LVwG-350143/2/KLI/BRe

Linz, 23.04.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Dr. Lidauer über die Beschwerde und den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vom 13. April 2015 des R. P., geb. x, x, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Ried im Innkreis vom 25.3.2015, GZ: SO10-703243 wegen bedarfsorientierter Mindestsicherung (Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs),

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid des Bezirkshaupt-mannes von Ried im Innkreis vom 25.3.2015, GZ: SO10-703243, bestätigt.

 

II.      Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unbegründet abgewiesen.

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 25.3.2015, SO10-703243, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 29.12.2014 auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs abgewiesen.

 

Zusammengefasst wurde die behördliche Entscheidung damit begründet, dass der Beschwerdeführer zunächst Notstandshilfe beim Arbeitsmarktservice bezogen habe, dies in der Zeit vom 25.8.2012 bis 7.9.2014. Dieser Leistungsanspruch sei für die Zeit vom 8.9.2014 bis 19.10.2014 und für die Zeit vom 20.10.2014 bis 14.12.2014 verloren gegangen und sei der Beschwerdeführer für weitere Leistungen der Notstandshilfe gesperrt worden. Das Bundesverwaltungsgericht habe die dagegen eingebrachten Beschwerden mit Erkenntnissen vom 9.2.2015 als unbegründet abgewiesen.

 

Hintergrund dieser Entscheidungen sei, dass dem Beschwerdeführer Arbeitsstellen bei der R. (Altstoffverwertung) angeboten worden seien, welche er mutwillig nicht angetreten habe.

 

Insofern habe der Beschwerdeführer gegen seine Bemühungspflicht gemäß § 7 Oö. BMSG verstoßen bzw. habe er nicht gemäß § 11 Oö. BMSG seine Arbeitskraft eingesetzt. Aus diesem Grund sei sein Antrag abzuweisen gewesen.

 

 

I.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 13.4.2015, mit welcher der Beschwerdeführer einerseits beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihm bedarfsorientierte Mindestsicherung ab 1.1.2015 gewährt wird sowie andererseits seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

 

Im Wesentlichen bringt der Beschwerdeführer vor, wie auch schon in seinen Beschwerden gegen die Einstellung der Notstandshilfe-Zahlungen des AMS. Zusammengefasst führt der Beschwerdeführer aus, dass die ihm zugewiesene Arbeit bei der R. nicht für ihn geeignet wäre bzw. ihm die angebotene Arbeit aus körperlichen und psychischen Gründen nicht möglich sei.

 

Nachdem er nicht dazu in der Lage sei, die angebotene Arbeitsstelle anzutreten, habe er auch seine Bemühungspflicht nicht verletzt. Die Voraussetzungen für eine Sperrung der Notstandshilfe seien insofern auch nicht erfüllt gewesen. Er habe nicht jede Beschäftigung verweigert, sondern vielmehr jene Beschäftigung, welche ihm zwar angeboten wurde, für ihn aber unzumutbar sei.

 

 

Die angebotene Arbeitsstelle würde auch einem vom BBRZ eingeholten arbeitsmedizinischen Gutachten widersprechen. In diesem Gutachten würde außerdem unrichtigerweise angegeben, dass er leichte und mittelschwere Tätigkeiten erledigen könne. Tatsächlich sei sein Bewegungsapparat derart eingeschränkt, dass er die bei der R. vorgesehenen Arbeiten nicht verrichten könne. Außerdem leide er auch an anderen körperlichen Beschwerden, wie Migräne, Schlafstörungen, etc. Auch diese würden ihm die vorgesehene Arbeit unzumutbar machen. Letztendlich würde ihm das Zugehen auf Personen und Sprechen mit Kunden aufgrund seiner schüchternen Art Schwierigkeiten bereiten. Außerdem seien an derartigen Arbeitsplätzen auch Personen tätig, welche regelmäßig Vorstrafen hätten, sodass der Umgangston in einer derartigen Arbeit gegen seine sittlichen und moralischen Vorstellungen sprechen würde. Zusammengefasst sei er daher nicht in der Lage, die angebotene Arbeitsstelle anzutreten. Dadurch, dass sie ihm unzumutbar sei, habe er gegen keine Mitwirkungspflichten verstoßen.

