LVwG-600793/11/Br

Linz, 21.04.2015

I M  N A M E N  D E R  R E P U B L I K

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Bleier, über die Beschwerde des J. B., geb. x, S.-straße 7, F., vertreten durch die Rechtsanwälte T. P. H., F., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 29.9.2015,  Zl.: VerkR96-998-2014, nach der am 13.4.2015 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung,

 

zu Recht:

 

 

 

I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde im Schuldspruch als unbegründet abgewiesen; die Geldstrafen werden jedoch auf je 80 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafen auf je 40 Stunden ermäßigt.

 

 

 

II. Gemäß § 52 Abs.8 VwGVG entfallen Kosten für das Beschwerdeverfahren. Nach § 64 Abs.1 VStG ermäßigen sich die behördlichen Verfahrenskosten auf insgesamt 50 Euro.

 

 

 

III.        Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschwerdeführer gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 fünf Geldstrafen von je 150 Euro und für den Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafen in der Dauer von je 69 Stunden verhängt, wobei wider ihn folgende Tatvorwürfe erhoben wurden:

1) Sie haben zu einem vor Ihnen am gleichen Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug nicht einen solchen Abstand eingehalten, dass ein rechtzeitiges Anhalten möglich gewesen wäre, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst würde. Tatort: Gemeinde K., Landesstraße Freiland,

Richtung/Kreuzung: Süd, B 310 bei km 35.500, Der Straßenkilometer wurde aufgrund der Angaben des Privatanzeigers ermittelt. Tatzeit: 18.03.2014, 11:45 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: §18 Abs. 1 StVO

2) Sie haben ein Fahrzeug überholt, wodurch andere Straßenbenützer behindert wurden. Tatort: Gemeinde K., Landesstraße Freiland,

Richtung/Kreuzung: Süd, B 310 bei km 35.350, Der Straßenkilometer wurde aufgrund der Angaben des Privatanzeigers ermittelt. Tatzeit: 18.03.2014,11:45 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 16 Abs.1 lit.a StVO

3) Sie haben auf einer Straßenstrecke, die durch das Vorschriftszeichen "ÜBERHOLEN VERBOTEN" gekennzeichnet ist, ein mehrspuriges Kraftfahrzeug überholt.

Tatort: Gemeinde K., Landesstraße Freiland,

Richtung/Kreuzung: Süd, B 310 bei km 34.820, Der Straßenkilometer wurde aufgrund der Angaben des Privatanzeigers ermittelt. Tatzeit: 18.03.2014, 11:48 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 16 Abs.2 lit. a StVO

4) Sie haben ein Fahrzeug überholt, obwohl der Geschwindigkeitsunterschied des überholenden und des eingeholten Fahrzeuges unter Bedachtnahme auf die geltende Geschwindigkeitsbeschränkung für einen kurzen Überholvorgang zu gering war. Tatort: Gemeinde K., Landesstraße Freiland,

Richtung/Kreuzung: Süd, B 310 bei km 34.820, Der Straßenkilometer wurde aufgrund der Angaben des Privatanzeigers ermittelt. Tatzeit: 18.03.2014, 11:48 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 16 Abs.1 lit.b StVO

5) Sie haben auf einer Straßenstrecke, die durch das Vorschriftszeichen "ÜBERHOLEN VERBOTEN" gekennzeichnet ist, ein mehrspuriges Kraftfahrzeug überholt. Tatort: Gemeinde K., Landesstraße Freiland,

Richtung/Kreuzung: Süd, B 310 bei km 32.900, Der Straßenkilometer wurde aufgrund der Angaben des Privatanzeigers ermittelt. Tatzeit: 18.03.2014,11:50 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: §16 Abs. 2 lit. a StVO

Fahrzeug:

Kennzeichen W-......, PKW, Audi A4 Limousine, schwarz“

 

 

 

I.1. Begründend wurde ausgeführt:

Zum Sachverhalt:

Auf Grund einer Privatanzeige bei der Autobahnpolizeiinspektion Neumarkt, GZ: VStV/914100088759/001/2014 vom 29.03.2014, wurde Ihnen die im Spruch angeführte Verwaltungsübertretung mit Aufforderung zur Rechtfertigung, vom 07.04.2014 zur Last gelegt und Sie wurden gleichzeitig aufgefordert, der Behörde Ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse bekannt zu geben.

