LVwG-850335/2/Kof/BRe

Linz, 17.04.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Josef Kofler über die Beschwerde der K x, x, B-H gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 24. März 2015, GZ: VerkGe96-272-1-2014 betreffend Verfall einer Sicherheitsleistung,

 

zu Recht   e r k a n n t :

I.          

Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.       

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I.

Die belangte Behörde hat an die nunmehrige Beschwerdeführerin (Bf) den

in der Präambel zitierten Bescheid – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

 

 

„Die (Firma) K. mit dem Sitz in PLZ Adresse hat am 14.10.2014 gegen 9.30 Uhr, auf der I.-Autobahn A x, Amtsplatz der Zollstelle S., Gemeindegebiet S., nicht dafür gesorgt, dass die Nachweise über die in § 7 Abs.1 des Güter-beförderungsgesetzes angeführten Berechtigungen bei der gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern (5.853 kg Kfz-Teile) von B-H durch Österreich mit einem Zielort in Deutschland mit dem Sattelzugfahrzeug mit dem bosnisch-herzegowinischen Kennzeichen ..... und dem Sattelanhänger mit dem bosnisch-herzegowinischen Kennzeichen ....., deren Summe der höchstzulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3.500 kg überstiegen hat,

Zulassungsbesitzer des Zugfahrzeuges: (Firma) K., PLZ Adresse, Lenker: B.D., während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und entwertet mitgeführt wurden, weil die mitgeführte Fahrten-Bewilligung für den grenzüberschreitenden Güterverkehr Österreich - B-H mit der Nr. x, ausgestellt vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, welche für zwei
Fahrten gültig war, beim Grenzübertritt nach Österreich nicht entwertet worden ist.

 

Dadurch hat er folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 23 Abs.1 Z6 und § 9 Abs.1 des Güterbeförderungsgesetzes 1995,

BGBl. Nr. 593/1995, idF. BGBl. I Nr. 32/2013

 

SPRUCH

Gemäß § 37 Abs.5 und § 17 Abs.3 VStG wird die am 14.10.2014 von
den Aufsichtsorganen der Zollverwaltung, Zollamt W., Zollstelle S.
eingehobene vorläufige Sicherheit nach § 37a Abs.1 Z2 lit.a VStG i.V.m. § 24 des Güterbeförderungsgesetzes 1995, BGBl. Nr. 593, i.d.F. BGBl. I Nr. 32/2013,
im Betrag von 363 Euro für verfallen erklärt“.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bf innerhalb offener Frist folgende begründete Beschwerde erhoben.

 

„Aufgrund das der Fahrer (Herr) B.D. in der Firma K. die Genehmigung mit der Nr. x mit sich dabei hatte, aber sie nicht ausgefüllt hat, das war kein Fehler von der Firma K. sondern das ist ein Fehler vom Fahrer, der das ja auch zugegeben hat und die 363 Euro gezahlt hat.

Seine Aussage gegenüber der Firma war, dass er Familienprobleme hatte, mit dem Kopf ganz woanders und die Genehmigung auch vergessen hat auszufüllen.

 

Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs.1 1.Satz B-VG) erwogen:

 

4021 Linz, Fabrikstraße 32Gemäß § 44 Abs.3 Z3 VwGVG kann das LVwG von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung (mVh) absehen, wenn

·     im angefochtenen Bescheid ein 500 Euro nicht übersteigender Verfall ausgesprochen wurde und

·     keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat,

    wobei die Bf diese in der Beschwerde zu beantragen hat.

Eine weitere Voraussetzung für den Entfall der mVh ist, dass die – nicht durch einen Rechtsanwalt vertretene – Bf über die Möglichkeit einer Antragstellung belehrt wurde;

VwGH vom 14.12.2012, 2012/02/0221;  vom 11.09.2013, 2011/02/0072

          vom 14.06.2012, 2011/10/0177;  vom 04.10.2012, 2010/09/0225;

          vom 22.02.2011, 2010/04/0123;  vom 19.03.2014, 2013/09/0167  uva.

vgl auch VwGH vom 12.08.2010, 2008/10/0315 und vom 28.04.2004, 2003/03/0017

zu § 67d Abs.1 und Abs.3 erster Satz AVG idF vor der Novelle BGBl I Nr.33/2013.