 

Der Antrag auf aufschiebende Wirkung wird damit begründet, dass seine Beschwerde keineswegs aussichtslos erscheine und es ihm auch möglich sei, die gesamte Forderung im Nachhinein zu begleichen (durch Ratenzahlung, Aufnahme eines Kredites bei der Bank, etc.). Außerdem habe er noch die Möglichkeit, weitere Instanzenwege in Anspruch zu nehmen (bis zum Verwaltungsgerichts-hof). Ihm würde insofern ein unverhältnismäßiger wirtschaftlicher Nachteil entstehen.

 

 

II. Nachfolgender Sachverhalt steht fest:

 

II.1. Der Beschwerdeführer ist niederländischer Staatsangehöriger und am x geboren. Seit x ist er bei seiner Mutter in x polizeilich gemeldet.

 

II.2. Zuletzt hat der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt in der Zeit vom 25.8.2012 bis 7.9.2014 durch den Bezug von Notstandshilfezahlungen des Arbeitsmarktservice bestritten.

 

Diesen Leistungsanspruch hat der Beschwerdeführer aufgrund der Bescheide des AMS Ried im Innkreis vom 18.9.2014 für die Zeit von 8.9.2014 bis 19.10.2014 und vom 21.10.2014 für die Zeit vom 20.10.2014 bis 14.12.2014 sowie dann mit Bescheid vom 23.12.2014 für die Zeit ab 15.12.2014 verloren.

 

Der Bescheid vom 18.9.2014 wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer die ihm zumutbare Beschäftigung bei der Firma R. nicht angenommen habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Der Bescheid vom 21.10.2014 wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer wiederum ihm zumutbare Beschäftigungen bei der Firma R. nicht angenommen habe, wobei Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen wiederum nicht vorliegen würden bzw. nicht berücksichtigt werden könnten. Der Bescheid vom 23.12.2014 wurde nochmals damit begründet, dass der Beschwerdeführer wieder nicht die ihm zumutbare Beschäftigung als Hilfskraft beim Dienstgeber R. angenommen habe. Es handle sich um die dritte Nichtannahme einer zugewiesenen Beschäftigung innerhalb eines Jahres, weshalb die Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit einzustellen gewesen sei.

 

Gegen den Bescheid vom 18.9.2014 hat der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben. Nach Erledigung mittels Beschwerdevorentscheidung hat das AMS Ried im Innkreis den Vorlageantrag vom 12.12.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Ebenso hat der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des AMS vom 21.10.2014 Beschwerde erhoben, wobei ebenfalls nach Erledigung mittels Beschwerdevorentscheidung der Vorlageantrag vom 12.12.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurde.

 

Sowohl die Beschwerdevorentscheidung betreffend den Bescheid vom 18.9.2014 als auch vom 21.10.2014 wurden vom Bundesverwaltungsgericht als unbegründet abgewiesen. Die Bescheide bzw. Beschwerdevorentscheidungen des AMS wurden jeweils bestätigt.

 

In der Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht jeweils aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Verhaltens die ihm angebotenen Arbeitsstellen bei der Firma R. jeweils zu Unrecht verweigert habe. Auch aufgrund seiner persönlichen und körperlichen Disposition wäre es dem Beschwerdeführer entgegen seiner Auffassung zumutbar gewesen, die ihm angebotenen Arbeitsstellen anzutreten.

