielapparate sei u.a. durch Bespielen festgestellt worden, dass es sich hierbei unzweifelhaft um solche mit elektronischen Bauteilen bzw. zum Teil um Auftragsterminals gehandelt habe, die über einen Server mit dem Internet verbunden gewesen seien und Spieler auf diesen Endgeräten hätten spielen können.

 

7. Gegen diesen der Rechtsmittelwerberin am 23. Februar 2015 zugestellten
Bescheid richtet sich die vorliegende, am 23. März 2015 zur Post gegebene
Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich.

 

Neben einer Wiederholung ihres Berufungsvorbringens weist die Rechtsmittelwerberin in dieser ergänzend darauf hin, dass der bereits im behördlichen Verfahren beantragten Beischaffung des Aktes des BG M. zu Zl. 7 U 5/13h hinsichtlich der Klärung der Frage, ob die verfahrensgegenständlichen Terminals der Durchführung einer Ereigniswette dienen, entscheidungserhebliche Bedeutung zukomme. Darüber hinaus leide der angefochtene Bescheid an erheblichen Begründungsmängeln.

 

Daher wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

 

8. Der Stadtsenat der Stadt Linz hat dem Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 2. April 2015 den Bezug habenden Akt vorgelegt und beantragt, die gegenständliche Bescheidbeschwerde abzuweisen. 

 

 

II.

 

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Landes Oberösterreich

und Zulässigkeit der Beschwerde

 

 

1. Die vorliegende, auf Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG gegründete Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde und wurde innerhalb der Ein-Monats-Frist des § 245 Abs. 1 erster Satz BAO bei der belangten Behörde eingebracht; da deren Inhalt den Anforderungen des § 250 BAO entspricht und auch sonstige Prozesshindernisse nicht vorliegen, ist diese insgesamt als zulässig anzusehen.

 

2. Gemäß Art. 131 Abs. 1 B-VG i.V.m. § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 VwGVG hat über die gegenständliche Bescheidbeschwerde – weil sich insoweit aus Art. 131 Abs. 2 bis 4 B-VG Abweichendes nicht ergibt – das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich durch einen Einzelrichter (Art. 135 Abs. 1 B-VG) zu erkennen.

 

 

III.

 

Sachverhaltsermittlung und Beweiswürdigung

durch das Verwaltungsgericht

 

 

Das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Akten des Magistrates der Stadt Linz zu Zl. 0050575/2014 FSA.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung konnte angesichts des Umstandes, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt zwischen den Verfahrensparteien nicht strittig ist und mit den vorliegenden Beschwerden lediglich eine unrichtige rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde geltend gemacht wird, abgesehen werden (vgl. z.B. EGMR vom 18. Juli 2013, 56422/09; s.a. VwGH vom 27. August 2014, Zl. 2013/05/0169).

 

Angesichts dieser Beweislage kommt daher das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich in freier Beweiswürdigung zu der Überzeugung, dass der oben unter I. dargestellte Sachverhalt auch den Tatsachen entspricht.

 

 

IV.

 

Rechtliche Beurteilung

 

 

Über die gegenständliche Beschwerde hat das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich erwogen:

 

 

1. Zu den maßgeblichen Rechtsgrundlagen

 

 

1.1. Nach § 7 Abs. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes, BGBl.Nr. 45/1948 i.d.g.F. BGBl.Nr. I 51/2012 (im Folgenden: F-VG) und § 8 Abs. 5 F-VG i.V.m. § 15 Abs. 3 Z. 1 des Finanzausgleichsgesetzes 2008, BGBl.Nr. I 103/2007 i.d.g.F. BGBl.Nr. I 17/2015 (im Folgenden: FAG 2008) und i.V.m. § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 des Oö. Lustbarkeitsabgabegesetzes, LGBl.Nr. 74/1979 i.d.g.F. LGBl.Nr. 4/2011 (im Folgenden: OöLbkAG), werden die Gemeinden dazu ermächtigt und zugleich verpflichtet, eine Abgabe für alle in ihrem Gemeindegebiet veranstalteten Lustbarkeiten einzuheben.

