LVwG-800132/2/Kof/AK

Linz, 27.04.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Josef Kofler über die Beschwerde des Herrn F B,
geb. 1952, x, x, vertreten durch Herrn Dr. M S, p.A. W. O., Bezirksstelle W, x, x gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 25. Februar 2015, GZ: BZ-Pol-10024-2014, wegen Übertretung des Gelegenheitsverkehrsgesetzes,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.

Gemäß § 50 VwGVG wird festgestellt, dass der Schuldspruch des behördlichen Straferkenntnisses - mangels Anfechtung - in Rechts­kraft erwachsen ist.

 

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 und Abs. 1 letzter Satz wird von der Verhän­gung einer Strafe abgesehen und der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens ermahnt.

 

Der Beschwerdeführer hat keine Verfahrenskosten zu bezahlen.

 

 

II.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis - auszugsweise - wie folgt erlassen:

 

„Sie haben als Gewerbeinhaber des konzessionierten Gewerbes - Taxigewerbe

mit (Anzahl) Pkw am Standort PLZ Ort, folgenden Sachverhalt zu verantworten:

Zumindest am 26.09.2013 um 22.58 Uhr haben Sie bei der Ausübung ihrer Konzession
- polizeiliche Verkehrskontrolle des im Fahrdienst befindlichen Mietfahrzeuges - Fahrzeugart: Personenkraftwagen mit Dachschild ‚Taxi‘, Marke/Type: ........ - mit dem behördlichen Kennzeichen ........, welches auf dem Taxistand ........ abgestellt war -

1.    sich eines Zulassungsscheines bedient, bei dem die Angaben hinsichtlich des Verwendungszweckes ‚Code x‘ zur Verwendung für die entgeltliche Personen­beförderung im Rahmen des Ausflugswagen-, Stadtrundfahrten-, Mietwagen- oder Gästewagengewerbes bestimmt anstatt ‚Code x‘ zur Verwendung im Rahmen
des Taxigewerbes nicht richtig eingetragen waren

     (§ 17 Oö. Taxi- und Mietwagen-Betriebsordnung)

2.    sich eines Personenkraftwagen mit Dachschild ‚Taxi‘ bedient, obwohl die Kennzeichnung als Mietwagenfahrzeug nur in einer nicht mit der Kennzeichnung als Taxifahrzeug verwechselbaren Weise erfolgen darf;

insbesondere ist die Verwen­dung von Dachschildern und -leuchten, Fahrpreisanzeiger und des Wortes ‚TAXI‘ - letzteres auch als (Teil des) Firmenwortlaut(es) nicht gestattet.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1.    § 15 Abs.1 Z5 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz i.V.m.

§§ 44 Abs.1 sowie 17 Oö. Taxi- und Mietwagen-Betriebsordnung,

2.    § 15 Abs.1 Z5 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz i.V.m.

§§ 44 Abs.1 sowie 42 Abs.2 Oö. Taxi- und Mietwagen-Betriebsordnung

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von 150 Euro

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Stunden

gemäß § 15 Abs.1 Z5 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

15 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10,00 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100,00 Euro);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher ............ 165,00 Euro.“

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bf innerhalb offener Frist eine - nur gegen das Strafausmaß gerichtete - Beschwerde erhoben.

 

Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs. 1 1. Satz B-VG) erwogen:

 

 

 

 

Die Beschwerde richtet sich - wie dargelegt - nicht gegen den Schuldspruch, sondern nur gegen das Strafausmaß. Der Schuldspruch des behördlichen Straferkenntnisses ist dadurch in Rechtskraft erwachsen;

VwGH vom 27.10.2014, Ra 2014/02/0053 mit Vorjudikatur uva.

 

Zur Tatzeit (26.09.2013) war im Zulassungsschein des verfahrensgegenständ­lichen Fahrzeuges die Verwendungsbestimmung

„Code x - zur Verwendung für die entgeltliche Personen­beförderung im Rahmen des Ausflugswagen-, Stadtrundfahrten-, Mietwagen- oder Gästewagengewerbes bestimmt“ eingetragen.

Tatsächlich hätte der Code x eingetragen werden müssen. -

Dies hat der Bf erst anlässlich der Verkehrskontrolle bemerkt.

 

Der Bf hat - gemäß Auskunft aus der Zulassungsdatei - am darauffolgenden Tag (27.09.2013) die Richtigstellung veranlasst.

Beim verfahrensgegenständlichen Fahrzeug war im Zeitraum 27.09.2013

bis 11.06.2014 (= Datum der Abmeldung) im Zulassungsschein der

Code x „zur Verwendung im Rahmen des Taxigewerbes bestimmt“ eingetragen.

 

Da der Bf die Korrektur der Verwendungsbestimmung umgehend veranlasst hat, wird gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 und Abs. 1 letzter Satz VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen und der Bf unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens ermahnt.

 

Gemäß § 64 Abs. 2 VStG sowie § 52 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG

hat der Bf keine Verfahrenskosten zu entrichten.

 

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des VwGH.  

Weiters ist die dazu vorliegende Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurtei­len. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag
der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim VfGH und/oder einer außerordentlichen Revision beim VwGH.

 

 

 

Eine Beschwerde an den VfGH ist unmittelbar bei diesem einzubringen,

eine Revision an den VwGH beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.

Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision
müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsan­wältin erfolgen.

Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

 

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim VwGH einzu­bringen.

 

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Mag. Josef Kofler