LVwG-600784/2/Zo/SA

Linz, 02.04.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter         Mag. Gottfried Zöbl über die Beschwerde des M. D., geb. 19.., vom 05.03.2015 gegen das Straferkenntnis des Landespolizeidirektors von Oberösterreich vom 21.01.2015, GZ. VStV/914300285111/2014, wegen zweier verkehrsrechtlicher Übertretungen,

 

zu Recht   e r k a n n t :

I.         Hinsichtlich Punkt 1. wird die Beschwerde im Schuldspruch abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich bestätigt.

Bezüglich der Strafhöhe wird der Beschwerde stattgegeben, die verhängte Strafe wird aufgehoben und dem Beschwerdeführer diesbezüglich eine Ermahnung erteilt.

 

II.       Hinsichtlich Punkt 2. wird die Beschwerde abgewiesen und das Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

III.     Die Kosten für das behördliche Verfahren betragen 10 Euro, für das verwaltungsgerichtliche Verfahren hat der Beschwerdeführer einen Kostenbeitrag in Höhe von 10 Euro zu bezahlen.

 

IV.      Gegen dieses Erkenntnis ist bezüglich Punkt I.  gemäß § 25a VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG keine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.

Bezüglich der Punkte II. und III. ist gegen dieses Erkenntnis gemäß § 25a VwGG keine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Zu I. und II.

1. Die LPD Oberösterreich hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis dem Beschwerdeführer vorgeworfen, dass er

1.   am 08.05.2014 um 15.52 Uhr in L., H.-straße 4 bis 2 als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen L-.... dieses Fahrzeug auf einem Gehsteig gelenkt habe, obwohl die Benützung von Gehsteigen, Gehwegen und Schutzinseln mit Fahrzeugen aller Art verboten ist und die Ausnahmebestimmungen nach § 8 Abs.4 Z.1 bis 3 StVO 1960 nicht vorlagen, sowie

2.   dass er am 08.05.2014 um 15.52 Uhr in L., H.-straße 2 das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen L-.... gelenkt und auf dieser Fahrt den Zulassungsschein nicht mitgeführt habe. 

 

Der Beschwerdeführer habe dadurch zu 1. eine Übertretung nach § 8 Abs.4 StVO und zu 2. eine Übertretung nach § 102 Abs.5 lit.b KFG begangen, weshalb über ihn zu 1. eine Geldstrafe in Höhe von 40 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO und zu 2. eine Geldstrafe in Höhe von 25 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Stunden) gemäß § 134 Abs.1 KFG verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 10 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde verwies der Beschwerdeführer einerseits auf seine Angaben im Einspruch und andererseits darauf, dass er seine Schuld bereits beglichen habe und nicht einsehe, noch eine weitere Strafe zahlen zu müssen. Er habe auch zwei Zeugen im Auto gehabt.

 

Im angeführten Einspruch hatte der Beschwerdeführer geltend gemacht, dass er den Pkw seiner Gattin zum Büro gelenkt habe, da dort Sachen zum Ein- und Ausladen waren. Da alle anderen Firmen in diesem Bereich auch zu- und abfahren, wenn sie etwas zum Ein- bzw. Ausladen haben, habe er gedacht, dass dies völlig normal und erlaubt sei. Er sei dann mit seiner Frau und einem Arbeitskollegen um 15.48 Uhr weggefahren und gleich von einem Beamten angehalten worden. Dieser habe ihn damit konfrontiert, dass er den Gehsteig befahren habe, woraufhin er ihm den Grund dafür erklärt habe. Der Polizist habe dann den Führerschein und den Zulassungsschein verlangt, wobei er den Zulassungsschein nicht habe vorweisen können, weil sich dieser in der Handtasche seiner Frau befunden habe, welche bei einer Freundin gestanden sei. Der Polizeibeamte habe eine Strafe in Höhe von 20 Euro verlangt und gemeint, dass „die Geschichte damit erledigt sei“. Er habe leider kein Geld bei sich gehabt und dringend einen Termin um 16.00 Uhr wahrnehmen müssen. Daraufhin habe ihm der Polizist gesagt, dass er angezeigt werde. Es sei für ihn nicht verständlich, dass er anstelle der vom Polizisten verlangten Strafe in Höhe von 20 Euro nunmehr eine Strafverfügung über 65 Euro erhalten habe.

 

3. Die Landespolizeidirektion Oberösterreich hat den Verwaltungsakt mit Schreiben vom 13.03.2015 dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ohne Beschwerdevorentscheidung vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich, welches durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter entscheidet.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht erforderlich war.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der  Beschwerdeführer lenkte am 08.05.2014 um 15.52 Uhr in L. den Pkw mit dem Kennzeichen L-.... auf der H.-straße vom Objekt Nr. 4 kommend bis zu Objekt Nr. 2 auf dem dort befindlichen Gehsteig. Vor dem Objekt H.-straße Nr. 2 wurde er zu einer Verkehrskontrolle angehalten, wobei er dem Polizeibeamten trotz Aufforderung den Zulassungsschein nicht vorweisen konnte, weil er diesen nicht mitführte.

