LVwG-410549/2/MS

Linz, 06.03.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Dr. Monika Süß über die Beschwerde des Finanzamtes Waldviertel, Finanzpolizei Team 25, x, x, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Linz-Land, vom 16. Februar 2015, GZ. Pol96-52-2015, den

B E S C H L U S S

gefasst:

 

 

I.          Die Beschwerde wird gemäß § 18 VwGVG als unzulässig zurück­gewiesen.

 

 

II.         Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Linz-Land vom 16. Februar 2015, Zl. Pol96-52-2015, wurde von der Einleitung eines Strafver­fahrens gegen die mitbeteiligte Partei wegen einer Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 des Glücksspielgesetzes (im Folgenden: GSpG) abgesehen und die Ein­stellung verfügt.

 

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass bei dem ggst. Gerät, afric2go – Modell 2014, Serien-Nr. x mit den Versiegelungsplaketten x, x, x und x keine verbotenen Ausspielungen durchgeführt werden. Daher habe der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen, weswegen von der Einleitung des Strafverfahrens abzusehen sei und die Einstellung zu verfügen.

 

I.2. Gegen diesen dem Finanzamt Waldviertel am 16. Februar 2016 zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, am 2. März 2015 bei der belangten Behörde eingelangte – und damit rechtzeitig – eingebrachte Beschwerde der Finanzpolizei Team 25.

 

Begründet wird die Beschwerde mit der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtigen Tatsachenfeststellungen, unrichtige Beweiswürdigung, unrichtige rechtliche Beurteilung und Verletzung des Parteiengehörs des bekämpften Bescheides.

 

I.3. Mit Schreiben vom 4. März 2015 übermittelte die belangte Behörde unter gleichzeitiger Vorlage der Beschwerde den bezughabenden Verwaltungsakt. Von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung wurde kein Gebrauch gemacht.

 

Da die Beschwerde zurückzuweisen war, hatte eine mündliche Verhandlung zu entfallen (§ 44 Abs. 2 VwGVG).

 

Gemäß § 2 VwGVG entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter, soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch einen Senat vorsehen.

 

I.4. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem von der belangten Behörde vorgelegten verfahrensgegenständlichen Verwaltungsakt.

 

Das OÖ. Landesverwaltungsgericht geht von folgendem Sachverhalt aus:

Mit Eingabe vom 6. Februar 2015 hat die Finanzpolizei, Team 25, für das Finanzamt Waldviertel bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land Anzeige wegen Übertretung gemäß § 52 Abs. 1 Ziffer 1 GSpG unter der Geschäftszahlen 023/70020/17/2515, erstattet.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 16. Februar 2015, Pol96-52-2015, wurde von der Einleitung eines Strafverfahrens abgesehen und die Einstellung verfügt.

 

Gegen diesen Bescheid hat das Finanzamt Waldviertel mit Eingabe vom
23. Februar 2015 die Finanzpolizei, Team 25, für das Finanzamt Waldviertel bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land Beschwerde eingebracht.

 

 

II. Gemäß § 25 Abs. 1 VStG sind Verwaltungsübertretung mit Ausnahme des Falles des § 56 von Amts wegen zu verfolgen.

 

Gemäß § 32 Abs. 2 VStG ist Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, ersuchen um Vernehmung, Strafverfügung und dergleichen), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht und der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.

 

Gemäß § 45 Abs. 1 VStG hat die Behörde von der Einleitung der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht bewiesen werden kann oder kenne Verwaltungsübertretung bildet;

2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die Strafbarkeit aufheben und aus­schließen;

3. Umstände vorliegen, die Verfolgung ausschließen;

4. die Bedeutung der strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;

5. die Strafverfolgung nicht möglich ist;

6. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, beigemessen der Bedeutung der strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.

 

Gemäß § 45 Abs. 2 VStG genügt ein Aktenvermerk für die Begründung, sofern die Einstellung verfügt wird, es sei denn, dass einer Partei „gegen die Einstellung Beschwerde beim Verwaltungsgericht“ zusteht oder die erlassenen Bescheides aus anderen Gründen notwendig ist. Die Einstellung ist soweit sie nicht bescheidmäßig erfolgt, dem Beschuldigten mitzuteilen, wenn er nach dem Inhalt der Akten von dem gegen ihn gerichteten Verdacht wusste.

Gemäß § 50 Abs. 5 GSpG hat die Abgabenbehörde im Verwaltungsstrafverfahren nach §§ 52, 53 und 54 dann, wenn zu der Verwaltungsübertretung eine von ihr stammende Anzeige vorliegt, Parteistellung und kann Beschwerde gegen Bescheide sowie Einspruch gegen Strafverfügungen erheben.

 

 

III. Das OÖ. Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ist die Behörde von Amts wegen ver­pflichtet, sofern sie davon ausgeht, dass eine Verwaltungsübertretung vorliegt, diese zu verfolgen.

Die Verfolgung einer Verwaltungsübertretung erfolgt durch die Einleitung und allfällige anschließende Durchführung eines entsprechenden Verwaltungsstraf-verfahrens.