 

Mit Schreiben vom 15.07.2014 haben Sie um Zuteilung eines Ersatztermins ersucht, da Sie den von der Behörde festgesetzten Termin auf Grund eines bereits längerfristig geplanten Urlaubs nicht wahrnehmen konnten.

 

Daraufhin teilte die Behörde Ihnen mit Schreiben vom 12.08.2014 mit, dass Sie eingeladen werden, in gegenständlicher Angelegenheit innerhalb von 2 Wochen, ab Zustellung des angeführten Schreibens, jederzeit während der Amtsstunden vorzusprechen. Im gleichen Schreiben wurden Sie darauf hingewiesen, falls Sie der gegenständlichen Ladung keine Folge leisten werden, das Verfahren dann ohne Ihre weitere Anhörung durchgeführt wird.

Trotz ausreichender Gelegenheit haben Sie die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme bzw. zur Bekanntgabe Ihrer Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse ohne Eingabe verstreichen lassen.

 

Die Behörde geht von folgendem erwiesenen Sachverhalt aus:

Sie haben am 18.03.2014 um 11.45 Uhr als Lenker des Kraftfahrzeuges W-...... in der Gemeinde K., Landesstraße B 310 bei km 35.500 zu einem vor Ihnen am gleichen Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug nicht einen solchen Abstand eingehalten, dass ein rechtzeitiges Anhalten möglich gewesen wäre, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst würde. In weiterer Folge haben Sie zwischen km 35.500 und km 32.900 zwei Fahrzeuge überholt, wodurch andere Straßenbenützer gefährdet wurden. Sie haben ein Fahrzeug bei km 34.820 überholt, obwohl der Geschwindigkeitsunterschied des überholenden und des eingeholten Fahrzeuges unter Bedachtnahme auf die geltende Geschwindigkeitsbeschränkung für einen kurzen Überholvorgang zu gering war.

 

Als Beweismittel gelten:

·         Anzeige der Autobahnpolizeiinspektion Neumarkt, GZ: VStV/914100088759/001/2014 vom 29.03.2014

 

Gegenständlicher Sachverhalt unterliegt folgender rechtlicher Beurteilung:

 

Gemäß § 18 Abs. 1 StVO 1960 hat der Lenker eines Fahrzeuges stets einen solchen Abstand vom nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug einzuhalten, dass ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich ist, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst wird.

 

Gemäß § 16 Abs. 1 lit. a StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges nicht überholen, wenn andere Straßenbenützer, insbesondere entgegenkommende, gefährdet oder behindert werden könnten, oder wenn nicht genügend Platz für ein gefahrloses Überholen vorhanden ist.

 

Gemäß § 16 Abs. 2 lit. a StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges mehrspurige Kraftfahrzeuge auf Straßenstrecken, die durch das Vorschriftszeichen „Überholen verboten" gekennzeichnet sind, nicht überholen; es darf jedoch überholt werden, wenn rechts zu überholen ist.

Gemäß § 16 Abs. 1 lit. b StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges nicht überholen, wenn der Unterschied der Geschwindigkeiten des überholenden und des eingeholten Fahrzeuges unter Bedachtnahme auf allenfalls geltende Geschwindigkeitsbeschränkungen für einen kurzen Überholvorgang zu gering ist.

Nach § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 2 Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes, oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.

 

Die Behörde hat darüber Folgendes erwogen:

Die Behörde hat keinen Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen in der Anzeige der Autobahnpolizeiinspektion Neumarkt bezüglich der im Spruch dargelegten Verwaltungsübertretungen. Den Angaben des Privatanzeigers wird von der Behörde Glauben geschenkt, da diese nachvollziehbar und schlüssig sind.

 

Die Behörde hat keinen Zweifel an der Richtigkeit der Feststellung der im Spruch dargelegten Verwaltungsübertretungen, zumal diese von Ihnen unwidersprochen geblieben sind. Somit geht die Behörde von einem stillschweigenden Schuldeingeständnis Ihrerseits aus.

 

Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes gelangt die erkennende Behörde zu der Überzeugung, dass Sie die Ihnen zur Last gelegte Verwaltungsübertretung zu verantworten haben und die objektive Tatseite somit als erwiesen anzusehen ist.

 

Allgemein:

Was das Verschulden betrifft, genügt gemäß § 5 Abs. 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen stellen ein Ungehorsamsdelikt dar, wobei zur Strafbarkeit bereits Fahrlässigkeit ausreicht und Fahrlässigkeit im Sinne der zitierten Bestimmung ohne weiteres anzunehmen ist, sofern vom Beschuldigten kein Entlastungsbeweis erbracht wird. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Beschuldigte initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die Glaubhaftmachung nicht aus.

