LVwG-600339/13/KLE

Linz, 07.04.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Karin Lederer über den Vorlageantrag der S. L., W., vertreten durch Dr. G. L., W., gegen den Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 13.1.2015, VerkR96-11308-1-2013,

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird der Vorlageantrag als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 13.1.2015, VerkR96-11308-1-2013 dahingehend abgeändert, dass der Spruch wie folgt zu lauten hat: „Die Anträge vom 21.8.2014 auf Zahlungsaufschub bzw. Teilzahlung werden zurückgewiesen.“

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Mit Eingabe vom 21.8.2014 beantragte die Beschwerdeführerin wie nachstehend näher ausgeführt:

„Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 03.04.2014, GZ VerkR96-11308-1-2013, wurde über die Antragstellerin wegen einer angeblichen Verwaltungsübertretung nach dem KFG eine Geldstrafe in Höhe von 218 Euro verhängt, weiters wurde sie zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 21,80 Euro verpflichtet. Die Antragstellerin hat dagegen Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht eingebracht, welches die Beschwerde mit Erkenntnis vom 10.06.2014, Zahl LVwG-600339/2/KLe/BD, als unbegründet abgewiesen hat. Weiters wurde die Antragstellerin zum Ersatz der Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 43,60 Euro verpflichtet. Demnach wäre die Antragstellerin zur Zahlung von insgesamt 283,40 Euro verpflichtet.

Die Antragstellerin hat gegen dieses Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich innerhalb offener Frist Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben.

Gemäß § 54 Abs. 3 VStG hat die Behörde einen Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Teilzahlung nicht zuzumuten ist, auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen.

Dabei sind insbesondere die Höhe der Strafe, das Einkommen des Bestraften, seine Sorgepflichten und sein eigener Unterhalt zu berücksichtigen. Eine „wirtschaftliche Notlage“ ist nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nicht erforderlich.

Sollte der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof Folge gegeben werden, wäre eine Bestrafung der Antragstellerin und die Einhebung der Strafe schon aus diesem Grund unzulässig. Bei Zahlungsaufschub bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes handelt es sich um einen leicht absehbaren Zeitraum, während dessen auch die Verjährung gehemmt wäre, sodass der beantragte Zahlungsaufschub im Sinne des § 54b VStG jedenfalls angemessen ist.

Die Antragstellerin verfügt über ein deutlich niedrigeres Einkommen als von Seiten der Verwaltungsbehörde I. Instanz angenommen wurde und ist zudem für ein Kind sorgepflichtig. Es ist daher offensichtlich, dass der Antragstellerin die sofortige vollständige Entrichtung des vorgeschriebenen Gesamtbetrages aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse völlig unmöglich und unzumutbar ist, weil dies zu einer Gefährdung ihres eigenen notwendigen Unterhalten bzw. der Gefährdung des notwendigen Unterhaltes ihres Kindes führen würde.

Beweis: Einvernahme der Antragstellerin

Die Antragstellerin stellt sohin den Antrag, die Verwaltungsstrafbehörde I. Instanz möge der Antragstellerin Zahlungsaufschub bis zur Entscheidung über die vor ihr bereits eingebrachte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bewilligen.

Sollte dem Antrag auf Bewilligung eines Zahlungsaufschubes bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes nicht stattgegeben werden, stellt die Antragstellerin den Eventualantrag, die Verwaltungsstrafbehörde I. Instanz möge der Antragstellerin Zahlungsaufschub zunächst zumindest für die Dauer eines Jahres bewilligen.

Sollte auch diesem Antrag auf Bewilligung eines Zahlungsaufschubes nicht stattgegeben werden, stellt die Antragstellerin den Eventualantrag, die Verwaltungsstrafbehörde I. Instanz möge der Antragstellerin die Abstattung der Geldstrafe samt Kostenbeiträgen und Nebenkosten in monatlichen Raten zu je 40 Euro, beginnend mit 1. Oktober 2014 bewilligen.“

 

Mit Bescheid („Teilzahlungsbescheid“) der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 28.10.2014, VerkR96-11308-1-2013, wurde die Entrichtung des Betrages von 244,80 Euro in folgenden Teilen bewilligt:

Teilbetrag von 44,80 Euro, zahlbar am 15.12.2014

Teilbetrag von 50 Euro, zahlbar jeweils am 15. der folgenden Monate.

Gestützt wurde der Bescheid auf § 54b VStG. Begründet wurde der Bescheid mit dem Hinweis, dass eine Begründung gemäß § 58 Abs. 2 AVG entfällt, da dem Antrag vollinhaltlich entsprochen wurde.

