LVwG-450066/2/ZO/PP

Linz, 26.03.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Gottfried Zöbl über die Beschwerde des Herrn A.L., geb. x, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. R.S., x, vom 16.3.2015 gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt Wels vom 10.2.2015, GZ: DI-StV-168-2013, wegen Abweisung des Antrages auf Aussetzung der Einhebung

 

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 279 Abs. 1 BAO wird die Beschwerde abgewiesen und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG keine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Der Stadtsenat der Stadt Wels hat mit dem angefochtenen Bescheid die Berufung des A.L. als handelsrechtlichen Geschäftsführer der L. Reinigungs- und Umweltpflegegesellschaft mbH, W., x, gegen den Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz der Stadt Wels vom 4.12.2014, FD-StV-168-2013, mit welchem dem Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht Folge gegeben wurde, als unbegründet abgewiesen und diesen Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

 

Dieser Bescheid wurde zusammengefasst damit begründet, dass die Abgaben­behörde erster Instanz dem Antrag auf Aussetzung der Einhebung deshalb nicht stattgegeben hat, weil der Antrag des Berufungswerbers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als wenig Erfolg versprechend erschien. Der Wiedereinsetzungsantrag sei vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Beschluss vom 21.1.2015, LVwG-450041/6, abgewiesen worden, woraus sich ergebe, dass die Abgabenbehörde erster Instanz den Antrag auf Aussetzung der Einhebung zu Recht abgelehnt habe.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass dem Antrag auf Wiedereinsetzung Folge gegeben werden müsse und dieser daher Erfolg versprechend ist. Der Beschwerdeführer habe in seinem Antrag auf Wiedereinsetzung klar vorgebracht, dass er durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis an der rechtzeitigen Vornahme des Rechtsmittels gehindert gewesen sei, weshalb nicht von einem aussichtlosen Antrag auf Wiedereinsetzung auszugehen sei. Die rechtliche Beurteilung durch die Stadt Wels sei daher verfehlt.

 

Der Beschwerdeführer habe in seinem Antrag auf Wiedereinsetzung vorgebracht, dass er seit rechtskräftiger Bestätigung des Sanierungsverfahrens eine Unter­stützung im kaufmännischen Bereich sowie Verwaltungsbereich habe. Es handle sich um Herrn A.S. von der A. C. GmbH, welcher für Verwaltungsangelegenheiten, insbesondere auch für den Posteingang, zuständig sei. Herr S. habe sich erst in den Betrieb einarbeiten müssen und habe zahlreiche Termine wahrnehmen müssen. Aufgrund eines geringen Verschuldens habe er daher die Rechtsmittelfrist übersehen. Herr S. sei eine äußerst zuverlässige Person, welcher die an ihn herangetragenen Arbeiten ansonsten immer ordnungsgemäß und fristgerecht erfülle. Er habe daher nur ein geringes Verschulden zu vertreten. Dem Beschwerdeführer selbst sei hingegen überhaupt kein Verschulden anzulasten, weil er mit dem Posteingang Herrn S. beauftragt habe. Es treffe ihn auch kein Auswahlverschulden an der Person des Herrn S., weil dieser die an ihn herangetragenen Arbeiten ansonsten immer ordnungsgemäß und fristgerecht erfülle.

 

Gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 21.1.2015, GZ: LVwG-450051/6, habe er bereits eine außerordentliche Revision erhoben, mit welcher die Rechtsansicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich bekämpft wurde. Entgegen dessen Ansicht sei dem Beschwerde­führer kein Verschulden anzulasten.

 

Der Beschwerdeführer stellte daher den Antrag, der Beschwerde Folge zu geben, den Bescheid der Stadt Wels vom 10.2.2015, DI-StV-168-2013, ersatzlos aufzuheben und dem Antrag auf Aussetzung der Einhebung von nunmehr 28.068,69 Euro Folge zu geben.

 

3. Der Bürgermeister der Stadt Wels hat die Beschwerde mit Schreiben vom 18.3.2015 ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt. Damit ergab sich dessen Zuständigkeit, wobei es durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden hat
(§ 272 Abs. 1 BAO).

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Ein­sichtnahme in den Verfahrensakt. Aus diesem ergibt sich der für die Entschei­dung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich war. Eine solche wurde auch nicht beantragt (§ 274 Abs. 1 BAO).

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Beschwerdeführer war in den Jahren 2012 und 2013 als Geschäftsführer der L. Reinigungs- und Umweltpflegegesellschaft mbH mit Standort W., x, ins Firmenbuch eingetragen und daher verantwortlicher Vertreter dieses Unternehmens. Über dieses wurde im Jahr 2013 das Sanierungsverfahren eingeleitet, welches am 16.8.2013 vom Landesgericht Wels aufgehoben wurde. Dieses Unternehmen hat im Jahr 2012 einen Kommunalsteuerrest (inkl. Nebengebühren) in Höhe von 32.781,92 Euro sowie im Zeitraum vom 1.1. bis 6.3.2013 die Kommunalsteuer (inkl. Nebengebühren) in der Höhe von 1.223,36 Euro nicht bezahlt.