 

Da Sie keine Gründe vorgebracht haben, die einer Bestrafung aufgrund der im Spruch geschilderten Verwaltungsübertretungen im Wege stünden, musste die Behörde davon ausgehen, dass Ihr Verschulden gegeben ist. Sie haben die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen somit zumindest fahrlässig begangen, da Sie die gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen und dadurch verkannt haben, dass Sie einen tatbildmäßigen Sachverhalt verwirklichen.

 

Zur Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen an sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die übertretenen Rechtsnormen zielen wie nahezu alle Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung darauf ab, die mit dem Straßenverkehr naturgemäß verbundenen Gefahren und Gefährdungsmomente auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Wer gegen diese Vorschriften verstößt, trägt zur Erhöhung der Gefahren des Straßenverkehrs bei und gefährdet die Verkehrssicherheit.

Straferschwerende bzw. strafmildernde Umstände sind im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgetreten.

 

Im Rahmen der behördlichen Feststellung Ihrer Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse geht die Behörde wie angekündigt davon aus, dass Sie ein monatliches Einkommen von 1.600,00 Euro beziehen, kein für das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren relevantes Vermögen besitzen und keine Sorgepflichten bestehen.

 

Die verhängte Strafe ist schuldangemessen und entspricht auch dem vorgesehenen Strafrahmen der übertretenen Rechtsnormen. Die verhängten Geldstrafen, welche sich im unteren Bereich der anzuwendenden Strafrahmen befinden, erscheinen der Behörde ausreichend, um Sie in Hinkunft von der Begehung gleichartiger Delikte abzuhalten, um damit die Verkehrssicherheit zu heben und eine Gefährdung jener Verkehrsteilnehmer vorzubeugen, die auf die Einhaltung der Verkehrsvorschriften durch die Anderen vertrauen.

 

Die Vorschreibung der Verfahrenskosten ist in den Gesetzesstellen begründet.

 

 

II. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner durch den Rechtsvertreter als fristgerecht eingebracht zu wertenden Beschwerde. Darin führt er aus wie folgt:

Gegen das Straferkenntnis der BH Freistadt vom 29.9.2014, zugestellt am 26.1.2015, mit dem Geschäftszeichen VerkR96-998-2014, erhebt der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesenen Vertreter innerhalb offener Frist nachstehende

 

B E S C H W E R D E

 

an die Beschwerdebehörde ( Landesverwaltungsgericht).

 

Das Straferkenntnis der BH Freistadt vom 29.9.2014, zugestellt am 26.1.2016, mit dem Geschäfts­zeichen VerkR96-998-2014, wird zur Gänze angefochten und hierzu ausgeführt wie folgt:

 

1.) Sachverhalt:

Dem Beschuldigten wurde mittels Aufforderung zur Rechtfertigung am 7.4.2014 zur Last gelegt, dass er mehrere verwaltungsstrafrechtliche Delikte nach §§ 16 bis 18 StVO begangen hätte.

Diesbezüglich ist vorweg auch auszuführen, dass Herr J. B. sich oftmals im Ausland auf­hält und daher nicht leicht in Österreich erreichbar ist. Die Zustellung dieser Aufforderung erfolgte daher erst durch die Bundespolizei Freistadt, Auf Grund der Zustellung hat dann Herr J. B. auch mittels Schreiben vom 16.7.2014 reagiert und um einen neuerlichen Vorsprachetermin beim Sachbearbeiter Herrn G. ersucht. Auf dieses Ersuchen hat Herr J. B. jedoch keine Rückmeldung mehr erhalten. Nachweislich ist dies auch aus dem Akt ersichtlich. Das Schreiben der BH Freistadt vom 12.8.2014 stellt nämlich nur einen Entwurf dar. Dieses Schreiben hat jedenfalls der Beschuldigte nicht erhalten.