 

Im Zuge der Verkehrskontrolle beabsichtigte der Polizeibeamte, wegen dieser Übertretungen ein Organmandat in Höhe von 20 Euro einzuheben, da der Beschwerdeführer jedoch kein Bargeld mitführte und keine Zeit hatte, solches zu besorgen, erstattete der Polizeibeamte die Anzeige.

 

Der Beschwerdeführer ist aktenkundig unbescholten, im Zuge des behördlichen Verfahrens überwies er bereits einen Betrag in Höhe von 20 Euro.

 

5. Darüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 8 Abs.4 StVO 1960 ist die Benützung von Gehsteigen, Gehwegen und Schutzinseln mit Fahrzeugen aller Art und die Benützung von Radfahranlagen mit Fahrzeugen, die keine Fahrräder sind, insbesondere mit Motorfahrrädern, verboten.

 

Gemäß § 102 Abs.5 lit.b KFG hat der Lenker den Zulassungsschein oder Heereszulassungsschein für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug und einen mit diesem gezogenen Anhänger, sowie die bei der Genehmigung oder Zulassung vorgeschriebenen Beiblätter zum Zulassungsschein mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.

 

5.2. Der  Beschwerdeführer bestreitet nicht, den Pkw auf dem Gehsteig gelenkt und bei dieser Fahrt den Zulassungsschein nicht mitgeführt zu haben. Die beiden Übertretungen sind daher in objektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen.

 

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer Ladetätigkeiten im Bereich seines Büros durchzuführen hatte und bei ähnlichen Gelegenheiten auch andere Personen den dort befindlichen Gehsteig befahren, ändert nichts an seinem Verschulden an diesen Übertretungen. Sonstige Umstände, welche das Verschulden des Beschwerdeführers ausschließen würden, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, weshalb gemäß § 5 Abs.2 VStG zumindest von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

 

Die Behörde hat zutreffend darauf hingewiesen, dass bei den gegenständlichen Übertretungen kein Rechtsanspruch darauf besteht, dass diese mittels Organstrafverfügung geahndet werden, sondern es dem Polizeibeamten auch frei steht, Anzeige zu erstatten. Es ist auch richtig, dass im behördlichen Verfahren in der Regel höhere Geldstrafen verhängt werden als von den Polizeibeamten vor Ort.

 

5.3. Gemäß § 45 Abs.1 Z.4 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde den Beschuldigten unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn diese geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

Im gegenständlichen Fall ist zu berücksichtigen, dass auch der Polizeibeamte bei der Kontrolle offenbar nur eine der beiden Übertretungen bestrafen wollte, weil nur so die Organstrafverfügung in Höhe von 20 Euro erklärbar ist. Offenbar ist auch der Polizeibeamte davon ausgegangen, dass der Unrechtsgehalt bezüglich des Befahrens des Gehsteiges auf einer kurzen Strecke unter den konkreten Umständen des Einzelfalles nicht hoch ist und das Verschulden des Beschuldigten als gering angesehen werden kann. Auch der zuständige Richter des Landesverwaltungsgerichtes teilt diese Einschätzung. Es kann daher bezüglich Punkt 1. des Straferkenntnisses von der Verhängung einer Strafe abgesehen und eine Ermahnung erteilt werden. Diese erscheint erforderlich um den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer ähnlicher Übertretungen abzuhalten.

 

Die gesetzliche Höchststrafe für die dem Beschwerdeführer in Punkt 2. vorgeworfene Übertretung beträgt gemäß § 134 Abs.1 KFG bis zu 5.000 Euro. Die von der Verwaltungsbehörde dafür verhängte Geldstrafe, welche den Strafrahmen lediglich zu einem halben Prozent ausschöpft, erscheint daher nicht überhöht. Als strafmildernd ist die bisherige Unbescholtenheit des  Beschwerdeführers zu berücksichtigen und es ist ihm lediglich fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen. Straferschwerungsgründe liegen hingegen nicht vor. Eine Ermahnung im Sinne des § 45 Abs.1 Z.4 VStG auch für diese Übertretung erscheint jedoch nicht angemessen, weshalb die von der Behörde zu diesem Punkt verhängte Strafe zu bestätigen war.

 

 

Zu III.

Die Behörde hat gemäß § 64 Abs.2 VStG im Straferkenntnis über die Kosten des Strafverfahrens abzusprechen, wobei dieser Kostenbeitrag mindestens 10 Euro zu betragen hat. Es konnte daher – obwohl in Punkt 1. von der Verhängung einer Strafe abgesehen wurde – der behördliche Kostenbeitrag nicht unter den gesetzlichen Mindestbetrag herabgesetzt werden. Das Landesverwaltungsgericht hat das Straferkenntnis bezüglich Punkt 2. bestätigt, weshalb für diesen Punkt gemäß § 52 VwGVG ein Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren vorzuschreiben ist, welcher gemäß § 52 Abs.2 VwGVG ebenfalls mindestens 10 Euro beträgt.

 

 

Zu IV.:

Bezüglich Punkt I.

Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

Bezüglich Punkte II. und III.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Bezüglich Punkt I.

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

 

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde/der revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.

 

Bezüglich Punkte II. und III.

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

H i n w e i s

 

Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Mag. Gottfried Zöbl