 

Nach der in § 2 Abs. 2 OöLbkAG zunächst generell vorgenommenen Legaldefinition sind unter Lustbarkeiten grundsätzlich jene Veranstaltungen zu verstehen, die geeignet sind, die Besucher bzw. Benützer zu unterhalten und zu ergötzen, wobei nicht ausgeschlossen ist, dass eine solche Veranstaltung auch gleichzeitig erbauenden, belehrenden oder anderen nicht als Lustbarkeit anzusehenden Zwecken dient bzw. dass der Unternehmer subjektiv nicht die Absicht hat, eine Lustbarkeit zu veranstalten.

 

(Seit der OöLbkAG-Novelle LGBl.Nr. 4/2011 unterliegen hingegen Ausspielungen durch Konzessionäre und Bewilligungsinhaber [vgl. § 2 i.V.m. den §§ 5, 14, 21 und 22 des Glücksspielgesetzes, BGBl. Nr. 620/1989 i.d.F. BGBl. I Nr. 73/2010] nicht mehr der Lustbarkeitsabgabe [vgl. § 3 Abs. 1 Z. 7 OöLbkAG], sondern der Abgabenpflicht nach dem Oö. Glücksspielautomatengesetz.)

 

Ist eine Veranstaltung ohne Eintrittskarten oder sonstigen Ausweis zugänglich, so ist die Abgabe nach § 6 Abs. 1 Z. 2 lit. b OöLbkAG in Form eines Pauschalbetrages zu entrichten. Gemäß § 17 Abs. 1 Z. 2 OöLbkAG ist diese Pauschalabgabe u.a. für den Betrieb eines Spielapparates in jedermann zugänglichen Räumen durch den Gemeinderat mit jeweils einheitlichen Abgabesätzen festzusetzen, wobei die Höhe dieser Abgabe nach § 17 Abs. 2 lit. b OöLbkAG für jeden angefangenen Betriebsmonat mindestens 22 Euro und höchstens 43 Euro je Apparat, in Betrieben mit mehr als 8 solchen Apparaten jedoch mindestens 29 Euro und höchstens 73 Euro je Apparat zu betragen hat.

 

1.2. Mit Blick auf die spezifischen Umstände des vorliegenden Falles ordnet zunächst jener die Bestimmung des § 1 Abs. 2 OöLbkAG konkretisierende § 3 Abs. 1 Z. 7 der Lustbarkeitsabgabeordnung der Stadt Linz (ABl. vom 27. März 1950 i.d.g.F. ABl. 19/2001, im Folgenden: LbkAO-L) an, dass sportliche Veranstaltungen (wie sportliche Vorführungen und Wettbewerbe) generell nicht der Pflicht zur Entrichtung einer Lustbarkeitsabgabe unterliegen.

 

Ergänzend zu § 17 OöLbkAG ist jedoch in § 2 Z. 5 i.V.m. § 17 Abs. 1 Z. 1
LbkAO-L vorgesehen, dass u.a. für den in jedermann zugänglichen Räumen durchgeführten Betrieb von Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparaten mit elektromechanischen oder elektronischen Bauteilen eine Pauschalabgabe zu entrichten ist, die nach § 17 Abs. 2 lit. a LbkAO-L für jeden angefangenen Betriebsmonat 43 Euro je Apparat, in Betrieben mit mehr als 8 solchen Apparaten jedoch 72,60 Euro je Apparat beträgt.

 

 

2. Vor diesem normativen Hintergrund resultiert im gegenständlichen Fall folgende rechtliche Beurteilung:

 

 

2.1. Angesichts der hier strittigen Grundsatzfrage, ob der Betrieb der Auftragsterminals durch die Rechtsmittelwerberin überhaupt der Verpflichtung zur Entrichtung einer Lustbarkeitsabgabe unterliegt, vermag das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich vorweg dem darauf abzielenden Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass die Stadt Linz mit der von ihr erlassenen Lustbarkeitsabgabeordnung den Rahmen des ihr finanzverfassungsrechtlich zugestandenen Gestaltungsspielraumes überschritten hätte, aus nachstehenden Gründen nicht zu folgen:

 

2.1.1. Auf der Grundlage des § 7 Abs. 5 F-VG ermächtigt zunächst die bundesgesetzliche Regelung des § 15 Abs. 3 Z. 1 FAG 2008 die Gemeinden „vorbehaltlich weiter gehender Ermächtigung durch die Landesgesetzgebung“ dazu, Lustbarkeitsabgaben, die in Hundertteilen des Eintrittsgeldes zu erheben sind, durch einen autonomen – d.h. nicht dem allgemeinen Legalitätsprinzip des Art. 18 Abs. 2 B‑VG unterliegenden (vgl. § 5 F-VG) – Beschluss der Gemeindevertretung auszuschreiben.

