LVwG-600776/4/KLi/HK

Linz, 20.04.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Dr. Lidauer über die Beschwerde vom 3. März 2015 des M. S., geb. x, D.-straße 38, L., gegen den Zurückweisungsbescheid des Landespolizeidirektors von Oberösterreich vom 5. Februar 2015,
GZ: VStV/914301118391/2014, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung (StVO)

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.          Gemäß § 49 Abs. 1 VStG iVm § 38 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der behördliche Bescheid bestätigt.

 

 

II.         Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Strafverfügung der belangten Behörde vom 2. Dezember 2014,
GZ: VStV/914301118391/2014, wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe am 17. Oktober 2014 um 13:57 Uhr in Linz, D.-straße Nr. 38, als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen L-..... dieses Fahrzeug auf dem Gehsteig zum Halten abgestellt. Über den Beschwerdeführer werde daher gemäß § 99 Abs. 3  lit. a StVO eine Geldstrafe von 50 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 23 Stunden, verhängt.

 

I.2. Dagegen richtete sich zunächst der Einspruch des Beschwerdeführers vom 28. Jänner 2015, welchen er per E-Mail am Mittwoch, 28. Jänner 2015, um
13:47 Uhr an die belangte Behörde übermittelte. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass im Hinblick auf sein Vergehen von einer Bestrafung abgesehen und ihm eine Ermahnung erteilt werden könnte.

 

I.3. Nachdem dem Beschwerdeführer die Strafverfügung am 13. Jänner 2015 rechtswirksam zugestellt wurde, ging die belangte Behörde davon aus, dass der Einspruch des Beschwerdeführers wegen Verspätung zurückzuweisen sei. In diesem Sinn erging der nunmehr angefochtene Zurückweisungsbescheid vom
5. Februar 2015.

 

Die belangte Behörde führt darin aus, dass dem Beschwerdeführer die in Rede stehende Strafverfügung vom 2. Dezember 2014 am 13. Jänner 2015 durch persönliche Übernahme zugestellt worden sei. Die Rechtsmittelfrist sei demnach am 27. Jänner 2015 abgelaufen. Der Beschwerdeführer habe seinen Einspruch erst am 28. Jänner 2015 bei der belangten Behörde eingebracht, sodass der Einspruch als verspätet zurückzuweisen gewesen sei.

 

Dagegen richtet sich die nunmehrige Beschwerde vom 3. März 2015.

 

 

II. Nachfolgender Sachverhalt steht fest:

 

II.1. Mit Strafverfügung der belangten Behörde vom 2. Dezember 2014,
GZ: VStV/914301118391/2014, wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe am 17. Oktober 2014 um 13:57 Uhr in Linz, D.-straße 38, als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen L-..... dieses Fahrzeug auf einem Gehsteig zum Halten abgestellt. Er habe dadurch gegen § 8 Abs. 4 StVO verstoßen.

 

Über den Beschwerdeführer wurde deshalb gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Geldstrafe in Höhe von 50 Euro bzw. für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 23 Stunden verhängt.

 

Diese Strafverfügung wurde dem Beschwerdeführer am 13. Jänner 2015 durch persönliche Übernahme zugestellt. Ein Rückschein über die Zustellung befindet sich im Akt der belangten Behörde.

 

II.2. Der Beschwerdeführer hat gegen diese Strafverfügung mit E-Mail vom
28. Jänner 2015, 13:47 Uhr, einen Einspruch erhoben und diesen an die belangte Behörde versendet. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass bei dem ihm angelasteten Vergehen von einer Strafe abgesehen werden hätte können und dass eine Ermahnung ausreichend gewesen wäre.

 

II.3. Nachdem die belangte Behörde davon ausging, dass der Einspruch vom
28. Jänner 2015 des Beschwerdeführers verspätet sei, erging der nunmehr angefochtene Zurückweisungsbescheid vom 5. Februar 2015.

 

Tatsächlich wurde dem Beschwerdeführer die Strafverfügung vom
2. Dezember 2014 am 13. Jänner 2015 durch persönliche Übernahme zugestellt. Die Frist für die Erhebung eines Einspruches endete daher am 27. Jänner 2015.

 

 

III. Beweiswürdigung:

 

III.1. Der Gang des behördlichen Ermittlungsverfahrens, insbesondere die Zustellung der Strafverfügung am 13. Jänner 2015, ergibt sich aus dem Akt und dem darin befindlichen Rückschein. Der Beschwerdeführer bestreitet in seinem Einspruch bzw. in seiner Beschwerde auch nicht, die Strafverfügung am
13. Jänner 2015 persönlich übernommen zu haben.

 

Ebenso geht aus dem Akteninhalt hervor, dass der Einspruch des Beschwerdeführers vom 28. Jänner 2015 stammt und an diesem Tag an die belangte Behörde versendet wurde. Auch dieser Umstand wird vom Beschwerde­führer nicht bestritten. Ebenso ergibt sich der Inhalt der nunmehrigen Beschwerde aus dem Akt.

