LVwG-450069/2/MS LVwG-450070/2/MS

Linz, 21.04.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Mag. Dr. Monika Süß über die Beschwerde von Frau C.W. und Herrn W.W., gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde K. vom 5. März 2015, GZ: 920-07-2015,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 279 Abs. 1 BAO wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Mit Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde K. (im Folgenden: belangte Behörde) vom 5. März 2015, AZ: 920-07-2015, wurden die Berufungen von Frau C.W. und Herrn W.W., beide wohnhaft x, x, (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde K. vom 11. Dezember 2014, GZ: 920-07-2014, nicht stattgegeben.

 

Begründend führt die Behörde aus:

Gemäß § 4 Abs. 1 Kanalgebührenordnung der Gemeinde K. idgF hätten Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke bzw. Objekte eine jährliche Kanalbenützungsgebühr und eine Grundgebühr zu entrichten. Mit Bescheid vom 30. November 1994 sei für den Kanalanschluss auch die Kanalanschlussgebühr für das Grundstück x vorge­schrieben und bezahlt worden.

 

Mit Bescheid vom 17. September 2008 sei die baubehördliche Bewilligung für den Neubau einer Garage und Bürogebäudes samt Unterkellerung auf dem Grundstück x erteilt worden. Aufgrund der Bauarbeiten und der Verjährungsfrist gemäß § 238 BAO sei bereits die Kanalbenützungsgebühr für den Zeitraum November 2006 bis Oktober 2009 mit einem Verbrauch von 100 m³ erlassen worden.

 

Am 20. Februar 2015 habe ein Lokalaugenschein im Beisein des Berufungswerbers W.W. auf der Liegenschaft x stattgefunden. Aufgrund der Überprüfung durch den Bauamtsleiter der Gemeinde K., K.P., sowie des Bauhofleiters F.S. sei ein Anschluss der Garage und Bürogebäudes an den öffentlichen Kanal der Gemeinde K. festgestellt worden. Des Weiteren würden auch die Dachwässer zum Teil in diesen Mischkanal eingeleitet werden. Die ausschließliche Verwendung des Wasseranschlusses für die Gartenbewässerung habe nicht festgestellt werden können. Daher sei auch keine Unverhältnismäßigkeit wie in der Berufung erwähnt, gegeben, da ein Teil des Wassers aus der gemeindeeigenen Wasserversorgungsanlage auch tatsächlich in den Kanal abfließen würde.

 

Bei der Vorschreibung der jährlichen Kanalbenützungsgebühr aller angeschlossenen Liegenschaften werde nicht nach Verbrauch für Gartenbewässerung, Bauarbeiten, Autowäsche, Poolbefüllungen, Waschmaschine, Küche, Dusche etc. unterschieden. Die Kanalbenützungsgebühr für die an die gemeindeeigene Wasserversorgungsanlage angeschlossenen Grundstücke werde pro m³ verbrauchter Wassermenge laut geeichtem Wasserzähler verrechnet.

 

Gegen diesen Bescheid haben die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. März 2015 eine als Berufung bezeichnete Beschwerde erhoben, welche am 23. März 2015 und somit rechtzeitig bei der Gemeinde K. eingelangt ist. Beantragt wird darin die Erlassung der Kanalgebühren lt. Wasserzähler x von 11/2009 bis 01/2014.

 

Begründend wird ausgeführt:

„Der Bescheid wird im Punkt der Verrechnung der Kanalbenützungsgebühren 11/2009 – 01/2014 mit Abrechnung laut Wasserzähler x, Grundstück x angefochten, da der Wasseranschluss bis 01/2014 ausschließlich, wie unten beschrieben, für Gartenbewässerung/Bauarbeiten verwendet und nicht in den Kanal eingeleitet wurde.

 

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Verhältnismäßigkeit einzuhalten.

 

Der Haushalt – x, x (vormals zwei getrennt Bauparzellen, x, wurden zu einem gemeinsamen Bauplatz zusammengeführt) – verfügt über zwei Wasseranschlüsse und zwei Kanalanschlüsse. Es war für beide Anschlüsse jeweils ein Wasserzähler vorhanden.

 

Der Wasseranschluss x wurde für das gesamte Objekt/Gebäude (WC, Waschmaschine, Küche, Dusche, Poolfüllung etc.) verwendet und in den Kanal eingeleitet und dementsprechend auch Kanalgebühren entrichtet.