 

Wie sich aus diesem „Vorbehalt“ – der seinem Wesen nach (entgegen dem missverständlichen Wortlaut) keine Beschränkung, sondern vielmehr eine Kompetenzdelegation vom (einfachen) Bundesgesetzgeber auf den (einfachen) Landesgesetzgeber verkörpert (arg.: „vorbehaltlich weiter gehender Ermächtigung“) – ergibt, handelt es sich insoweit bloß um eine konstitutive Kompetenz dem Grunde nach, also gleichsam um die prinzipielle Befugnis, überhaupt eine Lustbarkeitsabgabe ausschreiben zu dürfen. Eine materielle Beschränkung resultiert aus dieser Festlegung einerseits für die Landesgesetzgebung nur insoweit, als damit der Besteuerungsgegenstand (nominell) bezeichnet ist, und andererseits für die Gemeinden nur hinsichtlich der Art der Einhebung für den (theoretischen) Fall, dass diesbezüglich keine gesonderte zusätzliche landesgesetzliche Reglung erfolgen sollte.

 

2.1.2. Beide bundesgesetzliche Einschränkungen (wurden und) werden jedoch dadurch obsolet, dass auch der Landesgesetzgeber auf Basis des § 8 Abs. 5 F‑VG, und zwar konkret in Gestalt des OöLbkAG, die Gemeinden dazu ermächtigt, eine Lustbarkeitsabgabe auszuschreiben und einzuheben.

 

Dadurch, dass einerseits – gesamthaft besehen – in den §§ 2 und 3 OöLbkAG jene Arten von Lustbarkeiten, die (bzw. die nicht) der Abgabenpflicht unterliegen, näher konkretisiert werden und andererseits in den §§ 6 ff OöLbkAG die Form der Einhebung determiniert wird, kommt somit im Ergebnis dem § 15 Abs. 3 Z. 1 FAG keine inhaltliche Bindungswirkung mehr zu.

 

Ob sohin die Abgabenordnung einer konkreten Gemeinde i.S.d. spezifischen abgabenrechtlichen Legalitätsprinzips des § 5 F-VG einer gesetzlichen Anordnung entspricht – d.h., in jener ihre Deckung findet (vgl. z.B. VfGH v. 25. September 1996, V 6/96, m.w.N.) –, ist daher im vorliegenden Fall ausschließlich anhand des Verhältnisses zwischen OöLbkAG und LbkAO-L zu beurteilen (vgl. auch jüngst VfGH vom 27. Februar 2015, G 139/2014).

 

2.1.3. Unter diesem Aspekt begegnet aber die Festlegung des § 2 Z. 5 LbkAO-L („Lustbarkeiten im Sinne des § 1 sind insbesondere folgende Veranstaltungen: .... 5. der Betrieb von Apparaten gemäß § 17“) insoweit keine Bedenken.

 

Selbst wenn nämlich im Landesgesetz – insbesondere in § 2 Abs. 4 Z. 5 OöLbkAG – ein (genereller) „Betrieb von Apparaten“ nicht explizit in jenem Katalog von Veranstaltungen, die jedenfalls als Lustbarkeiten zu qualifizieren sind, angeführt ist, ist zu beachten, dass schon auf Grund der in dieser Bestimmung einleitend enthaltenen Wendung „insbesondere“ zweifelsfrei hervorgeht, dass es sich hierbei bloß um eine demonstrative Aufzählung handelt.

 

Und wenn diese Vorschrift schließlich in § 17 Abs. 1 Z. 2 OöLbkAG dahin ergänzt wird, dass (u.a.) „für den Betrieb ..... eines ..... Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparates ..... in sonstigen jedermann zugänglichen Räumen ..... die Pauschalabgabe durch den Gemeinderat mit jeweils einheitlichen Abgabesätzen ..... festzusetzen“ ist, so ergibt sich daraus implizit – und gesamthaft betrachtet zweifelsfrei –, dass der Gesetzgeber die Einbeziehung von Spiel- und Wettapparaten in den Kreis jener Veranstaltungen, die der Lustbarkeitsabgabepflicht unterliegen (ausgenommen solche, die auf Grund einer Konzession nach dem Oö. Glücksspielautomatengesetz betrieben werden), nicht ausgeschlossen hat.