 

Das nächste Schriftstück, welches Herr B. erhalten hat, war eine Mahnung vom 25.11.2014 - ebenfalls durch die Polizei zugestellt. Demnach sollte er einen Strafbetrag von € 825,00 zzgl. Mahngebühr zahlen. Auf Grund dieser Mahnung begab sich Herr J. B. sodann zu seinem Anwalt, um die Sache aufzuklären. Es erfolgte seitens der Rechtsanwaltskanzlei dann ein Anruf beim Sachbearbeiter Herrn G. und eine Vollmachtsbekanntgabe. Dabei konnte festgestellt werden, dass diese Mahnung zu Unrecht erfolgte, da der Beschuldigte noch nicht einmal ein Straf­erkenntnis zugestellt bekommen hat, Jedenfalls wurde dann erst der Anwaltskanzlei am 5.1.2015 der Akt übermittelt In diesem Akt war dann auch nur ein Entwurf des Straferkenntnisses. Die Rechtsanwaltskanzlei hat dann wiederum bei Herrn G. angerufen und gefragt, wann nun­mehr das tatsächliche Straferkenntnis zugestellt wird, da es sich hierbei nur um einen Entwurf handelt. Herr G. hat daraufhin am 26.1.2015 das Straferkenntnis zugestellt. Dieses Strafer­kenntnis wird nunmehr bekämpft, zumal Herrn B. keine Gelegenheit gegeben wurde, sich zu rechtfertigen bzw. seine Stellungnahme abzugeben.

 

Das Straferkenntnis ist daher unberechtigt und nicht nachvollziehbar bzw. rechtswidrig. Dem Be­schuldigten wurde keine Chance zur Rechtfertigung gegeben bzw. holt er diese nunmehr nach.

Das Straferkenntnis wird daher zur Gänze wegen Inhaltlicher Rechtswidrigkeit angefochten und auch wegen Gleichheitswidrigkeit.

 

2.) Zunächst aber zur Zuständigkeit und Rechtzeitigkeit der gegenständlichen Beschwerde:

 

Gem. § 7 VwGVG beträgt die Beschwerdefrist 4 Wochen. Das Straferkenntnis der BH Freistadt vom 29.9.2014 wurde am 26.1.2015 zugestellt, die Beschwerdefrist beginnt daher ab 26.1.2015 zu laufen. Da die Beschwerde am 23.2.2015 eingebracht wurde, ist diese somit rechtzeitig erfolgt. Die Beschwerde ist daher rechtzeitig.

 

Die Beschwerde ist auch zulässig, da das Verwaltungsgericht nunmehr anstelle des UVS zustän­dig ist.

 

3) Das Straferkenntnis wird daher zur Gänze angefochten.

 

Der Bescheid ist das Ergebnis eines unzureichenden Ermittlungsverfahrens. Die BH Freistadt hat wesentliche Verfahrensmängel begangen. Es liegt daher eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor. Gem. § 58 Abs.2 AVG sind Bescheide/Straferkenntnisse zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht Rechnung getragen wird.

Gegenständlich wurde dem Beschuldigten keine Möglichkeit eingeräumt, sich zu rechtfertigen. Es wurden dem Beschuldigten keine neuen Termine für die Abgabe einer Stellungnahme gegeben. Auch nach der anwaltlichen Vollmachtsbekanntgabe gab Herr G. keine Gelegenheit mehr, eine Stellungnahme abzugeben.

 

Es wurde daher kein ausreichendes Ermittlungsverfahren seitens der BH Freistadt durchgeführt.

 

Gegenständlich ist dem Beschuldigten nichts anzulasten. Er hat keine strafbaren Handlungen be­gangen. Die Privatanzeige erfolgte auf jeden Fall zu Unrecht. Vor allem sind die Vorwürfe nach Punkt 1) bis 5) im Straferkenntnis nicht gerechtfertigt.

 

Herr B. hat sehr wohl entgegen Punkt 1) einen ausreichenden Sicherheitsabstand zum vor ihm fahrenden Fahrzeug eingehalten. Die Behauptungen des Anzeigers sind unrichtig und erfolgten offensichtlich auf Grund einer möglichen Kränkung bzw. ist der Grund der Anzeige dem Beschul­digten nicht bekannt. Es handelt sich hier um eine reine unbeweisbare Aussage des Anzeigers. Wie hat dieser festgestellt, dass der Beschuldigte keinen ausreichenden Sicherheitsabstand ein­gehalten hat?

Herr J. B. hatte auch einen Zeugen als Beifahrer. Dieser kann bestätigen, dass eine aus­reichender Sicherheitsabstand vorgelegen ist,

 

Beweis:

- PV

-   Zeuge I. N., W.-Weg 22, F.

