LVwG-600759/10/Br

Linz, 21.04.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. Bleier in Angelegenheit der Beschwerde des M.B., geb. x, vertreten durch W. GmbH, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding, vom 23.1.2015, GZ: VerkR96-2613-2014, den

 

 

 

B E S C H L U S S

 

 

gefasst:

 

 

 

 

I.          Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

 

 

II.         Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 9 B-VG unzulässig.

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I. Dem Beschwerdeführer wurden mit dem oben angeführten Straferkenntnis zwei Geldstrafen in Höhe von je 40 Euro und für den Nichteinbringungsfall von je acht Stunden an Ersatzfreiheitsstrafe ausgesprochen, wobei ihm sinngemäß zur Last gelegt wurde, er habe

1) am 15.2.2014 um 23:40 Uhr in Ried i. I., Höhe F.-Straße 7, den Pkw mit dem Kennzeichen x gelenkt, obwohl die am Fahrzeug vorgenommene Motorhaubenverlängerung von der Typengenehmigung nicht umfasst war und demnach gegen § 102 Abs. 1 i.V.m. 4 Abs. 2 KFG verstoßen wurde;

2) waren in diesem Kraftfahrzeug im Bereich des Rückblickspiegels zahlreiche Dekos (Wunderbaum, Fuchsschwanz, Schlüsseltasche, Totenbild) angebracht, sodass die Sicht vom Lenkerplatz für das sichere Lenken nicht ausreichend gegeben war, wodurch gegen § 102 Abs. 2 KFG verstoßen wurde.

 

 

II. Begründend führte die Behörde Folgendes aus:

Die strafbaren Tatbestände sind durch die dienstliche Wahrnehmung eines Organs der Polizeiinspektion Ried im Innkreis sowie das durchgeführte behördliche Ermittlungsverfahren als erwiesen anzusehen.

 

Zur Rechtslage:

§4 Abs. 2 KFG 1967:

Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Sie müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass der Lenker, beförderte Personen und andere Straßenbenützer bei Verkehrsunfällen möglichst geschützt sind. Sie dürfen innen und außen keine vermeidbaren vorspringenden Teile, Kanten oder zusätzlichen Vorrichtungen aufweisen, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen. Unvermeidbare vorspringende Teile, Kanten oder zusätzliche Vorrichtungen, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen, müssen durch geeignete Schutzvorrichtungen entsprechend abgedeckt oder, wenn dies nicht ohne schwere Beeinträchtigung der Verwendbarkeit des Fahrzeuges im Rahmen seiner Zweckbestimmung durchführbar ist, entsprechend gekennzeichnet sein.

 

§ 102 KFG 1967:

(1) Der Kraftfahrzeuglenker darf ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen;[…]

(2) Der Lenker hat den Lenkerplatz in bestimmungsgemäßer Weise einzunehmen. Er hat dafür zu sorgen, dass die Sicht vom Lenkerplatz aus für das sichere Lenken des Fahrzeuges ausreicht und dass die Kennzeichen des von ihm gelenkten Kraftfahrzeuges und eines mit diesem gezogenen Anhängers vollständig sichtbar sind und nicht durch Verschmutzung, Schneebelag, Beschädigung oder Verformung der Kennzeichentafel unlesbar sind […]

 

§ 134 Abs. 1 KFG 1967:

Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

 

Zur Sachlage:

Laut Anzeige der Polizeiinspektion Ried im Innkreis hat M.B. am 15.02.2014 um 23:40 Uhr den auf Sie zugelassenen PKW der Marke und Type Opel x, schwarz, mit dem amtlichen Kennzeichen x im Stadtgebiet Ried im Innkreis auf der F. Straße auf Höhe Objekt Nr. 7 gelenkt.

Im Zuge einer Verkehrskontrolle konnte festgestellt werden, dass

1. eine nicht typisierte Motorhaubenverlängerung,

2. ein nicht typisierter Sportauspuff sowie

3. im Bereich des Rückspiegels zahlreiche Dekos (Wunderbaum, Fuchsschwanz, Schlüsseltasche, Totenbild, Navigationsgerät), wodurch die Sicht vom Lenkerplatz aus für das sichere Lenken nicht gegeben war,

angebracht waren. Seitens der Polizei wurden zahlreiche Lichtbilder vom beanstandeten KFZ angefertigt.

 

Gegen Sie als Zulassungsbesitzer wurde mit 03.04.2014 von der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis eine Strafverfügung zu GZ: VerkR96-2616-2014 wegen Übertretungen nach §§ 103 Abs. 1 Zif. 1 i.V.m. 4 Abs. 2 KFG 1967 bzw. § 33 Abs. 1 KFG 1967 erlassen, worin Geldstrafen in einer Gesamthöhe von 120,00 Euro, gesamt 42 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967 verhängt wurden.