 

II.3. Im Zuge der Beurteilung der dem Beschwerdeführer möglichen Tätigkeiten wurde vom BBRZ ein arbeitsmedizinisches Gutachten Dris. B. K. einholt. Dieses Gutachten hat ergeben, dass der Beschwerdeführer am allgemeinen Arbeitsmarkt einsetzbar ist. Er ist für leichte und mittelschwere körperliche Arbeit uneingeschränkt im Sitzen, Stehen und Gehen einsetzbar, ein regelmäßiger Haltungswechsel sollte vorgenommen werden. Überkopfarbeiten und länger nach vorne gebeugte Körperhaltung sind manchmal möglich. Nachtarbeit ist nicht empfehlenswert. Vermittelbarkeit ist gegeben.

 

II.4. Dem Beschwerdeführer wurde daraufhin dreimal eine Arbeitsstelle bei der Firma R. angeboten. Der Beschwerdeführer hat diese Arbeiten jeweils verweigert und als für ihn unzumutbar erachtet. Der Beschwerdeführer brachte dazu jeweils vor, dass sie ihm körperlich zu anstrengend sei, zumal er nicht in der Lage sei, schwer zu heben, Arbeiten im Stehen oder Gehen oder in der Hocke zu verrichten. Es sei ihm außerdem aufgrund seines schüchternen Charakters nicht möglich, auf Kunden des A. zuzugehen und mit diesen zu sprechen. Darüber hinaus empfinde er die angebotene Arbeitsstelle auch als demütigend und diskriminierend, zumal er dort auch Familien-angehörigen oder Freunden als Kunden begegnen könnte. Letztendlich würde diese Arbeitsstelle auch nicht seinen moralischen Ansprüchen entsprechen, zumal aufgrund der dort beschäftigten Personen (welche teilweise vorbestraft wären) ein entsprechend rauer Umgangston herrschen würde.

 

Der Beschwerdeführer war auch nicht dazu bereit, eine Probezeit im A. zu absolvieren um die tatsächliche Eignung oder Untauglichkeit der Arbeitsstelle überprüfen zu können. Der Beschwerdeführer versuchte vielmehr, zahlreiche Gründe ins Treffen zu führen, weshalb ihm ein Arbeitsantritt dort nicht möglich wäre.

 

II.5. Der Beschwerdeführer hat außerdem seit Jänner 2015 selbst keine schriftlichen Bewerbungen verschickt. Dieses Vorgehen hat der Beschwerde-führer damit begründet, dass er in den letzten Jahren zahlreiche Bewerbungen verschickt habe und teilweise immer noch auf Antworten warte.

 

II.6. Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom 5.2.2015 mitgeteilt, dass nach deren Erhebungen beim Arbeitsmarktservice die Notstandshilfezahlungen mangels Arbeitswilligkeit eingestellt wurden. Sämtliche Erhebungsergebnisse wurden dem Beschwerdeführer in diesem Schreiben dargelegt und wurde er über seine Bemühungspflicht und den Einsatz seiner Arbeitskraft belehrt. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am 9.2.2015 nachweislich durch Hinterlegung zugestellt. Ein entsprechender Rückschein befindet sich im Akt.

 

 

III.           Beweiswürdigung:

 

III.1. Die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ergeben sich lückenlos und vollständig aus dem Inhalt des Aktes der belangten Behörde, welche dem gegenständlichen Erkenntnis somit zugrunde gelegt werden konnten. Weitere Erhebungen waren entbehrlich.

 

III.2. Das Verfahren vor dem Arbeitsmarktservice geht ebenfalls aus dem Akteninhalt hervor, insbesondere befinden sich sämtliche Bescheide, vom 18.9.2014, 21.10.2014 und 23.12.2014 im Akt. Deren Inhalt konnte ebenfalls den Sachverhaltsfeststellungen zugrunde gelegt werden. Auch die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes, jeweils vom 9.2.2015 betreffend die Bescheide vom 18.9.2014 und vom 21.10.2014 finden sich im Akt der belangten Behörde. Auch diese Verfahrensgänge konnten daher der Entscheidung zugrunde gelegt werden.