 

Hinzuweisen ist schließlich in diesem Zusammenhang auch noch darauf, dass die Bestimmung des § 17 OöLbkAG ihre derzeit maßgebliche Fassung durch die
Novelle LGBl.Nr. 70/1983 erhalten hat, die auf einem (dringlichen) Initiativantrag beruhte (vgl. Blg. 286/1983, 22. GP, S. 2), wobei hierbei offenkundig aus Zeitgründen übersehen wurde, auch die in § 2 Abs. 4 Z. 5 OöLbkAG enthaltene Bezugnahme auf § 17 OöLbkAG entsprechend zu adaptieren. 

 

2.1.4. Im Ergebnis erweist sich daher die dem § 17 OöLbkAG normtechnisch und inhaltlich analog nachgebildete Bestimmung des § 17 LbkAO-L, die in gleicher Weise für Veranstaltungen mit „Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparaten“ die Vorschreibung einer Lustbarkeitsabgabe normiert, als unbedenklich.

 

Denn ein durch § 5 F-VG verpönter Widerspruch der gemeindlichen zur landesgesetzlichen Regelung bzw. eine fehlende gesetzliche Deckung lässt sich schon deshalb nicht erkennen, weil die Begriffsbildung des § 17 Abs. 1 LbkAO-L normlogisch besehen vergleichsweise ohnehin enger formuliert ist: Danach erfasst die Abgabenpflicht nämlich nur „Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnliche Apparate mit elektromechanischen oder elektronischen Bauteilen, während dem gegenüber § 17 OöLbkAG eine uneingeschränkte Besteuerung sämtlicher „Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlicher Apparate“ zulässt.

 

2.2. Vor dem Hintergrund dieses insbesondere auch in Bezug auf den „Betrieb von Apparaten“ (vgl. jeweils die Überschrift zu § 17 OöLbkAG und zu § 17 LbkAO-L) sehr umfassenden Veranstaltungsbegriffes (vgl. auch VwGH vom 1. September 2010, Zl. 2010/17/0086) kommt es nach dem bereits zuvor angeführten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25. September 1996, V 6/96, sohin ausschließlich darauf an, ob die verfahrensgegenständlichen Apparate – nämlich Auftragsterminals – Spielapparaten ähnlich sind.

 

2.2.1. In diesem Zusammenhang ist zu konstatieren, dass die Beschwerdeführerin weder den vom Abgabenprüfer noch den vom Sachverständigen im Zuge der Kontrolle am 15. Dezember 2014 (s.o., I.5.) getroffenen Feststellungen dahin, dass es sich bei den in den Lokalen vorgefundenen Geräten jeweils um elektronische Spielapparate handelte, entgegengetreten ist.

 

Damit steht aber offenkundig fest, dass hier Apparate vorliegen, die mit elektronischen Bauteilen i.S.d. § 17 Abs. 1 Z. 1 LbkAO-L versehen sind. Da es angesichts des weit gefassten Begriffes des „Betriebes von Apparaten“ (vgl. jeweils schon die Überschrift zu § 17 OöLbkAG und zu § 17 LbkAO-L) auf eine Differenzierung dahin, ob mit den verfahrensgegenständlichen Terminals („klassische“) Wetten oder Spiele durchgeführt werden, nicht ankommt, lässt sich aus der Verantwortung der Rechtsmittelwerberin auch keine andere Schlussfolgerung als jene ziehen, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen, von ihr jeweils betriebenen „Auftragsterminals“ wenn schon nicht um Spielapparate, dann zumindest um solchen „ähnliche Apparate“ i.S.d. § 17 Abs. 1 Z. 2 OöLbkAG bzw. § 17 Abs. 1 Z. 1 LbkAO-L handelte.

 

2.2.2. Anderes würde allenfalls nur dann gelten, wenn die Funktion dieser Terminals – wie etwa bei einem Automaten zum Verkauf von Brieflosen – ausschließlich darauf beschränkt gewesen wäre, potentiellen Interessenten entgeltlich den bloßen Zugang zu einem Spiel, zu einer Wette, o.Ä. – ohne gleichzeitige unmittelbare Spielmöglichkeit selbst – zu ermöglichen (sodass jene Kriterien, die im vorzitierten VfGH-Erkenntnis vom 25. September 1996, V 6/96, aufgestellt wurden – nicht bloße Betätigung des Apparates schlechthin, sondern eine verhältnismäßig länger währende Manipulation; Eignung, den Benützer zu unterhalten und zu ergötzen; Eignung der vom Benützer ausgeübten Tätigkeit, im Wesentlichen einem Spiel, also einer bloß dem Vergnügen und Zeitvertreib dienenden Vorgangsweise, gleichzukommen – nicht zugetroffen hätten).