 

III.2. Verfahrensgegenständlich ist die Frage der rechtzeitigen bzw. verspäteten Einspruchserhebung und von Umständen, die Auswirkungen auf die Zustellung des Einspruches und den Fristenlauf haben könnten. Feststellungen zur Strafbarkeit bzw. Ermahnung des Beschwerdeführers sind daher entbehrlich und keine diesbezüglichen Erhebungen zu tätigen. Auf das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers ist - zumal Inhalt des angefochtenen Bescheides die Rechtzeitigkeit des Einspruches ist - nicht einzugehen.

 

III.3. Vor dem soeben geschilderten Hintergrund hat das Landesverwaltungs­gericht Oberösterreich dem Beschwerdeführer mit Aufforderung zur Stellung­nahme vom 17. März 2015 die Möglichkeit gegeben, zur Verspätung bzw. Rechtzeitigkeit seines Einspruches eine Stellungnahme zu erstatten. Diese Aufforderung wurde vom Beschwerdeführer durch persönliche Übernahme am 19. März 2015 entgegen genommen. Ein entsprechender Rückschein befindet sich im Gerichtsakt. Der Beschwerdeführer hat zur Verspätung bzw. Rechtzeitig­keit seines Einspruches keine Stellungnahme abgegeben.

 

 

IV. Rechtslage:

 

IV.1. § 47 VStG regelt die Möglichkeit einer Verwaltungsbehörde, Strafverfügungen zu erlassen. Gemäß § 49 Abs. 1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen 2 Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben.

 

IV.2. Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

 

Gemäß § 33 Abs. 4 AVG können durch Gesetze oder Verordnung festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.

 

 

V. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat hierzu erwogen:

 

V.1. Gemäß § 49 Abs. 1 VStG kann der Beschuldigte gegen eine Strafverfügung binnen 2 Wochen Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung gemäß § 49 Abs. 3 zu vollstrecken.

 

§ 21 ZustG normiert, dass dem Empfänger zu eigenen Handen zuzustellende Dokumente nicht an einen Ersatzempfänger zugestellt werden dürfen.

 

V.2. Dem Beschwerdeführer wurde die Strafverfügung nach dem aktenkundigen Zustellnachweis (Rückschein) am 13. Jänner 2015 zugestellt. An der Recht­mäßig­keit der Zustellung bestehen keine Zweifel. Nach der Beweislage sind keine Anhaltspunkte für Zustellmängel oder eine vorübergehende Ortsabwesenheit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Zustellung gegeben.

 

V.3. Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde lediglich die Bekämpfung der Strafverfügung dem Grunde bzw. der Höhe nach ins Treffen. Eine Stellung­nahme entsprechend der Aufforderung des Landesverwaltungsgerichtes Ober­öster­reich vom 17. März 2015 zu einer allfälligen Ortsabwesenheit oder allfälligen Zustellmängeln hat der Beschwerdeführer nicht erstattet. Insofern liegen keinerlei diesbezügliche Hinweise vor. Somit endet die Frist gemäß § 32 Abs. 2 AVG iVm § 24 VStG - wie von der belangten Behörde richtig festgestellt - mit Ablauf des 27. Jänner 2015. Der gegenständliche Einspruch hätte daher spätestens am 27. Jänner 2015 zur Post gegeben oder in anderer Weise der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht werden müssen. Auf die Rechtsmittel­frist von 2 Wochen wurde in der Rechtsmittelbelehrung der Strafverfügung zutreffend und ausdrücklich hingewiesen. Tatsächlich hat der Beschwerdeführer den Einspruch jedoch erst am 28. Jänner 2015 per E-Mail bei der belangten Behörde eingebracht, weshalb dieser um einen Tag verspätet war. Die Zurück­weisung der Behörde war deshalb rechtmäßig.

 

V.4. In Anbetracht der Bedeutung von Rechtsmitteln trifft jede Partei in Bezug auf deren Einhaltung eine erhöhte Sorgfaltspflicht (VwGH 19.12.1996, 95/11/0187). Insofern wäre auch der Beschwerdeführer gehalten gewesen, aufgrund der bereits am 13. Jänner 2015 erfolgten Zustellung seinen Einspruch spätestens am 27. Jänner 2015 entweder per Post zu versenden oder sonst der Behörde zur Kenntnis zu bringen.

 

V.5. Die Fristversäumnis des Beschwerdeführers hat zur Folge, dass die Strafverfügung vom 2. Dezember 2014 mit dem ungenützten Ablauf der Einspruchs­frist in Rechtskraft erwachsen ist. Die Einspruchsfrist ist eine durch Gesetz festgesetzte Frist, die nicht geändert werden kann. Es war dem Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich damit verwehrt, auf allfälliges Sachvorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, und sich inhaltlich mit dem vorgeworfenen Verstoß nach der StVO auseinanderzusetzen. Ein nicht rechtzeitig erhobener Einspruch ist von der Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, mit Bescheid zurückzuweisen (Hauer/Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungs­verfahrens, 6. Auflage, Anm. 11 zu § 49 VStG). Voraussetzung für die Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet ist allein die Versäumnis der Rechtsmittelfrist und nicht auch ein Verschulden der Partei an der Verspätung.

 

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurtei­len. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeu­tung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. die Revision ist eine Eingabegebühr von 240,- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Lidauer