 

Auch Punkt 2) des Straferkenntnisses ist nicht richtig. Der Beschuldigte hat jedenfalls niemanden behindert. Es fand ein normaler Überholvorgang statt. Wie gesagt, vermeint eben Herr J. B., dass sich der Anzeiger gekränkt fühlte, da er überholt wurde. Möglicherweise hat er dieses Überholmanöver nicht verkraftet. Es war allerdings ein ganz normales Überholmanöver und lag sicherlich nie eine Fremdgefährdung vor. Wie der Privatanzeiger auf diese Idee kommt, ist nicht nachvollziehbar. Auch der Zeuge des Herrn J. B., der als Beifahrer mitfuhr, kann dies bestätigen.

 

Auch Punkt 3) des Straferkenntnisses ist nicht richtig. Der Beschuldigt» hat jedenfalls nicht im Überholverbot überholt Dies Ist wieder eine unrichtige Behauptung des Anzeigers.

 

Beweis:

- PV

- Zeuge I. N., W.-Weg 22, F.

 

Auch Punkt 4) und Punkt 5) werden ausdrücklich bestritten. Beim einzigen Überholvorgang war der Geschwindigkeitsunterschied groß genug und fand auch keine Geschwindigkeitsüberschrei­tung statt.

 

Punkt 5) ist überhaupt nicht verständlich, zumal ja der Anzeiger diese hätte gar nicht beobachten können, wie er dies selber schildert. Wie hätte es der Anzeiger schaffen können, dass er dem Be­schuldigten so weit nachfährt? Dabei müsste er selber die Geschwindigkeit ständig überschritten haben. Sogar laut Akt ist die weitere Stelle, wo der Privatanzeiger diese unrichtigen Behauptungen aufstellt, zwei Kilometer später. Wenn der Beschuldigte tatsächlich hier eine höhere Geschwindig­keit eingehalten hätte, so stellt sich eben die berechtigte Frage, wie der Anzeiger dann hier dies alles sehen konnte. Man müsste ihm dann auch unterstellen, dass er selber viel zu schnell unterwegs war.

 

Jedenfalls ist es unberechtigt, dass auf Grund einer Privatanzeige, die in keinster Weise nachvoll­ziehbar ist, hier ein Straferkenntnis und vor allem in der Höhe von über € 825,00 erfolgte. Der Be­schuldigte sieht dies nicht ein. Er hat auch einen Zeugen, der bestätigen kann, dass der Beschul­digte nichts Strafbares gemacht hat, Die Behauptungen des Anzeigers entbehren jeglicher Grund­lage und sind definitiv unrichtig.

Es gibt auch keine Video- bzw. sonstige Überwachungsbilder, die die Aussagen des Anzeigers bestätigen. Weiters hat der Anzeiger sicherlich auch keine Abstandsmessung vorgenommen.

 

4.) Unrichtige rechtliche Beurteilung bzw. Vorliegen einer Verfolqunqsverjährung:

 

Betreffend Punkt 1), 2), 3), 4) und 5) des Straferkenntnisses fehlt jeweils im Straferkenntnis (=Tatvorwurf) die Bezeichnung ..Lenker". Das Verfahren ist daher auf Grund Verfolgungsverjäh­rung einzustellen. Die Behörde hätte immer schreiben müssen „Sie haben als Lenker.... eine Straftat begangen", So ist es auch im Gesetz formuliert.

 

Es gibt diesbezüglich bereits Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtshofes, wonach bei solchen fehlerhaften Tatvorwürfen das Straferkenntnis umgehend aufzuheben ist (vgl. LVwG-600392/6/Kof/KR/SA/CG).

 

Diese qualifizierte Verletzung von Rechtsvorschriften bzw. auch von Verfahrensvorschriften führt Jedenfalls auch zur Gleichheitswidrigkeit des Bescheides/des Straferkenntnisses (vgl. VfSlg 9005, 12.570).

 

5.) Der Beschwerdeführer stellt daher aus den oben angeführten Gründen die

 

Anträge.

 

die Beschwerdebehörde möge

 

a) das angefochtene Straferkenntnis der BH Freistadt vom 29,9.2014, zugestellt am 26.1.2015, mit dem Geschäftszeichen VerkR96-998-2014, ersatzlos aufheben und das Verfahren einstellen;

 

in eventu:

 

das angefochtene Straferkenntnis der BH Freistadt vom 29.9.2014, zugestellt am 26.1.2015, mit dem Geschäftszeichen VerkR96-998-2014, nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung (wenn sie dies für nötig erachtet) ersatzlos aufheben und das Verfahren einstellen;

 

b) der belangten Behörde den Ersatz der gesamten Kosten - auch einschließlich der Kosten die­ser Beschwerde - aufzuerlegen bzw. zum Ersatz der Kosten zu verpflichten.