 

Das Wasser aus dem Anschluss x (= nur 1 Wasserhahn vorhanden) wurde bis Jänner 2014 ausschließlich für Gartenbewässerung (der Garten inkl. Hecke wurde komplett neu angelegt) und Bauarbeiten (Pflasterung, Estrich, Betonier- und Verputzarbeiten, … etc.) verwendet und nicht in den Kanal eingeleitet.

 

Ab Jänner 2014 wurde in der Folge der Fertigstellung der Umbauarbeiten der Wasseranschluss für das gesamte Objekt ausschließlich von x bezogen und der Anschluss für x stillgelegt. Ab diesem Zeitpunkt sollte auch die Kanalgebühr vom Wasserzähler x verrechnet werden.

 

Die Verhältnismäßigkeit ergibt sich zudem aus dem Wasserverbrauch:

1.  Im Haushalt (3 Personen):

2010 217 m³

2011 174 m³

2012 160 m³

2013 177 m³

2014   21 m³

 

2.  Gartenanschluss (x):

2010 20 m³

2011 73 m³

2012 76 m³

2013 85 m³

2014 192 m³ (ab Jänner 2014 einziger Wasseranschluss für das gesamte Objekt)

 

Ergänzungen zum Lokalaugenschein vom 20.02.2015 durch:

Bauamtsleiter: Herr K.P.

Bauhofleiter: Herr F.S.

Berufungswerber: Herr W.W.

 

Wie für die Gemeindevertreter erkennbar war, handelt es sich um ein neues Wasch­becken in der Garage mit neuen Anschlussleitungen zum Waschbecken (x) und die zur Hausanspeisung führen. Beides wurde bei der Neuinstallation im Februar 2014 errichtet.

Dadurch ergibt sich sehr wohl eine Unverhältnismäßigkeit (wie oben beschrieben).

 

Dem ist hinzuzufügen, dass bis dato mehrmalige Kontrollen (Höhen/Abstände und Widmung) durch den Bauamtsleiter: Herrn K.P. durchgeführt wurden. Dies wurde sogar durch Herrn P. mittels Fotos dokumentiert – auf denen mit Sicherheit keine Kanal- und Wasserleitungen ersichtlich sind, das diese bis Februar 2014 nicht vorhanden waren.

Ebenso wurde im Zuge der Eichabstands-Überprüfung der Wasserzähler getauscht und keine Wasseranschlüsse festgestellt.“

 

 

Mit Vorlagebericht der Gemeinde K. wurde die ggst. Beschwerde dem Oö. Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Einen Beschwerdevoren-tscheidung wurde nicht erlassen.

 

 

II.            Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt, aus dem sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt ableiten lies. Mangels Antrages konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 274 Abs. 1 BAO entfallen.

 

Das Oö. Landesverwaltungsgericht geht von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:

Die Ehegatten C. und W.W. sind Eigentümer der Liegenschaft Gst. Nr. x, KG B. Auf diesem Grundstück erfolgte nach Erteilung der Baubewilligung durch den Bürgermeister der Gemeinde K. der Neubau einer Garage und Bürogebäudes samt Unterkellerung.

 

Bei einem Lokalaugenschein am 20. Februar 2015 wurde u.a. festgestellt, dass in der Garage und im Bürogebäude (x) ein Anschluss an den öffentlichen Kanal hergestellt worden ist.

 

Der Wasserverbrauch für die Liegenschaft x, K. betrug 2010 20 m³, 2011 73 m³, 2012 76 m³, 2013 85 m³ und 2014 192 m³.

 

 

III.           Im Wege des § 15 Abs. 3 Z 4 des (derzeit maßgeblichen) Finanzaus­gleichsgesetzes 2008, BGBl.Nr. I 103/2007 idgF BGBl.Nr. I 165/2013 (im Folgenden: FAG 2008), sind die Gemeinden u.a. dazu ermächtigt, im eigenen Wirkungsbereich („auf Grund eines Beschlusses der Gemeindevertretung“; vgl. Art. 116 Abs. 2 B-VG iVm § 7 Abs. 5 F-VG) Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen, die für Zwecke der öffentlichen Ver­waltung betrieben werden, auszuschreiben.

 

Gemäß § 4 der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde K. vom
16. Juni 2011 mit der einen Kanalgebührenordnung für die Gemeinde K. erlassen wird, haben die Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke bzw. Objekte eine jährliche Kanalbenützungsgebühr und eine Grundgebühr (für die Abgeltung der vom tatsächlichen Abwasseranfall unabhängigen Kosten) zu ent­richten.