 

III.3. Ebenso befindet sich das eingeholte arbeitsmedizinische Sachverständigengutachten des BBRZ im Akt der belangten Behörde. Das medizinische Leistungskalkül des Beschwerdeführers steht insofern fest.

 

III.4. Die Verhaltensweisen des Beschwerdeführers ergeben sich schon aus den Erhebungsergebnissen vor der belangten Behörde sowie vor dem AMS. Der Beschwerdeführer bestreitet auch selbst nicht, sich dementsprechend verhalten zu haben. Auch in seiner Beschwerde führt der Beschwerdeführer die von ihm bislang schon angezogenen Gründe neuerlich ins Treffen.

 

Die Verhaltensweise des Beschwerdeführers ist insofern unbestritten, sodass auch diese Sachverhaltsfeststellungen problemlos getroffen werden konnten.

 

 

IV.          Rechtslage:

 

IV.1. In der Sache selbst:

 

Bedarfsorientierte Mindestsicherung kann gemäß § 4 Oö. BMSG nur Personen geleistet werden, die

1.   ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Oberösterreich haben und die Voraussetzungen des § 19 oder des § 19a Meldegesetz, BGBl. Nr. 9/1992 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 erfüllen und

2.    

a)   österreichisches Staatsbürgerinnen oder -bürger  oder deren Familienangehörige;

b)   Asylberechtigte oder subsidiär Schutzberechtigte;

c)   EU-/EWR-Bürgerinnen oder Bürger, Schweizer Staatsangehörige oder deren Familienangehörige, jeweils soweit sie durch den Bezug dieser Leistung nicht ihr Aufenthaltsrecht verlieren würden;

d)   Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ oder „Daueraufenthalt – Familienangehörige“ oder mit einem Niederlassungsnachweis oder einer unbefristeten Niederlassungsbewilligung;

e)   Personen mit einem sonstigen dauernden Aufenthaltsrecht im Inland, soweit sie durch den Bezug dieser Leistung nicht ihr Aufenthaltsrecht verlieren würden.

 

 

 

Voraussetzung für  die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung ist gemäß
§ 5 Oö. BMSG, dass eine Person im Sinne des § 4 Oö. BMSG

1.   von einer sozialen Notlage (§ 6 Oö. BMSG) betroffen ist und

2.   bereit ist, sich um die Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage zu bemühen (§ 7 Oö. BMSG).

 

Eine soziale Notlage liegt gemäß § 6 Oö. BMSG bei Personen vor,

1.   die ihren eigenen Lebensunterhalt und Wohnbedarf

2.    den Lebensunterhalt und Wohnbedarf von unterhaltsberechtigten Angehörigen, die mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft leben,

nicht decken oder im Zusammenhang damit erforderlichen Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung nicht gewährleisten können.

 

Die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung setzt gemäß § 7 Abs.1 Oö. BMSG die Bereitschaft der hilfebedürftigen Person voraus, in angemessener, ihr möglicher und zumutbarer Weise zur Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage beizutragen.

 

Als Beitrag gelten insbesondere

1.   der Einsatz der eigenen Mittel nach Maßgabe der §§ 8 bis 10 Oö. BMSG

2.   der Einsatz der Arbeitskraft nach Maßgabe des § 11 Oö. BMSG

3.   die Verfolgung von Ansprüchen gegen Dritte (z.B. Unterhaltsansprüche), bei deren Erfüllung die Leistung der bedarfsorientieren Mindestsicherung nicht oder nicht in diesem Ausmaß erforderlich wäre sowie

4.   die Umsetzung ihr vom Träger bedarfsorientierter Mindestsicherung oder einer Behörde nach diesem Landesgesetz aufgetragener Maßnahmen zur Abwendung , Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage.