 

Gegen diesen Bescheid richtet sich die durch den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eingebrachte Beschwerde, mit der beantragt wurde, „das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich möge

a) eine mündliche Verhandlung durchführen, sowie

b) der Beschwerde Folge geben, den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde aufheben und dem Primärantrag der Beschwerdeführerin auf Bewilligung eines Zahlungsaufschubes bis zur Entscheidung über die von ihr eingebrachte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof stattgeben; in eventu

c) der Beschwerde Folge geben, den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde aufheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen.

Zur Begründung wird ausgeführt:

Die Beschwerdeführerin hat mit Schriftsatz vom 21.08.2014 durch ihren bevollmächtigten Vertreter den Primärantrag gestellt, die Verwaltungsstrafbehörde I. Instanz möge der Beschwerdeführerin Zahlungsaufschub bis zur Entscheidung über die von ihr eingebrachten Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bewilligen.

Ausdrücklich für den Fall, dass dem Antrag auf Bewilligung eines Zahlungsaufschubes bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes nicht stattgegeben werde, hat die Beschwerdeführerin den (ersten) Eventualantrag gestellt, die Verwaltungsstrafbehörde I. Instanz möge der Beschwerdeführerin Zahlungsaufschub zumindest für die Dauer eines Jahres bewilligen.

Ausdrücklich wiederum für den Fall, dass auch diesem Antrag auf Bewilligung eines Zahlungsaufschubes nicht stattgegeben werde, hat die Antragstellerin den (zweiten) Eventualantrag gestellt, die Verwaltungsstrafbehörde I. Instanz möge der Antragstellerin die Abstattung der Geldstrafe samt Kostenbeiträgen und Nebenkosten in monatlichen Raten zu je 40 Euro beginnend mit 01.10.2014 bewilligen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid („Teilzahlungsbescheid“) wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin verpflichtet sei, den Betrag von insgesamt 244,80 Euro in einem Teilbetrag von 44,80 Euro, zahlbar am 15.12.2014 und in weiteren Teilbeträgen von 50 Euro, zahlbar jeweils am 15. der folgenden Monate zu bezahlen. Begründend wurde angeführt, dem Antrag der Beschwerdeführerin sei vollinhaltlich entsprochen worden, weshalb eine Begründung entfalle. Darüber hinaus enthält der Bescheid die unrichtige Rechtsmittelbelehrung, gegen diesen Bescheid sei kein Rechtsmittel zulässig.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Eventualanträge auch im Verwaltungsverfahren zulässig. Das Wesen eines Eventualantrages liegt darin, dass er unter der aufschiebenden Bedingung gestellt wird, dass der Primärantrag erfolglos bleibt. Wird der Eventualantrag vor dem Eintritt des Eventualfalles erledigt, belastet dies die Erledigung mit Rechtswidrigkeit (vgl. z.B. VwGH 19. November 2009, 2009/07/0136; VwGH 17.11.2010, Zl. 2008/23/0754, 0755).

Vor Erledigung des Primärantrages besteht keine Zuständigkeit zur Entscheidung über den Eventualantrag. Im vorliegenden Fall war der Primärantrag der Beschwerdeführerin nicht Gegenstand der Verwaltungsbehörde I. Instanz.

Angewendet auf den vorliegenden Fall ergibt sich, dass die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid ausschließlich über einen ausdrücklich als (zweiten) Eventualantrag formulierten Antrag auf Teilzahlung entschieden hat, ohne vorher den bzw. die Primäranträge der Beschwerdeführerin behandelt zu haben.

Der angefochtene Bescheid ist daher jedenfalls mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde belastet.

Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass auch dem als Eventualantrag gestellten Antrag auf Ratenzahlung – entgegen den Ausführungen der belangten Behörde – keinesfalls vollinhaltlich entsprochen wurde, da die Ratenzahlung auch nicht in der von der Beschwerdeführerin in der beantragten Höhe bewilligt wurde. Es ist daher die Rechtsmittelbelehrung, es sei gegen diesen Bescheid kein Rechtsmittel zulässig, jedenfalls unrichtig.“

 

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 13.1.2015, VerkR96-11308-1-2013 wurde folgender Spruch erlassen:

„Ihrer Beschwerde vom 25.11.2014 wird stattgegeben und der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 28.10.2014, Zahl VerkR96-11308-1-2013, wird aufgehoben.

2. Ihr Antrag vom 22.8.2014 auf Gewährung von Zahlungsaufschub bis zur Entscheidung über die bereits eingebrachte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wird abgewiesen.

3. Ihr erster Eventualantrag vom 22.08.2014 auf Gewährung von Zahlungsaufschub zunächst zumindest für die Dauer eines Jahres wird abgewiesen.

4. Ihrem zweiten Eventualantrag vom 22.08.2014 auf Abstattung der Geldstrafe samt Kostenbeiträgen und Nebenkosten in monatlichen Raten zu je 40 Euro wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass der erste Teilbetrag in Höhe von 4,80 Euro am 15.02.2015 fällig ist und die 6 restlichen Teilbeträge in Höhe von 40,00 Euro jeweils am Fünfzehnten der folgenden Monate. Bei Verzug von zwei Ratenzahlungen werden alle aushaftenden Teilbeträge sofort fällig.“

Als Rechtsgrundlage wurden § 14 Abs. 1 VwGVG und § 54b Abs. 3 VStG angeführt.