Dagegen erhoben Sie bzw. Ihre rechtsfreundliche Vertretung mit Schriftsatz vom 17.04.2014 Einspruch. Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass zwar eine Motorhaubenverlängerung vorliegen würde, jedoch daraus keinerlei Einschränkungen resultieren würden. Hinsichtlich des Sportauspuffs würde eine Genehmigung vorliegen, welche in Kürze vorgelegt werden würde. Durch die Dekos sei eine Sichteinschränkung nicht gegeben gewesen. Beweisanträge wurden gestellt. Um Einstellung des Verfahrens wurde ersucht.

 

Aufgrund Ihres Wohnsitzes in A. wurde das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 29a VStG 1991 an die Bezirkshauptmannschaft Schärding abgetreten.

Über Ersuchen der Behörde wurden vom Anzeigeleger Gl Z. die noch fehlenden bzw. sämtliche Lichtbilder per E-Mail übermittelt.

 

Mit Schreiben vom 26.06.2014 wurden Ihnen bzw. Ihrer rechtsfreundlichen Vertretung die gelegte Anzeige sowie sämtliche Lichtbilder zur Kenntnisnahme übermittelt. Gleichzeitig wurden Sie um Vorlage der Genehmigung für den Sportauspuff ersucht.

Nach Fristverlängerung wurde mit Schriftsatz vom 31.07.2014 eine EG-Genehmigung für den Sportauspuff vorgelegt. Ihre im Schriftsatz vom 17.04.2014 getätigten Äußerung/Behauptungen würden aufrecht bleiben.

 

Erwägungen:

Die Behörde nimmt nochmals Bezug auf die gelegte Anzeige der Polizeiinspektion Ried im Innkreis vom 28.02.2014. Diese Anzeige ist schlüssig und nachvollziehbar und sind keine Umstände bekannt geworden, welche die darin enthaltenen Angaben in Frage stellen würden. Der Sachverhalt wurde Ihrerseits auch dem Grunde nach nicht in Abrede gestellt. Weiters wurden von der Polizei zur Beweissicherung Lichtbilder angefertigt, welche die Feststellungen der Polizei untermauern.

Die Anzeige als auch die angefertigten Lichtbilder können daher dem Verfahren bedenkenlos zugrunde gelegt werden. Auch waren weitere Ermittlungen zum Sachverhalt nicht mehr erforderlich, ergibt sich doch aus der Anzeige als auch den Lichtbildern der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt.

 

Hinsichtlich der Übertretung zu Spruchpunkt 1) ist auszuführen, dass entgegen Ihrer Behauptung nach Ansicht der Behörde die Motorhaubenverlängerung sehr wohl einer Typisierung bzw. Anzeige an den Landeshauptmann bedurfte. Die Motorhaubenverlängerung ragt deutlich in die beiden Scheinwerfer, insbesondere in den Lichtkegel für das Fernlicht, hinein, weshalb die Verkehrs- und Betriebssicherheit damit herabgesetzt wird. Einschränkungen in der Ausleuchtung der Fahrbahn bei Fahrten in der Nacht - wie auch im gegenständlichen Fall aufgrund der Lenkzeit (23:40 Uhr) anzunehmen ist - liegen nach Ansicht der Behörde auf der Hand, weshalb es eines Sachverständigengutachtens hiezu nicht bedurfte.

 

Aufgrund der über der Mittelkonsole bzw. am Rückspiegel angebrachten Dekos (Spruchpunkt 2.) war die Sicht vom Lenkerplatz aus im rechten Bereich nicht ausreichend gegeben bzw. jedenfalls in jenem Maß eingeschränkt, dass es für ein sicheres Lenken des PKW nicht mehr ausreichend war. Dies wird insbesondere durch die Lichtbildaufnahmen, welche die Sicht vom Lenkerplatz aus darlegen, belegt. Daran vermögen auch Ihre Ausführungen nichts zu ändern und bedurfte es auch hiezu keines Gutachtens eines technischen Sachverständigen.

 

Die Behörde sieht somit nach Durchführung des ordentlichen Ermittlungsverfahrens in freier Beweiswürdigung die im Spruchpunkt 1) und 2) dieses Straferkenntnisses angeführten Übertretungen sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht als erwiesen an. Ihr Vorbringen dazu war nicht geeignet den jeweiligen Tatvorwurf zu entkräften.

 

Hingegen konnte Ihrem Einspruch zu Punkt 2. der Strafverfügung (Sportauspuff) Rechnung getragen werden, wurde doch im Verfahren eine EG-Genehmigung, sohin ein Nachweis im Sinne § 22a Abs. 1 Zif. 2 lit. p KDV 1967, erbracht. Das Verfahren war daher hiezu gemäß § 45 Abs. 1 Zif. 2 VStG 1991 einzustellen.