 

Gemäß § 7 Abs.1 Oö. BMSG setzt die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung die Bereitschaft der hilfebedürftigen Person voraus, in angemessener, ihr möglicher und zumutbarer Weise zur Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage beizutragen. Eine Bemühung ist jedenfalls dann nicht angemessen, wenn sie aussichtslos wäre. Gemäß Abs.2 leg.cit. gelten als Beitrag der hilfebedürftigen Person im Sinne des Abs.1 insbesondere:

1.   der Einsatz der eigenen Mittel nach Maßgabe der §§ 8 bis 10;

2.   der Einsatz der Arbeitskraft des § 11;

3.   die Verfolgung von Ansprüchen gegen Dritte, bei deren Erfüllung die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung nicht oder nicht in diesem Ausmaß erforderlich wäre sowie

4.   die nach Umsetzung ihr von einem Träger bedarfsorientierter Mindestsicherung oder einer Behörde nach diesem Landesgesetz aufgetragener Maßnahmen zur Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage.

 

§ 8 Oö BMSG regelt den Einsatz der eigenen Mittel:

(1)        Die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung hat unter Berücksichtigung

1.   des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der hilfebedürftigen Person sowie

2.   tatsächlich zur Verfügung stehender Leistungen Dritter

zu erfolgen.

(2)        Bei der Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung wird das Einkommen der (des) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegattin oder Ehegatten, Lebensgefährtin oder Lebensgefährten bzw. Lebenspartnerin oder Lebenspartners insoweit als Einkommen der hilfebedürftigen Person betrachtet, als es jenen Betrag übersteigt, der ihr oder ihm zustünde, wenn sie oder er selbst auf bedarfsorientierte Mindestsicherung angewiesen wäre.

(3)        .....

 

§ 11 Abs. 1 Oö. BMSG normiert eine den Hilfeempfänger treffende Bemühungspflicht in Form des Einsatzes der Arbeitskraft. Demnach haben Hilfebedürftige ihre Arbeitskraft in zumutbarer Weise einzusetzen und sich um entsprechende Erwerbsmöglichkeiten zu bemühen. Gemäß Abs. 2 leg.cit. ist auf die persönliche und familiäre Situation der hilfesuchenden Person sowie auf die Eigenart und Ursache der sozialen Notlage Bedacht zu nehmen.

 

§ 11 Abs. 3 Oö. BMSG regelt Ausnahmen von dieser Bemühungspflicht dahingehend, dass der Einsatz der Arbeitskraft insbesondere nicht verlangt werden darf von (1.) arbeitsunfähigen Personen, (2.) Personen die das 60. Lebensjahr vollendet haben, (3.) jenem Elternteil, der das im gemeinsamen Haushalt lebende, unterhaltsberechtigte Kind bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres überwiegend selbst pflegt und erzieht, sofern aufgrund mangelnder geeigneter Unterbringungsmöglichkeiten (wie Kinderbetreuungsmöglichkeiten, Tagesmütter oder Tagesväter) keine Beschäftigung aufgenommen werden kann. Bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres eines Kindes kann der Elternteil auch bei verfügbaren geeigneten Unterbringungsmöglichkeiten vom Einsatz der Arbeitskraft absehen, es sei denn er hätte bereits bei der Entscheidung zum Bezug des Kinderbetreuungsgeldes eine abweichende Wahl für eine kürzere Bezugsvariante getroffen, (4.) Personen, die (a) nahe Angehörige, eine Lebensgefährtin oder einen Lebensgefährten, eine Lebenspartnerin oder einen Lebenspartner, welche bzw. welcher ein Pflegegeld mindestens der Stufe 3 beziehen bzw. bezieht, überwiegend betreuen, sofern mangels zumutbarer alternativer Betreuungsmöglichkeiten keine Beschäftigung aufgenommen werden kann, (b) Sterbebegleitung oder Begleitung von schwerstkranken Kindern leisten, (5.) Schülerinnen und Schülern, die in einer bereits vor Vollendung des
18. Lebensjahres begonnenen und zielstrebig verfolgten Erwerbs- oder Schulausbildung stehen.