Die Höhe der Grundgebühr und die Kanalbenützungsgebühr wird vom Gemeinde­rat je nach Erfordernis festgesetzt.

a)           Die Grundgebühr beträgt pro Anschluss/Objekt – dzt. jährlich € 88,19

b)           Die Kanalbenützungsgebühr für die an die gemeindeeigene

Wasserversorgungsanlage angeschlossenen Grundstücke

Beträgt pro m³ verbrauchter Wassermenge dzt. € 3,04

 

 

IV.          Das Oö. Landesgericht hat erwogen:

Entsprechend der oben angeführten Bestimmung der Kanalordnung der Gemeinde K. ist die Bemessungsgrundlage für die zu entrichtende Kanalbenützungsgebühr die verbrauchte Wassermenge eines an die gemeinde­eigene Wasserversorgungsanlage angeschlossenen Grundstücks. Eine Differen­zierung nach der Verwendungsart des so bezogenen Wassers oder nach der Frage, ob das bezogene Wasser wieder in den Kanal abgeleitet wird oder nicht, erfolgt nach der anzuwendenden Bestimmung der Kanalordnung der Gemeinde K. nicht.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits im Erkenntnis vom 17. August 1998, 97/17/0452, ausgeführt, dass keine Bedenken gegen eine Regelung der Bemessung der laufenden Kanalbenützungsgebühren nach den Kubikmetern des tatsächlichen Wasserverbrauches bestehen, da bekanntlich nicht jedes ge- oder verbrauchte Wasser in Privathaushalten in den Kanal abgeleitet werden. Als einer dieser üblichen Verwendungszwecke des Wassers, die nicht Inanspruchnahme der Abwasseranlage führt, wurde das Gießen des Rasens im Hausgarten genannt. Der VwGH führt weiter aus, dass der Verordnungsgeber in Kenntnis der vielfältigen Verwendungsmöglichkeiten des Wassers auch nicht davon ausge­gangen ist, dass der gesamte tatsächliche Wasserverbrauch die Abwasseranlage beansprucht, sondern davon, dass in Privathaushalten ein bestimmter – lang­fristig – eine in ungefähr gleichbleibenden Verhältnis stehende Inanspruchnahme der Abwasseranlage bedingt. Wenn die laufende Kanalbenützungsgebühr in typisierender Betrachtung in Privathaushalten an den tatsächlichen Wasser­verbrauch geknüpft ist, sodass nicht stets auch die konkrete Abwassermenge gemessen werden muss, dann erscheint eine solche Regelung sachlich gerecht­fertigt.

Genau dieser Grundsatz ist auch auf die hier zur Anwendung gelangende Kanal­gebührenordnung der Gemeinde K. anzuwenden.

 

Dass für das ggst. Grundstück ein Anschluss an die Wasserversorgungsanlage der Gemeinde K. für den fraglichen Zeitraum, beginnend ab November 2009, bestanden hat, wurde nicht in Abrede gestellt.

 

Die Beschwerdeführer listen in ihrer als Berufung bezeichneten Beschwerde die für die Jahre 2010 bis 2014 jeweils verbrauchten Wassermengen für den Anschluss auf dem Grundstück x, Gst. Nr. x, auf. Diese Werte wurden dem erstinstanzlichen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde K., mit dem die Nachverrechnung der Kanalbenützungsgebühr für die Zeiträume November 2009 bis Oktober 2010, November 2010 bis Oktober 2011, November 2011 bis Oktober 2012, November 2012 bis Oktober 2013 sowie für November 2013 bis Oktober 2014 erfolgte, zugrunde gelegt und die Kanal­benützungsgebühr für diesen Zeitraum mit insgesamt 1.606,85 Euro festgesetzt und eingefordert. In der Folge wurde diese Vorschreibung durch den bekämpften Berufungsbescheid des Gemeinderates der Gemeinde K. insofern bestätigt, als die Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde K. abgewiesen wurde.

 

Die Bemessung der Kanalbenützungsgebühr für die oben angeführten Zeiträume erfolgte daher, wie in der anzuwendenden Verordnung festgelegt, aufgrund des Wasserverbrauchs im jeweiligen Zeitraum und ist somit als verhältnismäßig zu betrachten.

 

 

V.           Im Ergebnis ist daher festzustellen, dass die Vorschreibung unter Ein­haltung der Bestimmungen und Parameter der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde K. vom 16. Juni 2011 mit der eine Kanalgebührenordnung für die Gemeinde K. erlassen wird, erfolgt ist. Aus diesem Grund war die Beschwerde abzuweisen.  

 

 

VI.          Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu ent­richten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Monika Süß