LVwG-600611/9/WIM/CG

Linz, 21.04.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Leopold Wimmer über die Beschwerde des Herrn M.R., geb. x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg, vom 27. Oktober 2014, GZ. VerkR96-2365-2013, den

 

B E S C H L U S S

gefasst:

 

 

I.          Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4 i.V.m. § 31 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

 

II.         Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

zu I.:

 

1.           Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Beschwerde­führer wegen Übertretungen des Kraftfahrgesetzes (nicht typisiertes Gewindefahrwerk, gelbe Folien auf beiden Nebelscheinwerfern, Bodenfreiheit im Bereich des Querlenkers der Vorderachse lediglich 65 mm, Feststehen des Reifens der Vorderachse bei voller Einfederung zur oberen Radhausschnittkante, Distanzscheiben unbekannter Marke an der Vorderachse ohne Genehmigungsnachweis) Geldstrafen von 4 x 80 Euro und 1 x 70 Euro sowie im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 4 x 48 Stunden und 1 x 24 Stunden und ein 10 %iger Verfahrenskostenbeitrag verhängt.

 

 

2.           Dagegen hat der Beschwerdeführer eine mit 28.11.2014 datierte und als Berufung bezeichnete Beschwerde erhoben.

 

 

3.           Die gegenständliche Beschwerde wurde am 1.12.2014 zur Post gegeben. Die Zustellung des angefochtenen Straferkenntnisses erfolgte durch Hinterlegung am 30.10.2014 mit Beginn der Abholfrist am Freitag, den 31.10.2014. Das Ende der vierwöchigen Frist für die Einbringung der Beschwerde war somit der 28.11.2014.

 

Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 15. Jänner 2015, LVwG-600611/2/Wim/BD wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass er seine Beschwerde nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist eingebracht habe. Weiters wurde er aufgefordert, sofern er eine längere Abwesenheit im Zeitpunkt der Hinterlegung geltend mache, er dies durch Beweismittel (Vorlage von Flugticket, Hotelrechnung, etc.) glaubhaft zu machen habe. Dazu wurde ihm eine Frist von 2 Wochen gewährt mit dem Hinweis, sofern keine Antwort erfolge, werde ohne weitere Anhörung seine Beschwerde als verspätet zurückgewiesen.

 

Mit E-Mail vom 22. Jänner 2015 gab der Beschwerdeführer an, dass er im angesprochenen Zeitraum den Meisterprüfungslehrgang im W. L. besucht und in dieser Zeit bei seinem Bruder in S. genächtigt habe und er nur am Wochenende nach Hause gekommen sei. Er habe die Hinterlegungsanzeige daher erst am Wochenende erhalten und es liege seiner Meinung nach keine Fristversäumung vor. Gerne könne er eine Kursbescheinigung übermitteln, falls dies dienlich sei.

 

Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 6. Februar 2015, LVwG-600611/5/Wim/CG wurde der Beschwerdeführer ersucht um Vorlage einer Kursbestätigung für den Meisterprüfungslehrgang im W. sowie um weitere Unterlagen aus denen hervorgeht, zu welchen Tageszeiten dieser Kurs am 30. und 31.10.2014 stattgefunden hat. Weiters wurde ersucht um Bekanntgabe des vollständigen Namens und einer ladungsfähigen Adresse seines Bruders, damit dieser allenfalls unter Wahrheitspflicht zum Umstand, ob er tatsächlich in dieser Zeit bei ihm übernachtet habe, einvernommen werden könne. Auch dieses Schreiben enthielt den Hinweis, dass, sofern nicht innerhalb einer Frist von 2 Wochen keine entsprechende Antwort erfolge, ohne weitere Anhörung seine Beschwerde als verspätet zurückgewiesen werde.

 

Dieses Schreiben wurde lt. Auskunft der Österreichischen Post AG am 27.2.2015 von der Mutter des Beschwerdeführers, R.R., übernommen.

 

Bis zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt wurden vom Beschwerdeführer keinerlei Unterlagen bzw. Nachweise und Angaben vorgelegt.

 

Der oben dargestellte Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem behördlichen Verfahrensakt sowie den Angaben des Zustellservices der Österreichischen Post AG. Für die Übernahme des zweiten Aufforderungsschreibens liegt auch eine Kopie der Übernahmebestätigung der Mutter des Beschwerdeführers vor.

 

 

4.           Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

Gemäß § 7 Abs.4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.

 

Gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz gelten hinterlegte Dokumente in der Regel mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt.

 

Im Rahmen der vierwöchigen Beschwerdefrist hätte daher die Beschwerde spätestens am 28. November 2014 abgesendet werden müssen. Der Beschwerdeführer hat keine Nachweise für eine längere Abwesenheit im Zeitpunkt der Hinterlegung vorgelegt, sodass er damit seiner im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestehenden Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist und daher das OÖ. Landesverwaltungsgericht von der Verspätung der Beschwerde ausgehen musste.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 


 

zu II.:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Ver­waltungs­gerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungs­gerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

 

 

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

 


 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Dr.  Leopold  W i m m e r