 

Gemäß § 11 Abs. 4 Oö. BMSG können Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, stufenweise um maximal die Hälfte gekürzt werden, wenn trotz nachweislicher vorheriger Ermahnung durch die zuständige Behörde keine Bereitschaft zu einem zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft besteht. Bei der Entscheidung über das Ausmaß der Reduktion der Leistungen sind die Gründe und die Dauer der Verweigerung zu berücksichtigen.

 

Abs. 5 leg.cit. sieht vor, dass Leistungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, im Einzelfall über Abs. 4 hinaus gekürzt oder von vornherein nicht gewährt werden können. Dies gilt insbesondere dann, wenn die betroffene Person ausdrücklich die Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung verweigert. Gemäß Abs. 6 leg.cit. können Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, vorübergehend um höchstens 10% gekürzt werden, wenn eine Person trotz entsprechender Bemühungen über einen längeren Zeitraum keine Erwerbstätigkeit findet und dennoch ein angemessenes, ihr mögliches und zumutbares Angebot zur Hilfe zur Arbeit ohne nachvollziehbare Begründung ablehnt.

 

§ 11 Abs. 7 Oö. BMSG schränkt die Möglichkeit von Kürzungen in bestimmten Fällen ein. Die Deckung des Wohnbedarfs der arbeitsunwilligen Person sowie des Unterhalts und des Wohnbedarfs der mit ihr in Hausgemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Personen, Lebensgefährtinnen oder -gefährten, eingetragenen Partnerinnen oder Partnern, darf durch die Einschränkungen nach den Abs. 4 und 5 nicht gefährdet werden. Die Bedarfsdeckung im unerlässlichen Ausmaß soll vorzugsweise durch Sachleistungen erfolgen.

 

 

IV.2. Zur aufschiebenden Wirkung:

 

Gemäß § 33 Abs. 2 Oö. BMSG haben Beschwerden über die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung keine aufschiebende Wirkung.

 

 

V.           Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat hiezu erwogen:

 

V.1. § 11 Oö. BMSG regelt die Bemühungspflicht von Hilfeempfängern, insbesondere den Einsatz der eigenen Arbeitskraft und die aus einer Vernachlässigung der Bemühungspflicht resultierenden Konsequenzen. Ebenso werden Ausnahmen von der Bemühungspflicht normiert.

 

Das durchgeführte Beweisverfahren hat ergeben, dass der Beschwerdeführer dieser Bemühungspflicht nicht nachgekommen ist. Insbesondere ergibt sich schon aus den Bescheiden des AMS vom 18.9.2014, vom 21.10.2014 und vom 23.12.2014, dass der Beschwerdeführer wiederholt die ihm angebotenen und zumutbaren Arbeitsstellen ohne plausible Gründe abgelehnt hat. Tatsächlich steht fest – und hat auch die belangte Behörde richtig erwogen – dass der Beschwerdeführer lediglich scheinbare Gründe ins Treffen führte, um die angebotene Arbeitsstelle nicht antreten zu müssen.

 

Außerdem hat der Beschwerdeführer lediglich Behauptungen dazu aufgestellt, welche „Qualität“ die ihm angebotene Arbeitsstelle habe. So führte der Beschwerdeführer an, die angebotene Arbeitsstelle würde er als diskriminierend empfinden. Dabei übersieht der Beschwerdeführer aber, dass er durch die Behauptung, die dortigen Mitarbeiter seien teilweise vorbestraft und würde ein rauer Umgangston herrschen, selbst seine Mitmenschen diskriminiert. Auch die Behauptung, die angebotene Arbeitsstelle wäre demütigend, kann nicht nachvollzogen werden. Vielmehr stellt die dort zu erbringende Leistung einen wertvollen Beitrag in der Gesellschaft dar. Die Behauptungen des Beschwerde-führers erweisen sich insofern als haltlos und unsubstantiiert.