VwGH vom 31.07.2014, Ra 2014/02/0011 und vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017

 

Diese „Belehrung“ wurde in der Rechtsmittelbelehrung des behördlichen Bescheides wie folgt vorgenommen: 

Sie haben das Recht, in der Beschwerde zu beantragen, dass eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt wird.

Bitte beachten Sie, dass Sie auf Ihr Recht auf Durchführung einer Verhandlung verzichten, wenn Sie in der Beschwerde keinen solchen Antrag stellen.

 

Von der Durchführung einer mVh konnte somit abgesehen werden, da

·  im behördlichen Bescheid ein Verfall von 363 Euro – somit weniger als 500 Euro – ausgesprochen wurde  und

·  die Bf – trotz entsprechender Belehrung – diese in der Beschwerde

nicht beantragt hat.

 

Die Bf hat in der Beschwerde den objektiven – und damit entscheidungs-wesentlichen – Sachverhalt nicht bestritten.

 

Zum Vorbringen der Bf, der Lenker hätte – auf Grund familiärer Probleme – vergessen, die Fahrtenbewilligung zu entwerten, ist auszuführen:

 

Der Bf hat ein wirksames begleitendes Kontrollsystem einzurichten, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften jederzeit sichergestellt  werden  kann. 

Weiters hat die Bf konkret darzulegen, welche Maßnahmen von ihr getroffen wurden, um derartige Verstöße zu vermeiden insbesondere wann, wie oft, auf welche Weise und von wem Kontrollen vorgenommen werden/wurden;

 

VwGH vom 17.12.2007, 2004/03/0117 unter Verweis auf das Erkenntnis vom 31.03.2005, 2003/03/0154; vom 17.12.2007, 2003/03/0296; vom 10.10.2007, 2003/03/0187; vom 31.03.2005, 2003/03/0203; vom 23.11.2009, 2008/03/0157; vom 23.09.2009, 2004/03/0144; vom 18.05.2011, 2010/03/0196;

vom 30.09.2010, 2009/03/0171 mit Vorjudikatur uva.

 

Ein wirksames begleitendes Kontrollsystem liegt nur dann vor, wenn dadurch

die Überwachung des Zustandes aller im Betrieb eingesetzten Fahrzeuge  und

die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften jederzeit sichergestellt werden kann;

VwGH vom 23.11.2009, 2008/03/0157; vom 17.12.2009, 2007/03/0156

         vom 14.12.1990, 90/18/0186 und vom 17.1.1990, 89/03/0165.

         vom 23.11.2009, 2008/03/0176 mit Vorjudikatur.

         vom 10.10.2007, 2003/03/0187; vom 05.09.1997, 97/02/0182. 

 

Das Vorliegen eines entsprechenden Kontrollsystems wurde in der Beschwerde nicht einmal behauptet.

 

Tatsache ist somit, dass dadurch der Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach

§ 23 Abs.1 Z6 iVm § 9 Abs.1 Güterbeförderungsgesetz vorliegt.

 

Kann in einem Verwaltungsstrafverfahren keine bestimmte Person verfolgt oder bestraft werden, so kann gemäß § 17 Abs.3 VStG auf den Verfall selbstständig erkannt werden.

 

Gemäß Feststellung der belangten Behörde – siehe Begründung des Bescheides, letzter Absatz – hat die Bf trotz Aufforderung vom 28.10.2014 den gemäß
§ 9 Abs.1 VStG verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen nicht bekanntgegeben. –

Dies wurde von der Bf ebenfalls nicht bestritten.

 

Die belangte Behörde hat somit völlig zu Recht den Verfall der Sicherheitsleistung ausgesprochen; VwGH vom 08.06.2005, 2003/03/0084.

 

Es war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

 

 

II.     

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim VfGH und/oder einer außerordentlichen Revision beim VwGH.

Eine Beschwerde an den VfGH ist unmittelbar bei diesem einzubringen,

eine Revision an den VwGH beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.

Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision
müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen.

Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Mag. Josef Kofler