 

Derartiges wurde aber von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht und auch im behördlichen und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren haben sich keine in diese Richtung deutenden Hinweise ergeben, im Gegenteil, haben doch der Abgabenprüfer und der Sachverständige im Zuge ihrer Lokalkontrolle u.a. festgestellt, dass die Spiele auf den Terminals – wenngleich über Vermittlung durch einen externen Server – unmittelbar benutzbar waren.

 

2.3. Sollte das Vorbringen der Rechtsmittelwerberin schließlich dahin zu verstehen sein, dass die Abgabenforderung im gegenständlichen Fall deshalb ausscheidet, weil sportliche Veranstaltungen nach § 3 Abs. 1 Z. 7 LbkAO-L von vornherein keiner Lustbarkeitsabgabe unterliegen, so ist dieser darauf hinzuweisen, dass zwar Sportveranstaltungen als solche, nicht jedoch auch das virtuelle Spielen solcher Sportarten und/oder die Entgegennahme von Wetten auf diese geeignet sind, den Begriff einer „sportlichen Vorführung“ oder eines „sportlichen Wettbewerbes“ i.S.d. § 3 Abs. 1 Z. 7 LbkAO-L bzw. i.S.d. § 2 Abs. 4 Z. 7 OöLbkG zu erfüllen, weil hierbei jeweils die den Sport essentiell kennzeichnende aktive körperliche Betätigung zweifelsfrei nicht im Vordergrund steht.

 

2.4. Dass die verfahrensgegenständlichen Terminals während des im angefochtenen Bescheid angeführten Zeitraumes im Lokal der Beschwerdeführerin betrieben und hierfür keine Lustbarkeitsabgabe entrichtet wurde, wurde von ihr ebensowenig in Abrede gestellt wie der Umstand, dass sie nicht über eine Konzession nach dem Oö. Glücksspielautomatengesetz verfügt.

 

2.5. Davon ausgehend erweist sich die vorgeschriebene Abgabenfestsetzung aber auch der Höhe nach jeweils nicht als rechtswidrig, weil einerseits in zwei Lokalen (nämlich bezüglich der Standorte „x, x“ und „x, x“) zweifelsfrei – und insoweit entgegen dem nicht näher belegten Vorbringen der Rechtsmittelwerberin – jeweils mehr als 8 (nämlich 11 bzw. 20) Apparate aufgestellt waren und sohin der erhöhte Pauschalgebührensatz gemäß § 17 Abs. 2 lit. a zweite Alternative LbkAO‑L (72,60 Euro pro Gerät) zum Tragen kam, während andererseits (nämlich bezüglich des Standortes „x, x“) ohnehin bloß der in § 17 Abs. 2 lit.a. erste Alternative LbkAO-L festgelegte Betrag (43 Euro) in Ansatz gebracht wurde.

 

 

3. Ergebnis

 

 

Aus allen diesen Gründen war daher die vorliegende Beschwerden gemäß § 279 Abs. 1 BAO abzuweisen.

 

 

V.

 

Revision an den Verwaltungsgerichtshof

 

 

Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren im Hinblick auf die unter IV.2. angeführte höchstgerichtliche Judikatur keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, da eine Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bzw. des Verwaltungsgerichtshofes zu den im vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen weder fehlt noch diese uneinheitlich ist noch mit der gegenständlichen Entscheidung von dieser abgewichen wird.

 

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

 

Gegen dieses Erkenntnis kann eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Eine solche Beschwerde ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

Gegen dieses Erkenntnis kann innerhalb derselben Frist auch eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden, die durch einen bevollmächtigen Rechtsanwalt abzufassen und beim Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich einzubringen ist; die Eingabegebühr von 240 Euro ist hingegen unmittelbar an den Ver-waltungsgerichtshof zu entrichten.

 

 

Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich

 

 

Dr.  G r o f