Die Einleitung selbst erfolgt durch die Setzung einer entsprechenden Verfol­gungshandlung. Unter einer Verfolgungshandlung ist jede von einer Behörde vorgenommene Amtshandlung zu verstehen, die sich gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten richtet. Die Amtshandlung muss den Verfolgungswillen der Behörde manifestieren; d.h. es muss deutlich werden, dass die Behörde einen konkreten Tatvorwurf gegen eine bestimmte Person erhebt (z.B. VwGH 14.12.1984, 84/02/0091).

 

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat ohne weiteren Zwischenschritt nach Erhalt der Anzeige durch das Finanzamt Waldviertel von der Einleitung eines Strafverfahrens abgesehen und das Strafverfahren eingestellt. Eine Verfol­gungshandlung gegen die mitbeteiligte Partei wurde nicht gesetzt und daher kein Strafverfahren eingeleitet.

 

Unter Anwendung der Bestimmung des § 45 Abs. 1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Ein­stellung zu verfügen. Aus dieser Bestimmung folgen zwei Möglichkeiten, nämlich erstens von der Einleitung des Strafverfahrens abzusehen und zweitens, ein einmal eingeleitetes Strafverfahren nicht fortzuführen und in der Folge einzu­stellen.

 

Im bekämpften Bescheid hat die belangte Behörde im Spruch von der Einleitung des Strafverfahrens abgesehen und gleichzeitig die Einstellung des Verfahrens verfügt. Diese Formulierung enthält einen Widerspruch in sich. Da die belangte Behörde von der Einleitung des Strafverfahrens abgesehen hat, besteht dem­zufolge auch kein Strafverfahren, welches hätte eingestellt werden können. Eine Einstellung eines Strafverfahrens kommt nur dann in Betracht, wenn ein solches eingeleitet worden ist, was im gegenständlichen Verfahren gerade nicht erfolgt ist.

Daraus resultiert, dass von der belangten Behörde ein Bescheid erlassen worden ist, ohne dass ein Strafverfahren auch nur eingeleitet worden wäre. Eine bescheidmäßige Einstellstellung eines Strafverfahrens kommt eben nur dann in Betracht, wenn ein Strafverfahren eingeleitet worden ist und die Voraus­setzungen des § 45 Abs. 2 VStG vorliegen. Eine Information an das Finanzamt Waldviertel hätte nur insofern erfolgen können, als mitgeteilt hätte werden können, dass von der Einleitung des Strafverfahrens abgesehen wird.

 

Gemäß § 50 Abs. 5 GSpG hat die Abgabenbehörde und damit das einschreitende Finanzamt dann Parteistellung im Verwaltungsstrafverfahren nach §§ 52, 53 und 54, wenn zu einer Verwaltungsübertretung eine von ihr stammende Anzeige vorliegt.

Im vorliegenden Fall wurde jedoch von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land kein Strafverfahren eingeleitet, was zur Folge hat, dass auch keine Parteistellung der Abgabenbehörde entstanden und somit gegeben ist, woraus sich die mangelnde Legitimation zur Erhebung der Beschwerde ergibt. Dies bedingt, dass keine Verletzung des Parteiengehörs erfolgt sein kann, da wie bereits ausgeführt, kein Verfahren durchgeführt worden ist.

 

Zum bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land ist festzu­halten, dass dieser zwar formell alle nach § 58 Abs. 1 AVG erforderlichen Kriterien aufweist, jedoch inhaltlich gesehen kein Bescheid vorliegt. Nach der ständigen Judikatur des VwGH ist nämlich unter einem Bescheid jede Erledigung einer Verwaltungsbehörde zu verstehen, womit ein individuelles Rechtsverhältnis gestaltet oder festgestellt wird. Anders formuliert, aus dem Spruch muss sich eindeutig ergeben, dass die Behörde normativ, also rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit des Verwaltungsrechts entschieden hat (vgl. VwGH 9.9.2009, 2008/10/0252).

Dem bekämpften Bescheid der belangten Behörde liegt kein Rechtsverhältnis zugrunde, welches durch den Spruch des bekämpften Bescheides hätte gestaltet oder festgestellt werden können, da wie oben ausgeführt, überhaupt kein Verwaltungsstrafverfahren, mangels Einleitung durch eine Verfolgungshandlung, vorlag. Darüber hinaus ist der Bescheid, wie oben festgestellt, einer „Nichtpartei“ zugestellt worden. Der von der belangten Behörde gesetzte Verwaltungsakt löst daher keine Rechtswirkungen aus und ist daher nicht als Bescheid zu qualifizieren und ist auch aus diesem Grund die Beschwerde zurückzuweisen (vgl. VwGH vom 30.6.2006, 2004/17/0075 zur Frage der Berufungslegitimation).

 

Im Ergebnis war die Beschwerde des Finanzamtes Braunau Ried Schärding  mangels Zulässigkeit somit zurückzuweisen.

 

 

V. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Monika Süß