Begründend wird folgendes angegeben:

„…In Ihrer Eingabe vom 05.05.2014 bestätigten Sie die von der Behörde vermuteten Vermögensverhältnisse, indem Sie ein monatliches Nettoeinkommen von rund 1500 Euro und die Sorgepflicht für einen minderjährigen Sohn behaupteten. In Ihrem Antrag vom 22.08.2014 behaupteten Sie jedoch, dass Ihr Einkommen deutlich niedriger sei, als von der Verwaltungsbehörde angenommen, ohne jedoch konkrete Aussagen über die Einkommenshöhe zu tätigen oder Beweise anzubieten. Die Behörde erachtet deshalb die Auskunft vom 05.05.2014 für glaubwürdiger, da darin ein konkreter Betrag genannt wurde und geht daher nach wie vor von einem monatlichen Einkommen von 1500 Euro und der (gemeinsamen) Sorgepflicht für Ihren minderjährigen Sohn aus.

Die Behörde hat aufgrund der Bestimmung des § 54b Abs. 3 VStG nur die wirtschaftlichen Begebenheiten des Bestraften zu berücksichtigen. Es wurden von der Antragstellerin keine für einen Aufschub sprechenden wirtschaftlichen Aspekte behauptet, die eine spätere Zahlung zumutbarer machen würden. Daher war der beantragte Zahlungsaufschub „bis zur Entscheidung des VfGH“ und jener „in eventu zunächst zumindest für ein Jahr“ abzuweisen.

Aufgrund der Einkommenssituation war stattdessen aus Zumutbarkeitsgründen die im zweiten Eventualantrag beantragte Teilzahlung in Raten von 40 Euro zu bewilligen.“

 

Die Beschwerdeführein brachte dagegen mit Eingabe vom 2.2.2015 einen Vorlageantrag ein.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land als belangte Behörde hat den Vorlageantrag samt Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt dem Oö. Landesverwaltungsgericht vorgelegt.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 2.3.2015 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, ihre Anträge vom 21.8.2014 hinsichtlich der wirtschaftlichen Gründe zu konkretisieren.  

Die gesetzte Frist wurde auf Antrag einmal verlängert.

Innerhalb der verlängerten Frist wurde keine Behebung der Mängel der Anträge vorgenommen.

 

Da die Anträge zurückzuweisen waren, konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen (§ 44 Abs. 2 VwGVG).

 

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem gegenständlichen Verfahrensakt.

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

Gemäß § 13 Abs. 3 1. Satz AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Einbringen nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird.

 

Gemäß § 17 VwGVG ist § 13 Abs. 3 AVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwendbar.

 

Gemäß § 54b Abs. 3 VStG hat die Behörde einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen.

 

Diese Gründe müssen ihrer Art nach die Annahme rechtfertigen, dass durch die Bewilligung der Zahlungserleichterung vorübergehende finanzielle Schwierigkeiten des Bestraften vermindert oder vermieden werden (VwGH 22.3.1991, 90/18/0265). Die wirtschaftlichen Gründe müssen konkret dargelegt werden (VwGH 15.12.2011, 2011/09/0160).

 

Der VwGH führte in seiner Entscheidung vom 22.2.1989, 88/02/0126 aus, dass auch die bloße Behauptung des Bestraften nicht hinreichend sei, er habe gegenwärtig sehr große finanzielle Schwierigkeiten. Es sei vielmehr substantiiert darzutun, dass finanzielle Schwierigkeiten bestehen, diese nicht nur vorübergehender Natur seien und der Bestrafe auch tatsächlich in der Lage sein werde, die Geldstrafe nach Ablauf der ihm gewünschten Frist zu entrichten.

 

Den gestellten Anträgen auf Zahlungsaufschub bzw. Ratenzahlung vom 21.8.2014 ist nicht zu entnehmen, warum konkret die unverzügliche Zahlung der Geldstrafe aus wirtschaftlichen Gründen nicht zuzumuten ist. Die Angabe, dass die Beschwerdeführerin über ein „deutlich niedrigeres Einkommen als von Seiten der Verwaltungsbehörde I. Instanz angenommen wurde“ verfüge, ist nach der Judikatur des VwGH nicht ausreichend.

 

Dem Mängelbehebungsauftrag wurde innerhalb der festgesetzten und bereits einmal verlängerten Frist keine Folge geleistet, wodurch die angekündigten Rechtsfolgen (Zurückweisung) eintreten.

 

Es war daher, wie im Spruch angeführt, zu entscheiden.

 

 

II.            Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Karin Lederer