 

Freistadt, am 23.2.2015 J. B.“

 

 

 

II.1. Damit vermag der Beschwerdeführer letztlich keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses aufzuzeigen.

 

 

III. Die Behörde hat den Verfahrensakt mit Vorlageschreiben vom 18.03.2015 dem Oö. Landesverwaltungsgericht unter Anschluss eines Inhaltsverzeichnisses zur Entscheidung vorgelegt.

 

 

III.1. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war gemäß § 44 Abs.1 VwGVG durchzuführen. Beweis geführt wurde durch Beischaffung eines Luftbildes mit der daraus hervorgehenden Beschilderung und Straßenkilometer im fraglichen Bereich der S 310, sowie durch zeugenschaftliche Einvernahme des Anzeigelegers I. St. und  des Beschwerdeführers als Beschuldigten. Der Beschwerdeführer nahm im Einvernehmen mit seinem Rechtsvertreter an der öffentlichen mündlichen Verhandlung  ohne den Rechtsbeistand teil. Die Behörde war bei der Verhandlung entschuldigt nicht vertreten.

Im Vorfeld wurde aus verfahrensökonomischen Erwägungen mit dem vom Beschwerdeführer angeführten Zeugen aus F. in Niederösterreich, hinsichtlich dessen Wahrnehmungen im Wege der dortigen Polizeiinspektion Kontakt aufgenommen. Dieser gab fernmündlich bekannt, dass B. damals überholt habe und dabei der überholte Fahrzeuglenker grundlos gestikuliert hätte. Mehr könne er dazu nicht sagen und ebenfalls nicht wo dies gewesen ist.

Im Schlussantrag begehrt der Beschwerdeführer seinen damaligen Beifahrer als Zeugen zu hören welchen er binnen Wochenfrist unter Benennung eines Termins für dessen Anhörung stellig machen würde. Weil dies unterblieb wurde schließlich für den 4.5.2015 ein Termin für eine weitere Verhandlung anberaumt.

Der Rechtsvertreter verzichtete folglich in einem Schreiben vom 20.4.2015 auf die Anhörung des Zeugen und die Fortsetzung der Verhandlung. Abschließend vermeint der Beschwerdeführervertreter unter Hinweis auf die bereits im Rahmen der Beschwerde zitierten h. Judikatur, das Verfahren wäre wegen des fehlenden Lenkerhinweises in der Spruchformulierung einzustellen.

 

 

IV. Sachverhalt und Beweiswürdigung:

 

Der Beschwerdeführer lenkte am 18.3.2014 um ca. 11:45 Uhr den bezeichneten PKW aus Richtung Freistadt kommend in südlicher Richtung auf der S 310. Zwischen den beiden Kreisverkehren südlich von Freistadt fuhr der  Beschwerdeführer auf den vor ihm fahrenden Ford Transit des Anzeigers St. bereits so knapp auf, dass laut Einschätzung des Zeugen es im Falle einer Bremsung zu einem Auffahren  des Fahrzeug des Beschwerdeführers gekommen wäre. Der Zeuge bezeichnete den Nachfahrabstand bei einer Geschwindigkeit im Bereich von 60 km/h mit etwa einer Fahrzeuglänge. Daraus folgt ein zeitlicher Sicherheitsabstand im Bereich von knapp drei Zehntel-Sekunden.

Schließlich überholte der Beschwerdeführer den Transit des Anzeigers noch vor dem zweiten Kreisverkehr, wobei er nach dem Überholvorgang abermals sehr knapp vor dem Fahrzeug des Beschwerdeführers in dessen Fahrspur wechselte, so dass dieses Fahrzeug zum Abbremsen veranlasst wurde. In weiterer Folge ist der Beschwerdeführer dann auf einen Lastkraftwagen wiederum sehr knapp aufgefahren und überholte diesen in der Folge in dem dort beschilderten Überholverbot im Bereich des StrKm 34,820.

Im Bereich der nachfolgenden Baustelle L. wurde dort trotz einer Geschwindigkeitsbeschränkung und eines bestehenden Überholverbotes abermals ein Überholvorgang ausgeführt, wobei anschließend der Beschwerdeführer seine Fahrgeschwindigkeit mit deutlich höherer Geschwindigkeit als die Kolonne unterwegs gewesen ist fortgesetzt hat.