 

Zur Strafbemessung:

Im Verwaltungsvorstrafenregister der BH Schärding ist gegen Sie eine Vorstrafe aus dem Jahre 2010 evident, welche als bekannt vorausgesetzt werden muss. Diese ist allerdings nicht einschlägiger Natur. Es waren daher weder mildernde noch erschwerende Gründe zu werten.

Weiters ist im Rahmen der Strafbemessung zu berücksichtigen, dass die kraftfahrrechtlichen Vorschriften über den technischen Zustand von Fahrzeugen dazu dienen, um möglichste Sicherheit im Straßenverkehr zu gewährleisten. Fahrzeuge, deren Zustand nicht den gesetzlichen Vorschriften entspricht, erhöhen generell die Gefahren des Straßenverkehrs und stellen potentielle Gefährdungen des Lebens und der Gesundheit von Menschen dar. Der Unrechtsgehalt derartiger Verstöße ist deshalb als beträchtlich zu qualifizieren. Es bedarf sowohl aus spezial- als auch generalpräventiven Überlegungen spürbarer Strafen, um sowohl Ihnen selbst, als auch die Allgemeinheit darauf hinzuweisen, dass die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen in Bezug auf den technischen Zustand von Fahrzeugen im Straßenverkehr von wesentlicher Bedeutung sind.

 

Auch unter Berücksichtigung Ihrer persönlichen Verhältnisse (monatliches Nettoeinkommen von 800,- Euro, keine Sorgepflichten, kein Vermögen) sind die verhängten Geldstrafen unter Bedachtnahme auf den gesetzlichen Strafrahmen nicht als überhöht zu betrachten, sondern tat- und schuldangemessen. Die verhängten Geldstrafen bewegen sich im untersten Bereich des Strafrahmens und betragen unter 1 % der möglichen Höchststrafe (5.000 Euro).

Die vorgeschriebenen Kosten sind in der zitierten Gesetzesstelle begründet.“

 

 

II.1. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner durch dessen Rechtsvertreterschaft fristgerecht erhobenen Beschwerde.

Im Grunde bestreitet der Beschwerdeführer darin die ihm zur Last gelegten Tatbestände. Die der Anzeige angeschlossenen Bilder seien nicht aussagekräftig, sodass diese der rechtlichen Beurteilung nicht zu Grunde gelegt werden könnten. Die Betriebssicherheit würde durch eine Motorhaubenverlängerung nicht herabgesetzt werden.

Ebenfalls wäre eine Sichtbeeinträchtigung durch das Aufhängen von Dekos nicht vorgelegen. Diesbezüglich wird auf die Bilder 6 und 7 verwiesen.

Die unterbliebene Befassung eines Sachverständigen wurde als Verfahrensmangel gerügt.

Abschließend beantragt der Beschwerdeführer die Verfahrenseinstellung bzw. in eventu die Zurückverweisung zur Verfahrensergänzung.

 

 

 

III. Die Behörde hat den Verfahrensakt mit Schreiben vom 2.3.2015 gemeinsam mit dem parallel auch gegen den Zulassungsbesitzer (den Vater des Beschwerdeführers) geführten Verfahrens dem Landesverwaltungsgericht in einem losen Konvolut und ohne Anschluss eines Inhaltsverzeichnisses zur Entscheidung vorgelegt. Das Verfahren gegen den Zulassungsbesitzer ist hier unter LVwG-600760 protokolliert.

 

III.1. Eine öffentliche mündliche Verhandlung ist angesichts des bestrittenen Sachverhalts vom Landesverwaltungsgericht anzuberaumen gewesen (§ 44 Abs.1 VwGVG).

Vorweg wurde dem Beschwerdeführervertreter die im Zuge des Beschwerdeverfahrens beigeschaffte technische Stellungnahme vom 27.3.2015, Zl: Verk-210002/729-2015, am 7.4.2015 mit der Einladung zur Äußerung und unter gleichzeitiger Bekanntgabe des voraussichtlichen Termins zur öffentlichen mündlichen Verhandlung zur Kenntnis gebracht. 

Diese war für den 27.4.2015 um 08:30 Uhr anberaumt und war nach Zurückziehung der Beschwerde unter Verständigung der Behörde wieder abzuberaumen.

 

 

IV. Mit dem vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit 17.4.2015 datierten und am 20.4.2015 beim Landesverwaltungsgericht einlangendem Schriftsatz wurde die Beschwerde zurückgezogen.

 

IV.1. Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde ist gem. § 28 VwGVG das Verfahren durch einen Beschluss einzustellen (siehe Eder/Martschin/Schmidt - das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte K1-3 zu § 28 VwGVG).

 

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Dr. B l e i e r