 

V.2. Gemäß § 11 Abs. 5 Oö. BMSG kann die Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung, auf die ein Anspruch besteht, von vornherein nicht gewährt werden, wenn die betreffende Person ausdrücklich die Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung verweigert. Dies trifft für den Beschwerdeführer zu. Der Beschwerdeführer war noch nicht einmal dazu bereit, die angebotene Arbeitsstelle probeweise anzutreten. Vielmehr hat der Beschwerdeführer die ihm angebotene und zumutbare Beschäftigung mit den oben dargestellten aber unnachvollziehbaren Gründen zu vermeiden versucht.

 

V.3. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben der belangten Behörde vom 5.2.2015 über die erhobenen Beweisergebnisse informiert. Er wurde auch darüber belehrt, dass die Konsequenz seines Verhaltens die Abweisung seines Antrages auf bedarfsorientierte Mindestsicherung sein kann. Dennoch hat sich der Beschwerdeführer nicht dazu veranlasst gesehen, eine erfolgversprechende Verhaltensweise bei der Suche einer Arbeitsstelle an den Tag zu legen.

 

V.4. Im Zusammenhang damit ist noch auf eine E-Mail des Beschwerdeführers vom 3.4.2015 einzugehen, mit welcher er selbst zugesteht, seit Jänner 2015 noch keine schriftlichen Bewerbungen versendet zu haben. Grund dafür sei, dass er bereits in den letzten Jahren zahlreiche Bewerbungen verschickt habe und teilweise noch immer auf eine Antwort warte.

 

Auch hierin liegt ein Verstoß gegen die Bemühungspflicht des Beschwerdeführers, zumal er auch dazu verpflichtet ist, eigenständig eine Arbeitsstelle zu suchen und sich entsprechend zu bewerben. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung kann außerdem schon nach mehreren Wochen nach Versenden einer Bewerbung nicht mehr mit einer Antwort eines Arbeitgebers gerechnet werden. Dass der Beschwerdeführer hier immer noch auf Rückmeldungen wartet, ist wohl eher unwahrscheinlich.

 

V.5. Darüber hinaus hätte der Beschwerdeführer bei Antritt der angebotenen Arbeitsstelle bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38 Stunden Anspruch auf ein Mindestentgelt laut Kollektivvertrag in der Höhe von 1.373,60 Euro (brutto) gehabt bzw. bei einer Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß von 21 Stunden ein Mindestentgelt von 759 Euro (brutto). Dies wären netto 643,71 Euro, wobei der Mindeststandartrichtsatz für volljährige Personen in Haushaltsgemeinschaft in der Höhe von 636,30 Euro bereits überschritten gewesen wäre.

 

V.6. Der Beschwerdeführer hat es letztendlich selbst zu verantworten, dass er beim Arbeitsmarktservice zunächst gesperrt wurde und sodann die Notstandshilfezahlungen eingestellt wurden, bis er eine gänzlich neue Anwaltschaft erworben hat. Diesen Zustand hat der Beschwerdeführer alleine zu verantworten. Die Mindestsicherung hat nicht den Zweck, Ausgleichszahlungen für selbst verschuldete Notlagen (wie zB. Sperren beim AMS) zu gewähren.

 

V.7. Zusammengefasst war daher spruchgemäß zu entscheiden, der Beschwerde vom 13.4.2015 keine Folge zu geben und der Bescheid der belangten Behörde vom 25.3.2015, GZ: SO10-703243, vollinhaltlich zu bestätigen.

 

V.8. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist auszuführen, dass der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen wurde. Die Nichtzuerkennung dieser Leistung kann nicht durch die Gewährung der aufschiebenden Wirkung erzielt werden.

 

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Lidauer