Der Beschwerdeführer wurde schließlich von der vom Zeugen und Anzeiger verständigten Polizei in Neumarkt i.M angehalten und mit dem Anzeigeinhalt konfrontiert.

 

Der Zeuge St. legte seine Wahrnehmung im Rahmen seiner Zeugenaussage schlüssig dar und hinterließ einen sehr sachlichen und überzeugenden Eindruck. Er ist im dortigen Bereich ortskundig, wobei er in Neumarkt im Mühlkreis ein O.geschäft betreibt und dementsprechend häufig auf der besagten Straßenstelle unterwegs ist. Die Motivation für die Anzeige begründete der Zeuge mit dem aus seiner Sicht rücksichtslosen und gefährlichen Überholmanöver des Beschwerdeführers. Er sei als gerichtlich beeideter Sachverständiger tätig und vor diesem Hintergrund fühle er sich besonders dem Gesetz verbunden, womit er über Fragen des Gerichtes die Anzeige motiviert begründete.

Der Zeuge führte ferner aus, bereits zwischen dem ersten und zweiten Kreisverkehr im südlichen Stadtbereich von Freistadt das Fahrzeug des Beschwerdeführers durch den Außenspiegel seines Kastenwagens etwas links versetzt, an bzw. knapp über der Mittellinie wahrgenommen gehabt zu haben. Schon zu diesem Zeitpunkt sei der Angezeigte auf das Fahrzeug des Zeugen bereits sehr knapp aufgefahren, sodass im Falle einer Bremsung ein Auffahrunfall nicht mehr vermeidbar gewesen wäre.

Es hatte sich eine eher dicht aufgeschlossene Kolonne in Fahrtrichtung Linz bewegt wobei vor ihm mehrere Lastkraftwagen mit Anhänger unterwegs gewesen wären. Zwischen dem ersten und zweiten Kreisverkehr habe schließlich der Beschwerdeführer den Anzeiger in der sich mit vielleicht 60-70 km/h bewegenden Kolonne überholt, wobei er sich knapp vor ihm und das  Vorderfahrzeug gezwängt habe, so dass er (der Anzeiger) zum Abbremsen seines Fahrzeuges veranlasst wurde.

In weiterer Folge überholte der Beschwerdeführer dann weitere Fahrzeuge in dem Überholverbot im Bereich bei Straßenkilometer 34,8. In diesem Bereich verläuft die S 310 in eine Senke, so dass von seiner Position ein guter Überblick über das vorausfahrende Verkehrsgeschehen gewährleistet war. In diesem Bereich befinden sich durch die Baumaßnahmen an der S 310 durchgehend Geschwindigkeitsbeschränkungen und Überholverbote.

Dem gegenüber stellt der Beschwerdeführer die Abläufe dahingehend dar, dass die jeweiligen Geschwindigkeitsunterschiede während des Überholvorganges ein sicheres Wiedereinordnen nach einem Überholvorgang sehr wohl gewährleistet hätten.

Das Landesverwaltungsgericht konnte die Überzeugung gewinnen, dass an den Angaben des ortskundigen Zeugen, der unmittelbar im Zuge seiner Wahrnehmung über Notruf die Polizei verständigte und diese über seine Beobachtung in Kenntnis setzte, nicht zu zweifeln ist. Der Beschwerdeführer wurde schließlich bereits in Neumarkt von der Polizei angehalten und mit den Anzeigefakten konfrontiert. Der Beschwerdeführer räumte im Rahmen seiner Verantwortung ein, dass er bereits im Zuge der Anhaltung gegenüber den Polizisten erklärt hatte, dass es sich beim Anzeiger um den Fahrer dieses Kastenwagens handle. Demnach räumte er im Grunde schon damals ein, dass ihm offenbar der Grund der Anhaltung bekannt war.

Noch am gleichen Tag wurde sodann die Anzeige schriftlich zu Protokoll gebracht wobei die Straßenkilometrierungen aufgrund der Schilderung des Beschwerdeführers seitens der Polizei rekonstruktiv erfasst wurden.

Es wird einem erfahrenen Verkehrsteilnehmer durchaus zugemutet, derartige Wahrnehmungen in einer für ein Strafverfahren erfolgenden Sicherheit zur Anzeige zu bringen.

Der Beschwerdeführer vermochte im Gegensatz dazu nicht zu überzeugen, seine Angaben sind demgegenüber als Schutzbehauptung zu qualifizieren.