 

Der Magistrat der Stadt Wels als Abgabenbehörde erster Instanz hat mit Bescheid vom 2.12.2013 für diesen offenen Kommunalsteuerbetrag den nun­mehrigen Beschwerdeführer als vertretungsbefugten handelsrechtlichen Geschäftsführer des angeführten Unternehmens haftbar gemacht und zur Zahlung verpflichtet. Die Berufung gegen diesen Haftungsbescheid hat der Stadtsenat der Stadt Wels mit Bescheid vom 17.6.2014, GZ: DI-StV-168-2013 als unbegründet abgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 23.6.2014 nachweislich zugestellt. Der Beschwerdeführer hat mit Schriftsatz vom 29.7.2014 eine Beschwerde gegen diesen Bescheid eingebracht und gleichzeitig einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist und weiters den im gegen­ständlichen Verfahren relevanten Antrag auf Aussetzung der Einhebung gestellt.

 

Diesen Antrag auf Aussetzung der Einhebung hat der Magistrat der Stadt Wels mit Bescheid vom 4.12.2014, GZ: FD-StV-168-2013, abgewiesen und fest­gestellt, dass sich die laut Haftungsbescheid festgesetzte Kommunalsteuer aufgrund der bereits getätigten Quotenzahlungen auf insgesamt 28.068,69 Euro verringert. Dieser Bescheid wurde zusammengefasst damit begründet, dass aus Sicht der Abgabebehörde erster Instanz der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Lage des Falles aussichtslos erscheine, weshalb gemäß
§ 212a Abs. 2 lit.a BAO der Antrag abzuweisen war.

 

In der Zwischenzeit wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist mit Erkenntnis des Landesverwaltungs­gerichtes Oberösterreich vom 21.1.2015, GZ: LVwG-450041/6 rechtskräftig abgewiesen. Der Beschwerdeführer hat gegen dieses Erkenntnis eine außer­ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof eingebracht und dabei auch beantragt, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

 

5. Darüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich in rechtlicher Hin­sicht folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 212a Abs. 2 BAO ist die Aussetzung der Einhebung nicht zu bewilligen,

a) insoweit die Berufung nach Lage des Falles wenig Erfolg versprechend erscheint, oder

b) insoweit mit der Berufung ein Bescheid in Punkten angefochten wird, in denen er nicht von einem Anbringen des Abgabepflichtigen abweicht, oder

c) wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbring­lichkeit der Abgabe gerichtet ist.

 

Gemäß § 212a Abs. 5 BAO besteht die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden

a) Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder

b) Erkenntnisses (§ 279) oder

c) anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung

zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Eingehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus.

Wurden dem Abgabepflichtigen für einen Abgabenbetrag sowohl Zahlungs­erleichterungen (§212) als auch eine Aussetzung der Einhebung bewilligt, so tritt bis zum Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf der Zahlungsaufschub aufgrund der Aussetzung ein.

 

5.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 20.2.1996, 94/13/0266, 31.7.2002, 2002/13/0136, u.a.) bietet § 212a BAO keine gesetzliche Grundlage dafür die Aussetzung der Einhebung wegen der Erhebung einer Bescheidbeschwerde vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts über den Zeitpunkt der Erlassung der jeweiligen, das Berufungs­verfahren abschließenden Erledigung hinaus auszudehnen. Diese Rechtsprechung ergibt sich eindeutig aus § 212a Abs. 2 und Abs. 5 BAO, weil in beiden Bestimmungen nur auf die Beschwerde an das Verwaltungsgericht, nicht jedoch auf die Revision an den Verwaltungsgerichtshof verwiesen wird. Entsprechend der ausdrücklichen Anordnung des § 212a Abs. 5 lit.b BAO ist anlässlich eines über die Beschwerde ergehenden Erkenntnisses der Ablauf der Aussetzung zu verfügen. Das Rechtsinstitut der Aussetzung der Einhebung dient also ausschließlich dazu, einen Zahlungs­aufschub für die Dauer des ordentlichen Rechtsmittelverfahrens vor dem Verwaltungsgericht zu gewähren. Ist das Rechtsmittelverfahren vor dem Verwaltungsgericht abgeschlossen, kann für die Zeit eines Revisionsverfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof ein Zahlungsaufschub im Wege des § 212a BAO nicht mehr erreicht werden.

 

Im gegenständlichen Fall ist die Entscheidung über die Abgabenschuld aufgrund der versäumten Rechtsmittelfrist ohnedies bereits seit längerer Zeit rechtskräftig. Das Rechtsmittelverfahren hat lediglich die Frage der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betroffen. Auch dieses Rechtsmittelverfahren ist jedoch mit der Zustellung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 21.1.2015 am 27.1.2015 entschieden worden. Die vom Beschwerdeführer eingebrachte außerordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis ändert nichts daran, dass auch das Verfahren betreffend den Rechtsbehelf der Wieder­einsetzung in den vorigen Stand formell rechtskräftig erledigt ist. Bereits der Stadtsenat der Stadt Wels als Abgabenbehörde zweiter Instanz hatte bei seiner Berufungsentscheidung diesen Sachverhalt zu berücksichtigen und auch das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat seine Entscheidung auf Basis der jetzigen Sachlage zu treffen (siehe § 279 Abs. 1 BAO und die dazu ergangene Rechtsprechung zur wörtlich gleichlautenden Regelung des § 289 Abs. 2 BAO idF BGBl. I 2009/20).

 

II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Die Abfassung und Einbringung der Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevoll­mächtigte Rechtsanwältin oder durch einen bevollmächtigten Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer bzw. eine bevollmächtigte Steuerberaterin oder Wirtschafts­prüferin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Gottfried Zöbl