LVwG-550285/29/Wg

Linz, 21.04.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Wolfgang Weigl über die Beschwerde von M und J B, vertreten durch die H-W R OG, x, x, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 16. Mai 2014, GZ: AUWR-2014-46460/17-Gra/Lei, betref­fend Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung und Einräumung einer Duldungs­verpflichtung (mitbeteiligte Partei: E W AG, x, x)

 

zu Recht   e r k a n n t :

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde insoweit stattgegeben, als Spruchabschnitt II. des bekämpften Bescheides um folgenden Satz ergänzt wird: „Spruchabschnitt II. gilt nicht für die Liegenschaft der Beschwerde­führer  J und M B, x in x, EZ x,
KG  L, darin vorgetragen das Grundstück Nr. x.“
Spruchabschnitt III. des bekämpften Bescheides wird behoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abge­wiesen.

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.            Sachverhalt:

 

Der Landeshauptmann von Oberösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) erteilte der mitbeteiligten Partei (mP) in Spruchabschnitt I. des Bescheides vom 16. Mai 2014, GZ: AUWR-2014-46460/17-Gra/Lei, die wasserrechtliche Bewilli­gung zur Erweiterung der bestehenden Abwasserableitungsanlagen entsprechend dem Detailprojekt „H O-N W, Abschnitt 2 (xstraße bis Gewerbegebiet O)“ unter mehre­ren Nebenbestimmungen und Auflagen. Spruchabschnitt II. lautet unter der Überschrift „Freiwillig eingeräumte Dienstbarkeiten“: „Es wird festgestellt, dass mit dem Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides (Spruchabschnitt I. als Teilbescheid) die Dienstbarkeit der Errichtung und des Betriebes und im erforderlichen Ausmaß der Wartung und Erhaltung der gemäß Spruchabschnitt I. dieses Bescheides wasserrechtlich bewilligten Wasserbenutzungsanlagen (Leitungen samt Nebenanlagen) zugunsten des Inhabers dieser Bewilligung und zu Lasten der bei bewilligungsgemäßer Ausführung berührten Grundstücke im Sinne der Bestimmungen des § 63 lit. b) WRG 1959 als eingeräumt anzusehen ist.“ Spruchabschnitt III. lautet unter der Überschrift „Einräumung einer Duldungsverpflichtung“: „Herr und Frau J und M B, x, x, werden als Eigentümer des Grundstückes Nr. x, KG x, EZ x, verpflichtet, zu Lasten ihres Grundstückes die Errichtung sowie den Bestand, die Wartung und die Erhaltung der mit Spruchabschnitt I. dieses Bescheides wasserrechtlich bewilligten Kanalisations­anlage mit einer Gesamtlänge von 43 lfm entsprechend der planlichen Darstellung, Plan Nr.: K x vom 14. März 2013, durch die E E AG und die Verlegung des in dieser planlichen Darstellung bezeichneten Sickerschachtes zu dulden. Ergänzende Bestandteile dieses Spruchabschnittes bilden die Verhandlungsschrift über die mündliche Verhandlung vom 12. Mai 2014 sowie die entsprechend klausulierten Projektsunterlagen.“

 

Dagegen erhoben die Beschwerdeführer (Bf) als Miteigentümer der Liegenschaft EZ x, KG L, Beschwerde.

 

Bf und mP erzielten im Beschwerdeverfahren eine privatrechtliche Einigung und schlossen einen Dienstbarkeitsvertrag ab. Nachdem die Bf die Beschwerde mit Eingabe vom 16. April 2015 teilweise zurückgezogen hatten, erklärten sich Bf, mP und belangte Behörde mit der angekündigten Entscheidung des Landesver­wal­tungsgerichtes Oberösterreich ausdrücklich einverstanden.

 

 

II.         Beweiswürdigung:

 

Der relevante Sachverhalt beschränkt sich auf die Darstellung des Verfahrens­ablaufes und des Parteivorbringens.

 

III.      Rechtliche Beurteilung:

 

Infolge des Dienstbarkeitsvertrages werden bei spruchgemäßer Entscheidung die Bf in keinen subjektiven Rechten verletzt. Spruchabschnitt II. bezieht sich nicht auf die Liegenschaft der Bf, was nunmehr durch die Ergänzung des Spruch­abschnittes II. ausdrücklich klargestellt wird.

 

 

IV.        Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsge­richtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

 

H i n w e i s

 

 

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

 


 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Wolfgang Weigl