LVwG-300247/13/KÜ

Linz, 23.04.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Thomas Kühberger über die Beschwerde des Herrn H.L., vertreten durch G. K. L. Rechtsanwälte OG, x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 4. Februar 2014, GZ: SV96-113-2012/Gr, wegen Übertretung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 4. März 2015 den

 

B E S C H L U S S

gefasst:

 

 

I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 45 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) wird das Verwal-tungs­­strafverfahren eingestellt.

 

 

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 4. Februar 2014, SV96-113-2012/Gr, wurden über den Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) wegen drei Verwaltungsübertretungen nach § 33 iVm § 111 Abs. 1 Z 1 ASVG zwei Geldstrafen iHv 2.180 Euro sowie eine Geldstrafe von 3.000 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit jeweils Ersatzfreiheitsstrafen verhängt. Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von insgesamt 736 Euro vorge­schrieben.

 

2. Dagegen hat der Bf rechtzeitig durch seine rechtsfreundliche Vertretung Beschwerde eingebracht, in der beantragt wird, das angefochtene Straf-erkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu die verhängten Strafen angemessen herabzusetzen.

 

3. Mit Schreiben vom 5. März 2014 hat die belangte Behörde die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Ober-österreich zur Entscheidung vorgelegt. Dieses hat gemäß § 2 VwGVG durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden.

 

4. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Akteneinsichtnahme und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 4. März 2015, an welcher der Bf aus gesundheitlichen Gründen nicht teilgenommen hat, jedoch durch seinen Rechtsanwalt vertreten war. An der Verhandlung haben Vertreter der belangten Behörde und der Finanzverwaltung teilgenommen, als Zeuge wurde Herr
Ing. J.W. einvernommen.

 

5. Gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.

 

Mit Eingabe vom 22. April 2015 teilte die Rechtsvertretung des Bf mit, dass dieser am 4. April 2015 verstorben ist, gleichzeitig wurde die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahren beantragt. Aufgrund der mitgeteilten Umstände liegt ein Strafaufhebungsgrund vor, weshalb gegenständliches Verwaltungsstrafver­fahren unter Hinweis auf die oben zitierte Gesetzesstelle einzustellen war.

 

 

II. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht-sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht-sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs-gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichts-hof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes-verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts-anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Thomas Kühberger