Der Antrag des Beschwerdeführers wurde trotz der Verlesung des Aktenvermerkes vom 7.4.2015 über die Mitteilung seines Beifahrers gegenüber dem Landesverwaltungsgericht inhaltlich nichts beitragen zu können für die Anreise aus Niederösterreich oder vielleicht sogar aus dem Ausland selbst aufkommen zu müssen, aufrecht erhalten. Der Beschwerdeführer erklärte sich ferner bereit, den Zeugen binnen Wochenfrist zu einem von ihm benannten Termin zwischen Montag und Mittwoch als Zeuge stellig zu machen, wobei widrigenfalls von einem Verzicht auf die Anhörung dieses Zeugen ausgegangen werde. Dem kam er letztlich nicht nach. Auch dies zeugt von geringer Verbundenheit mit üblichen Gepflogenheiten.

 

V. Rechtlich hat das Landesverwaltungsgericht erwogen:

In Vermeidung von Wiederholungen wird auf die oben zitierten rechtlich zutreffenden Ausführungen der Behörde verwiesen. Was den abermals erhobenen Einwand eines fehlenden Tatbestandsmerkmals anlangt, geht der Hinweis des Beschwerdeführers auf das h. Erkenntnis LVwG-600392/6/Kof/KR/SA/CG ua. ins Leere, weil diese beiden Fälle nicht wirklich vergleichbar sind. Selbst mit dem Hinweis auf Ungleichbehandlung wäre nichts zu gewinnen, weil es sich hier um eine Einzelfallbeurteilung handelt und ein Hinweis auf den Gleichheitsgrundsatz sich in diesem Zusammenhang als verfehlt erweist.

Der bloße Umstand, dass im Straferkenntnis – vermutlich ob des sperrig am VStV-System orientierten Spruches  - die Wortfolge „als Lenker“ übersehen wurde, konnte bei logischer Betrachtung zu keinem Zeitpunkt für den Beschwerdeführer ein Zweifel bestanden haben, dass ihm die Regelverstöße im Zusammenhang mit seiner Lenkereigenschaft des nach dem Kennzeichen benannten Kraftfahrzeuges angelastet wurden. Dadurch war er weder in seinen Verteidigungsmöglichkeiten eingeschränkt noch bestand in diesem Zusammenhang je die Gefahr einer Doppelbestrafung. Schließlich ergibt sich auch aus der dem Beschwerdeführer binnen der Verjährungsfrist zur Kenntnis gelangten Zeugenaussage des Anzeigers vor der Behörde völlig zweifelsfrei, dass dieser den Lenker des von ihm bezeichneten Fahrzeuges wegen dessen auffälligen Fahrweise zur Anzeige brachte.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt auch das Zurkenntnisbringen des Anzeigeninhaltes mit der Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme zur Rechtfertigung eine taugliche Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 VStG dar, wenn die Anzeige alle wesentlichen Tatbestandsmerkmale enthält (vgl. unter vielen VwGH v. 24.2.2014, 2012/17/0462 mit Hinweis auf  VwGH 18.10.2011, 2011/02/0281, 19.9.1984, 82/03/0112, VwSlg. 11525 A/1984 und VwGH 19.12. 2005 2001/03/0162).

"Sache" des Verwaltungsstrafverfahrens ist dabei die dem Beschuldigten innerhalb der Verjährungsfrist zur Last gelegte Tat mit ihren wesentlichen Sachverhaltselementen, unabhängig von ihrer rechtlichen Beurteilung (VwGH. 8.11.2000, 99/04/0115).

 

V.1. Zur Strafzumessung:

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

Hier wurden mehrere Verstöße in einer kurzen Zeitabfolge begangen, welche im Grunde einen subjektiven Fortsetzungszusammenhang erkennen lassen, sodass die hier auf jeden einzelnen Tatbestand dennoch kumulativ zu verhängen gewesenen Strafe in ihrer Gesamtheit zu sehen ist.

Sohin kann auch mit einer kumulativ sich immer noch auf 400 Euro belaufenden Geldstrafe das Auslangen gefunden werden um das als durchaus rücksichtslos und gefährlich zu bezeichnende Fahrverhalten des Beschwerdeführers tatschuldangemessen zu ahnden. Der Beschwerdeführer bezeichnet sein Einkommen mit 1.300 Euro niedriger als dieses von der Behörde angenommen wurde. Ebenfalls berücksichtigte die Behörde nicht die Sorgepflicht für zwei Kinder und ebenfalls nicht die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schulden im Umfang von angeblich 150.000 Euro.

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

H i n w e i s

 

Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Dr. B l e i e r